ABFINDUNGSPHANTASIE BEI NEBENWERTEN !? (Seite 232)
eröffnet am 20.06.01 20:24:42 von
neuester Beitrag 25.04.24 19:22:53 von
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Antwort auf Beitrag Nr.: 48.767.603 von nullcheck am 13.01.15 21:24:07Na ja, als Rechtsanwalt sagt man natürlich "Neue Instanz, neues Glück". Ich befürchte allerdings, dass das OLG München, das über eine Beschwerde zu entscheiden hat, nicht die Planungsannahmen als unplausibel verwerfen wird. Auch ob das OLG den Kapitalisierungszinssatz und den Wachstumsabschlag korrigieren wird, ist eher unwahrscheinlich. Ich werde mir aber noch einmal in Ruhe die heute zugestellten, sehr umfangreichen Entscheidungsgründe durchlesen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 48.765.383 von arendts am 13.01.15 17:44:25Bestehen noch Chancen das evtl. noch was zu holen ist ,oder ist der Zug abgefahren?
Antwort auf Beitrag Nr.: 48.764.996 von nullcheck am 13.01.15 17:06:43
Squeeze-out bei der EPCOS AG: LG München I lehnt Erhöhung der Barabfindung ab
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem auf der Hauptversammlung am 20. Mai 2009 beschlossenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der EPCOS AG, München, hat das Landgericht (LG) München I mit Beschluss vom 19. Dezember 2014 eine Erhöhung des von der Antragsgegnerin festgelegten Barabfindungsbetrags abgelehnt. Nach der Entscheidung hat die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu tragen.
Nach Überzeugung des LG München I lag der nach der Ertragswertmethode ermittelte Unternehmenswert nicht höher als der zu Festsetzung des Barabfindungsbetrags herangezogene durchschnittliche Börsenkurs drei Monate vor Bekanntgabe des Übertragungsverlangens. Nach diesem Börsenkurs ergibt ich eine Marktkapitalisierung der EPCOS AG von fast EUR 1,21 Mrd.
Nach Ansicht des Gerichts waren die Planannahmen der Gesellschaft nicht zu korrigieren. Der Ansatz eines Basiszinssatzes von 4 % vor Steuern sei ebenfalls nicht nach unten zu korrigieren. Der Risikozuschlag war bei der EPCOS AG mit Werten zwischen 4,95 % und maximal 5,4 % anzusetzen. Dabei geht das Landgericht von einer aus einer Peer Group abgeleiteten unverschuldeten Beta-Faktor von 1,1 aus (nach sog. Relevern zwischen 1,1 und 1,2). Nach Auffassung des Gerichts muss der in der Ewigen Rente mit 1,75 % angesetzte Wachstumsabschlag nicht erhöht werden.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde eingelegt werden.
LG München I, Beschluss vom 19. Dezember 2014, Az. 5 HK O 20316/09
NEXBTL - Neue Exklusive Bio Toys Lüllemann - GmbH u.a. ./. TDK Corporation
120 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Wolfgang Hahn, 90431 Nürnberg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, TDK Corporation:
Rechtsanwälte Linklaters LLP, 40212 Düsseldorf
Squeeze-out bei der EPCOS AG
http://spruchverfahren.blogspot.de/ Squeeze-out bei der EPCOS AG: LG München I lehnt Erhöhung der Barabfindung ab
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem auf der Hauptversammlung am 20. Mai 2009 beschlossenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der EPCOS AG, München, hat das Landgericht (LG) München I mit Beschluss vom 19. Dezember 2014 eine Erhöhung des von der Antragsgegnerin festgelegten Barabfindungsbetrags abgelehnt. Nach der Entscheidung hat die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu tragen.
Nach Überzeugung des LG München I lag der nach der Ertragswertmethode ermittelte Unternehmenswert nicht höher als der zu Festsetzung des Barabfindungsbetrags herangezogene durchschnittliche Börsenkurs drei Monate vor Bekanntgabe des Übertragungsverlangens. Nach diesem Börsenkurs ergibt ich eine Marktkapitalisierung der EPCOS AG von fast EUR 1,21 Mrd.
