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    Dt.Börse AG und BEG - gleiche Branche oder ? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 09.04.01 16:44:00 von
    neuester Beitrag 17.04.01 20:01:58 von
    Beiträge: 22
    ID: 377.959
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      Avatar
      schrieb am 09.04.01 16:44:00
      Beitrag Nr. 1 ()
      Dt.Börse AG plant Split 1:10 d.h. bald DB zu Kurse um die 30€ . Warum dann BEG um die 20 wenn DB sowieso nur der Branche Makler angehört ? Wenn man die kurzfristigen Charts anschaut kann man Ähnlichkeiten vorfinden oder ?

      T.
      Avatar
      schrieb am 10.04.01 12:51:36
      Beitrag Nr. 2 ()
      Warum steigt die BEG nicht wenn die Dt.Börse AG steigt ? Die Dt.Börse AG hat genau wie den ganzen Markt unter rückläufige Umsätze i. I Quartal gelitten trotzdem der Markt reagiert positiv !BEG ist ganz merkwürdig .
      Am Montag kam für die Dt.Börse AG eine Empfehlung von Coba auf Halten , der Kurs hat fast 10% angezogen ( contrar der Empfehlung ) , bei der BEG ähnlich- der Nebenwerte Journal- auf Abwarten und tut sich nix .

      Komisch komisch .Eins ist klar, Verkaufsdruck kommt nur von Institutionelle , kein Privatanleger würde ständig 1000 er Pakete verkaufen .

      Was meint Ihr ?
      Avatar
      schrieb am 10.04.01 20:45:30
      Beitrag Nr. 3 ()
      @Tacobella,

      Du kannst die Dt. Börse nicht mit der BEG unter einen Hut stecken. Die Dt. Börse ist Systembetreiber, BEG ein Makler. Des weiteren weist die Dt. Börse eine breitere Diversifizierung auf (Eurex, FWB, Clearstream, IP). Darüber hinaus besteht bei der Dt. Börse mehr Phantasie über die Zukunft (z.B. Merger).
      Übrigens, ein Umsatz von 1000 Stück heisst nicht, daß nur jeweils ein Käufer und ein Verkäufer vorhanden sind. An allen Parkettbörsen wird ein Kurs durch eine Auktion ermittelt (Bündelung von Liquidität).

      Gruß
      Paris
      Avatar
      schrieb am 11.04.01 10:00:52
      Beitrag Nr. 4 ()
      Ja das ist Theorie . Z.B. heute stand bei Finanztreff in FFM
      Brief BEG 20 € .Die kriegst du aber nie . Schon probiert , ich habe sie nicht gekriegt , oder findet die Auktion nur um 20 Uhr statt?Da können die Kursmakler wälzen wie Sie wollen . In Amiland würden Sie sofort unter Beschuss kommen .Ich glaube man muss sich damit abfinden , Werte wie BEG sind zu eng und werden schnell zu ...Fussball .

      T
      Avatar
      schrieb am 11.04.01 10:36:01
      Beitrag Nr. 5 ()
      und genau nach 5 Min. nach meinem Beitrag wechselt FFM die Spreads : Geld 20 Brief 20,25 € . Was kann mann dazu sagen ? Die Kursmakler stehen wahrscheinlich neben Ihren Kurszettel mit dem Thread von WO offen und je nach Stimmung machen die Kurse .Und billig darf man nicht kaufen nur verkaufen .Ich probier jetzt mit 20,25 dann berichte mal wie es war . Wahrscheinlich nach 5 Min. kriege ich die Goldstücke nur mit 20,50 . Mal sehen .

      Bis naher

      T.

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      Avatar
      schrieb am 11.04.01 10:44:45
      Beitrag Nr. 6 ()
      Diesmal war noch kürzer . Nach einer MINUTE !!!stand der Spread Geld 20,01 und Brief 21,00 , Ausführung 100 Stück bei 20,01 . Naaaa , nach was klingt das ???Wie gesagt man darf billig nur verkaufen und nicht kaufen .

      Damit ist quo erat demonstrandum was der Kurs von BEG anbetrifft .Es ist eine typische Kursfeststellung nach dem Motto : die Kleinanleger sind eh nur Dumm .
      Wir lassen uns aber nicht über den Tisch ziehen . So läuft halt das Geschäft .Und so verdient BEG auch Ihr Geld , also schluss mit dem Gemeckere .Fair ist aber nicht :-(.

