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    Steuern auf Verluste - wie wir das wieder weg kriegen (Seite 721)

    eröffnet am 17.12.19 08:19:16 von
    neuester Beitrag 15.05.24 00:07:25 von
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      schrieb am 14.03.21 10:31:46
      Beitrag Nr. 6.942 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 67.450.415 von Ostrakismos am 14.03.21 10:23:10
      Zitat von Ostrakismos:
      Zitat von Abfischer: Es wird in der Tat Spannend.



      kurzer Reality-check: Seit 1998 verliert RRG bei jeder Bundestagswahl Stimmanteile. 2017 war das schlechteste Ergebnis für das Links-Lager seit 1961 (!!).

      DAS ist der langfristige Trend, und nicht, was die parteipolitisch dominierten Medien schreiben.


      Der langfristige Trend ist aber auch, dass die Politik sich weniger und weniger um den Volkswillen schert. Mit der AFD wird nicht koaliert, also gibt es auf Jahrzehnte hin keine Aussicht auf eine Regierung die keine linke Komponente enthält.
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      schrieb am 14.03.21 10:23:10
      Beitrag Nr. 6.941 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 67.434.968 von Abfischer am 12.03.21 15:34:54
      Zitat von Abfischer: Es wird in der Tat Spannend.



      kurzer Reality-check: Seit 1998 verliert RRG bei jeder Bundestagswahl Stimmanteile. 2017 war das schlechteste Ergebnis für das Links-Lager seit 1961 (!!).

      DAS ist der langfristige Trend, und nicht, was die parteipolitisch dominierten Medien schreiben.
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      schrieb am 14.03.21 08:27:08
      Beitrag Nr. 6.940 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 67.449.095 von startvestor am 13.03.21 23:42:21
      Zitat von startvestor: Das Thema hatten wir hier früher schon. Must Du mal zurückblättern. Es hängt wohl davon ab, was in den Bedingungen deiner Rechtsschutzversicherung steht. Die Kosten fürs Gericht gehen ab 284 € los.

      Oh danke! Dann hatte ich das sicher schon gelesen und unterbewusst verarbeitet. Und jetzt dachte ich, ich hätte eine geniale Idee gehabt... 😟
      An die 284 € hingegen glaube ich nicht so recht: Ich hatte gerade noch ein Einzelverfahren gegen VW laufen (Dieselskandal) mit Streitwert ca. 20k, da waren die Prozesskosten ca. 6k. Und das ohne Rechtsschutzversicherung.
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      Avatar
      schrieb am 14.03.21 00:41:04
      Beitrag Nr. 6.939 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 67.449.278 von startvestor am 14.03.21 00:38:47"Verluste aus Glattstellungsgeschäften des Stillhalters", falls jetzt jemand verwirrt war. Siehe auch hier:

      https://trading-steuerberatung.de/verlustverrechnung-aktien-…
      Avatar
      schrieb am 14.03.21 00:38:47
      Beitrag Nr. 6.938 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 67.449.044 von startvestor am 13.03.21 23:27:01Den Blogeintrag habe ich nicht gefunden. Aber du meinst sicher die Verluste aus Glattstellungsgeschäften, die nicht unter die Bindingsteuer fallen, was der Autor aber geschrieben hatte.
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      schrieb am 14.03.21 00:24:28
      Beitrag Nr. 6.937 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 67.449.215 von startvestor am 14.03.21 00:16:43Na ja, bleibt abzuwägen:

      http://www.drmichaelbalke.de/files/dokumente/presse/13.11.20…

      Nach § 45 Abs. 1 FGO ist die Klageerhebung ausnahmsweise auch ohne Vorverfahren zulässig,wenn das zuständige Finanzamt innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegenüber zustimmt.

      Falls die Behörde der Sprungklage nicht zustimmt, ist die Klage als Einspruch zu behandeln und das Vorverfahren durchzuführen (vgl. § 45 Abs. 3 FGO). Soweit sogut – was passiert aber, wenn nach Erhebung der Sprungklage das beklagte Finanzamt nicht oder nicht rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist zustimmt und das Gericht dies erst mehrere Jahre danach bemerkt?

      Dann erfolgt die gerichtliche Abgabe der Klage an das Finanzamt, die die Klage als Einspruch zu behandeln hat, tatsächlich erst Jahre nach Klageerhebung. Wichtige Zeit bei derSuche nach Rechtschutz kann so verlorengehen.

