Kennt sich jemand mit der Abgabenordnung aus? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 21.05.01 17:29:40 von
neuester Beitrag 23.05.01 13:04:28 von
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ID: 406.643
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Hallo zusammen!
Ich habe eine Frage zur Abgabenordnung. Mein Kumpel ist Zeitsoldat bei der BW und wird immer wieder einmal für kurze Zeit abkommandiert. Aus purer Unwissenheit über das Steuerrecht hat er seine Anlage N wie folgt ausgefüllt:
Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte:
Standort A (sein eigentlicher Standort) 170 Fahrten 10km
Standort B 19.05.- 23.07. 32 Fahrten 78km
Standort C Belgien 21.09.-14.10. 5 Fahrten 708km
Das Finanzamt hat die Fahrten voll anerkannt, aber nur mit jeweils 0,70 DM für den Einfach-Kilometer. Bei den Fahrten zu den Standorten B u. C handelt es sich aber m.E. eindeutig um Dienstreisen, bei denen die tatsächlichen Kilometer eigentlich mit 0,52 DM/km (Jahr 1999)als Werbungskosten abgesetzt werden können.
Nun wäre meine Frage, ob man von dem Finanzbeamten, der sich ja im Steuerrecht auskennen sollte, nicht erwarten könnte, dass er den Fehler des Steuerpflichtigen erkennt und die Fahrten mit 0,52DM/km ansetzt. Mein Freund hat ja nur die Fahrten im richtigen Formular in die falsche Zeile eingetragen, da es für den Steuerlaien in solchen Fällen wohl etwas schwer ist, zwischen Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte und Dienstreisen zu unterscheiden.
Meine Frage wäre nun:
1. Hat man laut AO bzw. aufgrund eines BFH-Urteils noch eine Chance den Bescheid anzufechten, wenn die Einspruchsfrist abgelaufen ist?
2. Wenn o.g. Frage mit ja zu beantworten ist. Kann ich dann auch noch Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen für die Zeit in der mein Freund in Belgien war, da er da ja nur 5 mal nach Hause gefahren ist und er weniger als 3 Monate in Belgien stationiert war?
Ich wäre sehr dankbar, wenn mir jemand eine kompetente Antwort geben könnte, da dieses Maleur in mehrern Jahren passiert ist und sich die zuviel bezahlte Steuer schon auf einige Tausend DM summiert hat!
Gruß
Hubfra
Ich habe eine Frage zur Abgabenordnung. Mein Kumpel ist Zeitsoldat bei der BW und wird immer wieder einmal für kurze Zeit abkommandiert. Aus purer Unwissenheit über das Steuerrecht hat er seine Anlage N wie folgt ausgefüllt:
Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte:
Standort A (sein eigentlicher Standort) 170 Fahrten 10km
Standort B 19.05.- 23.07. 32 Fahrten 78km
Standort C Belgien 21.09.-14.10. 5 Fahrten 708km
Das Finanzamt hat die Fahrten voll anerkannt, aber nur mit jeweils 0,70 DM für den Einfach-Kilometer. Bei den Fahrten zu den Standorten B u. C handelt es sich aber m.E. eindeutig um Dienstreisen, bei denen die tatsächlichen Kilometer eigentlich mit 0,52 DM/km (Jahr 1999)als Werbungskosten abgesetzt werden können.
Nun wäre meine Frage, ob man von dem Finanzbeamten, der sich ja im Steuerrecht auskennen sollte, nicht erwarten könnte, dass er den Fehler des Steuerpflichtigen erkennt und die Fahrten mit 0,52DM/km ansetzt. Mein Freund hat ja nur die Fahrten im richtigen Formular in die falsche Zeile eingetragen, da es für den Steuerlaien in solchen Fällen wohl etwas schwer ist, zwischen Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte und Dienstreisen zu unterscheiden.
Meine Frage wäre nun:
1. Hat man laut AO bzw. aufgrund eines BFH-Urteils noch eine Chance den Bescheid anzufechten, wenn die Einspruchsfrist abgelaufen ist?
2. Wenn o.g. Frage mit ja zu beantworten ist. Kann ich dann auch noch Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen für die Zeit in der mein Freund in Belgien war, da er da ja nur 5 mal nach Hause gefahren ist und er weniger als 3 Monate in Belgien stationiert war?
Ich wäre sehr dankbar, wenn mir jemand eine kompetente Antwort geben könnte, da dieses Maleur in mehrern Jahren passiert ist und sich die zuviel bezahlte Steuer schon auf einige Tausend DM summiert hat!
