checkAd

    PA Power Automation: Insolvenzrisiken? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 11.05.01 11:04:14 von
    neuester Beitrag 12.05.01 17:37:58 von
    Beiträge: 12
    ID: 400.360
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 734
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 11.05.01 11:04:14
      Beitrag Nr. 1 ()
      In anderen Threads sind zum Teil schon Gedanken an Schadenersatzansprüche wegen eventueller Kursmanipulationen laut geworden. Zur Abwägung des Anlagerisikos halte ich es für sinnvoll, diesen Überlegungen einmal nachzugehen.
      An anderer Stelle wurde bereits ausführlich darüber diskutiert, daß bei PA eine ungewöhnliche Verknüpfung von Umständen gegeben ist:
      1. Generieren erheblicher Umsätze (ca 2/3 des Jahresumsatzes) auf der Grundlage von wohl völlig ungesicherten Lizenzverträgen mit Gesellschaften in Gründungsstadien, die als PA-Stars von PA und/oder deren Gesellschaftern initiiert worden sind.
      2. Herausgabe von Prognosen, die auf diese Lizenzverträge gestützt werden, ohne entsprechende Risikohinweise.
      3. Daraufhin massiv ansteigende Kurse.
      4. Weiteres Anheizung des Kurses durch die Bekanntgabe, die Ziele für das 1. Quartal seien bereits vor Ablauf voll erreicht, wiederum ohne Risikohinweise.
      5. Verkauf sehr großer Aktienpakete durch TFG und Hilpert in relativ kurzer Zeit in den steigenden Markt hinein.
      6. Bereits kurze Zeit nach Bekanntgabe des Erreichens der Ziele für das 1. Quartal und zum spätest möglichen Zeitpunkt die Mitteilung, daß der WP sich weigert, den Jahresabschluß zu testieren, also schlicht die Feststellung verweigert, daß die von PA vorgelegte Bilanz die tatsächliche Situation des Unternehmens widerspiegelt.
      Dies begründet sicherlich einen gewissen Anfangsverdacht, daß dieses Geschehen nicht zufällig, sondern planmäßig erfolgte. Falls es sich um ein planmäßiges Geschehen handelte, so ist weiter festzustellen, daß neben den Großaktionären auch PA selbst in diese Vorgänge verwickelt ist. Die veröffentlichen Meldungen stammen schließlich nicht von TFG oder Hilpert persönlich, sondern von PA, die folglich ggf. im kollusiven Zusammenwirken mit TFG und/oder Hilpert gehandelt hätte.
      Wenn sich die vorstehenden Indizien zur Wahrheit verdichten sollten, dürfte es sich um einen Fall der Kapitalanlegertäuschung handeln.
      Die deutschen Gerichte haben des öfteren § 826 BGB, Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Täuschung, bemüht, um Kapitalanlegerinteressen vor Manipulation zu schützen, etwa in Fällen der Mitwirkung an Maßnahmen, die den wahren Zustand der Gesellschaft verschleiern, oder der Teilnahme an der weiteren öffentlichen Vertrauensbildung zugunsten der Gesellschaft.
      Ein etwaiger Schadenersatzanspruch würde also nicht nur TFG und/oder Hilpert treffen, sondern ebenfalls PA selbst.
      Die Höhe des etwaigen Schadenersatzanspruches der getäuschten Anleger dürfte sich spiegelbildlich aus der Kursdifferenz zwischen den bis an die 60 Euro hochgetriebenen Einkaufskursen der Geschädigten und dem nunmehr auf um die 20 Euro abgestürzten Kurs ergeben, bezogen auf den Zeitraum des etwaigen Täuschungsmanövers.
      Es braucht nicht viel Phantasie, um zu konstatieren, daß ein solcher Schadenersatzanspruch schlagartig zur Überschuldung und damit zur Insolvenzreife der Gesellschaft führen würde.
      Vor diesem Hintergrund scheint es nur eine Frage der Zeit, bis sich ein geschädigter Aktionär findet, der als Gläubiger der PA den Insolvenzantrag stellt. Die Folgen für den Kurs liegen auf der Hand. Die künftige Kursentwicklung ist also weniger eine Frage der fundamentalen Entwicklung des Unternehmens, sondern vielmehr eine Frage der Zufälligkeiten, ob sich nämlich ein Aktionär findet, der den Insolvenzantrag stellt.
      Mit der Qualität des Produktes der PA hat dies alles nicht das geringste zu tun. Das Produkt mag dann Opfer einer billigen feindlichen Übernahme werden, die angesichts der jüngsten gewaltigen Umsätze ohnehin im Raum steht.
      Ich möchte ausdrücklich klarstellen, daß es sich hier um ein rein hypothetisches Szenario handelt, dessen tatsächliche Annahmen zu beweisen wären. Es geht mir nicht um eine Vorverurteilung, sondern um einen Aspekt des möglichen Anlagerisikos.
      Es wäre schön, wenn unter diesem Gesichtspunkt die in den verschiedenen Threads, insbesondere in dem von Vertraumir, zusammengetragenen Informationen geordnet und von kompetenter Seite beleuchtet werden könnten.
      Avatar
      schrieb am 11.05.01 11:17:10
      Beitrag Nr. 2 ()
      Vor diesem Hintergrund scheint es nur eine Frage der Zeit, bis sich ein geschädigter Aktionär findet, der als Gläubiger der PA den Insolvenzantrag stellt. Die Folgen für den Kurs liegen auf der Hand. Die künftige Kursentwicklung ist also weniger eine Frage der fundamentalen Entwicklung des Unternehmens, sondern vielmehr eine Frage der Zufälligkeiten, ob sich nämlich ein Aktionär findet, der den Insolvenzantrag stellt

