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    Kennt sich jemand mit der Abgabenordnung aus? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 21.05.01 17:29:40 von
    neuester Beitrag 23.05.01 13:04:28 von
    Beiträge: 11
    ID: 406.643
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      Avatar
      schrieb am 21.05.01 17:29:40
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo zusammen!

      Ich habe eine Frage zur Abgabenordnung. Mein Kumpel ist Zeitsoldat bei der BW und wird immer wieder einmal für kurze Zeit abkommandiert. Aus purer Unwissenheit über das Steuerrecht hat er seine Anlage N wie folgt ausgefüllt:

      Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte:
      Standort A (sein eigentlicher Standort) 170 Fahrten 10km
      Standort B 19.05.- 23.07. 32 Fahrten 78km
      Standort C Belgien 21.09.-14.10. 5 Fahrten 708km

      Das Finanzamt hat die Fahrten voll anerkannt, aber nur mit jeweils 0,70 DM für den Einfach-Kilometer. Bei den Fahrten zu den Standorten B u. C handelt es sich aber m.E. eindeutig um Dienstreisen, bei denen die tatsächlichen Kilometer eigentlich mit 0,52 DM/km (Jahr 1999)als Werbungskosten abgesetzt werden können.
      Nun wäre meine Frage, ob man von dem Finanzbeamten, der sich ja im Steuerrecht auskennen sollte, nicht erwarten könnte, dass er den Fehler des Steuerpflichtigen erkennt und die Fahrten mit 0,52DM/km ansetzt. Mein Freund hat ja nur die Fahrten im richtigen Formular in die falsche Zeile eingetragen, da es für den Steuerlaien in solchen Fällen wohl etwas schwer ist, zwischen Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte und Dienstreisen zu unterscheiden.

      Meine Frage wäre nun:
      1. Hat man laut AO bzw. aufgrund eines BFH-Urteils noch eine Chance den Bescheid anzufechten, wenn die Einspruchsfrist abgelaufen ist?
      2. Wenn o.g. Frage mit ja zu beantworten ist. Kann ich dann auch noch Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen für die Zeit in der mein Freund in Belgien war, da er da ja nur 5 mal nach Hause gefahren ist und er weniger als 3 Monate in Belgien stationiert war?


      Ich wäre sehr dankbar, wenn mir jemand eine kompetente Antwort geben könnte, da dieses Maleur in mehrern Jahren passiert ist und sich die zuviel bezahlte Steuer schon auf einige Tausend DM summiert hat!

      Gruß
      Hubfra
      Avatar
      schrieb am 21.05.01 17:37:12
      Beitrag Nr. 2 ()
      keine chance bei ablauf der einspruchsfrist, deswegen gibt es ja dieses gesetz und fristen!

      aber kannst ja mal einen antrag auf änderung stellen, ein paar nette worte am telefon u.s.w.
      Avatar
      schrieb am 21.05.01 17:49:57
      Beitrag Nr. 3 ()
      Danke für Deine Anwort!

      Aber muß der Steuerpflichtige nicht irgendwie vor unfähigen Finanzbeamten geschützt werden? Die Beamten sind doch nicht nur dazu da die Fehler zu Gunsten des Fiskus zu erkennen sondern auch die zu Lasten Steuerpflichtigen (Habe ich zumindest irgendwo mal gelesen). M.E. sollte eine durchschnittlich Begabter Mensch, der den Beruf eines Finanzbeamter erlernt hat erkennen, dass sich der Steuerpflichtige beim Ausfüllen der Steuererklärung in der Zeile geirrt hat. Aber ich glaube schon langsam, dass solche Fehler auf Grund der öffentlichen Kassenlage mit Absicht nicht erkannt werden und so ein paar Tausender zuviel an unseren FM Hans überwiesen werden.

      Wo in der AO ist geregelt, dass ein Steuerbescheid noch geändert werden kann ?
      Avatar
      schrieb am 21.05.01 17:50:58
      Beitrag Nr. 4 ()
      Grüß Dich!!

      Ohne jetzt jede Einzelheit aus der AO zitieren zu wollen, folgende Hilfestellung:

      Es wäre Grundsätzlich zu prüfen, ob bei Zeitsoldaten, die als Arbeitgeber die BRD haben, nicht jeder Einsatzort die regelmäßige Arbeitsstätte ist. Der Arbeitsvertrag sollte diesbezüglich untersucht werden. Ist dies nicht der Fall, und tatsächlich nur A die regelmäßige Arbeitsstätte ist, so hast Du auf jeden Fall recht - die Fahrten zu B und C wären Reisekosten und mit 0,52 DM je KM abzurechnen sowie Verpflegungsmehraufwand anzusetzen.