Nach Ansicht des Gerichts waren die Planannahmen der Gesellschaft nicht zu korrigieren. Der Ansatz eines Basiszinssatzes von 4 % vor Steuern sei ebenfalls nicht nach unten zu korrigieren. Der Risikozuschlag war bei der EPCOS AG mit Werten zwischen 4,95 % und maximal 5,4 % anzusetzen. Dabei geht das Landgericht von einer aus einer Peer Group abgeleiteten unverschuldeten Beta-Faktor von 1,1 aus (nach sog. Relevern zwischen 1,1 und 1,2). Nach Auffassung des Gerichts muss der in der Ewigen Rente mit 1,75 % angesetzte Wachstumsabschlag nicht erhöht werden.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde eingelegt werden.
LG München I, Beschluss vom 19. Dezember 2014, Az. 5 HK O 20316/09
NEXBTL - Neue Exklusive Bio Toys Lüllemann - GmbH u.a. ./. TDK Corporation
120 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Wolfgang Hahn, 90431 Nürnberg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, TDK Corporation:
Rechtsanwälte Linklaters LLP, 40212 Düsseldorf
Antwort auf Beitrag Nr.: 48.764.852 von Schokoladenpudding am 13.01.15 16:56:54Mit welcher Begründung?
Antwort auf Beitrag Nr.: 48.764.852 von Schokoladenpudding am 13.01.15 16:56:54Klar bin ja auch mit 2500 Eurolos drinWas anderes wäre ja ein guter Börsenstart 2015 geworden
Antwort auf Beitrag Nr.: 48.742.118 von Schokoladenpudding am 10.01.15 12:00:42In der ersten Instanz ist im Spruchverfahren Epcos eine Erhöhung der Abfindung abschlägig beschieden worden.
Sehr enttäuschend!
SP
Sehr enttäuschend!
SP
Ob man das Vorgehen gut findet oder nicht, spielt keine Rolle, aber das Auffahren der großen Geschützen könnte den weiteren Übernahmeprozess bei Kabel Deutschland deutlich beschleunigen:
Elliott fordert Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung der Kabel Deutschland AG und weitere Untersuchungen
(DGAP-Media / 2015-01-13 / 08:00)
- Der Großaktionär Elliott, der 13,5 Prozent der Kabel Deutschland-Aktien
hält, verlangt von Kabel Deutschland eine Erklärung der besorgniserregenden
Untersuchungsergebnisse der Sonderprüfung im Zusammenhang mit der Übernahme
von Kabel Deutschland durch Vodafone. Dies soll im Rahmen einer
außerordentlichen Hauptversammlung geschehen.
- Elliott beantragt, dass die außerordentliche Hauptversammlung eine
weitere Sonderprüfung beschließt - Gegenstand der Sonderprüfung soll eine
weitere Untersuchung des Verhaltens des KDG-Vorstandes im Zusammenhang mit
der Übernahme durch Vodafone im Zeitraum nach dem 31. März 2013 sein.
- Darüber hinaus beantragt Elliott die Einsetzung eines zusätzlichen
Sonderprüfers , damit dieser unabhängig mögliche Pflichtverletzungen des
KDG Vorstandes im Zusammenhang mit der bereits erfolgten Sonderprüfung,
insbesondere der vom Sonderprüfer beklagten Behinderung seiner Arbeit,
untersuchen kann.
München, 13. Januar 2015 - Elliott Associates, L.P. und Elliott
International, L.P. haben heute gemeinsam mit verbundenen Gesellschaften
(Elliott) bekannt gegeben, dass Elliott offiziell die Kabel Deutschland AG
zur Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung aufgefordert hat.
Auf der außerordentlichen Hauptversammlung sollen der Vorstand und der
Aufsichtsrat der Kabel Deutschland AG die besorgniserregenden Ergebnisse
der Sonderprüfung anlässlich der Übernahme von Kabel Deutschland durch
Vodafone erklären. Der Prüfungsbericht wurde im Dezember durch Kabel
Deutschland veröffentlicht und untersucht das Verhalten von KDG vor und
während der öffentlichen Übernahme durch Vodafone.
