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    ABFINDUNGSPHANTASIE BEI NEBENWERTEN !? (Seite 183)

    eröffnet am 20.06.01 20:24:42 von
    neuester Beitrag 25.04.24 19:22:53 von
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      schrieb am 25.11.15 16:52:53
      Beitrag Nr. 3.736 ()
      Bei den beiden China-Klitschen Haikui Seafood und Powerland wird so langsam das Finale eingeläutet. Trotz Delisting (Powerland Ende des Jahres, Haikui Ende 02/2016) ist der Kurs bei Haikui nach Anlauf des ARP zu 1,91€ auf 2,39€ gestiegen. Das Orderbuch ist mittlerweile nach oben quasi leer. Bei Powerland kauft Guo nach Ablauf des Übernahmeangebots zu 0,80€ über die Börse zum gleichen Kurs alles auf, was zu bekommen ist. Auch hier rückt die Briefseite immer höher. mal sehen wie das ausgeht...
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      schrieb am 25.11.15 12:53:16
      Beitrag Nr. 3.735 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 51.154.659 von 525700 am 23.11.15 15:28:22Falls es gestern jemand nicht mitbekommen hat…..:p

      Was es alles gibt. :rolleyes:

      Landesbank Berlin AG
      Berlin
      Einladung zur Abgabe eines verbindlichen, unwiderruflichen und unbedingten Kaufangebotes für einen Korb von Nachbesserungsrechten

      Die Landesbank Berlin AG (nachfolgend „LBB“) möchte die von ihr gehaltenen nachfolgenden Abfindungsergänzungsansprüche entweder abgeleitet aus § 305 AktG nach Abschluss eines Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrages oder abgeleitet aus §§ 327a f. AktG nach Eintragung eines Übertragungsbeschlusses (nachfolgend „Squeeze Out“) (zusammen nachfolgend die „Nachbesserungsrechte“)
      Gesellschaft Ursprüngliche WKN Anzahl im Korb Hauptversammlung Beschlussart / Datum Anspruchsgegner: Großaktionär/ beherrschendes Unternehmen Handelsregistereintragung Höhe der gezahlten Abfindung (pro Aktie)
      Aditron AG 703 510 56.197 Squeeze Out 15.05.2003 Rheinmetall AG 24.06.2003 26,50
      Brau u. Brunnen AG 550 030 5.259 Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrag 19.11.2004 RHB Brauholding GmbH 22.11.2004 88,51
      Gerresheimer Glas AG 587 300 9.093 Squeeze Out 13.05.2003 Gerresheimer Holdings GmbH & Co. KG 04.06.2003 16,12
      Phoenix AG 603 100 95.046 Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrag 28.12.2004 ContiTech AG 09.03.2005 18,89
      Rütgers AG 707 200 4.743 Squeeze Out 26.05.2003 RB Verwaltungsgesellschaft für die Beteiligung an der Rütgerswerke mbH 08.07.2003 310,00
      Vodafone AG (ehemals Mannesmann AG) 656 030 75.236 Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrag 22.08.2001 Vodafone Deutschland GmbH 20.09.2001 206,53

      als Gesamtpaket (nachfolgend „Korb von Nachbesserungsrechten“) veräußern. Es handelt sich ausschließlich um unverbriefte Rechte. Der Verkauf des Korbs von Nachbesserungsrechten soll im Rahmen eines Bieterverfahrens erfolgen.

      In rechtshängigen Gerichtsverfahren (die "Spruchverfahren", oder jedes einzelne das „Spruchverfahren“) wird jeweils über eine eventuelle Nachbesserung der bereits durch den Anspruchsgegner gezahlten Barabfindung an die ehemaligen außenstehenden Aktionäre bzw. die Minderheitsaktionäre entschieden. Anspruchsgegner ist gemäß § 327a Aktiengesetz (das „AktG“) der Hauptaktionär der Gesellschaft, der die Aktien der außenstehenden Aktionäre der jeweiligen Gesellschaft gemäß der §§ 327a AktG erworben hat, oder gemäß § 305 Absatz 1 AktG der Vertragsteil, dem ein außenstehender Aktionär den Erwerb seiner Aktien gegen Leistung einer angemessenen Abfindung angedient hat.