      Die Dreimonatsregel greift nicht. Es gibt seit 99 glaub ich die Regelung, dass wenn eine täglich Dienstreise über einen Zeitraum von 3 Monaten oder mehr immer an den gleich Ort stattfindet, das Reiseziel automatisch zur regelmäßigen Arbeitsstätte wird. Dies liegt hier klar nicht vor.

      Allerdings würde ich mal prüfen, ob dein Kumpel tatsächlich keine Erstattung vom Arbeitgeber erhalten hat. Dürfen Soldaten für betr. Fahrten nicht sogar umsonst die Bahn nutzen? In diesem Fall wären die WK durch die Erstattung zu kürzen.

      Zum Finanzbeamten:

      Grundsätzlich hat der Beamte einen Amtsermittlungsgrundsatz. D. h. er ist verpflichtet, evtl. Fehler des Steuerpflichtigen, sofern offensichtlich, zu korrigieren. Im vorliegenden Fall erscheint das jedoch schwierig - wegen der Offensichtlichkeit.

      Ich gehe davon aus, dass die 4-wöchige Einspruchsfrist vorbei ist. Du kannst die Änderung, wenn überhaupt, nur noch über die §§ 172 ff AO hinkriegen.

      Aber bitte, kläre vorher den Sachverhalt evtl. Erstattungen, sonst könnte das schnell zum Eigentor werden.

      Viel Glück

      Demian
      Avatar
      schrieb am 21.05.01 18:07:06
      Beitrag Nr. 5 ()
      Hallo Demian!

      Vielen Dank für Deine Antwort!

      1. Soldaten werden nicht genauso behandelt wie alle anderen Arbeitnehmer, d.h. Einsatzort wird nur regelmäßige Arbeitsstätte, wenn der Soldat über 3 Monate an einem anderen Standort ist.

      2. Soldaten dürfen zwar umsonst mit der Bahn fahren, aber sie erhalten keine Erstattung, wenn sie mit dem eigenen PKW fahren. Es liegt sogar eine Bescheinigung vor, dass mein Kumpel mit dem eigenen PKW nach Belgien gefahren ist und hierfür keine Erstattung erhalten hat.

      Anmerkung zum Finanzbeamten:
      Im umgekehrten Fall würde er mit 100% Sicherheit erkennen, wenn tatsächliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei den Dienstreisen eingetragen wären (ist meiner Meinung nach genauso oder auch nicht offensichtlich wie mein geschildeter Fall).


      Zur AO:
      Ich habe mir mal die §§172 ff AO durchgelesen aber es scheint mir hier auch nichts richtig zu passen was meinen Problem Abhilfe schaffen könnte.

      Gruß
      Hubfra

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      Avatar
      schrieb am 21.05.01 18:30:09
      Beitrag Nr. 6 ()
      Hallo Zusammen!

      Zu meinem oben geschilderten Fall würde mich jetzt noch was allgemeines interessieren.
      Gibt es hier im Forum auch Finanzbeamte, denn dann hätte ich mal die Frage (in der Hoffnung auf ehrliche Antworten), ob solche Fehler nicht relativ absichtlich "übersehen" werden?
      Da der Finanzbeamte ja meist sieht, wenn ein Steuerpflichtiger seine Erklärung selbst (auf jeden Fall aber laienhaft) ausfüllt, kann er sich ja relativ sicher sein, dass der Steuerpflichtige auch nicht merkt, wenn seine Steuererstattung erheblich zu gering ausfällt.

      Oder ist es einfach so, dass die Beamten im mittleren Dienst, die ja meist in der Arbeitnehmerveranlagung sitzen nicht genügend qualifiziert sind, solche in meinen Augen offensichtlichen Fehler zu erkennen?

      Gruß Hubfra

      P.S. Ich wäre auch für Antworten dankbar von Leuten mit ähnlichen Erfahrungen
      Avatar
      schrieb am 21.05.01 18:37:31
      Beitrag Nr. 7 ()
      Ich nochmal

      Also wenn dein Kumpel tatsächlich eine wie von Dir beschriebene Bescheinigung hat, dann bin ich der Meinung, dass Du den Bescheid über den § 177 AO anfechten kannst. Es handelt sich hier, so denke ich, um einen materiellen Fehler. Eine Korrektur dieses ist m. E. über § 177 AO möglich.

