ABFINDUNGSPHANTASIE BEI NEBENWERTEN !? (Seite 469)
eröffnet am 20.06.01 20:24:42 von
neuester Beitrag 03.05.24 16:57:06 von
neuester Beitrag 03.05.24 16:57:06 von
Beiträge: 5.559
ID: 424.302
ID: 424.302
Aufrufe heute: 1
Gesamt: 607.367
Gesamt: 607.367
Aktive User: 0
Top-Diskussionen
Titel | letzter Beitrag | Aufrufe |
---|---|---|
01.05.24, 18:36 | 303 | |
gestern 20:16 | 185 | |
gestern 22:56 | 178 | |
vor 1 Stunde | 128 | |
gestern 19:40 | 116 | |
vor 1 Stunde | 111 | |
gestern 23:11 | 90 | |
heute 00:58 | 90 |
Meistdiskutierte Wertpapiere
Platz | vorher | Wertpapier | Kurs | Perf. % | Anzahl | ||
---|---|---|---|---|---|---|---|
1. | 1. | 18.001,60 | +0,59 | 240 | |||
2. | 2. | 181,19 | +0,66 | 87 | |||
3. | 3. | 9,7000 | +12,27 | 75 | |||
4. | 14. | 6,1400 | -1,35 | 69 | |||
5. | 11. | 0,1865 | 0,00 | 52 | |||
6. | 7. | 0,8750 | -12,50 | 47 | |||
7. | 12. | 0,1561 | +2,97 | 38 | |||
8. | 6. | 2.302,50 | 0,00 | 36 |
Beitrag zu dieser Diskussion schreiben
Ad-hoc-Meldung nach §15 WpHG
Übertragung von Aktien gegen Barabfindung gem. § 327a AktG
Heinrich Industrie AG: Übertragung von Aktien gegen Barabfindung...
Ad-hoc-Mitteilung verarbeitet und übermittelt durch die DGAP.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
------------------------------------------------------------------------------
Übertragung von Aktien gegen Barabfindung gem. § 327a AktG /
Beherrschungsvertrag
Die Littelfuse Holding GmbH, Düsseldorf, hat der Heinrich Industrie AG,
Witten, heute folgendes mitgeteilt:
- Littelfuse verfügt seit dem 29. Oktober 2004 über mehr als 95 % des
Grundkapitals der Heinrich Industrie AG (ca. 97,15% ).
- Littelfuse verlangt gemäß § 327 a AktG die Überfragung der Aktien der
Minderheitsaktionäre auf die Littelfuse Holding GmbH gegen Gewährung einer
angemessenen Barabfindung ("Squeeze Out").
- Littelfuse beabsichtigt den Abschluss eines Beherrschungsvertrags.
Heinrich Industrie AG
Annenstraße 113
58453 Witten
Deutschland
ISIN: DE0006118003
WKN: 611800
Notiert: Düsseldorf; Amtlicher Markt in Düsseldorf; Freiverkehr in Frankfurt,
Hamburg und Stuttgart
Ende der Ad-hoc-Mitteilung (c)DGAP 23.12.2004
Autor: import DGAP.DE (© DGAP),18:09 23.12.2004
Übertragung von Aktien gegen Barabfindung gem. § 327a AktG
Heinrich Industrie AG: Übertragung von Aktien gegen Barabfindung...
Ad-hoc-Mitteilung verarbeitet und übermittelt durch die DGAP.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
------------------------------------------------------------------------------
Übertragung von Aktien gegen Barabfindung gem. § 327a AktG /
Beherrschungsvertrag
Die Littelfuse Holding GmbH, Düsseldorf, hat der Heinrich Industrie AG,
Witten, heute folgendes mitgeteilt:
- Littelfuse verfügt seit dem 29. Oktober 2004 über mehr als 95 % des
Grundkapitals der Heinrich Industrie AG (ca. 97,15% ).
- Littelfuse verlangt gemäß § 327 a AktG die Überfragung der Aktien der
Minderheitsaktionäre auf die Littelfuse Holding GmbH gegen Gewährung einer
angemessenen Barabfindung ("Squeeze Out").
- Littelfuse beabsichtigt den Abschluss eines Beherrschungsvertrags.
Heinrich Industrie AG
Annenstraße 113
58453 Witten
Deutschland
ISIN: DE0006118003
WKN: 611800
Notiert: Düsseldorf; Amtlicher Markt in Düsseldorf; Freiverkehr in Frankfurt,
Hamburg und Stuttgart
Ende der Ad-hoc-Mitteilung (c)DGAP 23.12.2004
Autor: import DGAP.DE (© DGAP),18:09 23.12.2004
1
SPAR Handels-Aktiengesellschaft
Hamburg
- ISIN DE0007246902, DE 0007246910 und DE0007246936 -
Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung
der
SPAR Handels-Aktiengesellschaft
Wir laden unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, den 26. Januar 2005, 10:00 Uhr, im CCH Congress
Centrum Hamburg, Saal 4, Am Dammtor, 20355 Hamburg, stattfindenden
außerordentlichen Hauptversammlung
ein.
Einziger Punkt der Tagesordnung
Beschlußfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der
SPAR Handels-Aktiengesellschaft („SPAR“), Hamburg, auf den Hauptaktionär ITM Entreprises
S.A., 24, rue August Chabrièris, 75015 Paris, Frankreich, eingetragen im Registre national
du commerce et société B 722 064 102, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung
gemäß §§ 327a ff. AktG.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, auf Verlangen der ITM Entreprises
S.A., Paris, Frankreich („ITM“ oder „Hauptaktionär“), folgenden Beschluß zu fassen:
„Die Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der SPAR Handels-
Aktiengesellschaft, Hamburg, werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluß von Minderheitsaktionären
(§§ 327a ff. AktG) auf die ITM Entreprises S.A., Paris, Frankreich (Hauptaktionär),
übertragen. Die ITM Entreprises S.A. zahlt hierfür eine Barabfindung in Höhe
von EUR 4,28 je auf den Inhaber lautende Stammaktie der SPAR Handels-
Aktiengesellschaft mit einem gerundeten rechnerischen Anteil am Grundkapital in Höhe
von EUR 2,56 sowie eine Barabfindung in Höhe von EUR 8,75 je auf den Inhaber lautende
Vorzugsaktie der SPAR Handels-Aktiengesellschaft mit einem gerundeten rechnerischen
Anteil am Grundkapital in Höhe von EUR 2,56.“
Gemäß §§ 327a ff. AktG besteht die Möglichkeit, daß die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft
auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von mindestens 95 %
des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre
2
(Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung
beschließt.
