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    FORIS - die Chance (Seite 22)

    eröffnet am 03.07.01 21:14:56 von
    neuester Beitrag 16.05.24 15:06:37 von
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      schrieb am 07.10.16 13:10:21
      Beitrag Nr. 4.100 ()
      Also ich kann nicht sagen, dass es ein Versagen auf ganzer Linie gibt.
      Bislang hat das Unternehmen es geschafft, jährlich das Eigenkapital zu steigern. Und wie ist es an die Immobilien gelangt, die aktuell sehr werthaltig sind ? Wohl nicht über ein Geschenk, sondern über die Geschäftstätigkeit.
      Die Fähigkeit des Unternehmens das Eigenkapital (=Aktionärskapital) zu steigern, spiegelt sich auch im Aktienkurs wieder.
      Die Votalität ist bei einem kleinem Unternehmen naturgemäß hoch. Also nichts für schwache Hände und Nerven.
      Nur meine Meinung.
      Avatar
      schrieb am 06.10.16 13:06:03
      Beitrag Nr. 4.099 ()
      Ich denke alle Aktionäre inklusive Rollmann sind extrem unzufrieden mit der Entwicklung des Unternehmens.

      ProFi: Paeffgen als 6. Zuständiger enttäuscht ebenso wie die Vorgänger. Die Entwicklung ist eigentlich sogar die schlechteste überhaupt. Das Optionsvolumen sinkt, die Ergebnisse aus dem Bestand sind schwach, erfahrene Mitarbeiter sind nach dem Vorstandswechsel geflüchtet.

      Vorratsgesellschaften (bisher Foratis): Nach Abgang des Vorstands und Einstellung der Marke Foratis auch hier ein deutlicher Rückgang. Die Umstrukturierung war also ein Fehler. Statt des Vorstands Foratis hätte Paeffgen gehen sollen.

      GoAhead: Der Rückgang des Bestands hat sich beschleunigt, Neugeschäft dürfte nach dem Brexit kaum noch stattfinden. Eventuell Kosten für Anpassungen an die neue rechtliche Situation.

      Übersetzungen: Eingestellt nach Fehlinvestitionen.

      Der Aufsichtsrat hat damit auf ganzer Linie versagt, vom aktuellen Vorstand ist nichts Produktives zu erwarten.

      Der einzig denkbare Befreiungsschlag wäre ein Verkauf der Immobilie. Die satzungsgemäß nötige 80% Mehrheit auf der HV wäre wohl zu erreichen. Mit den geschätzt ca. 10 - 11 Mio. Erlös aus einem Immobilienverkauf und der Liquidität von ca. 3 Mio. könnte ein attraktives Geschäft oder eine größere Beteiligung erworben werden, die der Gesellschaft wieder eine Perspektive verschafft. Angesichts des Börsenwertes von 14,7 Mio. wären die drei operativen Geschäfte ohne die Barmittel lediglich mit ca. 0,5 - 1,5 Mio. bewertet.

      Insofern könnte ich mir vorstellen, dass ein Verkauf der Immobilie auch angesichts der hohen erzielbaren Preise nicht so fern liegt.
      Avatar
      schrieb am 26.09.16 13:06:37
      Beitrag Nr. 4.098 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 53.228.574 von Himbeergeist am 07.09.16 18:04:05Bei 2,40 Insiderkauf im Volumen von 2000 Euro - scharf aufs Kaufen sieht anders aus :D
      Avatar
      schrieb am 07.09.16 18:04:05
      Beitrag Nr. 4.097 ()
      Reicht für so ein kleines schrumpfendes Ding nicht eine Notierung bei Schnigge? :)
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 07.09.16 13:35:43
      Beitrag Nr. 4.096 ()
      Ich könnte mir vorstellen, dass es dieses Jahr noch ein Rückkaufangebot gibt, deutlich über aktuellen Kursen. Das letzte Angebot wurde kaum in Anspruch genommen, da das Aufgeld unter 1% auf den Durchschnittskurs betrug. Daher wäre ein Kauf um 2,50 eine Überlegung wert. Buchwert ist 3,58; nach Abzug Goodwill 3,00 ; zuzüglich stille Reserven auf die Immobilie ca. 1,00 macht 4,00 Euro pro Aktie. 10 Cent Dividende sollte für 2016 auch drin sein (Bilanzgewinn 1,3 Mio).