      Gruss
      T.
      Avatar
      schrieb am 11.04.01 17:29:42
      Beitrag Nr. 7 ()
      Habe was gutes gefunden ! V.a. achtet auf den Begriff gut bewertete und marktenge Werte !! Da befindet sich sicherlich AUCH BEG :
      s.o.

      WirtschaftsWoche heute (wiwo.de)
      --------------------------------------------
      Biodata oder die Tricks der Shortseller
      Bei Biodata sind sie offenbar unlängst am Drücker gewesen: Professionelle Shortseller. Sie stürzen sich vor allem auf gut bewertete und marktenge Titel und der Neue Markt bietet ihnen in dieser Hinsicht ein ideales Spielfeld.

      Bei dem Anbieter von IT-Sicherheitsprodukten aus dem hessischen Lichtenfels sollen sich die Shortseller einer besonders elaborierten, manche würden auch sagen abgefeimten, aber nach Händlerauskunft durchaus nicht unüblichen Methode bedient haben. Und die ging so:

      In das Handelssystem Xetra wurden etwas oberhalb der letzten Bezahltkurse umfangreiche Verkaufsorders eingestellt, die den Eindruck erweckten, als wolle sich eine Adresse von umfangreichen Beständen trennen. Sobald man sich aber an diesen Kurs herantastete, wurde die Order gelöscht, um wenig später auf einem etwas höheren Niveau wieder zu erscheinen. Ziel dieser Operation ist es, Panik zu säen, und Verkäufe zu stimulieren. Ist der Effekt wie gewünscht eingetreten, werden die Papier von den Shortsellern auf dem niedrigeren Niveau wieder eingesammelt.

      Also professionelle Shortsellers


      Na dann allet Jute

      T.
      Avatar
      schrieb am 12.04.01 17:45:01
      Beitrag Nr. 8 ()
      short selling = Leerverkauf, also tatsächliche Transaktionen

      Gruß
      Paris
      Avatar
      schrieb am 12.04.01 17:45:59
      Beitrag Nr. 9 ()
      ach so,

      in Xetra gibt es keine bezahlt Kurse. Wurde richtig gut recherchiert.

      Gruß
      Paris
      Avatar
      schrieb am 12.04.01 17:57:04
      Beitrag Nr. 10 ()
      Für BEG dürfte dies allerdings kaum zutreffen, da die Aktie auf Xetra fast nicht gehandelt wird. BEG`s Kurse werden in Berlin gemacht, zum Teil auch auf dem Frankfurter Parkett. Xetra ist hier unbedeutend.

      Gruß, Divinator
      Avatar
      schrieb am 12.04.01 19:35:47
      Beitrag Nr. 11 ()
      Tja so schön schnell elektronische Handelssysteme auch sind, so schön kann man damit auch Schundluder betreiben.
      siehe die Betrugs und Manipulationsskandale an der Nasdaq.
      Avatar
      schrieb am 12.04.01 19:37:57
      Beitrag Nr. 12 ()
      @paris

      in xetra gibt es nur bezahlt kurse. es gibt keine bezahltbief oder bezahltgeldkurse usw.
      Avatar
      schrieb am 12.04.01 20:32:02
      Beitrag Nr. 13 ()
      @börsenjörg,

      die Nasdaq ist ein Market Maker System, Xetra ein offenes Limitorderbuch. Zwar sind beide System elektronisch, der Handel läuft jedoch unterschiedlich ab. Die Nasdaq ist von Market Makern für Market Maker geschaffen worden. Genau deswegen wehrt sich die Nasdaq gegen alle Innovationen, die mehr Effizienz für den Markt bedeuten würden, z.B. Dezimalisierung. Inzwischen geht man jedoch mit Supermontage etwas vom reinen Market Maker System weg. Allerdings nur, weil die ECN`s immer mehr Marktanteile gewinnen. Die ECN`s sind in der Regel ordergetrieben (Orderbuch).Xetra ist ein offenes Orderbuch, dass allen Marktteilnehmern Einblick in die gegenwärtige Marktsituation verschafft. In Xetra werden keine Kurse errechnet, wie auf dem Parkett, sondern ein Preis ermittelt, sobald sich Angebot und Nachfrage treffen. In Xetra gibt es keinen bezahlt Kurs oder sonstige Kurszusätze.