ITM ist eine Aktiengesellschaft nach französischem Recht, eingetragen im Registre national du
commerce et société unter B 722 064 102. ITM gehören unmittelbar und mittelbar Stück
43.520.734 nennwertlose Stammaktien sowie Stück 22.476.578 nennwertlose Vorzugsaktien der
SPAR und damit rechnerisch gerundet 97,27 % des Grundkapitals der SPAR. ITM ist somit Hauptaktionär
der SPAR im Sinne des § 327a Abs. 1 AktG. ITM hat mit Schreiben vom 16. September
2004 verlangt, daß die Hauptversammlung der SPAR die Übertragung der Aktien aller Minderheitsaktionäre
auf die ITM gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a
ff. AktG beschließt.
Die ITM hat die Barabfindung auf EUR 4,28 je auf den Inhaber lautende Stammaktie der SPAR mit
einem gerundeten rechnerischen Anteil am Grundkapital in Höhe von EUR 2,56 festgelegt. Die
Barabfindung je auf den Inhaber lautende Vorzugsaktie der SPAR mit einem gerundeten rechnerischen
Anteil am Grundkapital in Höhe von EUR 2,56 wurde auf EUR 8,75 festgelegt.
Die ITM hat dem Vorstand der SPAR am 8. Dezember 2004 die Erklärung im Sinne des § 327b
Abs. 3 AktG des Kreditinstituts B. Metzler seel. Sohn & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien,
Große Gallusstraße 18, 60311 Frankfurt am Main, übermittelt, durch die diese die Gewährleistung
für die Erfüllung der Verpflichtung des Hauptaktionärs übernimmt, den Minderheitsaktionären nach
Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Gesellschaft unverzüglich
die festgelegte Barabfindung für die übertragenen Aktien zu zahlen.
Nach Maßgabe des § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG hat die ITM in einem schriftlichen Bericht an die
Hauptversammlung die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre
dargelegt sowie die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet (Übertragungsbericht).
Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die Warth & Klein GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Düsseldorf, als vom Landgericht Hamburg (17. Kammer für Handelssachen)
mit Beschluß vom 23. September 2004 (Az.: 417 O 133/04) ausgewählten und bestellten sachverständigen
Prüfer gemäß § 327b Abs. 2 Satz 2 AktG geprüft und bestätigt.
Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen die folgenden Unterlagen in den Geschäftsräumen
der SPAR Handels-Aktiengesellschaft, Osterbrooksweg 35-45, 22867 Schenefeld,
zur Einsicht der Aktionäre aus:
1. Entwurf des Übertragungsbeschlusses,
2. die Jahresabschlüsse und Lageberichte sowie die Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte
der SPAR Handels-Aktiengesellschaft für die Geschäftsjahre 2001, 2002 und
2003,
3. der von der ITM erstattete Bericht über die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien
der Minderheitsaktionäre und die Angemessenheit der Barabfindung (Übertragungsbericht)
vom 13. Dezember 2004, dem die Gutachterliche Stellungnahme der PricewaterhouseCoopers
Corporate Finance Beratung GmbH zum Unternehmenswert der SPAR
vom 30. November 2004 beigefügt ist,
4. der Prüfungsbericht des gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfers, der Warth & Klein
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, über die Angemessenheit der Barabfindung
für die Übertragung der Aktien aller Minderheitsaktionäre (vgl. § 327c Abs. 2 Satz
2 bis 4 AktG) vom 8. Dezember 2004,
3
5. Gewährleistungserklärung der B. Metzler seel. Sohn & Co. Kommanditgesellschaft auf
Aktien gemäß § 327b Abs. 3 AktG vom 8. Dezember 2004.
Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen. Jeder Aktionär
erhält auf Verlangen unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen zugesandt.
Teilnahme an der außerordentlichen Hauptversammlung
Zur Ausübung des Stimmrechts sind neben Stammaktionären gemäß § 140 Abs. 2 Satz 1 AktG
auch die Inhaber von Vorzugsaktien befugt. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind diejenigen
Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien spätestens bis zum 19. Januar 2005 bei der Gesellschaft,
bei einem deutschen Notar, bei einer Wertpapiersammelbank oder bei einer Niederlassung
der nachstehend genannten Banken während der üblichen Geschäftsstunden hinterlegen und dort
bis zur Beendigung der Hauptversammlung belassen:
Deutsche Bank AG
DZ BANK AG
Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG
Dresdner Bank AG
Bankhaus Lampe KG
M.M.Warburg & CO Kommanditgesellschaft auf Aktien
WestLB AG
Die Aktien gelten auch dann als ordnungsgemäß hinterlegt, wenn sie mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle
für diese bei einem anderen Kreditinstitut bis zur Beendigung der Hauptversammlung
gesperrt gehalten werden.
Für den Fall der Hinterlegung bei einem deutschen Notar oder einer Wertpapiersammelbank sind
die hierüber ausgestellten Hinterlegungsbescheinigungen bis spätestens 20. Januar 2005 bei der
Gesellschaft einzureichen.
Die zur Teilnahme berechtigten Personen erhalten sodann eine Eintrittskarte, die unbedingt zur
außerordentlichen Hauptversammlung mitzubringen ist.
Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht
und/oder ihre sonstigen Rechte unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten,
auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen.
Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären, die nicht persönlich an der Hauptversammlung
teilnehmen, gemäß der Empfehlung des deutschen Corporate Governance Kodex an,
sich nach Maßgabe ihrer Weisungen durch einen von unserer Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Hierbei handelt es sich um Mitarbeiter
der Gesellschaft, die aufgrund einer Bevollmächtigung durch die Aktionäre gemäß den von
diesen erteilten Weisungen zu dem einzigen Tagesordnungspunkt abstimmen. Die Abstimmung
durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist nur möglich, soweit diesem
neben einer schriftlichen Vollmacht auch schriftliche Weisungen zu dem einzigen Tagesordnungs-
4
punkt erteilt wurden. Ohne diese Weisung ist die Vollmacht ungültig. Wenn zu dem einzigen Tagesordnungspunkt
keine oder unklare bzw. mißverständliche Weisungen an die Stimmrechtsvertreter
erteilt werden, enthalten diese sich insoweit der Stimme. Für die Stimmrechtsvertretung kann
ausschließlich das den Aktionären auf Anforderung zusammen mit der Eintrittskarte zugesandte
Vollmachts- und Weisungsformular verwendet werden. Schriftliche Vollmachten und Weisungen
für gemäß obigen Voraussetzungen rechtzeitig hinterlegte Aktien müssen bis zum 25. Januar
2005, 24:00 Uhr, bei der unten genannten Adresse der Gesellschaft eingehen.
Die Stimmkarten für die Stammaktionäre und die Vorzugsaktionäre werden vor der Sitzung am
Versammlungsort ausgehändigt.
Die Verwaltungsanschrift der Gesellschaft lautet:
SPAR Handels-Aktiengesellschaft
Konzernkommunikation / Frau Werthner
Osterbrooksweg 35 – 45
22867 Schenefeld
Telefax: 040 – 83 94-19 22.
An die vorgenannte Adresse sind auch Gegenanträge von Aktionären im Sinne des § 126 AktG
schriftlich oder per Telefax innerhalb der gesetzlichen Fristen zu richten. Rechtzeitig an die vorgenannte
Adresse gestellte Anträge werden den anderen Aktionären im Internet unter www.spar.de
unverzüglich zugänglich gemacht.
Hamburg, im Dezember 2004
SPAR Handels-Aktiengesellschaft
Der Vorstand
SPAR Handels-Aktiengesellschaft
Hamburg
- ISIN DE0007246902, DE 0007246910 und DE0007246936 -
Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung
der
SPAR Handels-Aktiengesellschaft
Wir laden unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, den 26. Januar 2005, 10:00 Uhr, im CCH Congress
Centrum Hamburg, Saal 4, Am Dammtor, 20355 Hamburg, stattfindenden
außerordentlichen Hauptversammlung
ein.
Einziger Punkt der Tagesordnung
Beschlußfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der
SPAR Handels-Aktiengesellschaft („SPAR“), Hamburg, auf den Hauptaktionär ITM Entreprises
S.A., 24, rue August Chabrièris, 75015 Paris, Frankreich, eingetragen im Registre national
du commerce et société B 722 064 102, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung
gemäß §§ 327a ff. AktG.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, auf Verlangen der ITM Entreprises
S.A., Paris, Frankreich („ITM“ oder „Hauptaktionär“), folgenden Beschluß zu fassen:
„Die Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der SPAR Handels-
Aktiengesellschaft, Hamburg, werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluß von Minderheitsaktionären
(§§ 327a ff. AktG) auf die ITM Entreprises S.A., Paris, Frankreich (Hauptaktionär),
übertragen. Die ITM Entreprises S.A. zahlt hierfür eine Barabfindung in Höhe
von EUR 4,28 je auf den Inhaber lautende Stammaktie der SPAR Handels-
Aktiengesellschaft mit einem gerundeten rechnerischen Anteil am Grundkapital in Höhe
von EUR 2,56 sowie eine Barabfindung in Höhe von EUR 8,75 je auf den Inhaber lautende
Vorzugsaktie der SPAR Handels-Aktiengesellschaft mit einem gerundeten rechnerischen
Anteil am Grundkapital in Höhe von EUR 2,56.“
Gemäß §§ 327a ff. AktG besteht die Möglichkeit, daß die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft
auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von mindestens 95 %
des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre
2
(Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung
beschließt.
ITM ist eine Aktiengesellschaft nach französischem Recht, eingetragen im Registre national du
commerce et société unter B 722 064 102. ITM gehören unmittelbar und mittelbar Stück
43.520.734 nennwertlose Stammaktien sowie Stück 22.476.578 nennwertlose Vorzugsaktien der
SPAR und damit rechnerisch gerundet 97,27 % des Grundkapitals der SPAR. ITM ist somit Hauptaktionär
der SPAR im Sinne des § 327a Abs. 1 AktG. ITM hat mit Schreiben vom 16. September
2004 verlangt, daß die Hauptversammlung der SPAR die Übertragung der Aktien aller Minderheitsaktionäre
auf die ITM gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a
ff. AktG beschließt.
Die ITM hat die Barabfindung auf EUR 4,28 je auf den Inhaber lautende Stammaktie der SPAR mit
einem gerundeten rechnerischen Anteil am Grundkapital in Höhe von EUR 2,56 festgelegt. Die
Barabfindung je auf den Inhaber lautende Vorzugsaktie der SPAR mit einem gerundeten rechnerischen
Anteil am Grundkapital in Höhe von EUR 2,56 wurde auf EUR 8,75 festgelegt.
Die ITM hat dem Vorstand der SPAR am 8. Dezember 2004 die Erklärung im Sinne des § 327b
Abs. 3 AktG des Kreditinstituts B. Metzler seel. Sohn & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien,
Große Gallusstraße 18, 60311 Frankfurt am Main, übermittelt, durch die diese die Gewährleistung
für die Erfüllung der Verpflichtung des Hauptaktionärs übernimmt, den Minderheitsaktionären nach
Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Gesellschaft unverzüglich
die festgelegte Barabfindung für die übertragenen Aktien zu zahlen.
