checkAd

    ABFINDUNGSPHANTASIE BEI NEBENWERTEN !? (Seite 193)

    eröffnet am 20.06.01 20:24:42 von
    neuester Beitrag 25.04.24 19:22:53 von
    Beiträge: 5.556
    ID: 424.302
    Aufrufe heute: 8
    Gesamt: 607.102
    Aktive User: 0


    Beitrag zu dieser Diskussion schreiben

     Durchsuchen
    • 1
    • 193
    • 556

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 17.09.15 17:00:47
      Beitrag Nr. 3.636 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 50.646.696 von Maack1 am 17.09.15 16:51:39http://www.abgeordnetenwatch.de
      Avatar
      schrieb am 17.09.15 16:58:28
      Beitrag Nr. 3.635 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 50.646.696 von Maack1 am 17.09.15 16:51:39Du kannst auch an andere Abgeordnete schreiben, nicht nur an den aus Deinem Wahlkreis.

      Hier sind die nach Wahlkreisen geordnet, Direktmandate und über die Landesliste hineingekommene.

      http://www.bundestag.de/bundestag/abgeordnete18/wahlkreise
      Avatar
      schrieb am 17.09.15 16:51:39
      Beitrag Nr. 3.634 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 50.646.213 von straßenköter am 17.09.15 15:58:43woher weiss ich denn wer der abgeordnete ist der für mich zuständig ist
      2 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 17.09.15 16:08:25
      Beitrag Nr. 3.633 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 50.646.213 von straßenköter am 17.09.15 15:58:43Dia anderen finde ich auch ganz gut. Es mmuss aber nicht jeder denselben schicken.
      Avatar
      schrieb am 17.09.15 15:58:43
      Beitrag Nr. 3.632 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 50.646.111 von Kalchas am 17.09.15 15:45:45Endlich mal ein guter Text. Habe ich dem mir zuständigen Abgeordneten gleich weitergeleitet.
      4 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.

      Trading Spotlight

      Anzeige
      InnoCan Pharma
      0,2010EUR +5,79 %
      InnoCan Pharma: Erwächst aus der LPT-Therapie ein Multi-Milliardenwert?mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 17.09.15 15:45:45
      Beitrag Nr. 3.631 ()
      Der Gesetzesvorschlag zum Delisting ist ja noch größerer Murks als ich gedacht hatte. Im Grunde ist ja keine Lösung fast noch besser als die angedachte. Das ist schon irre. Ich habe mich gestern per e-mail bei den Münchener Bundestagsabgeordneten sowie dem Finanzausschuss inklusive Stellvertretern beschwert.

      Es sollten sich andere Interessiert auch bei ihren Volksvertretern beschweren. Vorlagetexte gibt es einige, aus denen man was zusammenbauen kann. Ich habe mir einen eigenen Text gebastelt.

      Am 31.08.2015 legte die Große Koalition einen Änderungsantrag zum Gesetzentwurf "zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie ‐ Änderungsrichtlinie“ ‐ BT ‐ Drucksachen 18/5010, 18/5272 – vor. Bereits am 07.09. 2015 fand die öffentliche Anhörung im Finanzausschuss des Bundestages statt. Die Resonanz war ziemlich verheerend, da mit den angedachten Regelungen zum regulären Delisting das Ziel einer Regelung – mehr Anlegerschutz – völlig aus den Augen verloren wurde. Wenn diese Mogelpackung Gesetz werden würde, dann könnte man gleich alles beim Alten belassen. Tatsächlich wird die jetzige ungeregelte Lage auch noch verschlimmert, Dazu muss bei einer Übernahme nur mit einem Delisting gedroht werden.

      2002 war der BGH in der sog. „Macrotron“-Entscheidung davon ausgegangen, dass das reguläre Delisting sowohl eines Hauptversammlungsbeschlusses als auch eines (in einem Spruchverfahren überprüfbaren) Pflichtangebots der AG oder des Hauptaktionärs an die Minderheitsaktionäre bedürfe. Denn das Delisting bedeute eine erhebliche Beeinträchtigung der Verkehrsfähigkeit der Aktien und damit einen Eingriff in das Aktieneigentum (Urteil vom 25. 11. 2002 - II ZR 133/01). Beispiele von negativen Kursreaktionen infolge von Delistings gab es zuhauf. Die neue Regelung war pragmatisch, führte nicht zu einer nennenswerten Verzögerung des Rückzugs von der Börse, denn die erforderliche Beschlussmehrheit in der Hauptversammlung war meist gesichert. Ein Spruchverfahren konnte erst nach dem erfolgten Delisting eingeleitet werden. Die Regelung schütze somit die Interessen der Minderheitsaktionäre, die ihre Aktien zu einem angemessenen Preis veräußern. Ein betroffener Anleger konnte die Angemessenheit in einem Spruchverfahren überprüfen lassen. Delistings waren in den Jahren 2002 bis 2013 selten, ca. 1 Fall pro Jahr. Das Thema war also recht unbedeutend und sinnvoll gelöst.

