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    Steuern auf Verluste - wie wir das wieder weg kriegen (Seite 147)

    eröffnet am 17.12.19 08:19:16 von
    neuester Beitrag 09.05.24 18:39:55 von
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      schrieb am 23.08.23 22:11:38
      Beitrag Nr. 12.673 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 74.369.804 von bigwavesurfer am 23.08.23 22:02:10Genau. Hierzu auch wikipedia objektives vs. subjektives Nettoprinzip. https://de.wikipedia.org/wiki/Nettoprinzip_(Steuerrecht)
      Avatar
      schrieb am 23.08.23 22:02:10
      Beitrag Nr. 12.672 ()
      @aksap: vielen Dank für Deinen wertvollen Beitrag und die sehr strukturierte Veranschaulichung. Es tut mir leid, wenn ab und an spürbar wird, dass ich noch nicht jeden einzelnen Post in diesem riesigen Thread durchgelesen habe. Du hast aber in all Deinen Punkten absolut recht. Ich bin eigentlich recht gefestigt und sachlich unterwegs, ich will nur nicht in die Situation kommen dass ich in 5 Jahren dasitze und mir selbst vorwerfe, eine Option aus Unwissenheit fälschlicherweise abgehakt zu haben.

      @lululeom: jetzt verstehe ich wie Du das meinst. Interessant. Das mit dem Vermögen ist wirklich tricky, denn welches zu welchem Stichtag nimmt man dann. Beispiel: Jemand hat in 2025 eine Erbschaft erhalten, soll er dann mit dieser den Steuerbescheid von 2021 zahlen?

      @startvestor: es war hilfreich, dass Du beim zweiten Post beschrieben hast auf welches Video Du Dich genau beziehst. :) Bin da genau bei Dir, ich sagte zu meinem StB: schauen Sie mal das Video an, aber ich bin grundsätzlich bei den YouTubern sehr vorsichtig, und ein Video aus dem Garten lässig im Campingstuhl ist nicht besonders vertrauenswürdig (ja, das ist eine subjektive Wertung, dessen bin ich mir bewusst). Bei dem Video von StB Steger finde ich den gesprochenen Inhalt gut, die Umsetzung auf den Folien nicht konsistent und hochwertig, und er gibt ja selbst zu, bei Beispiel 3 einen Rechenfehler gemacht zu haben. Danke für den Link zu Petra Guttenberger. Das macht Hoffnung, dass man auch mal gut recherchierte gut ausbalancierte Antworten mit echten Informationen zu lesen bekommt (auch wenn sie bzw. ihr Team sich dafür viel Zeit gelassen hat). Jetzt kommt das aber: sie gibt halt auch echt gut Einblicke in das ganze politische Geschacher und die Verhandlung wo der eine zwei Augen zudrückt um was anderes zu bekommen, völlig unabhängig davon ob das verfassungswidrig ist, denn das sei ja sowieso die Aufgabe der Betroffenen dann den Gegenbeweis zu erbringen. Dieses Selbstverständnis ist unglaublich. Ich würde in der Tat gerne wissen was "Ratschow in Brandis/Heuermann / EStG § 20 / 166. EL Februar 2023" argumentiert. Der ist ja Richter am BFH. Leider hab ich keinen Zugang zu dem Werk.
      4 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
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      schrieb am 23.08.23 20:48:24
      Beitrag Nr. 12.671 ()
      Durchaus interessante Antwort:

      https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/petra-guttenberger/…

      Wer hat Zugriff auf diesen Kommentar und was sind das für Bindingspezies:

      https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fkomm%2F…
      Avatar
      schrieb am 23.08.23 20:08:21
      Beitrag Nr. 12.670 ()
      Gab sogar ein BFH-Urteil zum Thema:

      http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1990/XX900944.HTM

      Die andere Frage ist, was machen wir, wenn die Gegenseite, also das FA, das Ruhen vorschlägt:

      https://dejure.org/gesetze/ZPO/251.html

      M.E. war es mühselig genug, überhaupt zum FG zu kommen. Ich würde nur zustimmen, wenn ich wüsste, dass der Richter ein Bindingfan ist und gegen mich entscheiden würde.
      Avatar
      schrieb am 23.08.23 19:58:02
      Beitrag Nr. 12.669 ()
      Die Bindingsteuer ist was anderes als der Aktienbinding. Epizentrums FA "schrie" immer NEIN, TG furchtbar gefährlich, nicht mit Aktien vergleichbar. Ich teile das nicht, aber sehe nicht, dass uns der Aktienbinding weiterhilft.

