ABFINDUNGSPHANTASIE BEI NEBENWERTEN !? (Seite 243)
eröffnet am 20.06.01 20:24:42 von
neuester Beitrag 25.04.24 19:22:53 von
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Antwort auf Beitrag Nr.: 48.239.863 von straßenköter am 06.11.14 10:57:16
Erinner mich nicht daran Es war ein für die Minderheitsaktionäre super Vergleich ausgehandelt, dem die Antragsgegnerin und alle Antragsteller zustimmten ... alle, bis auf EINEN Antragsteller... Dadurch ist der Vergleich gekippt worden. Schade, sehr, sehr schade.
Zitat von straßenköter: Das sehe ich genauso wie Du. Im Fall von Alpenwasser (für den Nichtkenner des Urteils: auf das Unternehmen bezieht sich das Urteil) wird der hälftige Verlust des EK sicher nicht vom Himmel gefallen sein.
Erinner mich nicht daran Es war ein für die Minderheitsaktionäre super Vergleich ausgehandelt, dem die Antragsgegnerin und alle Antragsteller zustimmten ... alle, bis auf EINEN Antragsteller... Dadurch ist der Vergleich gekippt worden. Schade, sehr, sehr schade.
Antwort auf Beitrag Nr.: 48.242.380 von MaximilianVonMexiko am 06.11.14 13:51:32Glückwunsch den Standhaften. Ich habe leider vor kurzem meinen Restbestand verkauft. Übrigens zur Erinnerung: Das letzte Übernahmeangebot aus dem Sommer 2013 belief sich über 0,80€!
BRAIN FORCE HOLDING - neues Übernahmeangebot von Pierer für 1,80€
`Brain Force´ ist noch immer interessant, im Zuge der Verschmelzung mit Cross Industries macht Pierer jetzt ein neues Übernahmeangebot. Hier die Details:
"Adhoc Mitteilung gemäß § 48d Abs. 1 BörseG
Vöcklabruck (pta033/06.11.2014/13:00) - Die Pierer Industrie AG stellt im Rahmen des Börselistings der CROSS Industries AG durch Verschmelzung auf die BRAIN FORCE HOLDING AG ein freiwilliges Übernahmeangebot an die Aktionäre der Gesellschaft
Der Vorstand der im Amtlichen Handel der Wiener Börse notierten BRAIN FORCE HOLDING AG wurde von der Pierer Industrie AG gemäß § 5 (3) ÜbG informiert, dass die Pierer Industrie AG ein freiwilliges öffentliches Angebot gemäß §§ 4 ff ÜbG an sämtliche Aktionäre der BRAIN FORCE HOLDING AG stellen wird. Laut Mitteilung der Pierer Industrie AG wird der Angebotspreis des Übernahmeangebotes EUR 1,80 pro Aktie betragen. Dies entspricht einem Aufschlag von rund 9,1% gegenüber dem Schlusskurs vom Mittwoch, den 5. November 2014. Das Angebot ist dadurch bedingt, dass die Pierer Industrie AG, die bereits 53,4% des Grundkapitals der BRAIN FORCE HOLDING AG hält, bis zum Ende der Annahmefrist mindestens 60% des Grundkapitals der BRAIN FORCE HOLDING AG erreicht.
Pierer Industrie AG wird einen Antrag an die Übernahmekommission stellen, um die Frist für die Anzeige des Angebots gemäß § 10 Abs 1 ÜbG von 10 Börsetagen auf 25 Börsetage zu erstrecken.
Wie in der ad-hoc Mitteilung vom 14. Oktober 2014 bekannt gegeben, beabsichtigt die Pierer Industrie AG, im zweiten Quartal 2015 die CROSS Industries AG als Schwestergesellschaft auf die BRAIN FORCE HOLDING AG zu verschmelzen. Das angekündigte freiwillige öffentliche Angebot ist eine flankierende Maßnahme zur geplanten Verschmelzung, um Aktionären der BRAIN FORCE HOLDING AG im Rahmen der Neuausrichtung der Gesellschaft als Fahrzeuggruppe einen angemessenen Ausstieg zu ermöglichen.