Nach Maßgabe des § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG hat die ITM in einem schriftlichen Bericht an die
Hauptversammlung die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre
dargelegt sowie die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet (Übertragungsbericht).
Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die Warth & Klein GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Düsseldorf, als vom Landgericht Hamburg (17. Kammer für Handelssachen)
mit Beschluß vom 23. September 2004 (Az.: 417 O 133/04) ausgewählten und bestellten sachverständigen
Prüfer gemäß § 327b Abs. 2 Satz 2 AktG geprüft und bestätigt.
Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen die folgenden Unterlagen in den Geschäftsräumen
der SPAR Handels-Aktiengesellschaft, Osterbrooksweg 35-45, 22867 Schenefeld,
zur Einsicht der Aktionäre aus:
1. Entwurf des Übertragungsbeschlusses,
2. die Jahresabschlüsse und Lageberichte sowie die Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte
der SPAR Handels-Aktiengesellschaft für die Geschäftsjahre 2001, 2002 und
2003,
3. der von der ITM erstattete Bericht über die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien
der Minderheitsaktionäre und die Angemessenheit der Barabfindung (Übertragungsbericht)
vom 13. Dezember 2004, dem die Gutachterliche Stellungnahme der PricewaterhouseCoopers
Corporate Finance Beratung GmbH zum Unternehmenswert der SPAR
vom 30. November 2004 beigefügt ist,
4. der Prüfungsbericht des gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfers, der Warth & Klein
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, über die Angemessenheit der Barabfindung
für die Übertragung der Aktien aller Minderheitsaktionäre (vgl. § 327c Abs. 2 Satz
2 bis 4 AktG) vom 8. Dezember 2004,
3
5. Gewährleistungserklärung der B. Metzler seel. Sohn & Co. Kommanditgesellschaft auf
Aktien gemäß § 327b Abs. 3 AktG vom 8. Dezember 2004.
Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen. Jeder Aktionär
erhält auf Verlangen unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen zugesandt.
Teilnahme an der außerordentlichen Hauptversammlung
Zur Ausübung des Stimmrechts sind neben Stammaktionären gemäß § 140 Abs. 2 Satz 1 AktG
auch die Inhaber von Vorzugsaktien befugt. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind diejenigen
Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien spätestens bis zum 19. Januar 2005 bei der Gesellschaft,
bei einem deutschen Notar, bei einer Wertpapiersammelbank oder bei einer Niederlassung
der nachstehend genannten Banken während der üblichen Geschäftsstunden hinterlegen und dort
bis zur Beendigung der Hauptversammlung belassen:
Deutsche Bank AG
DZ BANK AG
Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG
Dresdner Bank AG
Bankhaus Lampe KG
M.M.Warburg & CO Kommanditgesellschaft auf Aktien
WestLB AG
Die Aktien gelten auch dann als ordnungsgemäß hinterlegt, wenn sie mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle
für diese bei einem anderen Kreditinstitut bis zur Beendigung der Hauptversammlung
gesperrt gehalten werden.
Für den Fall der Hinterlegung bei einem deutschen Notar oder einer Wertpapiersammelbank sind
die hierüber ausgestellten Hinterlegungsbescheinigungen bis spätestens 20. Januar 2005 bei der
Gesellschaft einzureichen.
Die zur Teilnahme berechtigten Personen erhalten sodann eine Eintrittskarte, die unbedingt zur
außerordentlichen Hauptversammlung mitzubringen ist.
Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht
und/oder ihre sonstigen Rechte unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten,
auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen.
Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären, die nicht persönlich an der Hauptversammlung
teilnehmen, gemäß der Empfehlung des deutschen Corporate Governance Kodex an,
sich nach Maßgabe ihrer Weisungen durch einen von unserer Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Hierbei handelt es sich um Mitarbeiter
der Gesellschaft, die aufgrund einer Bevollmächtigung durch die Aktionäre gemäß den von
diesen erteilten Weisungen zu dem einzigen Tagesordnungspunkt abstimmen. Die Abstimmung
durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist nur möglich, soweit diesem
neben einer schriftlichen Vollmacht auch schriftliche Weisungen zu dem einzigen Tagesordnungs-
4
punkt erteilt wurden. Ohne diese Weisung ist die Vollmacht ungültig. Wenn zu dem einzigen Tagesordnungspunkt
keine oder unklare bzw. mißverständliche Weisungen an die Stimmrechtsvertreter
erteilt werden, enthalten diese sich insoweit der Stimme. Für die Stimmrechtsvertretung kann
ausschließlich das den Aktionären auf Anforderung zusammen mit der Eintrittskarte zugesandte
Vollmachts- und Weisungsformular verwendet werden. Schriftliche Vollmachten und Weisungen
für gemäß obigen Voraussetzungen rechtzeitig hinterlegte Aktien müssen bis zum 25. Januar
2005, 24:00 Uhr, bei der unten genannten Adresse der Gesellschaft eingehen.
Die Stimmkarten für die Stammaktionäre und die Vorzugsaktionäre werden vor der Sitzung am
Versammlungsort ausgehändigt.
Die Verwaltungsanschrift der Gesellschaft lautet:
SPAR Handels-Aktiengesellschaft
Konzernkommunikation / Frau Werthner
Osterbrooksweg 35 – 45
22867 Schenefeld
Telefax: 040 – 83 94-19 22.
An die vorgenannte Adresse sind auch Gegenanträge von Aktionären im Sinne des § 126 AktG
schriftlich oder per Telefax innerhalb der gesetzlichen Fristen zu richten. Rechtzeitig an die vorgenannte
Adresse gestellte Anträge werden den anderen Aktionären im Internet unter www.spar.de
unverzüglich zugänglich gemacht.
Hamburg, im Dezember 2004
SPAR Handels-Aktiengesellschaft
Der Vorstand
schlechte Nachrichten:
http://www.idw.de/idw/generator/id=358250.html
(Presseinformation 11/04 vom 30.11.2004 "Wirtschaftsprüfer als neutrale Gutachter")
Interessant wird es am Schluß.