Gruß
Hubfra
keine chance bei ablauf der einspruchsfrist, deswegen gibt es ja dieses gesetz und fristen!
aber kannst ja mal einen antrag auf änderung stellen, ein paar nette worte am telefon u.s.w.
aber kannst ja mal einen antrag auf änderung stellen, ein paar nette worte am telefon u.s.w.
Danke für Deine Anwort!
Aber muß der Steuerpflichtige nicht irgendwie vor unfähigen Finanzbeamten geschützt werden? Die Beamten sind doch nicht nur dazu da die Fehler zu Gunsten des Fiskus zu erkennen sondern auch die zu Lasten Steuerpflichtigen (Habe ich zumindest irgendwo mal gelesen). M.E. sollte eine durchschnittlich Begabter Mensch, der den Beruf eines Finanzbeamter erlernt hat erkennen, dass sich der Steuerpflichtige beim Ausfüllen der Steuererklärung in der Zeile geirrt hat. Aber ich glaube schon langsam, dass solche Fehler auf Grund der öffentlichen Kassenlage mit Absicht nicht erkannt werden und so ein paar Tausender zuviel an unseren FM Hans überwiesen werden.
Wo in der AO ist geregelt, dass ein Steuerbescheid noch geändert werden kann ?
Aber muß der Steuerpflichtige nicht irgendwie vor unfähigen Finanzbeamten geschützt werden? Die Beamten sind doch nicht nur dazu da die Fehler zu Gunsten des Fiskus zu erkennen sondern auch die zu Lasten Steuerpflichtigen (Habe ich zumindest irgendwo mal gelesen). M.E. sollte eine durchschnittlich Begabter Mensch, der den Beruf eines Finanzbeamter erlernt hat erkennen, dass sich der Steuerpflichtige beim Ausfüllen der Steuererklärung in der Zeile geirrt hat. Aber ich glaube schon langsam, dass solche Fehler auf Grund der öffentlichen Kassenlage mit Absicht nicht erkannt werden und so ein paar Tausender zuviel an unseren FM Hans überwiesen werden.
Wo in der AO ist geregelt, dass ein Steuerbescheid noch geändert werden kann ?
Grüß Dich!!
Ohne jetzt jede Einzelheit aus der AO zitieren zu wollen, folgende Hilfestellung:
Es wäre Grundsätzlich zu prüfen, ob bei Zeitsoldaten, die als Arbeitgeber die BRD haben, nicht jeder Einsatzort die regelmäßige Arbeitsstätte ist. Der Arbeitsvertrag sollte diesbezüglich untersucht werden. Ist dies nicht der Fall, und tatsächlich nur A die regelmäßige Arbeitsstätte ist, so hast Du auf jeden Fall recht - die Fahrten zu B und C wären Reisekosten und mit 0,52 DM je KM abzurechnen sowie Verpflegungsmehraufwand anzusetzen.
Die Dreimonatsregel greift nicht. Es gibt seit 99 glaub ich die Regelung, dass wenn eine täglich Dienstreise über einen Zeitraum von 3 Monaten oder mehr immer an den gleich Ort stattfindet, das Reiseziel automatisch zur regelmäßigen Arbeitsstätte wird. Dies liegt hier klar nicht vor.
Allerdings würde ich mal prüfen, ob dein Kumpel tatsächlich keine Erstattung vom Arbeitgeber erhalten hat. Dürfen Soldaten für betr. Fahrten nicht sogar umsonst die Bahn nutzen? In diesem Fall wären die WK durch die Erstattung zu kürzen.
Zum Finanzbeamten:
Grundsätzlich hat der Beamte einen Amtsermittlungsgrundsatz. D. h. er ist verpflichtet, evtl. Fehler des Steuerpflichtigen, sofern offensichtlich, zu korrigieren. Im vorliegenden Fall erscheint das jedoch schwierig - wegen der Offensichtlichkeit.
Ich gehe davon aus, dass die 4-wöchige Einspruchsfrist vorbei ist. Du kannst die Änderung, wenn überhaupt, nur noch über die §§ 172 ff AO hinkriegen.
Aber bitte, kläre vorher den Sachverhalt evtl. Erstattungen, sonst könnte das schnell zum Eigentor werden.
Viel Glück
Demian
Ohne jetzt jede Einzelheit aus der AO zitieren zu wollen, folgende Hilfestellung:
Es wäre Grundsätzlich zu prüfen, ob bei Zeitsoldaten, die als Arbeitgeber die BRD haben, nicht jeder Einsatzort die regelmäßige Arbeitsstätte ist. Der Arbeitsvertrag sollte diesbezüglich untersucht werden. Ist dies nicht der Fall, und tatsächlich nur A die regelmäßige Arbeitsstätte ist, so hast Du auf jeden Fall recht - die Fahrten zu B und C wären Reisekosten und mit 0,52 DM je KM abzurechnen sowie Verpflegungsmehraufwand anzusetzen.