      Durch Abschluss eines Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrages entsteht nach Maßgabe von § 305 Absatz 1 und 2 AktG für den außenstehenden Aktionär das Recht, seine Aktien dem anderen Vertragsteil gegen Zahlung einer angemessenen Barabfindung anzudienen. Ob die im Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrag festgelegte und zum Zeitpunkt der Andienung der Aktien gezahlte Abfindung angemessen ist, kann auf Antrag eines außenstehenden Aktionärs im Rahmen eines Spruchverfahrens überprüft werden. Endet das Spruchverfahren rechtskräftig mit der Feststellung, dass eine angemessene Abfindung die Höhe der bereits gezahlten Abfindung übersteigt, entsteht ein Nachbesserungsrecht des inzwischen ausgeschiedenen außenstehenden Aktionärs („ehemaliger außenstehender Aktionär“). Anspruchsgegner ist der Vertragsteil, dem ein außenstehender Aktionär seine Aktien angedient hat. Dieses Nachbesserungsrecht ist nicht verbrieft.

      Wird ein Squeeze Out Beschluss gefasst und im Handelsregister eingetragen, gehen die Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär im Sinne von § 327a Absatz 1 AktG über. Im Gegenzug hat der Hauptaktionär den Minderheitsaktionären eine angemessene Barabfindung zu zahlen. Ob die im Squeeze Out Beschluss der Hauptversammlung festgelegte und bei Übergang des Eigentums an den Aktien gezahlte Abfindung angemessen ist, kann auf Antrag eines Minderheitsaktionärs im Rahmen eines Spruchverfahrens überprüft werden. Endet das Spruchverfahren rechtskräftig mit der Feststellung, dass eine angemessene Barabfindung die Höhe der bereits gezahlten Barabfindung übersteigt, entsteht ein Nachbesserungsrecht des Minderheitsaktionärs (im nachfolgenden auch „ehemaliger außenstehender Aktionär“). Anspruchsgegner ist der Hauptaktionär der Gesellschaft. Dieses Nachbesserungsrecht ist nicht verbrieft.

      Die LBB ist selbst nicht an den Spruchverfahren beteiligt. Ein Nachbesserungsrecht entsteht für alle ehemaligen außenstehenden Aktionäre auch dann, wenn der Anspruchsinhaber nicht selbst am Spruchverfahren beteiligt war.

      Dies vorausgeschickt, lädt die LBB alle Interessierten zur Abgabe eines verbindlichen, unwiderruflichen und unbedingten Kaufangebotes zu folgenden Bedingungen ein:
      1.

      Diese Aufforderung zur Abgabe eines Angebots richtet sich nur an Interessenten mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, die die betreffenden Risiken einschätzen können und entsprechende Verluste zu tragen bereit sind. Die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots richtet sich nicht an Verbraucher. Dennoch eingereichte Angebote von Verbrauchern werden nicht berücksichtigt.
      2.

      Das Kaufangebot muss verbindlich, unwiderruflich und unbedingt sein. Jeder Kaufinteressent ist bis zum 16. Dezember 2015 24 Uhr MEZ an sein Angebot gebunden („Annahmefrist“).
      3.

      Das Kaufangebot hat sich auf den Korb von Nachbesserungsrechten zu beziehen. Angebote, die nur für einzelne Nachbesserungsrechte oder einen Teil der Nachbesserungsrechte abgegeben werden, werden nicht berücksichtigt.
      4.

      Das Kaufangebot muss auf eine Zahlung in Euro lauten.
      5.

      Das Kaufangebot muss den in dieser Aufforderung zur Abgabe eines Angebots enthaltenen Regelungen und Bedingungen entsprechen und die ausdrückliche Erklärung enthalten, dass das Angebot nach Maßgabe dieser Aufforderung zur Abgabe eines Angebots und zu den hierin enthaltenen Regelungen und Bedingungen abgegeben wird.
      6.