IDW will Grundsätze zur Unternehmensbewertung ändern.
Das soll zu niedrigeren Abfindungswerten führen.
http://www.idw.de/idw/generator/id=358250.html
(Presseinformation 11/04 vom 30.11.2004 "Wirtschaftsprüfer als neutrale Gutachter")
Interessant wird es am Schluß.
IDW will Grundsätze zur Unternehmensbewertung ändern.
Das soll zu niedrigeren Abfindungswerten führen.
MIS AG: Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out)
Ad-hoc-Mitteilung übermittelt durch die DGAP.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
--------------------------------------------------------------------------------
MIS AG: Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out)
Hauptaktionär verlangt Einberufung einer Hauptversammlung - Barabfindung der
Minderheitsaktionäre wird auf EUR 10,11 festgesetzt
Darmstadt, 13. Dezember 2004: Die Systems Union Group plc, Farnborough,
Hampshire, England, hat gegenüber dem Vorstand der MIS AG mit Schreiben vom
heutigen Tage verlangt, eine Hauptversammlung der MIS AG einzuberufen. Auf
dieser soll über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der MIS
AG auf die Systems Union Group plc als Hauptaktionär gegen Gewährung einer
angemessenen Barabfindung beschlossen werden (sogenannter Squeeze-out).
Die Systems Union Group plc hält gegenwärtig gerundet 95,27 % der Aktien und
damit des Grundkapitals der MIS AG.
Die Systems Union Group plc hat für die übertragungsbedingt ausscheidenden
Minderheitsaktionäre eine Barabfindung in Höhe von EUR 10,11 je auf den
Inhaber lautende Stückaktie mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der
MIS AG in Höhe von EUR 1,00 festgelegt. Die Barabfindung von EUR 10,11 je
Stückaktie basiert auf dem von der Warth & Klein GmbH,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, im Auftrag der Systems Union
Group plc ermittelten Unternehmenswert der MIS AG. Die Angemessenheit dieser
Barabfindung wurde von der PricewaterhouseCoopers GmbH,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, als gerichtlich bestellter
sachverständiger Prüfer geprüft und bestätigt.
Vorstand und Aufsichtsrat der MIS AG werden über die Einberufung einer
Hauptversammlung der MIS AG beschließen. Beide Organe werden der
Hauptversammlung einen Beschlussvorschlag unterbreiten.
Der Vorstand
MIS AG
Für weitere Informationen:
MIS AG
Ursula Frings
Landwehrstraße 50
64293 Darmstadt
Telefon: 06151 866 766
Fax: 06151 866 6599
E-Mail: hauptversammlung@misag.com
Internet: http://www.misag.de, http://www.misag.com
Ende der Ad-hoc-Mitteilung (c)DGAP 13.12.2004
--------------------------------------------------------------------------------
WKN: 661240; ISIN: DE0006612401; Index:
Notiert: Geregelter Markt in Frankfurt (General Standard); Freiverkehr in
Berlin-Bremen, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München und Stuttgart
Ad-hoc-Mitteilung übermittelt durch die DGAP.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
--------------------------------------------------------------------------------
MIS AG: Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out)
Hauptaktionär verlangt Einberufung einer Hauptversammlung - Barabfindung der
Minderheitsaktionäre wird auf EUR 10,11 festgesetzt
Darmstadt, 13. Dezember 2004: Die Systems Union Group plc, Farnborough,
Hampshire, England, hat gegenüber dem Vorstand der MIS AG mit Schreiben vom
heutigen Tage verlangt, eine Hauptversammlung der MIS AG einzuberufen. Auf
dieser soll über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der MIS
AG auf die Systems Union Group plc als Hauptaktionär gegen Gewährung einer
angemessenen Barabfindung beschlossen werden (sogenannter Squeeze-out).
Die Systems Union Group plc hält gegenwärtig gerundet 95,27 % der Aktien und
damit des Grundkapitals der MIS AG.
Die Systems Union Group plc hat für die übertragungsbedingt ausscheidenden
Minderheitsaktionäre eine Barabfindung in Höhe von EUR 10,11 je auf den
Inhaber lautende Stückaktie mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der
MIS AG in Höhe von EUR 1,00 festgelegt. Die Barabfindung von EUR 10,11 je
Stückaktie basiert auf dem von der Warth & Klein GmbH,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, im Auftrag der Systems Union
Group plc ermittelten Unternehmenswert der MIS AG. Die Angemessenheit dieser
Barabfindung wurde von der PricewaterhouseCoopers GmbH,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, als gerichtlich bestellter
sachverständiger Prüfer geprüft und bestätigt.
Vorstand und Aufsichtsrat der MIS AG werden über die Einberufung einer
Hauptversammlung der MIS AG beschließen. Beide Organe werden der
Hauptversammlung einen Beschlussvorschlag unterbreiten.
Der Vorstand
MIS AG
Für weitere Informationen:
MIS AG
Ursula Frings
Landwehrstraße 50
64293 Darmstadt
Telefon: 06151 866 766
Fax: 06151 866 6599
E-Mail: hauptversammlung@misag.com
Internet: http://www.misag.de, http://www.misag.com
Ende der Ad-hoc-Mitteilung (c)DGAP 13.12.2004
--------------------------------------------------------------------------------
WKN: 661240; ISIN: DE0006612401; Index:
Notiert: Geregelter Markt in Frankfurt (General Standard); Freiverkehr in
Berlin-Bremen, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München und Stuttgart
Ist bestimmt ein Zahlendreher - so schnell gehts dann doch nicht. 93,5 - 95,3
Ciber scheint weiter zu kaufen, dass heisst es könnte zu einem Squezze Out kommen:
Novasoft: Sell (First Berlin)
In einer Analyse vom 29. November stuft First Berlin die Aktie des deutschen IT-Dienstleisters Novasoft AG mit "Sell" ein.