      Im Jahr 2013 vollzog der BGH dann eine Kehrtwende und hat mit dem sogenannten FRoSTA-Beschluss seine Rechtsprechung geändert (BGH, Beschl. v. 08.10.2013, Az. II ZB 26/12). Das bedeutete, dass kein Hauptversammlungsbeschluss mehr nötig war und dass kein Übernahmeangebot mehr unterbreitet werden musste. Der BGH begründete seine Kehrtwende unter anderem mit einer empirischen Studie des Deutschen Aktieninstituts (DAI). Ein Börsenruckzug war demnach selten und ein Kursrückgang nach Ankündigung des Börsenrückzugs konnte angeblich nicht nachgewiesen werden. Damit sollte es den Anlegern möglich sein, ihre Aktien in einer angemessenen Zeit über die Börse zu verkaufen.

      Die Studie hat allerdings einen völlig offensichtlichen Fehler, der dem BGH auch vorgetragen wurde. Sie beobachtet das Verhalten in der Vergangenheit, allerdings das nur den Zeitraum, als die Macrotron-Entscheidung für die Durchführung eines Delistings noch maßgebend war. Die Aktionäre hatten einen Anspruch auf Abfindung, der zu dem Ertragswert auch die Höhe des Börsenkurses umfasste, nebst gerichtlichem Rechtsschutz hatte. Bei Wegfall dieser Absicherung waren somit ganz andere Ergebnisse zu erwarten. Die Kurse fielen wieder nach Ankündigung eines Delistings wie es schon vor der Macrotron-Entscheidung der Fall. Die Gründe sind klar. Die wenigsten Anleger sind bereit, Aktien zu halten, die nicht mehr handelbar sind. Die Regularien bei Aktienfonds sehen zumeist vor, dass nur ein kleiner Teil des Fondsvernögens in nicht börsennotierten Wertpapieren angelegt sein darf. Die Fonds müssen in der Regel also sogar verkaufen. Das weiß natürlich ein potentieller Käufer, der versuchen wird dies auszunutzen.

      Da Mehrheitsaktionäre Minderheitsaktionäre stark unter Druck setzen konnten, war auch zu erwarten, dass die neue Regelung ausgenutzt wird. Seit dem Schwenk des BGH vor 2 Jahren dürften ca. 50 Börsenrückzuge durchgeführt worden sein, für die die geplante gesetzliche Regelung eh zu spät kommt.

      Von einem Delisting werden in Zukunft fast immer Unternehmen betroffen sein, die bereits einen Mehrheitsaktionär haben bzw. bei denen ein erfolgreiches Übernahmeangebot erfolgt ist. Letzteres heißt aber nur, dass danach der Bieter mindestens 30 % der Anteile hält. Der Gesetzesvorschlag erhöht das Drohpotential eines Hauptaktionärs, der daran interessiert sein wird, die Rendite zu maximieren. Ein Delisting wird ein Schritt zu einem Squeeze Out sein. Folglich wird ein Hauptaktionär auf dein Delisting hinwirken, insbesondere dann, wenn er den Minderheitsaktionären kein angemessenes Kaufangebot machen muss. Laut den Vorschlägen der Koalition müsste lediglich ein Mindestpreis gezahlt werden, der sich an den Börsenkursen orientiert. Ein Delisting ist unwichtig für die Unternehmenspolitik. Damit kann der Hauptaktionär auf einen für ihn möglichst günstigen Zeitpunkt für ein Delisting hinwirken, d.h., er wird versuchen, einen möglichst geringen Mindestpreis anbieten zu müssen. Zudem können die Aktienkurse im Vorfeld eines Delistings vom Hauptaktionär maßgeblich beeinflusst werden. Die Folge wird sein, dass Fonds und andere Aktionäre aus pragmatischen Gründen andienen werden, auch wenn sie das Angebot für unangemessen halten werden. Die Alternative ist ja, dass es nach dem Delisting praktisch unmöglich sein wird, einen Käufer zu einem angemessenen Preis zu finden. Damit sind auch die Auswirkungen auf Übernahmeangebote ersichtlich. Es könnten in Zukunft Übernahmen gelingen, obwohl fast alle Aktionäre das Angebot für unangemessen halten und damit prinzipiell ablehnen sollten. Das wird im Vorschlag der Koalition völlig übersehen.

      Anleger, die ein Übernahmeangebot nicht annehmen, sind auch schutzbedürftig. Nach einem Delisting ist der Anlegerschutz de facto aufgehoben. Es gelten dann z.B. weder die Regelungen aus dem Wertpapierhandelsgesetz noch aus dem Wertpapierübernahmegesetz. Es ist reichlich grotesk, dass Bieter diese Regeln außer Kraft setzen können sollen, in dem ein Mindestpreis geboten wird. Wenn der Bieter zu diesem Preis kaufen will, so ist ihm ein Kauf über die Börse zuzumuten. Dann wird zumindest der Anlegerschutz nicht ausgehebelt.