Die Dreimonatsregel greift nicht. Es gibt seit 99 glaub ich die Regelung, dass wenn eine täglich Dienstreise über einen Zeitraum von 3 Monaten oder mehr immer an den gleich Ort stattfindet, das Reiseziel automatisch zur regelmäßigen Arbeitsstätte wird. Dies liegt hier klar nicht vor.
Allerdings würde ich mal prüfen, ob dein Kumpel tatsächlich keine Erstattung vom Arbeitgeber erhalten hat. Dürfen Soldaten für betr. Fahrten nicht sogar umsonst die Bahn nutzen? In diesem Fall wären die WK durch die Erstattung zu kürzen.
Zum Finanzbeamten:
Grundsätzlich hat der Beamte einen Amtsermittlungsgrundsatz. D. h. er ist verpflichtet, evtl. Fehler des Steuerpflichtigen, sofern offensichtlich, zu korrigieren. Im vorliegenden Fall erscheint das jedoch schwierig - wegen der Offensichtlichkeit.
Ich gehe davon aus, dass die 4-wöchige Einspruchsfrist vorbei ist. Du kannst die Änderung, wenn überhaupt, nur noch über die §§ 172 ff AO hinkriegen.
Aber bitte, kläre vorher den Sachverhalt evtl. Erstattungen, sonst könnte das schnell zum Eigentor werden.
Viel Glück
Demian
Hallo Demian!
Vielen Dank für Deine Antwort!
1. Soldaten werden nicht genauso behandelt wie alle anderen Arbeitnehmer, d.h. Einsatzort wird nur regelmäßige Arbeitsstätte, wenn der Soldat über 3 Monate an einem anderen Standort ist.
2. Soldaten dürfen zwar umsonst mit der Bahn fahren, aber sie erhalten keine Erstattung, wenn sie mit dem eigenen PKW fahren. Es liegt sogar eine Bescheinigung vor, dass mein Kumpel mit dem eigenen PKW nach Belgien gefahren ist und hierfür keine Erstattung erhalten hat.
Anmerkung zum Finanzbeamten:
Im umgekehrten Fall würde er mit 100% Sicherheit erkennen, wenn tatsächliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei den Dienstreisen eingetragen wären (ist meiner Meinung nach genauso oder auch nicht offensichtlich wie mein geschildeter Fall).
Zur AO:
Ich habe mir mal die §§172 ff AO durchgelesen aber es scheint mir hier auch nichts richtig zu passen was meinen Problem Abhilfe schaffen könnte.
Gruß
Hubfra
Vielen Dank für Deine Antwort!
1. Soldaten werden nicht genauso behandelt wie alle anderen Arbeitnehmer, d.h. Einsatzort wird nur regelmäßige Arbeitsstätte, wenn der Soldat über 3 Monate an einem anderen Standort ist.
2. Soldaten dürfen zwar umsonst mit der Bahn fahren, aber sie erhalten keine Erstattung, wenn sie mit dem eigenen PKW fahren. Es liegt sogar eine Bescheinigung vor, dass mein Kumpel mit dem eigenen PKW nach Belgien gefahren ist und hierfür keine Erstattung erhalten hat.
Anmerkung zum Finanzbeamten:
Im umgekehrten Fall würde er mit 100% Sicherheit erkennen, wenn tatsächliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei den Dienstreisen eingetragen wären (ist meiner Meinung nach genauso oder auch nicht offensichtlich wie mein geschildeter Fall).
Zur AO:
Ich habe mir mal die §§172 ff AO durchgelesen aber es scheint mir hier auch nichts richtig zu passen was meinen Problem Abhilfe schaffen könnte.
Gruß
Hubfra
Hallo Zusammen!
Zu meinem oben geschilderten Fall würde mich jetzt noch was allgemeines interessieren.
Gibt es hier im Forum auch Finanzbeamte, denn dann hätte ich mal die Frage (in der Hoffnung auf ehrliche Antworten), ob solche Fehler nicht relativ absichtlich "übersehen" werden?
Da der Finanzbeamte ja meist sieht, wenn ein Steuerpflichtiger seine Erklärung selbst (auf jeden Fall aber laienhaft) ausfüllt, kann er sich ja relativ sicher sein, dass der Steuerpflichtige auch nicht merkt, wenn seine Steuererstattung erheblich zu gering ausfällt.