      Gruß Demian
      Avatar
      schrieb am 22.05.01 21:27:00
      Beitrag Nr. 8 ()
      @Demian III
      Das mit § 177 AO ist natürlich totaler Kokolores, da der ja
      nur Fehler saldiert und somit quasi keine eigenständige
      Korrekturvorschrift darstellt.

      @ Hubfra
      Ich bin zwar kein Freund des Finanzamtes, aber sieh es mal
      so: ein Finanzbeamter bearbeitet pro Jahr ca. 2000
      Steuererklärungen. Das sind pro Tag ungefähr 10 Stück.
      Was soll er da noch groß rumermitteln zu GUNSTEN des
      Steuerpflichtigen? Das dankt ihm doch im Normalfall kein
      Mensch. So sehe ich das.

      MfG

      Steueragent
      Avatar
      schrieb am 23.05.01 09:14:40
      Beitrag Nr. 9 ()
      @Hubfra

      In Anlehnung an Steueragent sieh es mal so:

      Was soll er da noch groß rumermitteln zu UNgunsten des Steuerpflichtigen? Dann kriegt er in 9 von 10 Fällen einen Einspruch, hat somit wieder einen Fall mehr zu bearbeiten und versaut sich damit außerdem seine Erledigt-Statistik. Das dankt ihm doch im Normalfall kein Mensch und auch sein FA-Vorsteher nicht.
      FA-Beamte sind nicht am hereingebrachten Steueraufkommen beteiligt und definieren sich nicht darüber, wieviel sie aus ihren Steuerfällen "herausholen".
      Avatar
      schrieb am 23.05.01 10:07:26
      Beitrag Nr. 10 ()
      @ Steueragent

      Es geht hier nicht um "großes rumermitteln", sondern in meinen Augen um einen Eintrag in ein falsches Feld. Dieser Fehler muß in meinen Augen jedem auffallen , der nur ein kleines bisschen Ahnung von Steuern hat. Es kann ja wohl von einem Finanzbeamten nicht zuviel verlangt sein die Zahl in ein anderes Feld einzugeben. Wenn er pro Tag lt. deinen Angaben ca. 10 Steuererklärungen bearbeitet, hat er pro Steuererklärung ca. 45 Minuten Zeit (falls er die 8 Stunden, die er da ist auch arbeitet). Diese Zeit sollte für eine ganz normale Arbeitnehmerveranlagungen wohl locker ausreichen!

      @ Aktienfee

      Zu UNgunsten des Steuerpflichtigen ermitteln die Finanzbeamten, zumindest in kleinen Finanzämtern, oft sehr gerne.
      z.B. -bei Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte 1km weggestrichen
      -5 Arbeitstage gestrichen
      -Bei Johanniter-Spende von 60 DM die 3 Mark für den Rücktransport gestrichen, um einen Tabellensprung nach oben zu kommen

      Diese Liste lässt sich noch ein gutes Stück fortführen. Es kann den FA-Beamten nicht immer an der Zeit fehlen....
      Avatar
      schrieb am 23.05.01 13:04:28
      Beitrag Nr. 11 ()
      @Hubfra

      Du hast leider nicht erwähnt, mit welcher Begründung Dir 1 km oder 5 Arbeitstage gestrichen wurden.
      Der Finanzbeamte hat in der Tat nichts davon, Dich zu schikanieren, im Gegenteil.
      " ... um einen Tabellensprung nach oben zu kommen" trifft nie zu, denn der Finanzbeamte rechnet bei der Bearbeitung der Steuererklärung gar nicht aus, auf welchen Betrag der Computer für Dich die EkSt-Berechnungsformel letztlich anwendet, so daß er diesen Sprung überhaupt nicht zu Gesicht bekommt. (Demnächst wird der Sprung übrigens sowieso abgeschafft.)

      Wenn Du kein "Prüffall" bist, beschränken sich die "Ermittlungen" auf wenige bestimmte, jährlich wechselnde Prüfmerkmale (z.B. Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte oder Doppelte Haushaltsführung oder Spendenbescheinigungen), auf die besonderes Augenmerk zu richten ist. Es sei denn, es fällt sonst etwas auf ...


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