      Ich glaube, hier hast Du irgendwetwas mißverstanden.
      Ein Aktionär könnte zwar klagen, hätte aber m.E. hier kaum Aussicht auf Erfolg.
      Aber ein Aktionär, der MEINT, er wäre Gläubiger der PA, kann keinen Insolvenzantrag über das Vermögen der PA stellen und somit auch nicht einleiten.
      Avatar
      schrieb am 11.05.01 11:27:08
      Beitrag Nr. 3 ()
      @leary99
      Sicher reicht es nicht, wenn ein Aktionär bloß meint, er sei Gläubiger.
      Gemäß §14 Insolvenzordnung ist der Antrag eines Gläubigers - hier also Gläubiger einer Schadenersatzforderung - zulässig, wenn er ein rechtliches INteresse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund g l a u b h a f t macht.
      Dazu muß der Gläubiger übrigens nicht mehr Aktionär sein, es dürfte reichen, wenn er Aktionär war, aus den oben skizzierten Gründen einen Schaden erlitten hat, ihn glaubhaft macht und keine Zahlung seitens der Gesellschaft erfolgt.
      Avatar
      schrieb am 11.05.01 12:10:11
      Beitrag Nr. 4 ()
      ja, aber um Gläubiger zu sein, brauchst Du erst mal einen Titel, der hier im Falle des Schadensersatzes nach § 826 BGB wohl nur durch ein Gerichtsurteil gegeben wäre, da strittig.
      Und dies würde m.E. nicht durchgehen.

      Selbst wenn man diese Forderung hat, kann man nicht einfach nach § 13, 14 InsO,
      denn siehe
      § 16, 17
      PA könnte ja noch zahlen.