      Im Wertpapierübernahmegesetz wird schon an einer Stelle erklärt, wann ein Übernahmepreis angemessen sein könnte. Es handelt sich um die Regelung zum übernahmerechtlichen Squeeze Out in §39a. Wenn „genügend“ Aktionäre das Angebot angenommen haben, dann gilt das Angebot als angemessen. Mit Vermutungen ist das so eine Sache. Ob die richtig oder falsch sind, ergibt zumeist eine Prüfung, die hier gar nicht vorgesehen ist. Es gibt hier durchaus berechtigte Zweifel, ob diese Regelung einen Anleger schützt. Jedenfalls werden dem Bieter zu diesem Preis auch die Aktien übertragen, für die das Angebot nicht angenommen wurde. Von einem Börsenrückzug im Sinne des Delisting sind die Anleger dann nicht mehr betroffen.

      Im Grunde will die Bundesregierung diese Regelung mit dem Gesetzentwurf weiter ausdehnen und zwar in dem Sinn, dass ein Übernahmepreis schon angemessen ist, wenn die Übernahme erfolgreich ist. Auf diesen „angemessenen“ Preis zielt die Ausnahmeregelung der Bundesregierung für das Delisting, welches einem Übernahmeangebot folgt, ab. Eine Übernahme ist aber unter Umständen schon dann erfolgreich, wenn der Bieter mit den angedienten Aktien die Kontrollmehrheit von 30 % erreicht. Dazu reicht im Extremfall der Erwerb einer einzigen Aktie. So kann ganz sicher nicht die Angemessenheit eines Angebots angenommen werden. Das wäre völlig absurd. § 3 (2) Aktiengesetz wäre wie folgt zu ergänzen: „Stellt das Unternehmen einen Antrag auf Widerruf der Börsenzulassung, so gelten §§ 191 ff. UmwG sinngemäß.“

      Wenn der Anlegerschutz wieder auf das Niveau vor der Macrotron-Entscheidung, die sich über 10 Jahre bewährt hatte, gebracht werden soll, so wäre das ziemlich einfach machbar. § 3 (2) Aktiengesetz wäre wie folgt zu ergänzen: „Stellt das Unternehmen einen Antrag auf Widerruf der Börsenzulassung, so gelten §§ 191 ff. UmwG sinngemäß.“ Das sind keine komplizierten Änderungen, man muss sie nur wollen.

      Es dürfte jetzt schon zahlreiche Anleger geben, die börsennotierte Aktien gekauft haben, die sie praktisch nicht mehr veräußern können, da sie an keiner Börse mehr gehandelt werden. Der durchschnittliche Anleger bekommt ein Delisting doch nur dann mit, wenn er alle Meldungen des Unternehmens verfolgt. Das ist nicht die Regel. Er wird zudem weder vom Unternehmen noch von der depotführenden Bank benachrichtigt. Viele Anleger dürften ein Delisting erst nach dem Vollzug bemerken, z.B. beim Lesen des Depotauszugs am Jahresende, wo dann der Kurs 0 auftaucht, oder bei einem angedachten Verkauf, der dann gar nicht möglich ist. Auf diese Anleger haben es unseriöse Anbieter abgesehen, die Kaufangebote im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichen, die von den Banken an die Depotinhaber weitergeleitet werden müssen. Dabei wird so gut wie immer erheblich weniger als der letzte Börsenkurs geboten. Es wird genügend Aktionäre geben, die solche Angebote annehmen, da sie anderweitig keine Käufer finden. So von allen Seiten hereingelegt, dürften die jegliches Interesse an weiteren Wertpapierkäufen verloren haben.

      Bitte wirken Sie auf eine gesetzliche Lösung beim Delisting hin, die tatsächlich den Anlegerschutz stärkt. Der jetzige Vorschlag der Bundesregierung löst das Problem überhaupt nicht. Mit der Ausnahmeregelung wird auch noch das völlige Gegenteil des angedachten Ziels bewirkt.

      Mit freundlichen Grüßen
      5 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 17.09.15 15:20:30
      Beitrag Nr. 3.630 ()
      Lass die Spielchen beginnen
      Beta Systems Software Aktiengesellschaft

      Berlin

      - ISIN DE0005224406 -
      - WKN 522 440 -

      Bezugsangebot

      Nachstehendes Angebot richtet sich ausschließlich an die bestehenden Aktionäre der Beta
      Systems Software Aktiengesellschaft.

      Die ordentliche Hauptversammlung der Beta Systems Software Aktiengesellschaft (die „Gesellschaft”) hat am 16. April 2015 beschlossen (der „Kapitalerhöhungsbeschluss“), das auf 19.812.761,00 Euro herabgesetzte Grundkapital, das in 19.812.761 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt ist, von 19.812.761,00 Euro gegen Bareinlagen um bis zu 6.604.253,00 Euro auf bis zu 26.417.014,00 Euro durch Ausgabe von bis zu 6.604.253 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien („Neue Aktien“), jeweils mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von 1,00 Euro je Stückaktie, gegen Bareinlagen zu erhöhen.