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      schrieb am 07.09.16 12:01:23
      Beitrag Nr. 4.095 ()
      @Merger-One Folgt man deinen Worten müsste man nicht mal bei 2 Euro wuschig werden, die Aktie wieder ins Depot zu legen :)
      Avatar
      schrieb am 06.09.16 20:47:50
      Beitrag Nr. 4.094 ()
      Auf jeden Fall gilt es die Gesellschaft nach dem Brexit-Votum neu zu bewerten. Folgender Kommentar, den ich schon vor einigen Wochen auf http://www.lto.de gefunden habe, könnte hierbei helfen.

      Exit auch aus der britischen Limited?

      von Prof. Dr. Tim Drygala

      05.07.2016

      Nach dem Referendum sehen manche die britische Limited und PLC mit Sitz in Deutschland bedroht. Eine reale Gefahr - oder ist der Rat zum Rechtsformwechsel Alarmismus, von Gebühreninteresse getrieben? Antworten von Tim Drygala.

      Viele Wirtschaftskanzleien informieren dieser Tage ihre Mandanten darüber, dass sie jederzeit gern zur Verfügung stehen, um über die Folgen des Brexit-Referendums in der vergangenen Woche zu beraten. Ein beliebtes Thema dabei: Was wird aus den Unternehmen, die sich in der Rechtsform der Limited oder der Public Limited Company (PLC) organisiert haben?

      Manches davon darf man als gute PR-Arbeit bezeichnen, denn akuter Handlungsbedarf besteht derzeit nicht. Aber schon mittelfristig könnte es sehr wohl gute Gründe geben, in eine inländische Rechtsform zu wechseln.

      Entfiele die EU-Niederlassungsfreiheit, wäre die Sitztheorie wieder anwendbar; mit einem Verwaltungssitz in Deutschland gäbe es keine Anerkennung mehr als ausländische Gesellschaft in der Rechtsform der Limited. Rechtsfolge wäre die Umqualifizierung in eine deutsche Rechtsform, allerdings nur als Personengesellschaft. Den betroffenen Gesellschaften droht damit im schlimmsten Fall wenigstens nicht die Gefahr der sofortigen Hinrichtung. Aber der Verlust der Haftungsbeschränkung steht ebenso im Raum wie der der Börsenzulassung bei der PLC.

      Nach dem Wirksamwerden des Austritts entfallen außerdem die Erleichterungen des Europäischen Rechts zur Fusion und zum grenzüberschreitenden Formwechsel; zudem ist die Steuerneutralität der Umwandlung nicht mehr gewährleistet. Auch wenn kein Grund zu Panik besteht: Man sollte den Fortgang der Austrittsverhandlungen mit Großbritannien zumindest genau verfolgen.

      Keine Limited ohne Niederlassungsfreiheit

      Wenn die Limited den Schutz der Niederlassungsfreiheit verliert, wäre die Sitztheorie wieder anwendbar. Deutschland hat bei der Anerkennung von Auslandsgesellschaften den Übergang von der Sitz- zur Gründungstheorie nie endgültig vollzogen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist die Sitztheorie, die von einem Unternehmen mit Verwaltungssitz in Deutschland die Wahl einer deutschen Rechtsform verlangt, nur europarechtlich überlagert.