      Erst wenn PA tatsächlich nicht mehr zahlen könnte UND Du einen Titel hättest, den Du vorhanderner Sachlage von keinem deutschen Gericht bekommst, könntest Du den Antrag stellen.
      Avatar
      schrieb am 11.05.01 12:45:22
      Beitrag Nr. 5 ()
      @leary99:
      Du schreibst:
      "Erst wenn PA tatsächlich nicht mehr zahlen könnte UND Du einen Titel hättest, den Du vorhanderner Sachlage von keinem deutschen Gericht bekommst, könntest Du den Antrag stellen."
      1. Das ist falsch. Es bedarf nicht unbedingt eines Titels eines Gerichtes. Es gibt auch andere Möglichkeiten der Glaubhaftmachung, die weniger hohe Anforderungen beinhalten und vor allem auch schneller greifen, als ein noch zu erwirkender Titel.
      2. Sachdienlicher wären Beiträge zu diesem Thread, die sich weniger mit der rein formalen Seite eines Insolvenzverfahrens befassen sondern mehr mit dem kaum von der Hand zu weisenden Risiko einer Überschuldung für den Fall, daß sich die Befürchtungen bezüglich einer Kapitalanlegertäuschung weiter verdichten sollten.
      Meines Erachtens ist bereits der bloße Umstand der - ggf. vorsätzlichen - Streuung bestimmter Informationen zu Jahres- und Quartalszahlen höchst problematisch, wenn diese Informationen dem interesierten Anleger ein völlig falsches Bild von der wirklichen wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft vermitteln und dies sodann zu massiven Verkäufen der Insider führt. Ob die Gerichte dies so blauäugig sehen, wie so mancher Kleinanleger, wage ich doch sehr zu bezweifeln. Das (Insolvenz-)Gericht würde sein besonderes Augenmerk sicherlich auch darauf richten, daß die betreffenden Meldungen jeweils ohne jeglichen Warnhinweis lanciert worden sind, der der Sachlage nach, wie sie sich nach Testatsverweigerung darstellt, auf jeden Fall erforderlich gewesen wäre. Man muß wirklich nur noch eins und eins zusammenzählen. Das können auch die Gerichte.
      Es kommt also gar nicht mal so sehr darauf an, hier noch weitere Tatsachen zu Tage zu fördern, sondern darauf, fachliche Meinungen zu den u n s t r e i t i g e n Tatsachen zu hören.
      Eines ist jedenfalls sicher: Die Gerichte halten es mit dem Anlegerschutz sehr genau. Die Rechtsprechung ist durchzogen von Fällen, in denen der Mißbrauch eines Informationsvorsprungs ohne weiteres zur Haftung führt. Um das festzustellen, genügt bereits ein Blick in FinanzTest o.ä. zum sogenannten grauen Kapitalmarkt. Dafür, daß auch der geregelte Markt nur sehr bedingt zum Anlegerschutz geeignet ist, gibt es ebenfalls genügend Beispiele.
      Ich meine, PA hat sein Vertrauen ganz klar verspielt. Eine seriöse Gesellschaft, die von ihrem Produkt und dessen Vermarktbarkeit überzeugt ist, hätte eine derartige "Kurspflege" via Pressemitteilung nicht nötig, um die Einkünfte ihrer Hauptaktionäre auf Kosten des Gesamtmarktes zu steigern.

      Trading Spotlight

      Anzeige
      JanOne
      3,9700EUR +3,66 %
      Heftige Kursexplosion am Montag?!mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 11.05.01 13:16:55
      Beitrag Nr. 6 ()
      1. Das ist falsch. Es bedarf nicht unbedingt eines Titels eines Gerichtes. Es gibt auch andere Möglichkeiten der Glaubhaftmachung, die weniger hohe Anforderungen beinhalten und vor allem auch schneller greifen, als ein noch zu erwirkender Titel.

      § 14 I InsO :
      "Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht"

      1.Du meinst, Du hast einen 826er-Anspruch.
      2.PA bestreitet dies.
      3.Du gehst zum Amtsgericht und versuchst, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen?

      Ist doch Unsinn.

      Es läuft folgendermaßen:
      1.Du meinst, Du hast einen 826er-Anspruch.
      2.PA bestreitet dies.
      3.Du versuchst, einen Anspruch nach § 826 zu ERSTREITEN vor Gericht, weil es sicherlich keine Anerkenntnis und keine außergerichtliche einigung geben wird.
      4. Du verlierst. Die Sache ist beendet.
      5. Nimmt man an, Du gewinnst, kannst Du von PA Zahlung verlangen, keinesfalls kannst Du jetzt ein Insolvenzverfahren einleiten lassen.
      6. PA zahlt. Die Sache ist beendet.
      7. PA kann nicht zahlen. DIES wäre ein Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren.
      Avatar
      schrieb am 11.05.01 13:58:50
      Beitrag Nr. 7 ()
      Es gibt neben § 826 BGB noch eine Menge andere Anspruchsgrundlagen.

      Insbesonders § 400 I Nr. 1 AktG halte ich für sehr tragfähig.
      § 400 AktG ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt und als Schutzgesetz i.S.d. § 823 II BGB anerkannt.

      @leary99:
      Schon mal was von einstweiligen Rechtschutz gehört?

      zu:
      5. Nimmt man an, Du gewinnst, kannst Du von PA Zahlung verlangen, keinesfalls kannst Du jetzt ein Insolvenzverfahren einleiten lassen.
      6. PA zahlt. Die Sache ist beendet.
      7. PA kann nicht zahlen. DIES wäre ein Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren.

      Gebe Dir grundsätzlich recht, dass die Stellung eines Insolvenzantrages nicht so einfach ist.
      Sollte der Anleger (bzw. Klägergemeinschaft) jedoch erstinstanzlich obsiegen, so besteht eine gewinnwirksame Verbindlichkeit/Rückstellung seitens PA. Je nach Höhe kann dies zu bilanziellen Schwieigkeiten führen.