CIBER Inc. habe letzte Woche bekannt gegeben, dass sie nun 95,3 Prozent der Novasoft-Aktien halte. Zusätzlich habe man dargelegt, dass man einen Wechsel vom Prime Standard zum General Standard vornehme. Letzte Woche habe es keine bedeutenden Entwicklungen beim Aktienkurs gegeben und die Aktie werde mit einem sehr geringen Volumen gehandelt.
Analyst: First Berlin
Rating des Analysten: Sell
Quelle: Aktien & Co 29.11.2004 11:11:00
Novasoft: Sell (First Berlin)
In einer Analyse vom 29. November stuft First Berlin die Aktie des deutschen IT-Dienstleisters Novasoft AG mit "Sell" ein.
CIBER Inc. habe letzte Woche bekannt gegeben, dass sie nun 95,3 Prozent der Novasoft-Aktien halte. Zusätzlich habe man dargelegt, dass man einen Wechsel vom Prime Standard zum General Standard vornehme. Letzte Woche habe es keine bedeutenden Entwicklungen beim Aktienkurs gegeben und die Aktie werde mit einem sehr geringen Volumen gehandelt.
Analyst: First Berlin
Rating des Analysten: Sell
Quelle: Aktien & Co 29.11.2004 11:11:00
Lambda Physik AG, Göttingen
(ISIN DE 000549427 2)
Bekanntmachung über die Erhöhung der festgesetzten Squeeze out-Barabfindung aufgrund gerichtlichen Vergleichs
Die Hauptversammlung der Lambda Physik AG vom 5. Mai 2004 hat auf Verlangen der Hauptaktionärin die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Lambda Physik AG auf die Hauptaktionärin gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von Euro 10,02 beschlossen ("Übertragungsbeschluss"). Gegen diesen Beschluss haben die Kläger Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen zum Landgericht Göttingen erhoben (Az: 3 O 66/04, 3 O 67/04, 3 O 69/04, 3 O 70/04, 3 O 71/04, 3 O 72/04, 3 O 73/04, 3 O 75/04) ("die Anfechtungsverfahren").
Auf Empfehlung des Landgerichtes Göttingen haben die Parteien, unter Beitritt der Hauptaktionärin auf Seiten der Lambda Physik AG, einen Prozessvergleich zur Beendigung des Rechtsstreits geschlossen, ohne Aufgabe ihrer gegensätzlichen Rechtsauffassungen, auch im Hinblick auf eine etwaige Verfassungswidrigkeit der §§ 327a ff. AktG - wobei eine etwaige Feststellung der Verfassungswidrigkeit der §§ 327 a ff. AktG keine Auswirkungen auf die mit diesem Vergleich beendeten Verfahren hat. Dieser Prozessvergleich sieht für alle Minderheitsaktionäre eine Erhöhung der Barabfindung vor und enthält u.a. die folgenden Regelungen:
1. Die Coherent Holding GmbH verpflichtet sich, jedem der Minderheitsaktionäre, der gegenüber ihr oder ihrem Empfangsbevollmächtigten, der Credit Suisse (Deutschland) AG, Rathenauplatz 1, 60313 Frankfurt, binnen einer Frist von sechs Wochen nach der letzten Bekanntmachung gemäß Ziffer 2 dieses Vergleichs unwiderruflich schriftlich erklärt (es zählt der Eingang des Schreibens), dass sie oder er
· keinen Antrag auf Einleitung eines Spruchverfahrens gemäß § 1 Nr. 3 SpruchG stellen wird,
· keinen Anschlussantrag in einem solchen Verfahren stellen wird,
· Anträgen und Anschlussanträgen nicht beitreten wird und ein Spruchverfahren auch nicht in sonstiger Weise fördern wird, und
· auf eine etwaige Spruchverfahrensabfindung verzichtet,
einen Erhöhungsbetrag von Euro 4,78 (in Worten: Euro vier komma achtundsiebzig) pro Stückaktie ("Erhöhungsbetrag") auf die von der Hauptversammlung beschlossene Abfindung zu zahlen. Die Auszahlung erfolgt provisions-, kosten- und spesenfrei. Die festgelegte Abfindung und der Erhöhungsbetrag ergeben zusammen einen Betrag von Euro 14,80 (in Worten: Euro vierzehn komma achtzig) pro Stückaktie. Die Coherent Holding GmbH verpflichtet sich hiermit, den Minderheitsaktionären unverzüglich nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister, jedoch nicht vor Ablauf von zehn Tagen nach dem Ende der in Satz 1 genannten Erklärungsfrist den Erhöhungsbetrag zu zahlen. Mit der Auszahlung des Erhöhungsbetrages wird die Coherent Holding GmbH die Credit Suisse (Deutschland) AG beauftragen. Der Erhöhungsbetrag wird - außer im Falle des Zahlungsverzuges in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen - nicht verzinst. Die Lambda Physik AG wird der Credit Suisse (Deutschland) AG unverzüglich ein Formblatt für die von den Minderheitsaktionären nach dieser Ziffer 1 abzugebende Verzichtserklärung zur Verfügung stellen, die diese wiederum unverzüglich zur Fristwahrung im Sinne des Satzes 1 den ihr bekannten inländischen Depotbanken der Minderheitsaktionäre zur Verfügung stellt.
Die Kläger und rechtzeitigen Nebenintervenienten nehmen dieses Angebot mit Abschluss dieses Vergleichs an.
2. Dieser Vergleich wird auf Kosten der Lambda Physik AG im elektronischen Bundesanzeiger, auf der Homepage der Lambda Physik AG, in einem Börsenpflichtblatt und bei dem elektronischen Informationsdienst "GSC-Research.de" mit dem aus der Anlage 1 ersichtlichen Wortlaut veröffentlicht.
