Abgeltungssteuer ohne Veräußerung? Vor Depot-Übertragung Vererbung/Schenkung. - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 18.01.21 12:40:21 von
neuester Beitrag 19.01.21 17:01:13 von
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Gibt es die Möglichkeit, eine Abgeltungssteuer "freiwillig" zu zahlen, damit der Beschenkte/Erbe den Kursgewinn nicht mit einer Abgeltungssteuerlast übernimmt? Der Erblasser zahlt dann vor Übertragung die Abgeltungssteuer und der Erbe übernähme die Wertpapier zum Tageswert.
Antwort auf Beitrag Nr.: 66.486.710 von tallJ am 18.01.21 12:40:21Das geht aber nur solange der Erblasse noch am Leben ist und einen entgeltlichen Depotübertrag machen lässt.
Heisst effektiv der alte Depotinhaber bezahlt für alle Kursgewinne die Kapitalertragssteuer plus Soli und Kist.
Der neue Depotinhaber bekommt sie dann zu dem Einstandspreis eingebucht wie abgerechnet wurde.
Ob dann zwischen alten und neuen Depotinhaber Geld fliesst bleibt diesen beiden überlassen.
Zumindest ist das meine Sichtweise der Dinge.
Das kann er aber nicht mehr nach dem Ableben, also geht nur vorher.
Heisst effektiv der alte Depotinhaber bezahlt für alle Kursgewinne die Kapitalertragssteuer plus Soli und Kist.
Der neue Depotinhaber bekommt sie dann zu dem Einstandspreis eingebucht wie abgerechnet wurde.
Ob dann zwischen alten und neuen Depotinhaber Geld fliesst bleibt diesen beiden überlassen.
Zumindest ist das meine Sichtweise der Dinge.
Das kann er aber nicht mehr nach dem Ableben, also geht nur vorher.
Antwort auf Beitrag Nr.: 66.487.043 von 1erhart am 18.01.21 13:01:50
Vorsicht bei Altbestand
Bei einem entgeltlichen Übertrag geht jedoch der Zustand abgeltungsteuerfreier Altbestand verloren. Bei Fondsanteilen ist damit auch der 100k EUR Freibetrag nicht vom "Beschenkten" nutzbar.
Der Bestand wird aber nicht abgeltungssteuerfrei sein, sonst hätte der Eröffnungsbeitrag ja überhaupt keinen Sinn.
Dann könnte er ihn ja auch unentgeltlich übertragen lassen.
Dann könnte er ihn ja auch unentgeltlich übertragen lassen.
Hallo,
so ganz verstehe ich den Sinn einer solchen Aktion nicht. Es ist doch fast* egal, ob der Erbe die Steuern zahlt (natürlich von dem Erlös), oder ob das der Erblasser vorher selber macht.
*fast, weil der Erbe die Kapitalertragsteuer vielleicht mit bereits versteuertem Geld zahlen muss (Erbschaftssteuer)
>>>Der Bestand wird aber nicht abgeltungssteuerfrei sein, sonst hätte der Eröffnungsbeitrag ja überhaupt keinen Sinn.
Es kann aber sein, dass der Bestand teilweise(!) alt ist. Mindestens diese Posten sollten dann mit Vorsicht behandelt werden.
Stefan
so ganz verstehe ich den Sinn einer solchen Aktion nicht. Es ist doch fast* egal, ob der Erbe die Steuern zahlt (natürlich von dem Erlös), oder ob das der Erblasser vorher selber macht.
*fast, weil der Erbe die Kapitalertragsteuer vielleicht mit bereits versteuertem Geld zahlen muss (Erbschaftssteuer)
>>>Der Bestand wird aber nicht abgeltungssteuerfrei sein, sonst hätte der Eröffnungsbeitrag ja überhaupt keinen Sinn.
Es kann aber sein, dass der Bestand teilweise(!) alt ist. Mindestens diese Posten sollten dann mit Vorsicht behandelt werden.
Stefan
Ist es nicht so, dass im Erbfall die Anschaffungsdaten auf den Erben übergehen? Ein steuerfreier Bestand (Anschaffung vor 2009) bliebe dann auch weiterhin steuerfrei. Warum sollte man das im Vorfeld aufgeben?
Wobei Erbschaftssteuer natürlich trotzdem anfällt (je nach Konstellation).
Ansonsten könnte der Erblasser ja auch einfach die Papiere verkaufen und wieder zurückkaufen. Das hätte den gleichen Effekt.
Wobei Erbschaftssteuer natürlich trotzdem anfällt (je nach Konstellation).