      @TomSchizo: Jurist? :) mail mir mal: DerMetzger@gmx.de
      Avatar
      schrieb am 11.05.01 14:31:42
      Beitrag Nr. 8 ()
      weiserhai 11.05.01 13:58:50 3502118
      @leary99:
      Schon mal was von einstweiligen Rechtschutz gehört?


      ja, aber mir fehlt der Arrestgrund nach § 916 ff. ZPO



      Gebe Dir grundsätzlich recht, dass die Stellung eines Insolvenzantrages nicht so einfach ist.
      Sollte der Anleger (bzw. Klägergemeinschaft) jedoch erstinstanzlich obsiegen, so besteht eine gewinnwirksame Verbindlichkeit/Rückstellung seitens PA. Je nach Höhe kann dies zu bilanziellen Schwieigkeiten führen


      Darauf wollte ich hinaus und nach allem was man BISHER weiss, halte ich dies für sehr unwahrscheinlich.
      Avatar
      schrieb am 11.05.01 14:38:48
      Beitrag Nr. 9 ()
      §935ZPO
      Avatar
      schrieb am 11.05.01 14:45:46
      Beitrag Nr. 10 ()
      ist zwar wahrscheinlich schon bekannt aber mal ein szenario:

      Lipro korrigiert Jahresabschluss

      Eine böse Überraschung bereiteten die endgültigen Jahreszahlen 2000 von Lipro manchem Anleger. Nach der Korrektur durch Wirtschaftsprüfer blieb von dem vorläufig gemeldeten Umsatzbetrag nur noch ein Viertel übrig. Vor Steuern weist der Software-Anbieter anstatt eines zuvor angegebenen Gewinns nun einen zweistelligen Verlust aus.

      Der Umsatz 2000 beträgt laut endgültiger Fassung des Jahresabschlusses nur noch 8,5 Millionen Mark und nicht 36,3 Millionen Mark wie vorher angekündigt. Vor Steuern wird jetzt ein Verlust von 25,6 Millionen Mark ausgewiesen; zuvor war ein Gewinn von 2,4 Millionen Mark angegeben worden. 1999 hatte Lipro einen Umsatz von 9,3 Millionen Mark und einen Vorsteuerverlust von 2,4 Millionen Mark erzielt.

      Russland-Geschäft Ursache
      Ursache für die Korrektur sei die Entscheidung gewesen, die Risiken des Russland-Geschäfts zu berücksichtigen, hieß es in der offiziellen Unternehmensmitteilung. Wie ein Sprecher gegenüber gatrixx erläuterte, setzten die Wirtschaftsprüfer die Wertigkeit der von den russischen Partnern zugesicherten Marktrechte auf Null. [/]


      Der Betrag von rund 22 Millionen Mark habe von der Aktivseite der Bilanz verschwinden müssen. Dabei sollen die Finanzfachleute einerseits die Werthaltigkeit der Software an sich bemängelt haben. Eine Rolle habe aber auch eine gewisse Voreingenommenheit der Wirtschaftsprüfer gegenüber den Geschäften mit Russland gespielt, vermutete der Sprecher.

      Das Management von Lipro ist allerdings weiterhin der Meinung, dass an der Wertigkeit der exklusiven Marktrechte für Rußland nicht viel zu rütteln sei. 2001 werden aus den abgeschriebenen Marktrechten ausserordentliche Erträge erwartet.
      Avatar
      schrieb am 11.05.01 14:50:08
      Beitrag Nr. 11 ()
      einstweilige Verfügung nach § 935 ff. ZPO greift hier nicht, da es im vorliegenden Fall beim einstweiligen Rechtsschutz um Geldforderungen ginge;
      es ist also der Arrest, 916 ff. ZPO zu prüfen und hier fehlt es an der Begründetheit, wenn nicht schon an der Zulässigkeit.
      Avatar
      schrieb am 12.05.01 17:37:58
      Beitrag Nr. 12 ()
      Ihr vergeßt einen grundsätzlichen Aspekt: Eine Anlage in Aktien ist immer risikobehaftet. Ein besonderer Risikohinweis ist nur im Zusammenhang mit einem Verkaufsprospekt notwendig.

      Was mir auch nicht gefällt: Hier wird eine Anlegertäuschung unterstellt. Soweit ich weiß (und ihr könnt auch nicht mehr wissen) ist PA um Klärung bemüht. Wenn die Bilanz in der ursprünglichen oder nur leicht veränderten Version das Testat erhält, war die Mühe die ihr euch gemacht habt völlig umsonst.

      Lizenzengeschäfte sind übrigens nicht strafbar, können aber sehr profitabel sein!


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      PA Power Automation: Insolvenzrisiken?