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    US Depot Aktiengewinne mit deutschen Verlustverrechnungstöpfen verrechnen - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 04.09.17 11:57:41 von
    neuester Beitrag 27.09.17 11:03:38 von
    Beiträge: 7
    ID: 1.260.942
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      Avatar
      schrieb am 04.09.17 11:57:41
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo Zusammen

      Ich habe ein Depot in den USA und dort Aktienwerte die bei Verkauf Gewinne ausweisen.
      Kann ich diese Gewinne über die Anlage KAP mit den Verlustverrechnungstöpfen meines deutschesn Depots verrechnen?

      Wie gehe ich damit um, dass sich der Gewinn ja aus einem Aktieneffekt und sich aus einem Währungseffekt errechnet?

      Vielen Dank für Hinweise

      Yosh
      6 Antworten
      Avatar
      schrieb am 04.09.17 13:23:34
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 55.661.805 von yoshoua am 04.09.17 11:57:41
      Zitat von yoshoua: Hallo Zusammen

      Ich habe ein Depot in den USA und dort Aktienwerte die bei Verkauf Gewinne ausweisen.
      Kann ich diese Gewinne über die Anlage KAP mit den Verlustverrechnungstöpfen meines deutschesn Depots verrechnen?

      Wie gehe ich damit um, dass sich der Gewinn ja aus einem Aktieneffekt und sich aus einem Währungseffekt errechnet?


      Kauf und Verkauf sind zum jeweiligen Transaktions-Zeitpunkt in EUR umzurechnen, der Währungseffekt ist Bestandteil des Aktiengewinns.

      Eine Verrechnung mit den Aktienverlusttöpfen der Bank ist nicht möglich. Es muss für eine Verrechnung über die Steuererklärung bis spätestens zum 15.12. eine Verlustbescheinigung bei der jeweiligen inländischen Bank beantragt werden, die Verlusttöpfe der Bank werden dann zum Jahresende "geleert" und der nicht ausgegliche (Aktien-)Verlust wird in der Steuerbescheinigung ausgewiesen und kann mit den Aktiengewinnen aus den USA verrechnet werden.

      Gruß
      Taxadvisor
      5 Antworten
      Avatar
      schrieb am 04.09.17 13:58:14
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 55.662.426 von Taxadvisor am 04.09.17 13:23:34Vielen Dank für Deine Antwort.

      Wenn der Ankauf der US Aktien mehr als 10 Jahre zurückliegt nimmt man da auch den Wechselkurs des Anschaffungskurses ?

      Merci
      Yosh
      4 Antworten
      Avatar
      schrieb am 04.09.17 16:00:17
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 55.662.735 von yoshoua am 04.09.17 13:58:14
      Zitat von yoshoua: Wenn der Ankauf der US Aktien mehr als 10 Jahre zurückliegt nimmt man da auch den Wechselkurs des Anschaffungskurses ?


      Dann war die Anschaffung vor dem 01.01.2009, die Veräußerung wäre dann in D steuerfrei (wenn Du nicht ausnahmsweise mehr als 1% am Grundkapital besitzt und/oder die Anteile im Betriebsvermögen hältst).

      Gruß
      Taxadvisor
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 05.09.17 11:42:24
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 55.663.725 von Taxadvisor am 04.09.17 16:00:17Danke für die Antwort, es wird erst in 10 jahren relevant, dann frage ich nochmal :-)
      2 Antworten

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      schrieb am 27.09.17 10:49:53
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 55.668.933 von yoshoua am 05.09.17 11:42:24
      Ich glaube ihr seid alle auf dem Holzweg !!
      Das Depot unterliegt dem US Steuerrecht. Dort gibt es eine Capital Gain Tax, die in Rechnung gestellt wird. Persönlicher Freibetrag und andere US-Einkünfte werden berücksichtigt. Was Netto übrigbleibt unterliegt in Dtschld. dem Progressionsvorbehalt (= Durchschnitssteuersatz wird um US Einkünfte erhöht und dieser auf die dt. Einkünfte angewendet)
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 27.09.17 11:03:38
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 55.832.109 von artdeco am 27.09.17 10:49:53
      Zitat von artdeco: Das Depot unterliegt dem US Steuerrecht. Dort gibt es eine Capital Gain Tax, die in Rechnung gestellt wird. Persönlicher Freibetrag und andere US-Einkünfte werden berücksichtigt. Was Netto übrigbleibt unterliegt in Dtschld. dem Progressionsvorbehalt (= Durchschnitssteuersatz wird um US Einkünfte erhöht und dieser auf die dt. Einkünfte angewendet)


      Das wäre nur dann der Fall, wenn der Lebensmittelpunkt des TO in den USA wäre und daneben auch ein weiterer Wohnsitz in D besteht. So wie ich den Fall gelesen habe, hat der TO seinen (einzigen) Wohnsitz in D und lediglich bei einem US-Broker ein Depot. Dann wäre Deine Aussage falsch.

      Gruß
      Taxadvisor


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