      Die Neuen (=Jungen) Aktien sind ab Beginn des bei Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister laufenden Geschäftsjahres gewinnberechtigt.

      Die Neuen Aktien sind den Aktionären durch die Gesellschaft im Wege des unmittelbaren Bezugsrechts zum Ausgabebetrag von 1,00 Euro je Aktie gegen Bareinlagen im Verhältnis 3:1 (drei zu eins) ohne Einschaltung eines Kreditinstituts, auch nicht zur mittelbaren Stellvertretung, durch Veröffentlichung des Bezugsangebots durch die Gesellschaft im elektronischen Bundesanzeiger zum Bezug anzubieten. Die Frist für die Annahme des Bezugsangebotes (Bezugsfrist) endet zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Bezugsangebotes. Der bezugsberechtigte Aktienbestand des den Bezug erklärenden Aktionärs muss vom depotführenden Kreditinstitut des Aktionärs bescheinigt werden.

      Etwaige aufgrund des Bezugsangebots nicht bezogene Aktien können ausschließlich von Aktionären gezeichnet werden (Mehrbezug), die von ihrem Bezugsrecht vollständig Gebrauch gemacht haben und deren ordnungsgemäß ausgefüllte und unterschriebene Zeichnungsscheine fristgerecht, das heißt innerhalb der Bezugsfrist, bei der Gesellschaft eingegangen sind. Die maximale Zahl der von einem Aktionär im Mehrbezug jeweils erwerbbaren Aktien entspricht dem 1,0-fachen der Aktienzahl des durch seinen Zeichnungsschein angemeldeten Bezugs. Ein Mehrbezug ist nur bezüglich einer ganzen Aktie oder eines Vielfachen davon möglich. Soweit es wegen hoher Nachfrage im Rahmen des Mehrbezugs nicht möglich sein sollte, allen Aktionären sämtliche von ihnen im Mehrbezug gewünschten Neuen Aktien zuzuteilen, werden Angebote zum Erwerb weiterer Neuer Aktien im Rahmen des Mehrbezugs verhältnismäßig auf Basis der im Mehrbezug gezeichneten Aktien zugeteilt. Falls die Zuteilung von Neuen Aktien aufgrund einer Ausübung des Mehrbezugsrechts durch mehrere Aktionäre zu Bruchteilen von Aktien führen würde, werden die rechnerischen Bruchteile auf eine volle Aktienanzahl abgerundet.

      Neue Aktien werden nur durch Bezugsrechtsausübung und Mehrbezugszeichnungen ausgegeben; sollten durch Bezugsrechtsausübungen und Mehrbezugszeichnungen nicht sämtliche 6.604.253 Stück Neue Aktien gezeichnet werden, werden die nicht gezeichneten Neuen Aktien nicht ausgegeben. Eine Platzierung an Dritte findet nicht statt. Die Bezugsrechte erhalten keine eigene Wertpapierkennnummer, ein börsenmäßiger Bezugsrechtshandel findet nicht statt und wird von der Gesellschaft nicht beantragt werden.

      Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere die Bedingungen für die Ausgabe der Aktien, festzulegen. Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung beschlossen.

      Der Kapitalerhöhungsbeschluss wird gemeinsam mit der Durchführung der Kapitalerhöhung in das zuständige Handelsregister der Gesellschaft eingetragen werden.

      Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird ungültig, wenn die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht bis zum Ablauf des 15. Oktober 2015 in das für den Sitz der Gesellschaft zuständige Handelsregister eingetragen wird.

      Die von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 16. April 2015 beschlossene Herabsetzung des Grundkapitals auf 19.812.761,00 Euro wurde am 15. Juli 2015 in das zuständige Handelsregister der Gesellschaft beim Amtsgericht Berlin (Charlottenburg), HRB 38874 B, eingetragen.

      Das Bezugsangebot wird vorbehaltlich der unter dem Abschnitt „Wichtige Hinweise“ genannten Bedingungen durchgeführt.