In seiner Untersuchung, die sich auf den Zeitraum bis zum 31. März 2013
beschränkt, ist der Sonderprüfer unter anderem zu folgenden Ergebnissen
gekommen:
- Die intern durch Kabel Deutschland und seine beratenden Investmentbanken
erstellte Unternehmensbewertung war signifikant höher als der von Vodafone
im Zuge der Übernahme gebotene Preis.
- Mit Blick auf die intern erstellte Unternehmensbewertung ist die
gemeinsame Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der Kabel Deutschland
AG, in der sie den Kabel Deutschland-Aktionären die Annahme des
Vodafone-Angebots nahegelegt haben, unplausibel.
- Augenscheinlich hat der Vorstand der Kabel Deutschland AG es versäumt,
den Aufsichtsrat über die höhere, interne Unternehmensbewertung zu
informieren.
Elliott ist der Auffassung, dass es am effizientesten und kostengünstigsten
wäre, wenn die weitere Sonderprüfung durch Martin Schommer von der
Constantin GmbH vorgenommen würde, da er und sein Team bereits die erste
Sonderprüfung durchgeführt haben und daher mit der Materie vertraut sind.
Martin Schommer war im Oktober 2013 durch Mehrheitsbeschluss auf der
Hauptversammlung zum Sonderprüfer bestellt worden.
Darüber hinaus schlägt Elliott vor, dass Rechtsanwalt Thomas Schrotberger
von der Kanzlei Grützmacher | Gravert | Viegener in Frankfurt, zum
Sonderprüfer berufen wird, um unabhängig zu untersuchen, ob der Vorstand
der Kabel Deutschland AG den Sonderprüfer in der zurückliegenden Prüfung
pflichtwidrig bei der Ausübung seiner Tätigkeit behindert hat, so wie es im
Bericht des Sonderprüfers zu lesen ist.
Elliott erklärte dazu:
"Die Ergebnisse des Sonderprüfungsberichts beinhalten schwerwiegende
Vorwürfe, welche die angemessene Bewertung von KDG und Pflichtverletzungen
durch Vorstand und Aufsichtsrat betreffen. Als Großaktionär, der eine
signifikante Investition zu schützen hat, fordern wir, dass diese Themen im
Rahmen einer außerordentlichen Hauptversammlung erläutert werden. KDG
insinuiert, dass die Ergebnisse der Sonderprüfung bereits deswegen nicht
aussagekräftig seien, da der Bericht sich nur auf den Zeitraum bis zum 31.
März 2013 erstreckt. Wenn sich KDG und Vodafone vor und während der
Übernahme gesetzeskonform verhalten haben, dann sollte es in ihrem eigenen
Interesse sein, eine weitere Sonderprüfung zu unterstützen, die den
Zeitraum nach dem 31. März 2013 untersucht, um die in dem Bericht
erhobenen, schwerwiegenden Vorwürfe aufzuklären."
Nach dem deutschen Aktiengesetz (§122) kann jeder Aktionär, der mindestens
5 Prozent des Grundkapitals hält, die Einberufung einer außerordentlichen
Hauptversammlung beantragen, indem er die Gründe für die außerordentliche
Hauptversammlung und die Agendathemen benennt. Es unterliegt dann der
Gesellschaft, die außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen und die
Agenda zu veröffentlichen. Falls das Unternehmen dem Anliegen nicht
nachkommt, so kann ein Gericht den Antragsteller ermächtigen, selbst eine
außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.
Elliott hat die Kabel Deutschland AG darüber in Kenntnis gesetzt, dass
Elliott erwartet, dass die außerordentliche Hauptversammlung unverzüglich
einberufen wird. Sollte KDG der Aufforderung nicht nachkommen, wird Elliott
bei einem Gericht beantragen, die außerordentliche Hauptversammlung selbst
einberufen zu dürfen.
Über Elliott
Elliott Associates, L.P. und Elliott International, L.P. verfügen gemeinsam
über ein Fondsvolumen von mehr als 25 Milliarden Dollar. Im Jahr 1977
gegründet, ist Elliott einer der ältesten Hedgefonds, die nach wie vor vom
selben Management geführt werden. Zu den Fondsinvestoren von Elliott
gehören große Institutionen, vermögende Privatpersonen und Familien sowie
Mitarbeiter des Unternehmens.
