Werden Vorzugsaktien zum Stammaktien nach 2 dividendenlosen Jahren ? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 18.01.01 17:31:38 von
neuester Beitrag 16.01.02 14:43:58 von
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Und was geschieht dann mit der Kursdifferenz beider Aktiengattungen ?
weiß jemand was zu diesem Thema ?
weiß jemand was zu diesem Thema ?
@forward, zwrecht:
Gleich vorab: Ich weiß es nicht.
Aber: Ich kann es mir absolut nicht vorstellen, da es eine empfindliche Benachteiligung der Stammaktionäre darstellen würde, da die Kraft ihrer Stimmen stark vermindert würde, Beispiel:
Firma X hat 500.000 Aktien emmitiert, 250.000 Stammaktien mit Stimmrecht, 250.000 Vorzugsaktien ohne Stimmrecht.
Wenn jetzt jemand 25.000 Stämme hat, verfügt er über 10% der Stimmen. Wenn die Vorzüge in Stämme umgewandelt würden. hätte er plötzlich nur noch 5% der Stimmen...
Gruß, Mucker
Gleich vorab: Ich weiß es nicht.
Aber: Ich kann es mir absolut nicht vorstellen, da es eine empfindliche Benachteiligung der Stammaktionäre darstellen würde, da die Kraft ihrer Stimmen stark vermindert würde, Beispiel:
Firma X hat 500.000 Aktien emmitiert, 250.000 Stammaktien mit Stimmrecht, 250.000 Vorzugsaktien ohne Stimmrecht.
Wenn jetzt jemand 25.000 Stämme hat, verfügt er über 10% der Stimmen. Wenn die Vorzüge in Stämme umgewandelt würden. hätte er plötzlich nur noch 5% der Stimmen...
Gruß, Mucker
ja schon, aber der Käufer einer Vorzugsaktie, hat ja nichts außer seine Dividende, nur deswegen kauft er Sie ja, die anderen können dagegen mitbestimmen......
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denkbar wäre das schon !°
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denkbar wäre das schon !°
ja schon, aber der Käufer einer Vorzugsaktie, hat ja nichts außer seine Dividende, nur deswegen kauft er Sie ja, die anderen können dagegen mitbestimmen......
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denkbar wäre das schon !°
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denkbar wäre das schon !°
Denkbar ist es auf jeden Fall mit Zustimmung der Stammaktionäre, so geschehen bei SAP vor ca. 1 Jahr. Die haben jetzt nur noch Stammaktien. Falls Du Lust hast, dort einmal zu recherchieren, würde mich auch interessieren!
Gruß, Mucker
Gruß, Mucker
nicht denken - lesen:
Aktiengesetz:Sechster Unterabschnitt
Vorzugsaktien ohne Stimmrecht
§ 139 AktG - Wesen
(1) Für Aktien, die mit einem nachzuzahlenden Verzug bei der Verteilung des Gewinns ausgestattet sind, kann das Stimmrecht ausgeschlossen werden (Vorzugsaktien ohne Stimmrecht).
(2) Vorzugsaktien ohne Stimmrecht dürfen nur bis zur Hälfte des Grundkapitals ausgegeben werden.
§ 140 AktG - Rechte der Vorzugsaktionäre
(1) Die Vorzugsaktien ohne Stimmrecht gewähren mit Ausnahme des Stimmrechts die jedem Aktionär aus der Aktie zustehenden Rechte.
(2) Wird der Vorzugsbetrag in einem Jahr nicht oder nicht vollständig gezahlt und der Rückstand im nächsten Jahr nicht neben dem vollen Vorzug dieses Jahres nachgezahlt, so haben die Vorzugsaktionäre das Stimmrecht, bis die Rückstände nachgezahlt sind. In diesem Fall sind die Vorzugsaktien auch bei der Berechnung einer nach Gesetz oder Satzung erforderlichen Kapitalmehrheit zu berücksichtigen.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entsteht dadurch, daß der Vorzugsbetrag in einem Jahr nicht oder nicht vollständig gezahlt wird, noch kein durch spätere Beschlüsse über die Gewinnverteilung bedingter Anspruch auf den rückständigen Vorzugsbetrag.
§ 141 AktG - Aufhebung oder Beschränkung des Vorzugs
(1) Ein Beschluß, durch den der Vorzug aufgehoben oder beschränkt wird, bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Vorzugsaktionäre.