--------------------------------------------- Rechtlicher Hinweis: Diese Ad-hoc Meldung stellt weder ein Angebot zum Verkauf von Wertpapieren noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf von Wertpapieren der BRAIN FORCE HOLDING AG dar.
(Ende)
Aussender: Brain Force Holding AG Adresse: Wartenburger Str. 1b, 4840 Vöcklabruck Land: Österreich Ansprechpartner: Mag. Michaela Friepeß Tel.: +43 7672 90 900 E-Mail: InvestorRelations@brainforce.com Website: www.brainforce.com
ISIN(s): AT0000820659 (Aktie) Börsen: Amtlicher Handel in Wien; Open Market (Freiverkehr) in Frankfurt
[ Quelle: http://www.pressetext.com/news/20141106033 ]"
* * * * *
Vielleicht sind ja einige von Euch noch dabei, ich persönlich werde das Angebot übrigens nicht annehmen, da ich die Perspektiven insbesondere von KTM für glänzend halte ...
Auf gute Geschäfte,
Maximilian
`Brain Force´ ist noch immer interessant, im Zuge der Verschmelzung mit Cross Industries macht Pierer jetzt ein neues Übernahmeangebot. Hier die Details:
"Adhoc Mitteilung gemäß § 48d Abs. 1 BörseG
Vöcklabruck (pta033/06.11.2014/13:00) - Die Pierer Industrie AG stellt im Rahmen des Börselistings der CROSS Industries AG durch Verschmelzung auf die BRAIN FORCE HOLDING AG ein freiwilliges Übernahmeangebot an die Aktionäre der Gesellschaft
Der Vorstand der im Amtlichen Handel der Wiener Börse notierten BRAIN FORCE HOLDING AG wurde von der Pierer Industrie AG gemäß § 5 (3) ÜbG informiert, dass die Pierer Industrie AG ein freiwilliges öffentliches Angebot gemäß §§ 4 ff ÜbG an sämtliche Aktionäre der BRAIN FORCE HOLDING AG stellen wird. Laut Mitteilung der Pierer Industrie AG wird der Angebotspreis des Übernahmeangebotes EUR 1,80 pro Aktie betragen. Dies entspricht einem Aufschlag von rund 9,1% gegenüber dem Schlusskurs vom Mittwoch, den 5. November 2014. Das Angebot ist dadurch bedingt, dass die Pierer Industrie AG, die bereits 53,4% des Grundkapitals der BRAIN FORCE HOLDING AG hält, bis zum Ende der Annahmefrist mindestens 60% des Grundkapitals der BRAIN FORCE HOLDING AG erreicht.
Pierer Industrie AG wird einen Antrag an die Übernahmekommission stellen, um die Frist für die Anzeige des Angebots gemäß § 10 Abs 1 ÜbG von 10 Börsetagen auf 25 Börsetage zu erstrecken.
Wie in der ad-hoc Mitteilung vom 14. Oktober 2014 bekannt gegeben, beabsichtigt die Pierer Industrie AG, im zweiten Quartal 2015 die CROSS Industries AG als Schwestergesellschaft auf die BRAIN FORCE HOLDING AG zu verschmelzen. Das angekündigte freiwillige öffentliche Angebot ist eine flankierende Maßnahme zur geplanten Verschmelzung, um Aktionären der BRAIN FORCE HOLDING AG im Rahmen der Neuausrichtung der Gesellschaft als Fahrzeuggruppe einen angemessenen Ausstieg zu ermöglichen.
--------------------------------------------- Rechtlicher Hinweis: Diese Ad-hoc Meldung stellt weder ein Angebot zum Verkauf von Wertpapieren noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf von Wertpapieren der BRAIN FORCE HOLDING AG dar.