      Das Kaufangebot muss spätestens bis zum 9. Dezember 2015 bei der unter Punkt 15 genannten Stelle schriftlich unter Angabe der postalischen Anschrift, unter der das Angebot durch die LBB angenommen werden kann, und einer Kontaktperson eingehen.
      7.

      Jeder Kaufinteressent ist selbst verantwortlich, sich die für die Ermittlung des Kaufangebotes erforderlichen Informationen und Unterlagen zu besorgen. Die LBB stellt keine Unterlagen oder sonstigen Informationen zu den Verfahren zur Verfügung.
      8.

      Die LBB hat die Nachbesserungsrechte von der Falkenstein Nebenwerte AG mit Sitz in Hamburg (nachfolgend „Falkenstein“) aufgrund einer Abtretungsvereinbarung zwischen Falkenstein und der LBB vom 8. Juli 2005 (nachfolgend die „Abtretungsvereinbarung“) erworben. Die LBB ist an den einzelnen Spruchverfahren nicht selbst als Partei beteiligt. In § 5 der Abtretungsvereinbarung haben die LBB und Falkenstein daher folgendes vereinbart:
      § 5 Absatz 1: Falkenstein ist verpflichtet, die von ihr betriebenen Spruchverfahren nach den Grundsätzen der ordentlichen Prozessführung weiterzuführen und ggfs. die Nachbesserungsrechte zivilrechtlich gegenüber dem Anspruchsgegner durchzusetzen. Die LBB hat Falkenstein ermächtigt, Nachbesserungsrechte im eigenen Namen für Rechnung der LBB gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen. Falkenstein hat sämtliche Auslagen und Kosten zu tragen, welche mit der Geltendmachung und Durchsetzung dieser Rechte entstehen, soweit sie nicht bereits durch Dritte zu tragen sind.
      § 5 Absatz 2: Falkenstein ist verpflichtet, sämtliche gerichtliche und außergerichtliche Verfahren hinsichtlich aller Nachbesserungsrechte zu beobachten und der LBB das Datum und den Inhalt der jeweiligen Entscheidung sowie das Datum der Rechtskraft des jeweiligen Verfahrens unverzüglich schriftlich mitzuteilen, spätestens jedoch nach zehn Bankarbeitstagen nach dem Tag der Entscheidung.

      Die LBB tritt – ohne insofern eine Gewährleistung zu übernehmen – ihre Ansprüche und Rechte gegen Falkenstein aus § 5 Absatz 1 und 2 der Abtretungsvereinbarung vorsorglich mit Wirkung zum Wirksamwerden der Abtretung der Nachbesserungsrechte (Ziffer 17) an den Bieter ab, mit dem ein Kaufvertrag gemäß Ziffer 16 zustande kommt (nachfolgend der „Käufer“), und ermächtigt den Käufer ferner vorsorglich, ab Wirksamwerden der Abtretung der Nachbesserungsrechte (Ziffer 17) diese Ansprüche und Rechte gegen Falkenstein geltend zu machen. Der Käufer ist seinerseits verpflichtet, binnen einer Woche nach Wirksamwerden der Abtretung der Nachbesserungsrechte (Ziffer 17) Falkenstein die Ermächtigung gemäß § 5 Absatz 1 der Abtretungsvereinbarung zu erteilen.
      9.

      Für die in § 5 Absatz 1 und 2 der Abtretungsvereinbarung vereinbarten Dienstleistungen erhält Falkenstein gemäß § 5 Absatz 3 der Abtretungsvereinbarung je Nachbesserungsrecht aus einer Aktie 5% der etwaigen Nachzahlung im Rahmen der Spruchverfahren als Vergütung. Der Käufer wird die LBB ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Kaufvertrag gemäß Ziffer 16 zustande kommt, von sämtlichen Ansprüchen von Falkenstein gemäß § 5 Absatz 3 der Abtretungsvereinbarung, die sich auf den Korb der Nachbesserungsrechte beziehen, freistellen und ist verpflichtet, binnen einer Woche, nachdem ein Kaufvertrag gemäß Ziffer 16 zustande gekommen ist, Falkenstein die Übernahme der Verpflichtung gemäß § 5 Absatz 3 der Abtretungsvereinbarung, soweit sie sich auf den Korb von Nachbesserungsrechten bezieht, mit schuldbefreiender Wirkung für die LBB anzubieten.
      10.