Elliott wird bei seinen Investitionen in Europa von Elliott Advisors (UK)
Limited beraten, einer von der Financial Conduct Authority (FCA)
zugelassenen Investmentgesellschaft.
.
###
Medien-Kontakt:
Charles Barker Corporate Communications
Thomas Katzensteiner / Tobias Eberle
+49 69 79 40 90 25
+49 69 79 40 90 24
Thomas.Katzensteiner@charlesbarker.de
Tobias.Eberle@charlesbarker.de
Ende der Pressemitteilung
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Emittent/Herausgeber: Elliott Advisors (UK) Limited
Schlagwort(e): Finanzen
2015-01-13 Veröffentlichung einer Pressemitteilung, übermittelt durch
DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber
verantwortlich.
Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten,
Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und
http://www.dgap.de
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312487 2015-01-13
Elliott fordert Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung der Kabel Deutschland AG und weitere Untersuchungen
(DGAP-Media / 2015-01-13 / 08:00)
- Der Großaktionär Elliott, der 13,5 Prozent der Kabel Deutschland-Aktien
hält, verlangt von Kabel Deutschland eine Erklärung der besorgniserregenden
Untersuchungsergebnisse der Sonderprüfung im Zusammenhang mit der Übernahme
von Kabel Deutschland durch Vodafone. Dies soll im Rahmen einer
außerordentlichen Hauptversammlung geschehen.
- Elliott beantragt, dass die außerordentliche Hauptversammlung eine
weitere Sonderprüfung beschließt - Gegenstand der Sonderprüfung soll eine
weitere Untersuchung des Verhaltens des KDG-Vorstandes im Zusammenhang mit
der Übernahme durch Vodafone im Zeitraum nach dem 31. März 2013 sein.
- Darüber hinaus beantragt Elliott die Einsetzung eines zusätzlichen
Sonderprüfers , damit dieser unabhängig mögliche Pflichtverletzungen des
KDG Vorstandes im Zusammenhang mit der bereits erfolgten Sonderprüfung,
insbesondere der vom Sonderprüfer beklagten Behinderung seiner Arbeit,
untersuchen kann.
München, 13. Januar 2015 - Elliott Associates, L.P. und Elliott
International, L.P. haben heute gemeinsam mit verbundenen Gesellschaften
(Elliott) bekannt gegeben, dass Elliott offiziell die Kabel Deutschland AG
zur Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung aufgefordert hat.
Auf der außerordentlichen Hauptversammlung sollen der Vorstand und der
Aufsichtsrat der Kabel Deutschland AG die besorgniserregenden Ergebnisse
der Sonderprüfung anlässlich der Übernahme von Kabel Deutschland durch
Vodafone erklären. Der Prüfungsbericht wurde im Dezember durch Kabel
Deutschland veröffentlicht und untersucht das Verhalten von KDG vor und
während der öffentlichen Übernahme durch Vodafone.
In seiner Untersuchung, die sich auf den Zeitraum bis zum 31. März 2013
beschränkt, ist der Sonderprüfer unter anderem zu folgenden Ergebnissen
gekommen:
- Die intern durch Kabel Deutschland und seine beratenden Investmentbanken
erstellte Unternehmensbewertung war signifikant höher als der von Vodafone
im Zuge der Übernahme gebotene Preis.
- Mit Blick auf die intern erstellte Unternehmensbewertung ist die
gemeinsame Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der Kabel Deutschland
AG, in der sie den Kabel Deutschland-Aktionären die Annahme des
Vodafone-Angebots nahegelegt haben, unplausibel.
- Augenscheinlich hat der Vorstand der Kabel Deutschland AG es versäumt,
den Aufsichtsrat über die höhere, interne Unternehmensbewertung zu
informieren.
Elliott ist der Auffassung, dass es am effizientesten und kostengünstigsten
wäre, wenn die weitere Sonderprüfung durch Martin Schommer von der
Constantin GmbH vorgenommen würde, da er und sein Team bereits die erste
Sonderprüfung durchgeführt haben und daher mit der Materie vertraut sind.