      Spitzenausgleich

      Die Aktionärin Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg, hat der Gesellschaft mitgeteilt, dass sie zum Ausgleich von Spitzen, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses von drei zu eins bei bezugsberechtigten Aktionären ergeben können, der Gesellschaft für diejenigen Aktionäre, deren Anzahl an bezugsberechtigten Aktien nicht ohne Rest durch drei teilbar ist und die an der Kapitalerhöhung teilnehmen wollen, kostenfrei die entsprechende Anzahl an Bezugsrechten zu dem Zweck zur Verfügung stellen wird, damit Aktionäre, die eine nicht durch drei teilbare Anzahl an Aktien am Stichtag halten, die Anzahl ihrer Bezugsrechte auf die nächste durch drei teilbare Zahl erhöhen können und dementsprechend aufgrund des Bezugsverhältnisses von 3:1 ihren Bezug vollständig ohne Bezugsrechtsausschluss durch nicht ausübbare Spitzen ausüben können (die „Bezugsrechtsaufstockung“). Für die Ermittlung der von einem Aktionär gehaltenen bezugsberechtigten Aktien ist der von dem jeweiligen Aktionär gehaltene Gesamtbestand bezugsberechtigter Aktien maßgebend. Aktionäre, die eine nicht ohne Rest durch drei teilbare Anzahl an bezugsberechtigten Aktien halten, sind deshalb berechtigt, die Anzahl ihrer Bezugsrechte auf die nächste höhere ohne Rest durch drei teilbare Zahl zu erhöhen und dementsprechend aufgrund des Bezugsverhältnisses von 3 : 1 ihren Bezug auszuüben. Jedem Aktionär werden daher maximal zwei weitere Bezugsrechte kostenfrei zur Verfügung gestellt. Aktionäre, die in mehreren Wertpapierdepots bezugsberechtigte Aktien in einer Stückzahl verwahren, die jeweils nicht ohne Rest durch drei teilbar ist, können nur für die in einem Wertpapierdepot verwahrten bezugsberechtigten Aktien eine Bezugsrechtsaufstockung erhalten. Aus abwicklungstechnischen Gründen werden die Aktionäre daher gebeten, nur einen Zeichnungsschein für ihren gesamten Zeichnungswunsch einzureichen. Ein Spitzenausgleich bezüglich eines etwaigen Mehrbezugs findet nicht statt.

      Bezugsfrist

      Um in Ausübung des Bezugsrechts Neue Aktien beziehen und zeichnen zu können, fordern wir unsere Aktionäre dazu auf, ihre Bezugsrechte auf die Neuen Aktien zur Vermeidung des Ausschlusses in der Zeit vom

      18. September 2015, 00:00 Uhr bis 1. Oktober 2015, 24:00 Uhr (MEZ)

      bei der Gesellschaft, Beta Systems Software AG, Alt-Moabit 90d, 10559 Berlin, Fax +49 - 30 - 726 118 - 881, während der üblichen Geschäftszeiten auszuüben.

      Zur Ausübung des Bezugsrechts bitten wir interessierte Aktionäre der Beta Systems Software AG:

      1.)
      das auf der Internetseite der Gesellschaft zum Download bereitstehende oder per Faxanforderung unter der Nr. 030 - 726 118 – 881 bei der Gesellschaft erhältliche Formular des Zeichnungsscheins vollständig auszufüllen, rechtswirksam zu unterzeichnen und bis spätestens zum Ablauf der Bezugsfrist (maßgeblich ist das Datum des Eingangs bei der Gesellschaft) in doppelter Ausfertigung im Original an die Gesellschaft Beta Systems Software AG zu übersenden. Als Nachweis der Bezugsberechtigung gilt der Depotauszug über den Aktienbestand am 17. September 2015 nach Börsenschluss, der dem Zeichnungsschein als Anlage beizulegen ist. Die Aktionäre werden gebeten, eine eingescannte Kopie ihres Zeichnungsscheins an die E-Mail Adresse ir@betasystems.com oder/und eine Kopie ihres Zeichnungsscheins per Fax an die Nr. 030 - 726 118 – 881 zu schicken; dies ersetzt NICHT die erforderliche Zusendung des in doppelter Ausfertigung und schriftlicher Form zu unterzeichnenden Zeichnungsscheins an die Gesellschaft;

      2.)
      ihrer Depotbank/Hausbank die Weisung zu erteilen, den Bezugspreis von EUR 1,00 je Neuer Aktie bis spätestens zum Ablauf der Bezugsfrist (maßgeblich ist das Datum des Zahlungseingangs) auf folgendes Konto der Gesellschaft bei der Berliner Sparkasse zu überweisen

      Konto Nr.: 10 61 47 91 68

      BLZ: 100 500 00

      Verwendungszweck: Kapitalerhöhung Beta Systems Software AG (Name des Aktionärs)

      SWIFT/BIC: BELADEBEXXX

      IBAN: DE45 1005 0000 1061 4791 68


      Entscheidend für die Einhaltung der Frist ist jeweils der Eingang der Bezugsanmeldung sowie des Bezugspreises bei den vorgenannten Stellen. Nicht fristgemäß ausgeübte Bezugsrechte verfallen entschädigungslos. Für die Zahlung des Bezugspreises, die Ausstellung eines Depotnachweises über den Aktienbesitz des 17. September 2015 nach Börsenschluss oder die Einbuchung der Neuen Aktien könnten Bankprovisionen für den Zeichner berechnet werden. Diesbezüglich sollte sich der Aktionär bei seiner Bank informieren.