      Falkenstein hat gemäß der Abtretungsvereinbarung ein Vorkaufsrecht auf den Erwerb der Nachbesserungsrechte (siehe auch Ziffer 16).
      11.

      Bei den Nachbesserungsrechten handelt es sich um zukünftige Forderungen, deren Eintritt ebenso ungewiss ist wie ihre etwaige Höhe. Die LBB übernimmt keine Gewähr für die Werthaltigkeit und Einbringlichkeit der Nachbesserungsrechte, die unter anderem davon abhängen, ob und in welchem Umfang eine Erhöhung der gewährten Barabfindung gerichtlich festgesetzt oder anderweitig vereinbart wird. Die LBB gewährleistet dem Käufer – für den Fall des Zustandekommens eines Kaufvertrages – vorbehaltlich von Ziffer 10, dass (a) sie die Nachbesserungsrechte nicht abgetreten hat und auch zukünftig nicht abtreten wird, (b) sie die Nachbesserungsrechte nicht verpfändet oder sonst mit Rechten Dritter belastet hat, (c) ihr auch keine Abtretungen, Verpfändungen oder Belastungen mit Rechten Dritter der Nachbesserungsrechte durch frühere Inhaber der Nachbesserungsrechte bekannt sind und (d) ihr kein Abtretungsverbot für die Nachbesserungsrechte bekannt ist. Im Übrigen sind etwaige Gewährleistungsansprüche – soweit rechtlich möglich – ausgeschlossen.

      Die LBB tritt ferner etwaige Gewährleistungsansprüche gegen die Falkenstein aus der Abtretungsvereinbarung mit Wirkung zum Wirksamwerden der Abtretung der Nachbesserungsrechte (Ziffer 17) an den Käufer ab. Die LBB übernimmt jedoch keinerlei Gewährleistung für den Bestand, die Werthaltigkeit oder Einbringlichkeit solcher Gewährleistungsansprüche.
      12.

      Ein Mindestangebot für den Korb von Nachbesserungsrechten wird nicht festgelegt. Die LBB kann selbst in das Bieterverfahren eintreten. Das gilt insbesondere für den Fall, dass aus Sicht der LBB kein angemessenes Kaufangebot abgegeben wird.
      13.

      Jeder Kaufinteressant muss bis zu dem in Ziffer 6 genannten Zeitpunkt den Nachweis erbringen, dass der gebotene Kaufpreis gezahlt werden kann. Dies kann durch Vorlage einer Finanzierungszusage eines deutschen Kreditinstituts und/oder einer Garantie oder Bürgschaft eines deutschen Kreditinstituts erfolgen, die den im Angebot angebotenen Kaufpreis in voller Höhe abdecken.
      14.

      Jeder Kaufinteressent trägt seine eigenen Kosten für die Unterbreitung eines Kaufangebotes und eine potentielle Abwicklung.
      15.

      Die Kaufangebote sind zu richten an:

      Landesbank Berlin AG
      Rechtsabteilung, BSK-RK 2
      Stichwort: Bieterverfahren
      Alexanderplatz 2
      D-10178 Berlin
      16.

      Ein Kaufvertrag über den Verkauf und die Abtretung der Nachbesserungsrechte kommt nur und erst zustande, wenn die LBB schriftlich die Annahme eines Kaufangebotes erklärt hat und die schriftliche Annahmeerklärung der LBB dem Bieter unter der gemäß Ziffer 6 mitgeteilten postalischen Anschrift innerhalb der Annahmefrist zugegangen ist. Die LBB ist nicht zur Annahme eines Kaufangebots verpflichtet, und eine solche Verpflichtung wird auch nicht durch die vorliegende Aufforderung zur Abgabe von Kaufangeboten begründet. Die LBB wird die Annahme eines Kaufangebots nur und erst erklären, wenn feststeht, dass Falkenstein das ihr zustehende Vorkaufsrecht auf den Erwerb der Nachbesserungsrechte (Ziffer 10) nicht ausgeübt hat.
      17.