      Anders gewendet: Den Zeitgewinn, den man sich durch den „Sprung” nach vorn, über das Vorverfahren hinweg, versprach, kann zum zeitaufwendigen Rückfall werden. Dem steuerlichen Berater als Vertreter eines Sprungklägers ist dringend anzuraten, die Einhaltung der besonderen Voraussetzungen nach § 45 FGO zu überprüfen und ggf. die zeitnahe Behandlung einer unzulässigen Sprungklage als Einspruch beim Finanzgericht und beim Finanzamt einzufordern.



      Das beste ist wohl doch, mit dem FA zu kommunizieren. Vermutlich sind die auch froh, sich den Einspruch sparen zu können.
      Avatar
      schrieb am 14.03.21 00:16:43
      Beitrag Nr. 6.936 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 67.449.188 von startvestor am 14.03.21 00:09:56Hier noch was zur Sprungklage:

      http://www.gesche-moorkamp.de/downloads/steuerartenrecht/ueb…

      Die Sprungklage setzt nach § 45 FGO voraus, daß die Finanzbehörde dem Überspringen des Einspruchsverfahrens zustimmt. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die Finanzbehörde nach Maßgabe von Verwaltungsvorschriften (EStR, UStR) richtig entschieden hat, der Kläger aber die Gesetzeskonformität der Verwaltungsvorschriften negiert. Diese Frage kann in einem Einspruchsverfahren nicht entschieden werden, weil die dort für die Entscheidung zuständige Finanzbehörde an die Verwaltungsvorschriften gebunden ist und weil nur das Finanzgericht die Verwerfungskompetenz besitzt.


      Ich weiß nicht, ob man da das FA vorher fragt oder direkt zum FG geht und abwartet. Weißt du das, taxadvisor?
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      Avatar
      schrieb am 14.03.21 00:09:56
      Beitrag Nr. 6.935 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 67.449.131 von startvestor am 13.03.21 23:52:35Das Wichtigste ist, dass wir beim FG keinen Anwalt brauchen:

      https://www.rosepartner.de/klage-finanzamt-steuerbescheid-an…

      Den Klagetext können wir selber schreiben bzw. reicht dazu meine Zusammenfassung von Martins Klage, die ich hier mal eingestellt hatte. Vielleicht macht Martin auch doch noch die gesamten 62 Seiten öffentlich.

      Genau genommen würde auch folgender Text reichen:

      Die Bindingsteuer ist verfassungswidrig, denn sie verstösst gegen Art 3, 12 und 14 des Grundgesetzes. Die Bindingsteuer führt zu Steuern auf Verluste oder Steuersätzen > 100% (Art 3, Leistungsfähigkeitsprinzip), ist ein quasi Berufsverbot für Derivatehändler (Art 12) und entzieht Eigentum (Art 14 GG).

      Es geht ja hier nicht um einen Steuerrechtssachverhallt, sondern um ein verfassungswidriges Gesetz. Das FG wird das Ding eh dem BVerfG vorlegen. Wir müssen also auch nicht zum (für uns teuren) BFH.

      https://www.jura.uni-passau.de/uploads/media/KonkrNoKo.pdf
      https://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/politiklexikon/18111/…

      https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Wichtig…



      Mal was anderes. Vielleicht wäre auch direkt eine Sprungklage sinnvoll - vermeidet die Zeitverschwendung des Einspruchsverfahrens:

      https://www.gesetze-im-internet.de/fgo/__45.html
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      schrieb am 13.03.21 23:52:35
      Beitrag Nr. 6.934 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 67.449.110 von startvestor am 13.03.21 23:47:09Hier gabs die Diskussion zur Rechtsschutzversicherung:

      https://www.wallstreet-online.de/diskussion/1317120-4901-491…
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      schrieb am 13.03.21 23:47:09
      Beitrag Nr. 6.933 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 67.449.095 von startvestor am 13.03.21 23:42:21Vielleicht könnte man für diese zig Tausenden FG-Verfahren auch eine Gesellschaft gründen oder RIDE übernimmt das auch. Wäre ökonomsicher, ist ja immer derselbe Text. Zumal wir den Text schon haben, siehe Martins Verfassungsklage und Prof. Drüens Aufsatz.
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