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    ABFINDUNGSPHANTASIE BEI NEBENWERTEN !? (Seite 159)

    eröffnet am 20.06.01 20:24:42 von
    neuester Beitrag 25.04.24 19:22:53 von
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      schrieb am 25.05.16 14:49:37
      Beitrag Nr. 3.976 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 52.471.705 von Blondie123 am 25.05.16 09:42:35
      Zitat von Blondie123:
      Zitat von 525700: ...und damit springst Du zu kurz.

      Bei einem Beschluss wird es zu einer Beschwerde kommen. Diese landet beim OLG Karlsruhe. Dieses wird dann möglicherweise aufgrund der Einwände der Gegenseite ein neues, IDW-nahes Gutachten erstellen lassen. Und da beim IDW nach §4 Abs. 9 der Satzung nur dann ein Widerspruch von einem IDW-Mitglied zu einem anderen erlaubt ist, wenn das Erstgutachten gegen IDW-Richtlinien verstößt, wird es dann möglicherweise zu keiner Erhöhung kommen.

      Abgesehen davon, dass dieses dann wieder mehrere Jahre dauern wird...


      Das halte ich für Unfug. Es gibt nur ganz ganz wenige Fälle in denen ein OLG als Beschwerdeinstanz ein neues Gutachten in Auftrag gegeben hat. Und Zeit ist auch kein Aspekt. Die Nachzahlung wird ja gut verzinst.


      Das sehe ich ganz anders. Es gibt ein nicht außer Acht zu lassendes Restrisiko von m.E. nach mindestens 50%, dass die Erhöhung kassiert wird. Dann gibt es auch keine Verzinsung. Wenn geschrieben wird "Und Zeit ist auch kein Aspekt. Die Nachzahlung wird ja gut verzinst" ist es problematisch, wenn es keine Erhöhung gibt. Dann ist 1) Zeit ins Land gegangen 2) wurde zurssätzliche Arbeit, die dann nicht entlohnt wird, investiert und 3) die "gute" Verzinsung beträgt dann auch noch Null.
      Avatar
      schrieb am 25.05.16 12:46:53
      Beitrag Nr. 3.975 ()
      Delistingtitel Primion
      Falls hier noch jemand investiert ist: Ich habe mir mal den GB 2015 zusenden lassen.

      Es wurde ein EPS von 0,46€ (0,15€) erzielt. Die EBIT-Marge stieg auf 8,3% (3,6%). Umsatz, EBIT und EBITDA sollen weiter steigen. Die langfristigen Verbindlichkeiten wurden von 7 auf 3 Mio Euro zurückgeführt. Dennoch ist die Liquidität von 4 auf 7 Mio Euro angestiegen.

      Die Spanier haben auf 92,65% aufgestockt.

      Das warten hat sich gelohnt!

      Delistings bleiben eine spannende Sonderstory.
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      Avatar
      schrieb am 25.05.16 09:42:35
      Beitrag Nr. 3.974 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 52.468.253 von 525700 am 24.05.16 18:26:50
      Zitat von 525700: ...und damit springst Du zu kurz.

      Bei einem Beschluss wird es zu einer Beschwerde kommen. Diese landet beim OLG Karlsruhe. Dieses wird dann möglicherweise aufgrund der Einwände der Gegenseite ein neues, IDW-nahes Gutachten erstellen lassen. Und da beim IDW nach §4 Abs. 9 der Satzung nur dann ein Widerspruch von einem IDW-Mitglied zu einem anderen erlaubt ist, wenn das Erstgutachten gegen IDW-Richtlinien verstößt, wird es dann möglicherweise zu keiner Erhöhung kommen.

      Abgesehen davon, dass dieses dann wieder mehrere Jahre dauern wird...


      Das halte ich für Unfug. Es gibt nur ganz ganz wenige Fälle in denen ein OLG als Beschwerdeinstanz ein neues Gutachten in Auftrag gegeben hat. Und Zeit ist auch kein Aspekt. Die Nachzahlung wird ja gut verzinst.
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      Avatar
      schrieb am 24.05.16 21:27:40
      Beitrag Nr. 3.973 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 52.428.219 von straßenköter am 18.05.16 09:54:42
      Zitat von straßenköter: Auf der Dürr-HV wurde zu Homag gesagt, dass bis 2020 der Umsatz 1,25 Mrd. Euro erreichen und die EBIT-Marge auf 8 bis 10% steigen soll.