Oder ist es einfach so, dass die Beamten im mittleren Dienst, die ja meist in der Arbeitnehmerveranlagung sitzen nicht genügend qualifiziert sind, solche in meinen Augen offensichtlichen Fehler zu erkennen?
Gruß Hubfra
P.S. Ich wäre auch für Antworten dankbar von Leuten mit ähnlichen Erfahrungen
Zu meinem oben geschilderten Fall würde mich jetzt noch was allgemeines interessieren.
Gibt es hier im Forum auch Finanzbeamte, denn dann hätte ich mal die Frage (in der Hoffnung auf ehrliche Antworten), ob solche Fehler nicht relativ absichtlich "übersehen" werden?
Da der Finanzbeamte ja meist sieht, wenn ein Steuerpflichtiger seine Erklärung selbst (auf jeden Fall aber laienhaft) ausfüllt, kann er sich ja relativ sicher sein, dass der Steuerpflichtige auch nicht merkt, wenn seine Steuererstattung erheblich zu gering ausfällt.
Oder ist es einfach so, dass die Beamten im mittleren Dienst, die ja meist in der Arbeitnehmerveranlagung sitzen nicht genügend qualifiziert sind, solche in meinen Augen offensichtlichen Fehler zu erkennen?
Gruß Hubfra
P.S. Ich wäre auch für Antworten dankbar von Leuten mit ähnlichen Erfahrungen
Ich nochmal
Also wenn dein Kumpel tatsächlich eine wie von Dir beschriebene Bescheinigung hat, dann bin ich der Meinung, dass Du den Bescheid über den § 177 AO anfechten kannst. Es handelt sich hier, so denke ich, um einen materiellen Fehler. Eine Korrektur dieses ist m. E. über § 177 AO möglich.
Gruß Demian
Also wenn dein Kumpel tatsächlich eine wie von Dir beschriebene Bescheinigung hat, dann bin ich der Meinung, dass Du den Bescheid über den § 177 AO anfechten kannst. Es handelt sich hier, so denke ich, um einen materiellen Fehler. Eine Korrektur dieses ist m. E. über § 177 AO möglich.
Gruß Demian
@Demian III
Das mit § 177 AO ist natürlich totaler Kokolores, da der ja
nur Fehler saldiert und somit quasi keine eigenständige
Korrekturvorschrift darstellt.
@ Hubfra
Ich bin zwar kein Freund des Finanzamtes, aber sieh es mal
so: ein Finanzbeamter bearbeitet pro Jahr ca. 2000
Steuererklärungen. Das sind pro Tag ungefähr 10 Stück.
Was soll er da noch groß rumermitteln zu GUNSTEN des
Steuerpflichtigen? Das dankt ihm doch im Normalfall kein
Mensch. So sehe ich das.
MfG
Steueragent
Das mit § 177 AO ist natürlich totaler Kokolores, da der ja
nur Fehler saldiert und somit quasi keine eigenständige
Korrekturvorschrift darstellt.
@ Hubfra
Ich bin zwar kein Freund des Finanzamtes, aber sieh es mal
so: ein Finanzbeamter bearbeitet pro Jahr ca. 2000
Steuererklärungen. Das sind pro Tag ungefähr 10 Stück.
Was soll er da noch groß rumermitteln zu GUNSTEN des
Steuerpflichtigen? Das dankt ihm doch im Normalfall kein
Mensch. So sehe ich das.
MfG
Steueragent
@Hubfra
In Anlehnung an Steueragent sieh es mal so:
Was soll er da noch groß rumermitteln zu UNgunsten des Steuerpflichtigen? Dann kriegt er in 9 von 10 Fällen einen Einspruch, hat somit wieder einen Fall mehr zu bearbeiten und versaut sich damit außerdem seine Erledigt-Statistik. Das dankt ihm doch im Normalfall kein Mensch und auch sein FA-Vorsteher nicht.
FA-Beamte sind nicht am hereingebrachten Steueraufkommen beteiligt und definieren sich nicht darüber, wieviel sie aus ihren Steuerfällen "herausholen".
In Anlehnung an Steueragent sieh es mal so:
Was soll er da noch groß rumermitteln zu UNgunsten des Steuerpflichtigen? Dann kriegt er in 9 von 10 Fällen einen Einspruch, hat somit wieder einen Fall mehr zu bearbeiten und versaut sich damit außerdem seine Erledigt-Statistik. Das dankt ihm doch im Normalfall kein Mensch und auch sein FA-Vorsteher nicht.
FA-Beamte sind nicht am hereingebrachten Steueraufkommen beteiligt und definieren sich nicht darüber, wieviel sie aus ihren Steuerfällen "herausholen".