      Bezahlt heisst, dass alle Orders, die zu diesem Kurs ausführbar gewesen sind auch ausgeführt wurden (geht nur in Auktionen und nicht im fortlaufenden Handel). In Xetra hingegen treffen sich bspw. 150 Stücke Kauf unlimitiert auf 100 Stücke Verkauf zu 37 Euro und 50 Stück zu 36,50 Euro. In Xetra werden zwei Preise ermittelt: Zuerst 36,50 Umsatz 50 Stück und 37 Euro Umsatz 100 Stück. Damit kann es kein bezahlt Kurs sein. Sind ja zwei Preise geworden. Auf dem Parkett hingegen würde der Makler bei gleicher Situation einen bezahlt Kurs zu 37 Euro mit Umsatz 150 Stück feststellen. Also ein Preis.

      Gruß
      Paris
      Avatar
      schrieb am 14.04.01 15:19:37
      Beitrag Nr. 14 ()
      @paris

      du hast ja weitestgehend Recht. Sobald aber auf xetra Angebot und Nachfrage zusammengeführt sind kommt es zu einem Kurs. Dieser Kurs kann als bezahlt bezeichnet werden.

      Wenn 500 stück gesucht sind und 500 stück angeboten, gibt es einen marktausgleich => der Preis ist bezahlt. da dies auch auf xetra möglich ist die Aussage das es keine bezahlt Preise mehr gibt nicht richtig

      wenn 1000 stück gesucht sind und 500 angeboten dann wird der kurs bezahlt für 500 stück. ohne zusatz

      Parkettbörse 1000 stück sind gesucht, 500 angeboten bei 50 euro. kurs wird 50 Euro bezahlt(für 500 stück) Geld weitere 500. 50 bG.

      Frohe Ostern

      Jörg
      Avatar
      schrieb am 17.04.01 10:43:17
      Beitrag Nr. 15 ()
      @börsenjörg,

      finde, Deine Definition ist sehr weit gefasst, m.E. jedoch nicht zutreffend.

      Auf dem Parkett handelt es sich um eine Fortlaufende Auktion, wobei ein Kurs nach dem Meistausführungsprinzip ermittelt wird. Ein Kurs wird dann ermittelt, wenn der Kursmakler/Skontroführer dies so will. Je nach Orderbuchlage kann ein Überhang im Orderbuch verbleiben.

      Xetra ist ein offenes Limitorderbuch. Ein Preis wird sofort ermittelt, wenn sich Angebot und Nachfrage treffen. Kommt beispielsweise eine grosse Market Order Verkauf ins Buch, räumt sie unter Umständen mehrere Preislimite ab. In Xetra werden mehrere Preise ermittelt. Hingegen muss eine Market Order auf dem Parkett zu einem Preis voll ausgeführt werden. Daher spricht man in diesem Fall von einem bezahlt Kurs. In Xetra gibt es diese Bezeichnung nicht, da in diesem Beispiel die Market Order zwar sofort voll ausgeführt wurde, es aber zu mehreren Preisen gekommen ist.

      Der wesentliche Unterschied ist jedoch, dass auf dem Parkett der Kurs durch einen Makler festgestellt wird, in Xetra einfach das System die ausführbaren Orders zusammenführt. Auch gilt in Xetra Preis-Zeit-Priorität, was es auf dem Parkett nicht gilt.

      Gruß
      Paris
      Avatar
      schrieb am 17.04.01 13:35:00
      Beitrag Nr. 16 ()
      @paris

      das weiss ich alles bereits ;-).

      trotzdem gibt es in xetra bezahlt kurse.

      Jeder kurs mit Umsatz, egal ob Parkett oder xetra ist erst einmal ein bezahlt kurs. im Parkett gibt es nur noch zusätze um dem Markt die aktuelle orderlage anzuzeigen.

      auch wenn eine order in xetra mit mehreren Preisen ausgeführt wird, ist jeder einzelne Preis ein bezahlt-Preis.

      Eine Market- order muss auf dem Parkett ausserdem NICHT voll aus ausgeführt werden -> Dafür gibt es nämlich Rationierungen(ratG , ratB).

      Ausserdem wird in Xetra nach den Bedingungen und dem Regelwerk der FWB gehandelt.

