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    Immobilie - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 02.05.00 16:27:29 von
    neuester Beitrag 03.05.00 15:24:54 von
    Beiträge: 7
    ID: 128.226
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      Avatar
      schrieb am 02.05.00 16:27:29
      Beitrag Nr. 1 ()
      mal keine Aktien, aber auch Wertbringer ...
      Ich habe im Jahre ´91 ein Grundstück geschenkt bekommen, wenn ich das jetzt verkaufe, fällt dann Spekulationssteuer an und wenn, wie oder mit welcher Frist kann ich das umgehen.

      Vielen Dank
      Avatar
      schrieb am 02.05.00 16:47:08
      Beitrag Nr. 2 ()
      hi,

      geschenkt heißt bestimmt geerbt. es geht dann nicht um spek.-steuer sondern um erbschaftssteuer. hier spielt der eigentliche wert und der verwandschaftsgrad eine rolle. genaueres solltest du aber kurz mit deinem, wenn du keinen hast mit nem anderen steuerberater abklären, aber paß auf, das sind geldgeier, gerade in solchen "kleinigkeiten", vorher über kosten sprechen.

      gimmequote!
      Avatar
      schrieb am 02.05.00 18:26:06
      Beitrag Nr. 3 ()
      Zunächst gibt es ja wohl doch einen Unterschied zwischen geschenkt und vererbt ( gimmequote ;-))

      Also bei einer Schenkung ist nicht relevant, wann Du sie erhalten hast, sondern wann der Schenker
      den Gegenstand erworben hat.

      Bei einer Erbschaft fängt die Spekulationsfrist erneut an.

      Beispiel:

      Schenkung im Jahr 1991, aber erworben durch Schenker im Jahre 1990, also Steuerfrei.
      Erbschaft im Jahr 1991, erworben im Jahr 1990, also erst ab 2001 steuerfrei.
      Avatar
      schrieb am 02.05.00 19:11:16
      Beitrag Nr. 4 ()
      Da muß ich korrigieren: keine Anschaffung ist der unentgeltliche Erwerb eines Wirtschaftsgutes z.B. durch Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung.Es gilt also der Anschaffungszeitpunkt des Schenkers/Erblassers, also 10 Jahre in beiden Fällen vom entgeltlichen Erwerb des Rechtsvorgängers an gerechnet.ms
      Avatar
      schrieb am 02.05.00 19:31:13
      Beitrag Nr. 5 ()
      Moin, moin,

      ob Schenkung oder Erbschaft macht im Steuerrecht faktisch keinen Unterschied.
      Wenn das Grundstück im Jahre 1991in deinen Besitzt übergangen ist, so ist zu diesem Zeitpunkt
      die Erbschafts-/Schenkungssteuer zu entrichten gewesen.
      Gleichzeitig begann auch zu diesem Zeitpunkt die Spekulationsfrist von 10 Jahre (Ausnahme:
      selbstgenutzte Immobilien). Eine Umgehung dieser Frist ist nicht möglich.

      Grüsse

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      Avatar
      schrieb am 02.05.00 19:39:40
      Beitrag Nr. 6 ()
      Das sollte doch wohl noch mal überprüft werden...nach meinem Wissen gilt wie oben gepostet NICHT der Zeitpunkt der Schenkung oder der Erbschaft als Anschaffungszeitpunkt..siehe hierzu §23 EStG i.V. mit EStRichtline 169( da steht es klar drin) sondern der Zeitpunkt der Anschaffung hier des Erblassers.ms
      Avatar
      schrieb am 03.05.00 15:24:54
      Beitrag Nr. 7 ()
      Hi allerseits,

      vielen Dank für die Informationen, da kann ich mir ja jetzt das günstigste aussuchen ...
      Angeregt von den Infos werde ich einfach mal in 1,2 Büchern nachschlagen

      bye


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