      Die FG-Verfahren werden ruhen, wenn es einer zum BVerfG geschafft hat. Es braucht keine 18 Vorlagen. Aber bis dahin ist ja alles offen.

      http://bfh-anwalt.de/?p=378

      Dass also z.B. das FG München sagt, lass mal Stuttgart machen, sowas kenne ich nicht. Vielleicht will ja auch Stuttgart, dass München die Arbeit macht. 🤣 Oder es sehen beide anders. Stuttgart will den CFD-Verband vielleicht zum BFH sinken und München geht zum BVerfG.

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      schrieb am 23.08.23 19:30:32
      Beitrag Nr. 12.668 ()
      wie schaut es aus, wenn sich ein FG auf ein anderes Verfahren vor einem FG beruft, greift dann auch § 74 FGO, dann wäre es ja sinnfrei vor mehreren FG zu klagen.
      Avatar
      schrieb am 23.08.23 19:27:20
      Beitrag Nr. 12.667 ()
      eine Eventualität die hier noch nicht genannt worden ist, ist die Aussetzung der Klage vorm FG durch das FG selbst.

      § 74 FGO befähigt die Finanzgerichte (und über den § 121 Satz 1 FGO den BFH) dazu, das gerichtliche Verfahren auszusetzen.


      Wenn sich das FG oder der BFH auf Aktienbinding beruft, dann könnte so eine Aussetzung möglich sein und die Privatperson bzw. der Kläger vorm FG muss wieder warten...
      Avatar
      schrieb am 23.08.23 18:46:35
      Beitrag Nr. 12.666 ()
      Das Video von StB Stegervzum FG Köln ist übrigens Klasse.

      @aksap
      So schnell hättest du gar nicht sein müssen. 😁 Die Standardfrist wurde ja vor Jahren auf den 31.07. verlängert und dann noch die 3 Corona-Monate, die für 2022 nur noch 2 sind.

      Noch was anderes. Könntest Du dein Aktenzeichen vom FG München hier einstellen? Beim CFD-Verband tut sich auf der Webseite einfach nix. Und so könnten die Leute 2 Verfahren zitieren, München und Stuttgart.
      Avatar
      schrieb am 23.08.23 18:36:52
      Beitrag Nr. 12.665 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 74.368.415 von startvestor am 23.08.23 18:13:17
      Zitat von startvestor: @bigwavesurfer:

      Du hast ja durch den StB eine riesige Fristverlängerung für 2021 gekriegt. Wir ohne StB mussten schon am 31.10.2022 abgeben.


      31.08 für andere (31.05 im Normalfall + 3 Monate wegen Pandemie). Aber die Steuererklärung wurde am 31.05.2022 wurde es pünktlich eingereicht.
      Avatar
      schrieb am 23.08.23 18:13:17
      Beitrag Nr. 12.664 ()
      @bigwavesurfer:

      Du hast ja durch den StB eine riesige Fristverlängerung für 2021 gekriegt. Wir ohne StB mussten schon am 31.10.2022 abgeben. Habe ich nicht geschafft und dann gabs halt die überschaubaren Verspätungszuschläge. Hätte ich noch später abgegeben, macht das FA ja weiter. Dann gibt's Zwangsgeld, ggf. sogar Zwangshaft und das FA schätzt die Steuer.

      StB brauchst du nicht für Einspruch oder AdV und du könntest auch selbst auf 163 AO hinweisen, damit das FA dir noch lieber AdV gibt. Aber du hast halt einen StB, der kann das natürlich auch.

      Du kannst immer Einspruch einlegen. Bei uns sind die Bescheide wegen des Gesetzes falsch, weil das verfassungswidrig ist. Ist halt ein Ausnahmefall, sonst würde ein Einspruch selten Sinn machen, es sei denn, du hattest was vergessen.

      Wir hatten einiges schon im Thread, auch das Ruhen. Für den einzelnen ist das günstig, aber wenn alle das Ruhen wählen würden, gäbe ja gar keine FG-Verfahren. Zum Glück haben wir schon 3, aksap und Epizentrum kennt die Welt halt noch nicht.
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