      Kein Bezugsrechtshandel

      Ein organisierter Handel der Bezugsrechte findet nicht statt. Ein Zu- oder Verkauf von Bezugsrechten über die Börse ist daher nicht möglich. Ein Ausgleich für nicht ausgeübte Bezugsrechte findet nicht statt. Nach Ablauf der Bezugsfrist verfallen die nicht ausgeübten Bezugsrechte wertlos.

      Mehrbezug

      Etwaige aufgrund des Bezugsangebots nicht bezogene Neue Aktien können ausschließlich von Aktionären gezeichnet werden, die die von ihrem Bezugsrecht vollständig Gebrauch gemacht haben und deren ordnungsgemäß ausgefüllte und unterschriebene Zeichnungsscheine fristgerecht, das heißt innerhalb der Bezugsfrist, bei der Gesellschaft eingegangen sind. Die maximale Zahl der von einem Aktionär im Mehrbezug jeweils erwerbbaren Aktien entspricht dem 1,0-fachen der Aktienzahl des durch seinen Zeichnungsschein angemeldeten Bezugs. Ein Mehrbezug ist nur bezüglich einer ganzen Aktie oder eines Vielfachen davon möglich. Soweit es wegen hoher Nachfrage im Rahmen des Mehrbezugs nicht möglich sein sollte, allen Aktionären sämtliche von ihnen im Mehrbezug gewünschten Neuen Aktien zuzuteilen, werden Angebote zum Erwerb weiterer Neuer Aktien im Rahmen des Mehrbezugs verhältnismäßig auf Basis der im Mehrbezug gezeichneten Aktien zugeteilt. Falls die Zuteilung von Neuen Aktien aufgrund einer Ausübung des Mehrbezugsrechts durch mehrere Aktionäre zu Bruchteilen von Aktien führen würde, werden die rechnerischen Bruchteile auf eine volle Aktienanzahl abgerundet. Neue Aktien werden nur durch Bezugsrechtsausübung und Mehrbezugszeichnungen ausgegeben. Sollten durch Bezugsrechtsausübungen und Mehrbezugszeichnungen nicht sämtliche 6.604.253 Stück Neue Aktien gezeichnet werden, werden die nicht gezeichneten Neuen Aktien nicht ausgegeben. Eine Platzierung an Dritte findet nicht statt. Jeder bezugsberechtigte Aktionär kann dazu nach Ablauf der Bezugsfrist bis zum 5. Oktober 2015 Uhr, 24:00 Uhr (MEZ), (die „Mehrbezugsfrist“) unter Verwendung des zu diesem Zweck auf der Internetseite der Emittentin zur Verfügung gestellten Formulars ein verbindliches Angebot zum Erwerb solcher Neuen Aktien zum Bezugspreis abgeben ("Mehrbezug") zum Mehrbezugspreis von EUR 1,00 je Neuer Aktie.

      Für die Anmeldung des Mehrbezugs gelten im Übrigen dieselben Bedingungen wie für die Ausübung des gesetzlichen Bezugsrechts. Ein Mehrbezugswunsch kann nur berücksichtigt werden, wenn spätestens bis zum Ablauf der Mehrbezugsfrist am 5. Oktober 2015 sowohl die diesbezügliche Mehrbezugsanmeldung bei der Gesellschaft als auch der vollständige Mehrbezugspreis für den Mehrbezug auf dem im Formular genannten Konto der Gesellschaft Berliner Sparkasse, mit demVerwendungszweck: Kapitalerhöhung Beta Systems Software AG - Mehrbezug (Name des Aktionärs), eingegangen ist. Sollten Mehrbezugswünsche nicht vollständig erfüllt werden können, erhält der Aktionär den für den Erwerb im Rahmen des Mehrbezugs zu viel geleisteten Betrag unverzüglich zurückerstattet.

      Ein Spitzenausgleich bezüglich eines etwaigen Mehrbezugs findet nicht statt.

      Hinweis zur Handelsregistereintragung, Verbriefung und Lieferung

      Die Durchführung der Kapitalerhöhung muss spätestens bis 15. Oktober 2015 erfolgen. Die Neuen Aktien werden nach Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung im Handelsregister in einer Globalurkunde verbrieft, die bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, hinterlegt werden wird. Der Anspruch der Aktionäre auf Einzelverbriefung ihres Anteils ist nach der Satzung der Gesellschaft ausgeschlossen. Die Neuen Aktien werden nach deren Verbriefung unverzüglich über die Depotbanken an die Erwerber geliefert.

      Da die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung erst nach dem Ende des Geschäftsjahres 2014/2015, das am 30. September 2015 endet, erfolgen wird, erhalten die das Bezugsrecht ausübenden Aktionäre Neue (=Junge) Aktien, welche bis zur nächsten Hauptversammlung in einer anderen ISIN/WKN verbucht sind. Nach der nächsten Hauptversammlung werden die Neuen (=Jungen) Aktien automatisch in die Stamm-ISIN verbucht.