@ Steueragent
Es geht hier nicht um "großes rumermitteln", sondern in meinen Augen um einen Eintrag in ein falsches Feld. Dieser Fehler muß in meinen Augen jedem auffallen , der nur ein kleines bisschen Ahnung von Steuern hat. Es kann ja wohl von einem Finanzbeamten nicht zuviel verlangt sein die Zahl in ein anderes Feld einzugeben. Wenn er pro Tag lt. deinen Angaben ca. 10 Steuererklärungen bearbeitet, hat er pro Steuererklärung ca. 45 Minuten Zeit (falls er die 8 Stunden, die er da ist auch arbeitet). Diese Zeit sollte für eine ganz normale Arbeitnehmerveranlagungen wohl locker ausreichen!
@ Aktienfee
Zu UNgunsten des Steuerpflichtigen ermitteln die Finanzbeamten, zumindest in kleinen Finanzämtern, oft sehr gerne.
z.B. -bei Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte 1km weggestrichen
-5 Arbeitstage gestrichen
-Bei Johanniter-Spende von 60 DM die 3 Mark für den Rücktransport gestrichen, um einen Tabellensprung nach oben zu kommen
Diese Liste lässt sich noch ein gutes Stück fortführen. Es kann den FA-Beamten nicht immer an der Zeit fehlen....
Es geht hier nicht um "großes rumermitteln", sondern in meinen Augen um einen Eintrag in ein falsches Feld. Dieser Fehler muß in meinen Augen jedem auffallen , der nur ein kleines bisschen Ahnung von Steuern hat. Es kann ja wohl von einem Finanzbeamten nicht zuviel verlangt sein die Zahl in ein anderes Feld einzugeben. Wenn er pro Tag lt. deinen Angaben ca. 10 Steuererklärungen bearbeitet, hat er pro Steuererklärung ca. 45 Minuten Zeit (falls er die 8 Stunden, die er da ist auch arbeitet). Diese Zeit sollte für eine ganz normale Arbeitnehmerveranlagungen wohl locker ausreichen!
@ Aktienfee
Zu UNgunsten des Steuerpflichtigen ermitteln die Finanzbeamten, zumindest in kleinen Finanzämtern, oft sehr gerne.
z.B. -bei Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte 1km weggestrichen
-5 Arbeitstage gestrichen
-Bei Johanniter-Spende von 60 DM die 3 Mark für den Rücktransport gestrichen, um einen Tabellensprung nach oben zu kommen
Diese Liste lässt sich noch ein gutes Stück fortführen. Es kann den FA-Beamten nicht immer an der Zeit fehlen....
@Hubfra
Du hast leider nicht erwähnt, mit welcher Begründung Dir 1 km oder 5 Arbeitstage gestrichen wurden.
Der Finanzbeamte hat in der Tat nichts davon, Dich zu schikanieren, im Gegenteil.
" ... um einen Tabellensprung nach oben zu kommen" trifft nie zu, denn der Finanzbeamte rechnet bei der Bearbeitung der Steuererklärung gar nicht aus, auf welchen Betrag der Computer für Dich die EkSt-Berechnungsformel letztlich anwendet, so daß er diesen Sprung überhaupt nicht zu Gesicht bekommt. (Demnächst wird der Sprung übrigens sowieso abgeschafft.)
Wenn Du kein "Prüffall" bist, beschränken sich die "Ermittlungen" auf wenige bestimmte, jährlich wechselnde Prüfmerkmale (z.B. Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte oder Doppelte Haushaltsführung oder Spendenbescheinigungen), auf die besonderes Augenmerk zu richten ist. Es sei denn, es fällt sonst etwas auf ...
Du hast leider nicht erwähnt, mit welcher Begründung Dir 1 km oder 5 Arbeitstage gestrichen wurden.
Der Finanzbeamte hat in der Tat nichts davon, Dich zu schikanieren, im Gegenteil.
" ... um einen Tabellensprung nach oben zu kommen" trifft nie zu, denn der Finanzbeamte rechnet bei der Bearbeitung der Steuererklärung gar nicht aus, auf welchen Betrag der Computer für Dich die EkSt-Berechnungsformel letztlich anwendet, so daß er diesen Sprung überhaupt nicht zu Gesicht bekommt. (Demnächst wird der Sprung übrigens sowieso abgeschafft.)
Wenn Du kein "Prüffall" bist, beschränken sich die "Ermittlungen" auf wenige bestimmte, jährlich wechselnde Prüfmerkmale (z.B. Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte oder Doppelte Haushaltsführung oder Spendenbescheinigungen), auf die besonderes Augenmerk zu richten ist. Es sei denn, es fällt sonst etwas auf ...
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