3. Die Parteien erklären hiermit die unter Aktenzeichen 3 O 66/04, 3 O 67/04, 3 O 69/04, 3 O 70/04, 3 O 71/04, 3 O 72/04, 3 O 73/04, 3 O 75/04 geführten Rechtsstreite einvernehmlich für erledigt. Die Kläger verzichten unwiderruflich auf jegliche Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses vom 5. Mai 2004 und stimmen seiner Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichts Göttingen ausdrücklich zu. Die Kläger verpflichten sich, auf Verlangen der Lambda Physik AG oder der Coherent Holding GmbH alle übrigen Erklärungen abzugeben, die für die Eintragung des Übertragungsbeschlusses vom 5. Mai 2004 in das Handelsregister des Amtsgerichts Göttingen noch notwendig oder hilfreich sein könnten, soweit die mit den von den Klägern erhobenen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen in Zusammenhang stehen.
Göttingen, im November 2004
Lambda Physik AG
Der Vorstand
(ISIN DE 000549427 2)
Bekanntmachung über die Erhöhung der festgesetzten Squeeze out-Barabfindung aufgrund gerichtlichen Vergleichs
Die Hauptversammlung der Lambda Physik AG vom 5. Mai 2004 hat auf Verlangen der Hauptaktionärin die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Lambda Physik AG auf die Hauptaktionärin gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von Euro 10,02 beschlossen ("Übertragungsbeschluss"). Gegen diesen Beschluss haben die Kläger Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen zum Landgericht Göttingen erhoben (Az: 3 O 66/04, 3 O 67/04, 3 O 69/04, 3 O 70/04, 3 O 71/04, 3 O 72/04, 3 O 73/04, 3 O 75/04) ("die Anfechtungsverfahren").
Auf Empfehlung des Landgerichtes Göttingen haben die Parteien, unter Beitritt der Hauptaktionärin auf Seiten der Lambda Physik AG, einen Prozessvergleich zur Beendigung des Rechtsstreits geschlossen, ohne Aufgabe ihrer gegensätzlichen Rechtsauffassungen, auch im Hinblick auf eine etwaige Verfassungswidrigkeit der §§ 327a ff. AktG - wobei eine etwaige Feststellung der Verfassungswidrigkeit der §§ 327 a ff. AktG keine Auswirkungen auf die mit diesem Vergleich beendeten Verfahren hat. Dieser Prozessvergleich sieht für alle Minderheitsaktionäre eine Erhöhung der Barabfindung vor und enthält u.a. die folgenden Regelungen:
1. Die Coherent Holding GmbH verpflichtet sich, jedem der Minderheitsaktionäre, der gegenüber ihr oder ihrem Empfangsbevollmächtigten, der Credit Suisse (Deutschland) AG, Rathenauplatz 1, 60313 Frankfurt, binnen einer Frist von sechs Wochen nach der letzten Bekanntmachung gemäß Ziffer 2 dieses Vergleichs unwiderruflich schriftlich erklärt (es zählt der Eingang des Schreibens), dass sie oder er
· keinen Antrag auf Einleitung eines Spruchverfahrens gemäß § 1 Nr. 3 SpruchG stellen wird,
· keinen Anschlussantrag in einem solchen Verfahren stellen wird,
· Anträgen und Anschlussanträgen nicht beitreten wird und ein Spruchverfahren auch nicht in sonstiger Weise fördern wird, und
· auf eine etwaige Spruchverfahrensabfindung verzichtet,
einen Erhöhungsbetrag von Euro 4,78 (in Worten: Euro vier komma achtundsiebzig) pro Stückaktie ("Erhöhungsbetrag") auf die von der Hauptversammlung beschlossene Abfindung zu zahlen. Die Auszahlung erfolgt provisions-, kosten- und spesenfrei. Die festgelegte Abfindung und der Erhöhungsbetrag ergeben zusammen einen Betrag von Euro 14,80 (in Worten: Euro vierzehn komma achtzig) pro Stückaktie. Die Coherent Holding GmbH verpflichtet sich hiermit, den Minderheitsaktionären unverzüglich nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister, jedoch nicht vor Ablauf von zehn Tagen nach dem Ende der in Satz 1 genannten Erklärungsfrist den Erhöhungsbetrag zu zahlen. Mit der Auszahlung des Erhöhungsbetrages wird die Coherent Holding GmbH die Credit Suisse (Deutschland) AG beauftragen. Der Erhöhungsbetrag wird - außer im Falle des Zahlungsverzuges in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen - nicht verzinst. Die Lambda Physik AG wird der Credit Suisse (Deutschland) AG unverzüglich ein Formblatt für die von den Minderheitsaktionären nach dieser Ziffer 1 abzugebende Verzichtserklärung zur Verfügung stellen, die diese wiederum unverzüglich zur Fristwahrung im Sinne des Satzes 1 den ihr bekannten inländischen Depotbanken der Minderheitsaktionäre zur Verfügung stellt.
Die Kläger und rechtzeitigen Nebenintervenienten nehmen dieses Angebot mit Abschluss dieses Vergleichs an.
2. Dieser Vergleich wird auf Kosten der Lambda Physik AG im elektronischen Bundesanzeiger, auf der Homepage der Lambda Physik AG, in einem Börsenpflichtblatt und bei dem elektronischen Informationsdienst "GSC-Research.de" mit dem aus der Anlage 1 ersichtlichen Wortlaut veröffentlicht.
3. Die Parteien erklären hiermit die unter Aktenzeichen 3 O 66/04, 3 O 67/04, 3 O 69/04, 3 O 70/04, 3 O 71/04, 3 O 72/04, 3 O 73/04, 3 O 75/04 geführten Rechtsstreite einvernehmlich für erledigt. Die Kläger verzichten unwiderruflich auf jegliche Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses vom 5. Mai 2004 und stimmen seiner Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichts Göttingen ausdrücklich zu. Die Kläger verpflichten sich, auf Verlangen der Lambda Physik AG oder der Coherent Holding GmbH alle übrigen Erklärungen abzugeben, die für die Eintragung des Übertragungsbeschlusses vom 5. Mai 2004 in das Handelsregister des Amtsgerichts Göttingen noch notwendig oder hilfreich sein könnten, soweit die mit den von den Klägern erhobenen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen in Zusammenhang stehen.