      Bei einer derzeitigen Kapitalisierung von 560 Mio Euro hätte man bei Erreichen der Ziele also noch nach oben Luft im Kurs. Gibt es also keine Grund zum Verkauf. Wenn die Ziele realistisch sind, macht es für Dürr keinen Sinn nicht weiter zu zukaufen.


      Um die Ausschüttung zur diesjährigen Homag-HV (02.06.16) entspannt entspannt sich eine peinliche Posse: In der HV-Einladung wurde zur Gewinnverwendung 1.18 EUR Ausschüttung -- das wäre die BuG-Bruttodividende -- vorgeschlagen, tatsächlich stünden den Aktionären aber nur 1.01 EUR netto zu. Ein Anruf bei der IR förderte vor allem Ahnungslosigkeit zutage. Eine kurze Überlegung, ob eine Klausel im BuG, die erste Ausschüttung betreffend (die separat geregelt ist), zu Ungunsten der beherrschenden Aktionäre unklar formuliert gewesen sein könnte, wurde bald obsolet. Per Gegenantrag wollen die herrschenden Aktionäre wegen eines "Irrtums" nun doch 1.01 EUR durchdrücken. Peinlich, peinlich...
      Avatar
      schrieb am 24.05.16 18:26:50
      Beitrag Nr. 3.972 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 52.468.137 von Blondie123 am 24.05.16 18:09:32...und damit springst Du zu kurz.

      Bei einem Beschluss wird es zu einer Beschwerde kommen. Diese landet beim OLG Karlsruhe. Dieses wird dann möglicherweise aufgrund der Einwände der Gegenseite ein neues, IDW-nahes Gutachten erstellen lassen. Und da beim IDW nach §4 Abs. 9 der Satzung nur dann ein Widerspruch von einem IDW-Mitglied zu einem anderen erlaubt ist, wenn das Erstgutachten gegen IDW-Richtlinien verstößt, wird es dann möglicherweise zu keiner Erhöhung kommen.

      Abgesehen davon, dass dieses dann wieder mehrere Jahre dauern wird...
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      schrieb am 24.05.16 18:09:32
      Beitrag Nr. 3.971 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 52.449.579 von Ahnung? am 20.05.16 19:03:02
      Zitat von Ahnung?: Das hört sich mal gut an :)

      Dabke für die Info. Ich bin mal gespannt wie lange das Verfahren noch dauert.


      Jetzt haben die Parteien erst einmal drei Monate Zeit Stellung zum Gutachten zu nehmen. Das Gericht drängt auf einen Vergleich. Es gab vorab schon einmal Bestrebungen, das Verfahren zusammen mit dem Delsisting Spruchverfahren zu erledigen. Das scheiterte daran, dass die am Delisting Spruchverfahren Beteiligten extra Kosten vergütet bekommen wollten. Das wiederum scheiterte an der Gegenseite. Wir hatten einem Vergleich grundsätzlich zugestimmt. Nunmehr sind die Delisting Spruchverfahren, was bereits damals absehbar war, aufgrund einer Vielzahl von OLG Entscheidungen allesamt unstatthaft. Ich habe keine große Lust mir diese Vergleichsorgie wieder anzutun und werden nunmehr einen Vergleich von vorne herein ablehnen. Das Gericht mag dann entscheiden, was wohl auf der Grundlage des Gutachtens geschehen wird. Dann bekommen alle die Nachzahlung und gut ist.
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      Avatar
      schrieb am 20.05.16 19:03:02
      Beitrag Nr. 3.970 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 52.405.623 von Blondie123 am 13.05.16 20:52:56Das hört sich mal gut an :)

      Dabke für die Info. Ich bin mal gespannt wie lange das Verfahren noch dauert.
      4 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 19.05.16 11:43:11
      Beitrag Nr. 3.969 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 52.437.615 von straßenköter am 19.05.16 10:56:56
      Berechnung 3-Monatsschnitt
      "...Die Großaktionäre haben angekündigt, dass die Skylinehöhe 86. V V AG vor
      diesem Hintergrund ein Verlangen nach § 327 a Abs. 1 AktG an die VBH
      richten wird, wonach eine außerordentliche Hauptversammlung der VBH
      einberufen werden soll, in der über die Übertragung der Aktien der übrigen
      Aktionäre der VBH (Minderheitsaktionäre) auf die Skylinehöhe 86. V V AG
      (Hauptaktionär) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§
      327a ff. AktG Beschluss gefasst werden soll. Dieses Verlangen wird
      voraussichtlich am 14. Juni 2016 erfolgen, sobald die VBH Aktien der
      Großaktionäre in das Wertpapierdepot der Skylinehöhe 86. V V AG eingebucht
      sind.
      Mit dem formalen Übertragungsverlangen soll nach Angaben der
      Großaktionäre zugleich die von der Skylinehöhe 86. V V AG dann festgelegte
      Höhe der angemessenen Barabfindung je Aktie der VBH mitgeteilt werden. Als
      Datum für die außerordentliche Hauptversammlung streben die Großaktionäre
      den 25. Juli 2016 an."