      Good Luck

      Jörg
      Avatar
      schrieb am 17.04.01 13:38:26
      Beitrag Nr. 17 ()
      ps:

      Nicht nur in Xetra werden Preise ermittelt. Auch an der Parkettbörse wird ein Börsenpreis ermittelt. Die Bezeichnung Kurs ist nämlich nicht korrekt. Lt. Der Gesetzgebung wie z.b WPHG werden Börsenpreise ermittelt.

      gruss

      Jörg
      Avatar
      schrieb am 17.04.01 13:56:17
      Beitrag Nr. 18 ()
      @börsenjörg,

      laut Börsenordnung werden auf dem Parkett "Preise festgestellt" und in Xetra "Preise ermittelt". Damit habe ich mich leider falsch ausgedrückt, dass richtige aber gemeint.

      Auszug aus der BO

      VII. Abschnitt
      Amtliche Feststellung der Börsenpreise
      § 26 Eröffnung und Schluss der Börsenversammlung
      § 27 Amtliche Feststellung der Börsenpreise; Preise in Euro

      (1) Die amtliche Feststellung der Börsenpreise bei Handelsgeschäften gemäß § 1 erfolgt im Präsenzhandel. Sie wird durch Kursmakler vorgenommen. Die Preise werden nach Maßgabe der Geschäftsführung in Prozent des Nennbetrags oder in Euro je Stück festgestellt.
      (2) Als Börsenpreis ist derjenige Preis festzustellen, welcher der wirklichen Geschäftslage des Handels an der Börse entspricht. Die Kursmakler haben alle zum Zeitpunkt der Feststellung vorliegenden Aufträge gleich zu behandeln. Der Kursmakler ist berechtigt, offensichtliche Fehler im Zusammenhang mit der Preisfeststellung nachträglich rückwirkend und unverzüglich, spätestens bis zum Beginn der Preisfeststellung am folgenden Börsentag, zu korrigieren.

      § 27 a Dachskontro
      § 28 Feststellung der Eröffnungs-, Einheits- und Schlusspreise
      § 29 Berücksichtigung von Aufträgen bei der amtlichen Feststellung des Börsenpreises
      § 30 Preisfeststellung und Auftragsausführung im Dachskontroverfahren
      § 31 Preisfeststellung in besonderen Fällen
      § 32 Verfahren bei der amtlichen Preisfeststellung
      § 33 Zusätze und Hinweise bei der Preisfeststellung (Kursfeststellung)
      Der Kursmakler hat nach Maßgabe der Ausführungsmöglichkeiten der vorliegenden Aufträge bei der Preisfeststellung folgende Kurszusätze und Hinweise zu verwenden:
      I. Zusätze
      Zu den festgestellten Kursen müssen bei Ziffer 1 bis 5 außer den unlimitierten Kauf- und Verkaufsaufträgen alle über dem festgestellten Kurs limitierten Kaufaufträge und alle unter dem festgestellten Kurs limitierten Verkaufsaufträge ausgeführt sein. Inwieweit die zum festgestellten Kurs limitierten Kauf- und Verkaufsaufträge ausgeführt werden konnten, ergeben die Kurszusätze.
      1. b oder Kurs ohne Zusatz = bezahlt: Alle Aufträge sind ausgeführt;
      2. bG = bezahlt Geld: Die zum festgestellten Kurs limitierten Kaufaufträge müssen nicht vollständig ausgeführt sein; es bestand weitere Nachfrage;
      3. bB = bezahlt Brief: Die zum festgestellten Kurs limitierten Verkaufsaufträge müssen nicht vollständig ausgeführt sein; es bestand weiteres Angebot;
      4. ebG = etwas bezahlt Geld: Die zum festgestellten Kurs limitierten Kaufaufträge konnten nur zu einem geringen Teil ausgeführt werden;
      5. ebB = etwas bezahlt Brief: Die zum festgestellten Kurs limitierten Verkaufsaufträge konnten nur zu einem geringen Teil ausgeführt werden;
      6. ratG = rationiert Geld: Die zum Kurs und darüber limitierten sowie die unlimitierten Kaufaufträge konnten nur beschränkt ausgeführt werden;
      7. ratB = rationiert Brief: Die zum Kurs und niedriger limitierten sowie die unlimitierten Verkaufsaufträge konnten nur beschränkt ausgeführt werden;
      8. * = Sternchen: Kleine Beträge konnten ganz oder teilweise nicht gehandelt werden.
      II. Hinweise
      Außerdem werden folgende Hinweise verwendet:
      1. G = Geld: Es fand kein Umsatz statt, zu diesem Preis bestand nur Nachfrage;
      2. B = Brief: Es fand kein Umsatz statt, zu diesem Preis bestand nur Angebot;
      3. - = gestrichen: Ein Kurs konnte nicht festgestellt werden;
      4. - G = gestrichen Geld: Ein Kurs konnte nicht festgestellt werden. Es bestand unlimitierte Nachfrage;
      5. - B = gestrichen Brief: Ein Kurs konnte nicht festgestellt werden. Es bestand unlimitiertes Angebot;
      6. - T = gestrichen Taxe: Ein Kurs konnte nicht festgestellt werden; der Preis ist geschätzt;
      7. - GT = gestrichen Geld/Taxe: Ein Kurs konnte nicht festgestellt werden, da der Preis auf der Nachfrageseite geschätzt ist;
      8. - BT = gestrichen Brief/Taxe: Ein Kurs konnte nicht festgestellt werden, da der Preis auf der Angebotsseite geschätzt ist;
      9. ex D = nach Dividende: Erste Notiz unter Abschlag der Dividende;
      10. ex A = nach Ausschüttung: Erste Notiz unter Abschlag einer Ausschüttung;
      11. ex BR = nach Bezugsrecht: Erste Notiz unter Abschlag eines Bezugsrechts;
      12. ex BA = nach Berichtigungsaktien: Erste Notiz nach Umstellung des Kurses auf das aus Gesellschaftsmitteln berichtigte Aktienkapital;
      13. ex SP = nach Splitting: Erste Notiz nach Umstellung des Kurses auf die geteilten Aktien;
      14. ex ZS = nach Zinsen: Erste Notiz unter Abschlag der Zinsen;
      15. ex AZ = nach Ausgleichszahlung: Erste Notiz unter Abschlag einer Ausgleichszahlung,
      16. ex BO = nach Bonusrecht: Erste Notiz unter Abschlag eines Bonusrechts;
      17. ex abc = ohne verschiedene Rechte: Erste Notiz unter Abschlag verschiedener Rechte;
      18. ausg = ausgesetzt: Die Kursnotierung ist ausgesetzt; ein Ausruf ist nicht gestattet;
      19. - Z = gestrichen Ziehung: Die Notierung der Schuldverschreibung ist wegen eines Auslosungstermins ausgesetzt. Die Aussetzung beginnt zwei Börsentage vor dem festgesetzten Auslosungstag und endet mit Ablauf des Börsentages danach;
      20. C = Kompensationsgeschäft: Zu diesem Kurs wurden ausschließlich Aufträge ausgeführt, bei denen Käufer und Verkäufer identisch waren;
      21. H = Hinweis: Auf Besonderheiten wird gesondert hingewiesen.
      Gespannte Kurse sind nicht zulässig, sofern die Geschäftsführung nicht etwas anderes bestimmt.

