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    steuerliche Behandlung von Darlehen an UG ? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 05.09.15 11:12:44 von
    neuester Beitrag 19.09.15 13:25:34 von
    Beiträge: 7
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      schrieb am 05.09.15 11:12:44
      Beitrag Nr. 1 ()
      Guten Tag an Alle ,

      2009 habe ich eine Investition ( Darlehen ) an eine UG vergeben. Vereinbart wurde ein fester Zinssatz plus eine Beteiligung von 10 % an der positiven Wertsteigerung des Unternehmens. Das Darlehen und die Verzinsung sollten per 31.12.2011 zurückgezahlt werden. Die Rückzahlung ist bis heute leider nicht erfolgt, weil das Unternehmen 2014 insolvent wurde.

      Kann ich den Verlust in irgenteiner Form steuerlich absetzen ?
      z.B. als Verlust bei Kapitaleinkünften ?
      als Verlust bei gewerblichen Einkommen ?
      als Verlust bei einer Beteiligung ?

      Für Eure Hilfe bedanke ich mich bereits recht herzlich im Voraus.

      ein schönes Wochenende Euch Allen
      6 Antworten
      Avatar
      schrieb am 14.09.15 20:02:22
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 50.563.499 von leckerkoelsch am 05.09.15 11:12:44Hat niemand eine Idee ?
      Avatar
      schrieb am 14.09.15 20:08:12
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 50.563.499 von leckerkoelsch am 05.09.15 11:12:44Nein. Es handelt sich um einen einkommensteuerlich nicht abzugsfähigen Vermögensverlust.
      4 Antworten
      Avatar
      schrieb am 18.09.15 09:41:25
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 50.623.076 von SkipBoe am 14.09.15 20:08:12Danke für die Antwort.

      Aber warum ist das so ? Zinserträge daraus hätte ich ja auch verteuern müssen , ebenso vereinbarte Erfolgsbeteiligungen

      Ausserdem vermindert der Totalverlust ja meine steuerliche Leistungsfähigkeit und danach sollte ja die Besteuerung stattfinden
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 18.09.15 18:38:22
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 50.651.952 von leckerkoelsch am 18.09.15 09:41:25Weil im Einkommensteuerrecht zwischen Einkunfts- und Vermögensebene differenziert wird.

      Die Zinsen gehören zur Einkunftsebene (steuerpflichtig), das Darlehn zur Vermögensebene (nicht steuerbar).

      Zu den nicht steuerbaren Vorgängen der Vermögensebene gehören auf der Einnahmeseite z. B. Lotteriegewinne, Gewinne aus Wetten sowie Erbschaften und Schenkungen.
      2 Antworten

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      schrieb am 19.09.15 13:13:18
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 50.657.442 von SkipBoe am 18.09.15 18:38:22Vielen Dank für die Antwort. Wenn man statt Zinsen einen höheren Geldbetrag als Gegenleistung für das gewährte Darlehen vereinbart hätte ,wäre der Gewinn also steuerfrei gewesen, weil sich alles auf der Vermögensebene statt auf der Einkommensebene bewegt hätte ?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 19.09.15 13:25:34
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 50.660.895 von leckerkoelsch am 19.09.15 13:13:18Nein. Weil es sich nicht wirklich auf der Vermögensebene abgespielt, sondern auf der Einkunftsebene (= Gegenleistung).


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