      Bedeutet das nicht auch zugleich, dass der 3-Monatsschnitt nicht auch erst ab dem 14.06. Berücksichtigung finden darf?
      Avatar
      schrieb am 19.05.16 10:56:56
      Beitrag Nr. 3.968 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 50.545.904 von straßenköter am 02.09.15 22:17:42
      SO VBH
      Zitat von straßenköter: Bei VBH zeichnet sich eine Übernahmestory a la Aleo Solar und Powerland ab. VBH ist ein Restrukturierungsfall, der ohne Kapitalerhöhung anscheinend nicht mehr lange überlebensfähig ist. Deshalb wohl auch die schnelle Einigung mit der Allerthal AG. Allerthal hatte gegen die Kapitalherabsetzung als Vorbereitung auf eine Kapitalerhöhung Widerspruch eingelegt. Die jetzige Einigung (vollständiger Text im Bundesanzeiger) beinhaltet sogar schon einen Passus zu einem späteren möglich SO. Die Hauptaktionäre halten bereits mehr als 75%.

      Teilpassage aus Bundesanzeiger

      Auf Initiative der Gesellschaft haben sich die Parteien daher auf die folgenden Regelungen verständigt:

      1. Klageverzicht

      1.1.
      Die Aktionäre verpflichten sich, den vorbeschriebenen Hauptversammlungsbeschluss vom 31.07.2015 zu Tagesordnungspunkt Nr. 5 (Kapitalherabsetzung mit anschließender Barkapitalerhöhung) in der noch offenen Anfechtungsfrist nicht selbst oder durch nahestehende Dritte und/oder verbundene Unternehmen einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen.

      Sie verzichten insofern auch auf ihr Recht, gegen den oben bezeichneten Hauptversammlungsbeschluss auf andere Weise vorzugehen, insbesondere auf die Erhebung von Nichtigkeitsklagen oder allgemeinen Feststellungsklagen. Sie werden die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des Beschlusses und die Eintragung im Handelsregister weder gerichtlich noch außergerichtlich in irgendeiner Form angreifen oder solche Angriffe fördern oder unterstützen.
      1.2.
      Die Aktionäre verpflichten sich weiter, ein etwaiges späteres Squeeze-out Verfahren nach den §§ 327a ff. AktG (ggf. i.V.m. § 62 Abs. 5 UmwG) wohlwollend zu begleiten.

      Sie verzichten insofern schon heute - soweit ein solcher Verzicht heute bereits rechtlich zulässig ist - auf etwaige Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklagen gegen einen etwaig nachfolgenden Squeeze-out Beschluss (§ 327a Abs. 1 AktG, ggf. i.V.m. § 62 Abs. 5 UmwG).

      Die vorstehenden Erklärungen geben sie auch ab mit Wirkung gegenüber dem jeweiligen Hauptaktionär im Sinne des § 327a AktG bzw. des § 62 Abs. 5 UmwG.
      1.3.
      Die Befugnis zur Einleitung eines Spruchverfahrens, in dem die Angemessenheit der Barabfindung im Falle eines Squeeze-out überprüft wird, ist vom vorstehenden Verzicht nicht umfasst.


      Hat nicht lange gedauert:
      http://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/vbh-holding-aktiengesells…
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 19.05.16 09:32:58
      Beitrag Nr. 3.967 ()
      Übernahmeangebot für Stada?
      Im Machtkampf zwischen dem Management und Active Ownership Capital um die Neubesetzung des Stada-Aufsichtsrats hat der Finanzinvestor die Oberhand gewonnen. Es werden drei der insgesamt sechs Vertreter im Aufsichtsrat ausgetauscht. Zudem wurde der Antrag auf Abschaffung der vinkulierten Namensaktien auf die Tagesordnung der HV am 9.6. gesetzt. Der AR soll wohl sämtliche Übernahmeangebot bislang abgeblockt haben. Stimmt die HV der Abschaffung der Namensaktien zu, ist eine große Hürde für eine unfreundliche Übernahme gefallen.

      Der Kurs springt seitdem auch kontinuierlich an.
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