      § 34 Preisfeststellung im fortlaufenden Handel
      (1) Vor der Feststellung eines Börsenpreises hat der Kursmakler die aus Angebot und Nachfrage ermittelte Spanne bekannt zu geben, innerhalb derer die Preisfeststellung erfolgen soll; den Handelsteilnehmern müssen die Angebote zugänglich und deren Annahme möglich sein. Dies gilt nicht, wenn der Kursmakler auf im Markt bekannt gegebene Angebote und Nachfragen eingeht.
      (2) Bei der Feststellung amtlicher Preise im fortlaufenden Handel hat der Kursmakler die ihm vorliegenden Aufträge zu berücksichtigen.
      (3) Die Geschäftsführung kann anordnen, dass bei allen oder bei bestimmten Wertpapieren der Kursmakler vor der Feststellung eines amtlichen Börsenpreises den Handelsteilnehmern zusätzlich den Preis des am höchsten limitierten Kaufauftrages und des am niedrigsten limitierten Verkaufsauftrags zur Kenntnis zu geben hat.
      (4) Durch das Ausrufen einer Spanne oder von Geld- und/oder Briefpreisen soll der Marktausgleich bei möglichst geringer Abweichung zum letzten notierten Preis unter Berücksichtigung der allgemeinen Tendenz erzielt werden.
      (5) Im Übrigen gelten die Grundsätze der §§ 28 bis 31 und § 32 Abs. 2 sinngemäß sowie die Bedingungen für Geschäfte an der Frankfurter Wertpapierbörse.