Göttingen, im November 2004
Lambda Physik AG
Der Vorstand
Novasoft AG stellt Antrag für Wechsel in den General Standard
CIBER, Inc. (NYSE: CBR) hat gestern bekannt gegeben, dass sie nach Abschluss
des Pflichtangebots insgesamt 93,5% der Anteile an der Novasoft AG besitzt
bzw. kontrolliert.
Mit diesem reduzierten Freefloat ist die Attraktivität der Novasoft-Aktie für
institutionelle und private Anleger stark gesunken. Damit ist es für die
Novasoft AG (ISIN DE0006778905) nicht mehr wirtschaftlich, die erhöhten
Zulassungspflichten im "Prime Standard" zu erfüllen. Aus diesem Grund hat der
Vorstand gemäß Börsenordnung mit dem heutigen Datum den Antrag auf Widerruf
der Zulassung zum Teilbereich des geregelten Marktes mit weiteren
Zulassungsfolgepflichten ("Prime Standard") gestellt. Der Widerruf wird drei
Monate nach Veröffentlichung des Antrags durch die Frankfurter Wertpapierbörse
gültig und führt anschließend zu einer Aufnahme der Novasoft-Notierung
im "General Standard".
Ende der Ad-hoc-Mitteilung (c)DGAP 25.11.2004
--------------------------------------------------------------------------------
WKN: 677890; ISIN: DE0006778905; Index:
Notiert: Geregelter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in Berlin-
Bremen, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München und Stuttgart
Autor: import DGAP.DE (© DGAP),17:09 25.11.2004
CIBER, Inc. (NYSE: CBR) hat gestern bekannt gegeben, dass sie nach Abschluss
des Pflichtangebots insgesamt 93,5% der Anteile an der Novasoft AG besitzt
bzw. kontrolliert.
Mit diesem reduzierten Freefloat ist die Attraktivität der Novasoft-Aktie für
institutionelle und private Anleger stark gesunken. Damit ist es für die
Novasoft AG (ISIN DE0006778905) nicht mehr wirtschaftlich, die erhöhten
Zulassungspflichten im "Prime Standard" zu erfüllen. Aus diesem Grund hat der
Vorstand gemäß Börsenordnung mit dem heutigen Datum den Antrag auf Widerruf
der Zulassung zum Teilbereich des geregelten Marktes mit weiteren
Zulassungsfolgepflichten ("Prime Standard") gestellt. Der Widerruf wird drei
Monate nach Veröffentlichung des Antrags durch die Frankfurter Wertpapierbörse
gültig und führt anschließend zu einer Aufnahme der Novasoft-Notierung
im "General Standard".
Ende der Ad-hoc-Mitteilung (c)DGAP 25.11.2004
--------------------------------------------------------------------------------
WKN: 677890; ISIN: DE0006778905; Index:
Notiert: Geregelter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in Berlin-
Bremen, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München und Stuttgart
Autor: import DGAP.DE (© DGAP),17:09 25.11.2004
Wer eine (mögliche?) DSL- und (wahrscheinliche?) RWE-DEA-Nachbesserung mal nicht nur `schmarotzend` in Empfang nehmen möchte, kann sich auf das DSW-Verfahren draufhängen.
> DSL und DEA auf dem Prüfstand
Bei der DSL Holding AG ist am 7. Oktober 2004 und bei der RWE DEA AG am 22. Oktober 2004 der Ausschluss der Minderheitsaktionäre mittels eines so genannten „Squeeze-out" in das Handelsregister eingetragen worden. Je Anteilschein ist den DSL-Aktionären eine Barabfindung in Höhe von 24,89 Euro und den RWE DEA-Aktionären von 296 Euro angeboten worden. Die DSW hält in beiden Fällen die Barabfindungen für unangemessen niedrig und wird deshalb die Offerten im Rahmen zweier Spruchverfahren gerichtlich überprüfen lassen. Informationen für Aktionäre, die sich hieran beteiligen wollen, gibt es unter der Telefonnummer 0211/6697-88 in der DSW-Hauptgeschäftsstelle. Anträge auf Einleitung eines Spruchverfahrens können bis zu drei Monate nach der jeweiligen Bekanntmachung gestellt werden.>
(Quelle: DAS WERTPAPIER 24/2004)
Dürfte auch nicht viel kosten, da es in der DSW doch von Anwälten nur so wimmelt.
Gruß
Chrysostomos
> DSL und DEA auf dem Prüfstand
Bei der DSL Holding AG ist am 7. Oktober 2004 und bei der RWE DEA AG am 22. Oktober 2004 der Ausschluss der Minderheitsaktionäre mittels eines so genannten „Squeeze-out" in das Handelsregister eingetragen worden. Je Anteilschein ist den DSL-Aktionären eine Barabfindung in Höhe von 24,89 Euro und den RWE DEA-Aktionären von 296 Euro angeboten worden. Die DSW hält in beiden Fällen die Barabfindungen für unangemessen niedrig und wird deshalb die Offerten im Rahmen zweier Spruchverfahren gerichtlich überprüfen lassen. Informationen für Aktionäre, die sich hieran beteiligen wollen, gibt es unter der Telefonnummer 0211/6697-88 in der DSW-Hauptgeschäftsstelle. Anträge auf Einleitung eines Spruchverfahrens können bis zu drei Monate nach der jeweiligen Bekanntmachung gestellt werden.>
(Quelle: DAS WERTPAPIER 24/2004)
Dürfte auch nicht viel kosten, da es in der DSW doch von Anwälten nur so wimmelt.
Gruß
Chrysostomos
Hinsichtlich des EBITDAs je Aktie muss ich ein wenig korrigieren. Seit der jüngsten Kapitalerhöhung beträgt die Anzahl Aktien 10,5 Mio, davon 827.630 Vorzugsaktien. Das EBITDA dürfte im laufenden Jahr zw. 55 und 60 Mio. EUR betragen, immerhin deutlich mehr als 5 EUR je Aktie. Der Gewinn je Aktie könnte bei 1,50 bis 2 EUR landen.