      Im Fall des wirksamen Zustandekommens eines Kaufvertrages über die Nachbesserungsrechte steht die Abtretung der Nachbesserungsrechte unter der aufschiebenden Bedingung des Eingangs des im Angebot genannten Kaufpreises in voller Höhe (ohne Abzug von Kosten, insbesondere Bankgebühren und -provisionen) auf dem in der Annahmeerklärung der LBB mitgeteilten Konto (maßgeblich ist die Gutschrift auf diesem Konto). Die LBB wird dem Käufer den ordnungsgemäßen Eingang des Kaufpreises unverzüglich bestätigen. Das Recht des Kaufinteressenten zur Aufrechnung gegen die Kaufpreisforderung und etwaige Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen.
      18.

      Die ordnungsgemäße Zahlung des Kaufpreises hat binnen einer Woche nach Zugang der Annahmeerklärung bei dem Käufer (Ziffer 16) zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist ist die LBB – unbeschadet sonstiger ihr zustehender Ansprüche und Rechte – zum Rücktritt von dem Kaufvertrag berechtigt, wenn und solange der Kaufpreis nicht ordnungsgemäß gezahlt ist.
      19.

      Die LBB und der Käufer werden unverzüglich die erforderlichen Abtretungsanzeigen vornehmen und die Zahlungsanweisungen erteilen, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass etwaige Zahlungen auf die Nachbesserungsrechte an den Käufer erfolgen.
      20.

      Die LBB und der Käufer (nachfolgend jeweils eine „Partei“) sind verpflichtet, das Bankgeheimnis und die gesetzlichen Bestimmung über den Datenschutz – einschließlich sich hieraus ergebender Kontrollpflichten – zu beachten und die aus dem Bereich der anderen Partei erlangten Informationen nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben oder sonst zu verwerten. Unterlagen sind gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte zu sichern. Unbeschadet der vorstehenden zwei Sätze gestatten die Parteien die zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Kaufvertrages erforderliche Weitergabe von Informationen.
      21.

      Der Kaufvertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist, soweit zulässig, Berlin.



      Berlin, 20. November 2015

      Landesbank Berlin AG
      Avatar
      schrieb am 23.11.15 15:28:22
      Beitrag Nr. 3.734 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 51.151.995 von straßenköter am 23.11.15 10:41:37von "straßenköter" wurde auf die heutige adhoc-Mitteilung zur Zusammenschlußvereinbarung von Wincor Bezug genommen. In der Mitteilung wurde veröffentlicht, dass Diebold Inc. für jede Wincor-Aktie mit der ISIN DE000A0CAYB2 38,98 € sowie 0,434 Diebold-Aktien zahlt. Dieses Angebot wird voraussichtlich unter verschiedenen Bedingungen stehen wie bspw. der Freigabe der Transaktion durch die zuständigen Kartellbehörden. Aber auch eine Annahmequote von mindestens 67,6 % der Wincor-Nixdorf-Aktien ist eine der Bedingungen.