      VIII. Abschnitt
      Wertpapiergeschäfte im elektronischen Handelssystem
      § 40 Einbeziehung von Wertpapieren in das elektronische Handelssystem
      § 41 Börsenzeit, Handelsphasen
      § 42 Preisermittlung und Preisüberwachung; Referenzpreis
      (1) Die Börsenpreise werden durch das elektronische Handelssystem ermittelt. Die Geschäftsführung überwacht deren ordnungsgemäßes Zustandekommen im System.
      (2) Als Grundlage verschiedener Berechnungen, insbesondere der Festlegung der Preiskorridore, innerhalb derer in der Auktion und im fortlaufenden Handel Aufträge zu Geschäftsabschlüssen zusammengeführt werden können, werden zwei Referenzpreise bestimmt. Der erste Referenzpreis entspricht dem letzten Preis des gleichen Handelstages, anderenfalls dem an einem vorangegangenen Handelstag im System zuletzt ermittelten Preis. Der zweite Referenzpreis entspricht regelmäßig dem Preis der ersten Auktion oder einer nachfolgenden Auktion des gleichen Handelstages, anderenfalls dem an einem vorangegangenen Handelstag im System zuletzt ermittelten Preis. Ist die Bestimmung eines marktgerechten Referenzpreises nach Satz 2 oder 3 nicht möglich, bestimmt die Geschäftsführung diesen nach Maßgabe einer von ihr zu erlassenden Ausführungsbestimmung.

      § 42 a Auktion und fortlaufender Handel
      (1) In der Auktion wird auf Grundlage der bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vorliegenden limitierten und unlimitierten Aufträge derjenige Preis ermittelt, zu dem das größte Auftragsvolumen bei minimalem Überhang ausgeführt werden kann; unlimitierte Aufträge werden vorrangig ausgeführt.
      Die Auktion untergliedert sich in den Aufruf, die Preisermittlung und, sofern ein Überhang nicht ausgeführter Aufträge vorliegt, den Marktausgleich. Die Geschäftsführung kann abweichend von Satz 2 festlegen, dass in von ihr nach sachlichen Gründen zu bestimmenden Wertpapieren kein Marktausgleich erfolgt. Stehen sich Aufträge ausführbar gegenüber, wird bei der Auktion mit geschlossenem Auftragsbuch ein potenzieller Ausführungspreis angezeigt, der nach Maßgabe des Unterabsatzes 1 ermittelt wird. Auf Anordnung der Geschäftsführung wird zusätzlich das potenziell ausführbare Auftragsvolumen, ein möglicherweise bestehender Auftragsüberhang sowie dessen Volumen angezeigt. Bei der Auktion mit offenem Auftragsbuch gelten Satz 5 und 6 entsprechend und es werden zusätzlich die kumu-lierten Auftragsgrößen der jeweiligen Nachfrage (Geld-) und/oder Angebots (Brief)-Limite angezeigt. Stehen sich keine Aufträge ausführbar gegenüber, werden das beste Geld- und/oder Brief-Limit sowie auf Anordnung der Geschäftsführung die kumulierten Auftragsgrößen angezeigt.
      Ein nach der Preisermittlung verbliebener Überhang nicht ausgeführter Aufträge kann während des Marktausgleichs durch die Eingabe korrespondierender Aufträge zum Auktionspreis ausgeführt werden. Während eines von der Geschäftsführung festzusetzenden Zeitraums sind in den ihnen zugewiesenen Wertpapieren ausschließlich die Designated Sponsor zur Annahme der nicht ausgeführten Aufträge berechtigt. Diese Berechtigung ist auf das Mindestquotierungsvolumen oder ein von der Geschäftsführung zu bestimmendes ganzzahliges Vielfaches desselben beschränkt.
      (2) Der fortlaufende Handel beginnt mit einer Eröff-nungsauktion, die nach Maßgabe des Absatzes 1 durchgeführt wird. Während des fortlaufenden Handels kommen die Preise durch das Zusammenführen (Matching) von Aufträgen zum jeweils besten im Auftragsbuch angezeigten Geld- oder Brief-Limit, bei gleichem Preis in der Reihenfolge der Eingabe in das System (Preis-Zeit-Priorität), zustande; unlimitierte Aufträge werden vorrangig ausgeführt. Alle vorliegenden Aufträge werden kumuliert zum jeweiligen Limit angezeigt (offenes Auftragsbuch).
      (3) Der fortlaufende Handel wird zur Durchführung von untertägigen Auktionen für die Dauer der Auktion unterbrochen. Die für die Auktion und den fortlaufenden Handel vorliegenden Aufträge werden im Aufruf zur Auktion zu einer einheitlichen Auf-tragslage zusammengeführt; im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
      (4) Der fortlaufende Handel endet mit einer Schlussauktion, für die Absatz 1 entsprechend gilt.
      (5) Das Nähere regeln die Bedingungen für Geschäfte an der Frankfurter Wertpapierbörse.