Ansonsten könnte der Erblasser ja auch einfach die Papiere verkaufen und wieder zurückkaufen. Das hätte den gleichen Effekt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 66.494.915 von reckoner am 18.01.21 21:09:47"Es kann aber sein, dass der Bestand teilweise(!) alt ist. Mindestens diese Posten sollten dann mit Vorsicht behandelt werden."
Dann muss man halt 2 Überträge machen. Die Abgeltungssteuerfreien mit unentgeltlchem Übertrag und den Rest als entgeltlich.
Damit hätte man den Effekt erreicht.
Dann muss man halt 2 Überträge machen. Die Abgeltungssteuerfreien mit unentgeltlchem Übertrag und den Rest als entgeltlich.
Damit hätte man den Effekt erreicht.
Antwort auf Beitrag Nr.: 66.494.915 von reckoner am 18.01.21 21:09:47vielen Dank für die qualifizierte Aufnahme des Themas und die Antworten hier.
Zur verständlichen Frage nach dem Sinn:
Ein Erbfall, Depotinhaber also verstorben. Andere Erben erhalten "Bargeld" oder andere Sachwerte, da ist der Nettowert klar. Zur "Netto-Bewertung" des Depots wäre es am einfachsten, die Abgeltungssteuer (es gibt keine steuerfreien Altbestände aus Zeiten vor 2009) zu entrichten und der Wertpapier-Erbe startet steuerlich mit dem Einstandswert. Das wäre für die Erben-Auseinandersetzung die einfachste Lösung, heißt nicht unbedingt auch steuerlich, hängt ja vom persönlichen Steuersatz des Depot-Erben ab. Nun kann man für die Auseinandersetzung natürlich auch einen fiktiven Abgeltungssteuerbetrag ansetzen.
(Allerdings muss ich, der Depot-Erbe, auch GKV/PKV-Beiträge auf Veräußerungsgewinne bezahlen und da müsste ich mich auch der Krankenkasse gegenüber durchsetzen - ein anderes Thema
Zur verständlichen Frage nach dem Sinn:
Ein Erbfall, Depotinhaber also verstorben. Andere Erben erhalten "Bargeld" oder andere Sachwerte, da ist der Nettowert klar. Zur "Netto-Bewertung" des Depots wäre es am einfachsten, die Abgeltungssteuer (es gibt keine steuerfreien Altbestände aus Zeiten vor 2009) zu entrichten und der Wertpapier-Erbe startet steuerlich mit dem Einstandswert. Das wäre für die Erben-Auseinandersetzung die einfachste Lösung, heißt nicht unbedingt auch steuerlich, hängt ja vom persönlichen Steuersatz des Depot-Erben ab. Nun kann man für die Auseinandersetzung natürlich auch einen fiktiven Abgeltungssteuerbetrag ansetzen.
(Allerdings muss ich, der Depot-Erbe, auch GKV/PKV-Beiträge auf Veräußerungsgewinne bezahlen und da müsste ich mich auch der Krankenkasse gegenüber durchsetzen - ein anderes Thema
Antwort auf Beitrag Nr.: 66.497.120 von JuliaPapa am 19.01.21 07:04:16
Da muss man doch unterscheiden, denn wenn der Erblasser gestorben ist und eine Erbengemenschaft entstanden ist oder der Erbe das Erbe nicht ausgeschlagen hat, wäre ein möglicher Veräußerungsgewinn durch die Erben anteilig zu versteuern. Eine Feststellungserklärung wäre abzugeben und die einzelnen Mitereben erhalten die Gewinne zugerechnet und können sie im Rahmen ihrer Veranlagung versteuern bzw unter Freibetrag steuerfrei vereinnahmen.
Zitat von JuliaPapa: Ist es nicht so, dass im Erbfall die Anschaffungsdaten auf den Erben übergehen? Ein steuerfreier Bestand (Anschaffung vor 2009) bliebe dann auch weiterhin steuerfrei. Warum sollte man das im Vorfeld aufgeben?
Wobei Erbschaftssteuer natürlich trotzdem anfällt (je nach Konstellation).
Ansonsten könnte der Erblasser ja auch einfach die Papiere verkaufen und wieder zurückkaufen. Das hätte den gleichen Effekt.
Da muss man doch unterscheiden, denn wenn der Erblasser gestorben ist und eine Erbengemenschaft entstanden ist oder der Erbe das Erbe nicht ausgeschlagen hat, wäre ein möglicher Veräußerungsgewinn durch die Erben anteilig zu versteuern. Eine Feststellungserklärung wäre abzugeben und die einzelnen Mitereben erhalten die Gewinne zugerechnet und können sie im Rahmen ihrer Veranlagung versteuern bzw unter Freibetrag steuerfrei vereinnahmen.
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