      Bei der Lieferung der Aktien sind diese daher zunächst noch nicht an der Börse zugelassen.

      Nach Eintragungen der Durchführung der Kapitalerhöhung im Handelsregister der Gesellschaft wird die Kapitalerhöhung börsentechnisch umgesetzt, mithin die Anzahl der insgesamt ausgegebenen Aktien angepasst durch Hinterlegung einer die Anzahl der ausgegebenen Aktien der Gesellschaft widerspiegelnden Globalurkunde. Die Gesellschaft wird in diesem Fall die Einbeziehung der Neuen (=Jungen) Aktien in den Handel im Freiverkehr sobald wie vernünftigerweise möglich herstellen.

      Wichtige Hinweise

      Aktionäre sollten sich vor einer Entscheidung zur Ausübung ihres Bezugsrechts und eines Mehrbezugs eingehend über die Beta Systems Software AG informieren. Insbesondere sollten sie den auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.betasystems.de/kapitalerhoehung2015 erhältlichen Wertpapierprospekt aufmerksam lesen und insbesondere die im Abschnitt „Risikofaktoren“ des Prospekts beschriebenen Risiken bei ihrer Entscheidung berücksichtigen. Der Bezug von Aktien der Gesellschaft ist mit Risiken verbunden und sollte deshalb nur unter bewusster Inkaufnahme dieser Risiken erfolgen. Das Ergebnis der Gesellschaft wird auch in Zukunft von der allgemeinen konjunkturellen Lage, dem Investitionsverhalten wesentlicher Kunden, der Wettbewerbssituation und der finanziellen Lage der Gesellschaft beeinflusst.

      Sollten vor Lieferung der Neuen Aktien an die jeweiligen Erwerber bereits Leerverkäufe erfolgt sein, so trägt allein der Verkäufer das Risiko, seine durch einen Leerverkauf eingegangenen Verpflichtungen nicht durch rechtzeitige Lieferung von Neuen Aktien erfüllen zu können.

      Kosten/Provision

      Wir empfehlen unseren Aktionären, entstehende Kosten mit ihrem depotführenden Institut abzuklären. Insbesondere Aktionären, die am Mehrbezug teilnehmen möchten, wird empfohlen, sich im Vorfeld bei ihrer depotführenden Bank nach den anfallenden Provisionen zu erkundigen; aufgrund der proportionalen Zuteilung im Rahmen des Mehrbezugs (siehe Abschnitt „Mehrbezug“) steht erst nach Auswertung der Mehrbezugsmeldungen fest, in welchem Umfang die eingegangenen Mehrbezugsmeldungen mit Neuen Aktien bedient werden können.

      Verkaufsbeschränkungen

      Dieses Bezugsangebot wird ausschließlich nach deutschem Recht durchgeführt. Es wird gemäß den maßgeblichen aktien- und kapitalmarktrechtlichen Bestimmungen in Verbindung mit der Satzung der Gesellschaft im Bundesanzeiger veröffentlicht. Weitere Bekanntmachungen, Registrierungen, Zulassungen oder Genehmigungen von oder bei Stellen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind weder für die Neuen Aktien noch für die Bezugsrechte noch für das Bezugsangebot vorgesehen. Die Bekanntmachung des Bezugsangebots dient ausschließlich der Einhaltung der zwingenden Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland und bezweckt weder die Abgabe oder Veröffentlichung des Bezugsangebots nach Maßgabe von Vorschriften anderer Rechtsordnungen als der der Bundesrepublik Deutschland noch eine gegebenenfalls den Vorschriften anderer Rechtsordnungen als der der Bundesrepublik Deutschland unterfallende öffentliche Werbung für das Bezugsangebot.

      Eine Veröffentlichung, Versendung, Verbreitung oder Wiedergabe des Bezugsangebots oder einer Zusammenfassung oder einer sonstigen Beschreibung der in diesem Bezugsangebot enthaltenen Bedingungen unterliegt im Ausland möglicherweise Beschränkungen. Mit Ausnahme der Bekanntmachung im Bundesanzeiger sowie der Weiterleitung des Bezugsangebots mit Genehmigung der Gesellschaft darf das Bezugsangebot durch Dritte weder unmittelbar noch mittelbar im bzw. in das Ausland veröffentlicht, versendet, verbreitet oder weitergegeben werden, soweit dies nach den jeweils anwendbaren ausländischen Bestimmungen untersagt oder von der Einhaltung behördlicher Verfahren oder der Erteilung einer Genehmigung abhängig ist. Dies gilt auch für eine Zusammenfassung oder eine sonstige Beschreibung der in diesem Bezugsangebot enthaltenen Bedingungen. Die Gesellschaft übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Veröffentlichung, Versendung, Verbreitung oder Weitergabe des Bezugsangebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland mit den jeweils anwendbaren Rechtsvorschriften vereinbar ist.