      § 42 b Fortlaufende Auktion
      (1) In der fortlaufenden Auktion sind nach Festlegung durch die Geschäftsführung Optionsscheine und andere Wertpapiere handelbar, für die diese Handelsform zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Börsenhandels geeignet erscheint.
      (2) In der fortlaufenden Auktion wird auf Grundlage der bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vorliegenden limitierten und unlimitierten Aufträge derjenige Preis ermittelt, zu dem, entsprechend oder innerhalb des durch den Quote ei-nes Designated Sponsor jeweils vorgegebenen Geld-/Brief-Limits, das größte Auftragsvolumen bei minimalem Über-hang ausgeführt werden kann; unlimitierte Aufträge wer-den vorrangig ausgeführt. Die fortlaufende Auktion erfolgt in der Weise, dass unmittelbar nach Beendigung einer Auktion die nächste Auktion eingeleitet wird.
      (3) Die fortlaufende Auktion untergliedert sich in den Voraufruf, den Aufruf, die Preisermittlung und, sofern ein Überhang nicht ausgeführter Aufträge vorliegt, den Marktausgleich; § 42 a Abs. 1 Satz 3 und Satz 9 bis 10 gilt entsprechend. Während des Voraufrufs werden die im Auftragsbuch befindlichen Aufträge ständig auf ihre potenzielle Ausführbarkeit innerhalb des sich aus der jeweiligen indikativen Quotierung ergebenden Geld-/Brief-Limits des Designated Sponsor geprüft. Aufträge können eingegeben, geändert oder gelöscht werden.
      Befinden sich Aufträge, die potenziell gegeneinander oder gegen eine indikative Quotierung ausführbar sind, im Auftragsbuch, hat der Designated Sponsor nach entsprechender Mitteilung durch das Handelssystem einen Quote einzugeben. Das Geld-/Brief-Limit des Quote soll mit der zuvor eingestellten indikativen Quotierung übereinstimmen, oder enger sein. Wurde durch den Designated Sponsor aufgrund einer manu-ellen Quote-Anforderung ein Quote eingegeben oder stehen sich nach Eingang eines Quote Aufträge potenziell ausführbar gegenüber, beginnt die Aufrufphase. Die Quotes dürfen während eines von der Geschäftsführung festgelegten Zeitraums nicht geändert oder gelöscht werden. Stehen sich Aufträge ausführbar gegenüber, wird ein potenzieller Ausführungspreis angezeigt; § 42 a Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend. Ist dies nicht der Fall, wird das beste Geld– und/oder Brief-Limit angezeigt; § 42 a Abs. 1 Satz 8 gilt entsprechend. Die Preisermittlung erfolgt gemäß Absatz 1.
      (4) In der fortlaufenden Auktion für Aktien haben die vom Designated Sponsor eingestellten indikativen Quotierungen Angaben über von ihm angebotene und nachgefragte Volumina zu enthalten. Der Designated Sponsor ist verpflichtet, im Rahmen seines Quotes für mindestens diese Volumina Geschäfte abzuschließen.

      § 42 c Blockhandel
      (1) Im Blockhandel finden zu von der Geschäftsführung festgelegten Zeiten Auktionen statt, in welchen lediglich Aufträge mit einem von der Geschäftsführung für das jeweilige Wertpapier festgelegten Mindestvolumen zulässig sind.
      (2) In den Auktionen werden ausschließlich Preise ermittelt, die sich aus dem rechnerischen Mittelwert des zur gleichen Zeit im Hauptmarkt des jeweiligen Wertpapiers besten, im Auftragsbuch angezeigten Nachfrage- und Angebotspreises ergeben (Midpoint).
      (3) Die Auktion gliedert sich in den Voraufruf, den Aufruf und die Preisermittlung. Während der Auktion wird der jeweilige Midpoint als potenzieller Ausführungspreis angezeigt. Das Auftragsbuch bleibt geschlossen. Während des Voraufrufs werden die im Auftragsbuch befindlichen Aufträge ständig auf ihre potenzielle Ausführbarkeit zum Midpoint geprüft. Stehen sich Aufträge potenziell ausführbar gegenüber, beginnt die Aufrufphase. Aufträge mit der jeweils größeren Stückzahl werden vorrangig und bei gleicher Stückzahl in der Reihenfolge der Eingabe in das System ausgeführt (Volumen-Zeit-Priorität).
      (4) Die Geschäftsführung erteilt auf schriftlichen Antrag die Berechtigung zur Teilnahme am Blockhandel. Als Voraussetzung für die Teilnahme am Blockhandel kann die Geschäftsführung besondere Sicherheitsrahmen nach § 13 BörsO festlegen. Die Einzelheiten werden von der Geschäftsführung festgelegt.