Martin Schommer war im Oktober 2013 durch Mehrheitsbeschluss auf der
Hauptversammlung zum Sonderprüfer bestellt worden.
Darüber hinaus schlägt Elliott vor, dass Rechtsanwalt Thomas Schrotberger
von der Kanzlei Grützmacher | Gravert | Viegener in Frankfurt, zum
Sonderprüfer berufen wird, um unabhängig zu untersuchen, ob der Vorstand
der Kabel Deutschland AG den Sonderprüfer in der zurückliegenden Prüfung
pflichtwidrig bei der Ausübung seiner Tätigkeit behindert hat, so wie es im
Bericht des Sonderprüfers zu lesen ist.
Elliott erklärte dazu:
"Die Ergebnisse des Sonderprüfungsberichts beinhalten schwerwiegende
Vorwürfe, welche die angemessene Bewertung von KDG und Pflichtverletzungen
durch Vorstand und Aufsichtsrat betreffen. Als Großaktionär, der eine
signifikante Investition zu schützen hat, fordern wir, dass diese Themen im
Rahmen einer außerordentlichen Hauptversammlung erläutert werden. KDG
insinuiert, dass die Ergebnisse der Sonderprüfung bereits deswegen nicht
aussagekräftig seien, da der Bericht sich nur auf den Zeitraum bis zum 31.
März 2013 erstreckt. Wenn sich KDG und Vodafone vor und während der
Übernahme gesetzeskonform verhalten haben, dann sollte es in ihrem eigenen
Interesse sein, eine weitere Sonderprüfung zu unterstützen, die den
Zeitraum nach dem 31. März 2013 untersucht, um die in dem Bericht
erhobenen, schwerwiegenden Vorwürfe aufzuklären."
Nach dem deutschen Aktiengesetz (§122) kann jeder Aktionär, der mindestens
5 Prozent des Grundkapitals hält, die Einberufung einer außerordentlichen
Hauptversammlung beantragen, indem er die Gründe für die außerordentliche
Hauptversammlung und die Agendathemen benennt. Es unterliegt dann der
Gesellschaft, die außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen und die
Agenda zu veröffentlichen. Falls das Unternehmen dem Anliegen nicht
nachkommt, so kann ein Gericht den Antragsteller ermächtigen, selbst eine
außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.
Elliott hat die Kabel Deutschland AG darüber in Kenntnis gesetzt, dass
Elliott erwartet, dass die außerordentliche Hauptversammlung unverzüglich
einberufen wird. Sollte KDG der Aufforderung nicht nachkommen, wird Elliott
bei einem Gericht beantragen, die außerordentliche Hauptversammlung selbst
einberufen zu dürfen.
Über Elliott
Elliott Associates, L.P. und Elliott International, L.P. verfügen gemeinsam
über ein Fondsvolumen von mehr als 25 Milliarden Dollar. Im Jahr 1977
gegründet, ist Elliott einer der ältesten Hedgefonds, die nach wie vor vom
selben Management geführt werden. Zu den Fondsinvestoren von Elliott
gehören große Institutionen, vermögende Privatpersonen und Familien sowie
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Elliott wird bei seinen Investitionen in Europa von Elliott Advisors (UK)
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Tobias.Eberle@charlesbarker.de
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2015-01-13 Veröffentlichung einer Pressemitteilung, übermittelt durch
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Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber
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Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten,
Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und
http://www.dgap.de
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312487 2015-01-13
Antwort auf Beitrag Nr.: 48.738.722 von Maack1 am 09.01.15 19:00:52Also für mich ist alles was in wenigen Wochen zu erwarten ist zeitnah
Antwort auf Beitrag Nr.: 48.736.778 von Schokoladenpudding am 09.01.15 16:30:42
Meld!
Zitat von Schokoladenpudding: ist denn noch jemand bei curanum außer mir dabei?? HV war 19.12. ohne anfechtungsklagen sollte es hier dann auch zeutnah zur eintragung kommen.... meinungen?
Meld!
Antwort auf Beitrag Nr.: 48.736.778 von Schokoladenpudding am 09.01.15 16:30:421 Monat ist doch Zeit für Anfechtungsklagen also vor dem 20.01. passiert da nicht viel