(Ende)
Aussender: Brain Force Holding AG Adresse: Wartenburger Str. 1b, 4840 Vöcklabruck Land: Österreich Ansprechpartner: Mag. Michaela Friepeß Tel.: +43 7672 90 900 E-Mail: InvestorRelations@brainforce.com Website: www.brainforce.com
ISIN(s): AT0000820659 (Aktie) Börsen: Amtlicher Handel in Wien; Open Market (Freiverkehr) in Frankfurt
[ Quelle: http://www.pressetext.com/news/20141106033 ]"
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Vielleicht sind ja einige von Euch noch dabei, ich persönlich werde das Angebot übrigens nicht annehmen, da ich die Perspektiven insbesondere von KTM für glänzend halte ...
Auf gute Geschäfte,
Maximilian
Antwort auf Beitrag Nr.: 48.240.118 von straßenköter am 06.11.14 11:14:38In der Entscheidung steht ja so einiger Käse. Ein Antragsteller hat offensichtlich was zu Bid und Ask geschrieben. Das Gericht meinte, das nicht untersuchen zu müssen mit Verweis auf den Kurszusatz B bei der Kursfeststellung. Daraufhin behauptete das Gericht, die Behauptungen des Antragstellers wären ins Blaue gemacht worden. Natürlich kann das sein, aber so kann man das sicher nicht belegen. Der konstruierte Zusammenhang erschließt sich ja wohl niemandem.
Antwort auf Beitrag Nr.: 48.239.971 von Kalchas am 06.11.14 11:03:41
Das ist ja das schöne an Urteilen, dass man meistens etwas auslegen bzw. interpretieren kann.
Was sagen den hier unsere beruflichen Experten zu dem Urteil? Wer es per Email zugeschickt haben möchte, kann mir eine Boardmail zukommen lassen.
Zitat von Kalchas: Ich lese das eher wie gutdrauf, weil diese Frage nie zu klären ist. Insofern kann man sich auf gar nichts berufen.
Das ist ja das schöne an Urteilen, dass man meistens etwas auslegen bzw. interpretieren kann.
Was sagen den hier unsere beruflichen Experten zu dem Urteil? Wer es per Email zugeschickt haben möchte, kann mir eine Boardmail zukommen lassen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 48.239.863 von straßenköter am 06.11.14 10:57:16Ich lese das eher wie gutdrauf, weil diese Frage nie zu klären ist. Insofern kann man sich auf gar nichts berufen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 48.239.785 von Kalchas am 06.11.14 10:52:44Das sehe ich genauso wie Du. Im Fall von Alpenwasser (für den Nichtkenner des Urteils: auf das Unternehmen bezieht sich das Urteil) wird der hälftige Verlust des EK sicher nicht vom Himmel gefallen sein. Insofern ist es das kleine 1x1 eines Gerichts, dass erst am Tag der Bekanntgabe ein Kurs reagieren muss.
Mir geht es bei dem Urteil im grunde ja auch nur darum, dass es Konstellationen gibt, wo auch im Freiverkehr ein Schnitt als relevant angesehen werden muss. Dies sollte bei ADC der fall sein.
Mir geht es bei dem Urteil im grunde ja auch nur darum, dass es Konstellationen gibt, wo auch im Freiverkehr ein Schnitt als relevant angesehen werden muss. Dies sollte bei ADC der fall sein.
Antwort auf Beitrag Nr.: 48.235.309 von straßenköter am 05.11.14 21:41:20Warum sollen denn im konkreten Fall die Informationen nicht in die Kursbildung eingegangen sein? In der Begründung wurden subjektiv vom Gericht Kursreaktionen erwartet, und das anscheinend völlig unabhängig vom Kursniveau und die auch in einer ganz bestimmten Richtung und in einem ganz bestimmten Ausmass. Man könnte ja meinen, dass normalerweise bestimmte Dinge schon vor der Bekanntgabe eingepreist wurden.