(2) Ein Beschluß über die Ausgabe von Vorzugsaktien, die bei der Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens den Vorzugsaktien ohne Stimmrecht vorgehen oder gleichstehen, bedarf gleichfalls der Zustimmung der Vorzugsaktionäre. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn die Ausgabe bei Einräumung des Vorzugs oder, falls das Stimmrecht später ausgeschlossen wurde, bei der Ausschließung ausdrücklich vorbehalten worden war und das Bezugsrecht der Vorzugsaktionäre nicht ausgeschlossen wird.
(3) Über die Zustimmung haben die Vorzugsaktionäre in einer gesonderten Versammlung einen Sonderbeschluß zu fassen. Er bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. Die Satzung kann weder eine andere Mehrheit noch weitere Erfordernisse bestimmen. Wird in dem Beschluß über die Ausgabe von Vorzugsaktien, die bei der Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens den Vorzugsaktien ohne Stimmrecht vorgehen oder gleichstehen, das Bezugsrecht der Vorzugsaktionäre auf den Bezug solcher Aktien ganz oder zum Teil ausgeschlossen, so gilt für den Sonderbeschluß § 186 Abs. 3 bis 5 sinngemäß.
(4) Ist der Vorzug aufgehoben, so gewähren die Aktien das Stimmrecht.
Aktiengesetz:Sechster Unterabschnitt
Vorzugsaktien ohne Stimmrecht
§ 139 AktG - Wesen
(1) Für Aktien, die mit einem nachzuzahlenden Verzug bei der Verteilung des Gewinns ausgestattet sind, kann das Stimmrecht ausgeschlossen werden (Vorzugsaktien ohne Stimmrecht).
(2) Vorzugsaktien ohne Stimmrecht dürfen nur bis zur Hälfte des Grundkapitals ausgegeben werden.
§ 140 AktG - Rechte der Vorzugsaktionäre
(1) Die Vorzugsaktien ohne Stimmrecht gewähren mit Ausnahme des Stimmrechts die jedem Aktionär aus der Aktie zustehenden Rechte.
(2) Wird der Vorzugsbetrag in einem Jahr nicht oder nicht vollständig gezahlt und der Rückstand im nächsten Jahr nicht neben dem vollen Vorzug dieses Jahres nachgezahlt, so haben die Vorzugsaktionäre das Stimmrecht, bis die Rückstände nachgezahlt sind. In diesem Fall sind die Vorzugsaktien auch bei der Berechnung einer nach Gesetz oder Satzung erforderlichen Kapitalmehrheit zu berücksichtigen.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entsteht dadurch, daß der Vorzugsbetrag in einem Jahr nicht oder nicht vollständig gezahlt wird, noch kein durch spätere Beschlüsse über die Gewinnverteilung bedingter Anspruch auf den rückständigen Vorzugsbetrag.
§ 141 AktG - Aufhebung oder Beschränkung des Vorzugs
(1) Ein Beschluß, durch den der Vorzug aufgehoben oder beschränkt wird, bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Vorzugsaktionäre.
(2) Ein Beschluß über die Ausgabe von Vorzugsaktien, die bei der Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens den Vorzugsaktien ohne Stimmrecht vorgehen oder gleichstehen, bedarf gleichfalls der Zustimmung der Vorzugsaktionäre. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn die Ausgabe bei Einräumung des Vorzugs oder, falls das Stimmrecht später ausgeschlossen wurde, bei der Ausschließung ausdrücklich vorbehalten worden war und das Bezugsrecht der Vorzugsaktionäre nicht ausgeschlossen wird.
(3) Über die Zustimmung haben die Vorzugsaktionäre in einer gesonderten Versammlung einen Sonderbeschluß zu fassen. Er bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. Die Satzung kann weder eine andere Mehrheit noch weitere Erfordernisse bestimmen. Wird in dem Beschluß über die Ausgabe von Vorzugsaktien, die bei der Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens den Vorzugsaktien ohne Stimmrecht vorgehen oder gleichstehen, das Bezugsrecht der Vorzugsaktionäre auf den Bezug solcher Aktien ganz oder zum Teil ausgeschlossen, so gilt für den Sonderbeschluß § 186 Abs. 3 bis 5 sinngemäß.
(4) Ist der Vorzug aufgehoben, so gewähren die Aktien das Stimmrecht.
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