      § 43 Ermittlung des ersten Börsenpreises

      (1) Die Ermittlung des ersten Börsenpreises eines neu zugelassenen oder erstmals in den Freiverkehr einbezo-genen Wertpapiers (Einführung) erfolgt auf Antrag eines zum Börsen-handel zugelassenen Kreditinstituts, Finanzdienstleistungsinstituts oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmens (Antragsteller); § 24 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
      (2) Während der der Preisermittlung vorangehenden Aufrufphase erfolgt abweichend von § 42 a Abs. 1 keine Anzeige gemäß § 42 a Abs.1 Satz 5 bis 8. Der Antragsteller kann jedoch eine solche Anzeige durch die Geschäftsführung veranlassen
      (3) Unbeschadet des § 42 a Abs.1 Satz 4 kann ab einem von der Geschäftsführung zu bestimmenden Zeitpunkt nur noch der Antragsteller Aufträge zum Zwecke des Marktausgleichs eingeben, ändern oder löschen. Die Geschäftsführung entscheidet sodann über die Beendigung der Aufrufphase; für die Preisermittlung gilt § 42 b Abs. 2 Satz 1 entsprechend.


      Gruß
      Paris
      Avatar
      schrieb am 17.04.01 14:17:21
      Beitrag Nr. 19 ()
      ich kenne die Börsenordnung nur zu gut, glaub mir.

      Trotzdem gibt es auf Xetra bezahlt Preise, und zwar NUR bezahlt Preise. da beisst die Maus kein Faden ab.

      Tschüss

      Jörg
      Avatar
      schrieb am 17.04.01 15:20:17
      Beitrag Nr. 20 ()
      @börsenjörg,

      ok, dann erkläre mir bitte folgendes:

      Zu den festgestellten Kursen müssen bei Ziffer 1 bis 5 außer den unlimitierten Kauf- und Verkaufsaufträgen alle über dem festgestellten Kurs limitierten Kaufaufträge und alle unter dem festgestellten Kurs limitierten Verkaufsaufträge ausgeführt sein. Inwieweit die zum festgestellten Kurs limitierten Kauf- und Verkaufsaufträge ausgeführt werden konnten, ergeben die Kurszusätze.
      1. b oder Kurs ohne Zusatz = bezahlt: Alle Aufträge sind ausgeführt;
      Alle weiteren Kurszusätze sind aufgrund der unterschiedlichen Priorisierung der Orderausführung m.E. nicht anwendbar.

      Nach meinem Verständnis gibt dieser Abschnitt aus der BO eine Art Legaldefinition eines bezahlt Kurses. Wenn man nun alle Varianten eines Matchings in Xetra durchgeht, dann komme ich zu dem Schluss, dass zu einem in Xetra ermittelten Preis, zwangsläufig nicht alle Aufträge ausgeführt wurden.

      Gruß
      Paris
      Avatar
      schrieb am 17.04.01 15:44:54
      Beitrag Nr. 21 ()
      eben doch.

      wenn 500 st bei 10 euro gesucht sind und ein verkäufer verkauft 500 bei 10 euro. dann ist der Preis bezahlt 10 euro.

      werden nur 400 angeboten, dann ist der preis 10 bezahlt, 10 bleibt geld für weitere 100.

      auf dem Parkett ist es so:
      der händler geht zum makler und fragt wie xy ist.
      makler sagt 10 zu komma 20
      händler sagt 500 von dir bei komma 20
      makler sagt 300 an dich mit komma 20

      kurs wird 10,20 bezahlt. sind alle aufträge ausgeführt?
      Avatar
      schrieb am 17.04.01 20:01:58
      Beitrag Nr. 22 ()
      @börsenjörg,

      frag mal unter huest@deutsche-boerse.com nach. Es gibt keine bezahlt Kurse in Xetra. Kannste mir glauben. So, und damit sollten wir es auch bewenden lassen.

      Gruß
      Paris


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