Lang & Schwarz, LS1LUS ehemals WKN 645932 - LS-X (Seite 242)
eröffnet am 26.10.13 17:07:42 von
neuester Beitrag 11.05.24 10:10:35 von
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Antwort auf Beitrag Nr.: 71.467.868 von simracer am 01.05.22 15:51:4123 EUR bis zur HV
Sagt mal eure Kursziele so
Antwort auf Beitrag Nr.: 71.455.409 von SquishyLady am 29.04.22 12:04:18M.M. Warburg
Antwort auf Beitrag Nr.: 71.455.409 von SquishyLady am 29.04.22 12:04:18https://www.handelsblatt.com/finanzen/banken-versicherungen/…
Antwort auf Beitrag Nr.: 71.455.250 von ostri2012 am 29.04.22 11:46:52
"Die Beschwerdeführerin ist als herrschendes Unternehmen mit der Bank durch einen 2007 geschlossenen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag verbunden. Seit dem Veranlagungszeitraum 2007 wird das steuerliche Einkommen der Bank der Beschwerdeführerin zugerechnet."
"Die Bewertung eines bestimmten Verhaltens als Straftat ist die schärfste dem Gesetzgeber zur Verfügung stehende Form der Missbilligung menschlichen Verhaltens. Jede Strafnorm enthält somit ein mit staatlicher Autorität versehenes, sozial-ethisches Unwerturteil über die von ihr pönalisierte Handlungsweise. Eine einmal begangene strafbare Handlung verliert ihren Unrechtscharakter nicht dadurch, dass die aus ihr gezogenen steuerlichen Vorteile auf der Grundlage der Abgabenordnung nicht mehr zurückgefordert werden können. Diese Folge zieht selbst der Eintritt der strafrechtlichen Verjährung nicht nach sich; erst recht revidiert die steuerrechtliche Verjährung das in den Strafnormen enthaltene Unwerturteil nicht. Da der deliktische Erwerbsvorgang durch den Eintritt der steuerrechtlichen Verjährung seitens der staatlich verfassten Gemeinschaft nicht nachträglich gebilligt wird, bleibt auch das auf diese Weise erworbene Vermögen weiterhin mit dem Makel deliktischer Herkunft behaftet. Die fortwährende Bemakelung von Vermögenswerten infolge strafrechtswidrigen Erwerbs stellt eine Ausprägung des allgemeinen Prinzips dar, dass das Vertrauen in den Fortbestand unredlich erworbener Rechte grundsätzlich nicht schutzwürdig ist. Letztlich nicht schutzwürdig ist in derartigen Fällen nicht nur der bereicherte Straftäter selbst, sondern auch der Drittbereicherte, soweit dieser nicht gutgläubig eigene Dispositionen im Vertrauen auf die Beständigkeit seines Vermögenserwerbs getroffen hat."
Welche Bank ist gemeint?
Zitat von ostri2012: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/bvg22-034.html
"Die Beschwerdeführerin ist als herrschendes Unternehmen mit der Bank durch einen 2007 geschlossenen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag verbunden. Seit dem Veranlagungszeitraum 2007 wird das steuerliche Einkommen der Bank der Beschwerdeführerin zugerechnet."
"Die Bewertung eines bestimmten Verhaltens als Straftat ist die schärfste dem Gesetzgeber zur Verfügung stehende Form der Missbilligung menschlichen Verhaltens. Jede Strafnorm enthält somit ein mit staatlicher Autorität versehenes, sozial-ethisches Unwerturteil über die von ihr pönalisierte Handlungsweise. Eine einmal begangene strafbare Handlung verliert ihren Unrechtscharakter nicht dadurch, dass die aus ihr gezogenen steuerlichen Vorteile auf der Grundlage der Abgabenordnung nicht mehr zurückgefordert werden können. Diese Folge zieht selbst der Eintritt der strafrechtlichen Verjährung nicht nach sich; erst recht revidiert die steuerrechtliche Verjährung das in den Strafnormen enthaltene Unwerturteil nicht. Da der deliktische Erwerbsvorgang durch den Eintritt der steuerrechtlichen Verjährung seitens der staatlich verfassten Gemeinschaft nicht nachträglich gebilligt wird, bleibt auch das auf diese Weise erworbene Vermögen weiterhin mit dem Makel deliktischer Herkunft behaftet. Die fortwährende Bemakelung von Vermögenswerten infolge strafrechtswidrigen Erwerbs stellt eine Ausprägung des allgemeinen Prinzips dar, dass das Vertrauen in den Fortbestand unredlich erworbener Rechte grundsätzlich nicht schutzwürdig ist. Letztlich nicht schutzwürdig ist in derartigen Fällen nicht nur der bereicherte Straftäter selbst, sondern auch der Drittbereicherte, soweit dieser nicht gutgläubig eigene Dispositionen im Vertrauen auf die Beständigkeit seines Vermögenserwerbs getroffen hat."
Zitat von janlove25: Posi
tive Überraschung voraus
https://finance.yahoo.com/news/trading-boom-boosts-european…
Naja ob der eigenhandel der grossen Banken jetzt der richtigr indikator ist wird man sehen…
Antwort auf Beitrag Nr.: 71.447.675 von janlove25 am 28.04.22 15:55:11na dann hat L&S ja immerhin keine Ausreden mehr...
Antwort auf Beitrag Nr.: 71.359.771 von DAX7003 am 14.04.22 14:30:12
Nehmen wir das Ergebnis von BWB und nehmen die Quoten von früher (siehe Tabelle 2-3 Seiten vorher):
Normal-Case-Quote, d.h. Q3-2021, ist 59%, kommen wir schon auf 29,0 Mio EUR.
Worst-Case-Quote, d.h. Q4-2021, ist 45%, dann sind es 22,0 Mio.
Best-Case-Quote, d.h. Q1-2021, ist 68%, dann sind es 33,0 Mio.
...man hat bei solchen Rahmenbedingungen auch schon mal 2 EpS erwirtschaftet....
Zitat von DAX7003: bzgl der Zahlen von mwb fairtrade zum ersten Quartal
[...]
übertragen auf das Rohergebnis von LUS würde das bedeuten 0,476 * 51,3 Mio EUR = 24,4 Mio EUR und damit eine deutliche Verbesserung vs Q4/21
Nehmen wir das Ergebnis von BWB und nehmen die Quoten von früher (siehe Tabelle 2-3 Seiten vorher):
Normal-Case-Quote, d.h. Q3-2021, ist 59%, kommen wir schon auf 29,0 Mio EUR.
Worst-Case-Quote, d.h. Q4-2021, ist 45%, dann sind es 22,0 Mio.
Best-Case-Quote, d.h. Q1-2021, ist 68%, dann sind es 33,0 Mio.
...man hat bei solchen Rahmenbedingungen auch schon mal 2 EpS erwirtschaftet....
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