      Die Annahme dieses Angebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland kann Beschränkungen unterliegen. Personen, die das Angebot außerhalb der Bundesrepublik Deutschland annehmen wollen, werden aufgefordert, sich über außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestehende Beschränkungen zu informieren und diese zu beachten.

      Die Neuen Aktien sind und werden weder nach den Vorschriften des Securities Act noch bei den Wertpapieraufsichtsbehörden von Einzelstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika, registriert. Die Neuen Aktien dürfen in den Vereinigten Staaten von Amerika weder angeboten noch verkauft oder direkt oder indirekt dorthin geliefert werden, außer auf Grund einer Ausnahme von den Registrierungserfordernissen des Securities Act und der Wertpapiergesetze der jeweiligen Einzelstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika. Gleiches gilt für ein Angebot, einen Verkauf oder eine Lieferung an U.S. Personen im Sinne des U.S. Securities Act.

      Erhältlichkeit des Prospekts

      Im Hinblick auf das öffentliche Angebot ist am 17. September 2015 auf der Internetseite der Gesellschaft (http://www.betasystems.de/kapitalerhoehung2015) ein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gebilligter Wertpapierprospekt veröffentlicht worden.




      Berlin, im September 2015

      Beta Systems Software Aktiengesellschaft

      Der Vorstand
      Avatar
      schrieb am 16.09.15 21:41:05
      Beitrag Nr. 3.629 ()
      Gibt es was neuer zum Stand bei IBS (GUB) IBS (SO) Buch.de (SO) und Hansen (SO) ?
      Avatar
      schrieb am 14.09.15 21:00:14
      Beitrag Nr. 3.628 ()
      Forst Ebnath Aktiengesellschaft: Eintragung des Squeeze out-Beschlusses ins Handelsregister


      Forst Ebnath Aktiengesellschaft / Schlagwort(e): Squeeze-Out

      14.09.2015 18:21

      Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
      DGAP - ein Service der EQS Group AG.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

      ---------------------------------------------------------------------------

      Forst Ebnath AG, Hermannsreuth 9, 95683 Ebnath

      WKN 577300 / ISIN DE0005773006

      Eintragung des Squeeze out-Beschlusses ins Handelsregister

      Der Beschluss der Hauptversammlung der Forst Ebnath Aktiengesellschaft
      (nachfolgend: FEAG) vom 4. August 2015 über die Übertragung der Aktien der
      Minderheitsaktionäre der FEAG auf die Münchener
      Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München (nachfolgend:
      Munich Re) als Hauptaktionärin gem. §§ 327a ff. AktG wurde am 14. September
      2015 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen.

      Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind
      kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre auf Munich Re
      übergegangen. Einzelheiten zur Auszahlung der festgesetzten Barabfindung in
      Höhe von 1.807,00 Euro je auf den Inhaber lautender Stückaktie werden von
      Munich Re in Kürze bekannt gegeben; die entsprechende Bekanntmachung wird
      im Bundesanzeiger erfolgen.

      Die Börsennotierung der Aktien der FEAG wird voraussichtlich in den
      nächsten Tagen eingestellt werden. Der bis dahin noch stattfindende
      Börsenhandel ist ein Handel nur mit den Barabfindungsansprüchen der
      Minderheitsaktionäre. Ab der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das
      Handelsregister verbriefen die in den Depots von Minderheitsaktionären noch
      verbuchten Aktien der FEAG lediglich die genannten Barabfindungsansprüche.

      Ebnath, den 14. September 2015

      Der Vorstand


      14.09.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
      Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
      DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

      ---------------------------------------------------------------------------

      Sprache: Deutsch
      Unternehmen: Forst Ebnath Aktiengesellschaft
      Hermannsreuth 9
      95683 Ebnath
      Deutschland
      Telefon: 092 34 / 337
      Fax: 092 34 / 974860
      E-Mail: forst.ebnath.ag@t-online.de
      Internet: www.forst-ebnath.de
      ISIN: DE0005773006
      WKN: 577300
      Börsen: Regulierter Markt in Berlin

      Ende der Mitteilung DGAP News-Service

      ---------------------------------------------------------------------------

      http://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/forst-ebnath-aktiengesell…
      Avatar
      schrieb am 14.09.15 11:23:37
      Beitrag Nr. 3.627 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 50.618.645 von Kalchas am 14.09.15 10:26:49Warum sollte ein Aufsichtsrat die Interessen von ehemaligen Aktionären, also Nichtaktionären, vertreten müssen?

      ich hatte da schon einen Interessenkonflikt gesehen, weil das verfahrensbevollmächtigte Aufsichtsratsmitglied auch schon Aufsichtsratsmitglied war in der Hauptversammlung war, in welcher bei der Verschmelzung die Abfindung beschlossen worden ist. Diese Abfindung haben dann die ehemaligen Aktionären erhalten.
      • 1
      • 193
      • 556
       DurchsuchenBeitrag schreiben


      ABFINDUNGSPHANTASIE BEI NEBENWERTEN !?