      P.S. für den Mod: Dieses ist eine eigene Erstellung der adhoc-Mitteilungen. Im übrigen sind adhoc-Mitteilungen dazu da, weiter verbreitet zu werden, damit ALLE Aktionäre informiert werden.
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      Avatar
      schrieb am 23.11.15 10:41:37
      Beitrag Nr. 3.733 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 51.151.917 von SquishyLady am 23.11.15 10:29:53Der Zeitpunkt des Angebots ist ganz gut gewählt. Trotzdem kommt bei mir vermutlich erst Interesse auf, falls ein BuG ein Thema wird.
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      Avatar
      schrieb am 23.11.15 10:29:53
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      Avatar
      schrieb am 22.11.15 11:30:00
      Beitrag Nr. 3.731 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 51.147.837 von Schokoladenpudding am 22.11.15 11:20:03Könnte mich ohrfeigen das ich nicht zum letzten Börsenkurs verkauft habe,Nachschläge gehören bei den Kleinaktionärverarschern(Betrüger) wohl der Vergangenheit an
      Avatar
      schrieb am 22.11.15 11:20:03
      Beitrag Nr. 3.730 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 51.146.652 von Hiberna am 21.11.15 19:55:47freitag war verkündungstermin im spruchverfahren gbw- auch hier ist die Entwicklung unbefriedigend.... Gibt nur wenige Cent Aufschlag.
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      Avatar
      schrieb am 21.11.15 19:55:47
      Beitrag Nr. 3.729 ()
      im Spruchverfahren Deutsche Office AG (frühere Prime Office AG) haben RA Arendts und Herr Freitag Beschwerde eingelegt. Den Beschwerden ist durch das LG München nicht abgeholfen worden.

      Die Zauberei, die der Gutachter da über eine komplizierte mathematische Formel mit dem Debt-Beta durchgeführt hat, ist für mich nicht verständlich und nicht plausibel.
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      Avatar
      schrieb am 19.11.15 11:08:23
      Beitrag Nr. 3.728 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 51.125.484 von straßenköter am 19.11.15 08:10:26
      Delisting-Neuregelung
      Es kommt auf beides an: Delisting-Antrag nach dem 7.9.2015 und keine bestands- oder rechtskräftige
      Entscheidung zum Inkrafttreten des Gesetzes.

      Die Regelung lautet laut dem vom Bundestag beschlossenen Änderungsantrag:

      § 52 wird folgender Absatz 9 angefügt:
      „(9) Auf Anträge auf Widerruf der Zulassung von Wertpapieren im
      Sinne des § 2 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
      zum Handel im regulierten Markt, die nach dem 7. September 2015 und
      vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 17 Absatz
      1 dieses Gesetzes] gestellt worden sind und über die am … [einsetzen:
      Datum des Inkrafttretens nach Artikel 17 Absatz 1 dieses Gesetzes]
      noch nicht bestands- oder rechtskräftig entschieden worden ist, ist § 39
      Absatz 2 bis 6 in der ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens
      nach Artikel 17 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung mit der
      Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von § 39 Absatz 2 Satz 3
      Nummer 1 in der ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach
      Artikel 17 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung ein
      Erwerbsangebot auch nach Antragstellung veröffentlicht werden
      kann.“‘
      Avatar
      schrieb am 19.11.15 08:10:26
      Beitrag Nr. 3.727 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 51.124.698 von arendts am 18.11.15 23:12:09
      Zitat von arendts: Die Delisting-Neureglung ist bislang - zumindest soweit ich gesehen haben - noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und damit auch noch nicht in Kraft getreten. Über das Delisting scheint aber nunmehr (vor Inkrafttreten) schon bestandskräftig von der Börse entschieden worden zu sein. Insoweit gilt die Rückwirkungsregelung nicht, d.h. leider wohl kein Abfindungsangebot.


      Also man verabschiedet einen Gesetzesentwurf, in dem es heißt, dass er rückwirkend zum 07.09.2015 Anwendung finden soll und dann soll eine rückwirkende Anwendung nicht möglich sein, weil eine Veröffentlichung des Gesetzes noch nicht erfolgt ist? Das macht doch überhaupt keinen Sinn, was mich bei unseren Gesetzeshütern wiederum auch nicht wundern würde.

      Wenn man mal die fehlende Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ausblendet. Welche Fristen wären für eine Anwendung der neuen Delisting-Regln beachtlich? Ist es entscheidend für die verpflichtung für ein Delisting-Übernahmeangebot, wann ein Delisting-Antrag gestellt oder wann er positive durch en Börsenplatzbetreiber beschieden wurde?
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
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