Es ist ja wohl eine Anmassung, dass ein Gericht entscheiden will, wie eine Kusbewegung auf bestimmte Informationen auszusehen hat.
Es ist ja wohl eine Anmassung, dass ein Gericht entscheiden will, wie eine Kusbewegung auf bestimmte Informationen auszusehen hat.
Antwort auf Beitrag Nr.: 48.235.159 von gutdrauf9 am 05.11.14 21:24:29
Stimmt das Urteil ist vom 17.07.2014.
Dieser Satz aus 19b) ist doch nur der Beginn der Erörterung und mehr eine Fragestellung, wo zum Schluss im Absatz das Fazit gezogen wird, dass ein Schnitt relevant ist, wenn preisrelevante Informationen in die Kursbildung eingeflossen sind und der Handel als liquide angesehen werden kann.
Zitat von gutdrauf9: Ich habe mir das Urteil durchgelesen, das im übrigen vom 17.7.2014 stammt. Nach meiner Lesart (aber ich bin kein Jurist) ist es nicht so, dass bei Freiverkehrswerten der 3-Monatsdurchschnitt herangezogen werden muss, falls eine genügende Liquidität vorhanden wäre und davon ausgegangen werden kann, dass die Preisbildung effizient ist..
Leider kommt nach meiner Lesart das Gericht eben nicht zu dieser Entscheidung, sondern lässt diese Frage offen ("kann dahinstehen"), wenn es schreibt:
"19 b) Es kann dahinstehen, ob allein die Notierung im Freiverkehr bereits die Heranziehung des Börsenkurses für die Bemessung der Barabfindung ausschließt (so Spindler/Stilz/Veil AktG 2. Aufl. 2010 § 305 Rn. 57; a.A. Emmerich/Habersack Aktien-und GmbH-Konzernrecht 7. Aufl. 2013 § 305 Rn. 46a)" ...
Stimmt das Urteil ist vom 17.07.2014.
Dieser Satz aus 19b) ist doch nur der Beginn der Erörterung und mehr eine Fragestellung, wo zum Schluss im Absatz das Fazit gezogen wird, dass ein Schnitt relevant ist, wenn preisrelevante Informationen in die Kursbildung eingeflossen sind und der Handel als liquide angesehen werden kann.
Antwort auf Beitrag Nr.: 48.229.102 von straßenköter am 05.11.14 13:50:01Ich habe mir das Urteil durchgelesen, das im übrigen vom 17.7.2014 stammt. Nach meiner Lesart (aber ich bin kein Jurist) ist es nicht so, dass bei Freiverkehrswerten der 3-Monatsdurchschnitt herangezogen werden muss, falls eine genügende Liquidität vorhanden wäre und davon ausgegangen werden kann, dass die Preisbildung effizient ist.
Leider kommt nach meiner Lesart das Gericht eben nicht zu dieser Entscheidung, sondern lässt diese Frage offen ("kann dahinstehen"), wenn es schreibt:
"19 b) Es kann dahinstehen, ob allein die Notierung im Freiverkehr bereits die Heranziehung des Börsenkurses für die Bemessung der Barabfindung ausschließt (so Spindler/Stilz/Veil AktG 2. Aufl. 2010 § 305 Rn. 57; a.A. Emmerich/Habersack Aktien-und GmbH-Konzernrecht 7. Aufl. 2013 § 305 Rn. 46a)" ...
Leider kommt nach meiner Lesart das Gericht eben nicht zu dieser Entscheidung, sondern lässt diese Frage offen ("kann dahinstehen"), wenn es schreibt:
"19 b) Es kann dahinstehen, ob allein die Notierung im Freiverkehr bereits die Heranziehung des Börsenkurses für die Bemessung der Barabfindung ausschließt (so Spindler/Stilz/Veil AktG 2. Aufl. 2010 § 305 Rn. 57; a.A. Emmerich/Habersack Aktien-und GmbH-Konzernrecht 7. Aufl. 2013 § 305 Rn. 46a)" ...