      Nur für diejenigen Unternehmen also, welche in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR ansässig sind, gilt die Gründungstheorie, nach der eine ausländische Rechtsform mit diesem Status anerkannt werden muss, wenn sie ihren Verwaltungssitz im Inland hat. Auf Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU ist nach wie vor die Sitztheorie anwendbar (BGH, Urt. v. 27.10.2008, Az. II ZR 290/07 - Trabrennbahn), es gibt also keine allgemeine Anerkennung aller ausländischen Gesellschaften in ihrer jeweiligen Rechtsform.

      Eine Änderung dieser Rechtslage ist unwahrscheinlich. Der Gebrauch ausländischer Rechtsformen steht von Gewerkschaftsseite her unter dem Verdacht, die Flucht aus der Mitbestimmung zu begünstigen. Dieses Argument hat bisher stets ausgereicht, um den Gesetzgeber vom Handeln abzuhalten. Daran dürfte auch der Brexit nichts ändern. Die Gesellschaft bliebe allerdings rechtsfähig, eine Behandlung als rechtliches Nullum wird heute nicht mehr vertreten. So würde die die Limited wohl als Personengesellschaft nach deutschem Recht eingestuft.

      Und während der Verhandlungsphase?

      Allerdings besteht der "Brexit" bisher nur aus einem Volksentscheid. Zum Austritt aus der EU bedarf es einer Absichtserklärung der britischen Regierung nach Art. 50 EU-Vertrag. Diese Erklärung ist aufgrund der momentanen politischen Wirren in Großbritannien bisher nicht erfolgt, und es ist auch nicht allzu bald mit ihr zu rechnen.

      Danach folgt die zweijährige Verhandlungsphase über die näheren Umstände des Ausscheidens. Es mag in dieser Zwischenphase europarechtlich zweifelhaft sein, ob Großbritannien noch volle Mitentscheidungsrechte in den Organen der EU hat. Dass seine Bürger sich in dieser Zeit nicht mehr auf die Grundfreiheiten der Verträge berufen könnten, wäre aber unvertretbar, da es den vollständigen Austritt vorwegnähme.

      Daher können sich auch Gesellschaften britischer Rechtsform während der Verhandlungen weiterhin auf Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) berufen. Aus der Niederlassungsfreiheit folgt zugleich, dass die Neugründung von Ltd. und PLC mit Verwaltungssitz in Deutschland weiter möglich ist und von den deutschen Gerichten akzeptiert werden muss.

      Kein Grund zur Panik also? Keineswegs, denn so klar die Rechtslage gegenwärtig ist, so schwer ist es, einen Blick auf die Situation in drei Jahren zu werfen. Hier hängt alles vom Verhandlungsergebnis ab.

      Enthält ein Austrittsabkommen eine mit der Niederlassungsfreiheit des Art. 49 AEUV vergleichbare Regelung, ändert sich jedenfalls nichts. Die Sitztheorie wird nicht nur durch Europarecht verdrängt, sondern auch durch bilaterale Verträge, die Niederlassungsfreiheit gewähren. Das ist etwa bei US-Gesellschaften der Fall aufgrund des Freundschaftsabkommens von 1954. Für ein bilaterales Abkommen zwischen der EU und GB könnte nichts anderes gelten.

      Ernst wird es hingegen, wenn keine Einigung zustande kommt. Dann steht am Ende der Verhandlungsphase der vertragslose Austritt, und damit wären für das Vereinigte Königreich alle Grundfreiheiten des Europarechts verloren. Dann wäre die Sitztheorie wieder anwendbar, mit den bekannten Folgen. Ob bei einem drohenden Scheitern der Verhandlungen noch Zeit besteht, die Umwandlung in eine deutsche Rechtsform rechtzeitig zu erreichen, ist alles andere als sicher. Dies gilt besonders für die börsennotierte PLC, die für Gesellschafterbeschlüsse Ladungsfristen zu beachten hat.

      Und wenn die Verhandlungen scheitern?

      Wenn die Verhandlungen scheitern würden, würde sich die Rechtslage mit Wirkung für die Zukunft verändern. Bis zum Wirksamwerden des Austritts Großbritanniens macht Art. 49 AEUV es unmöglich, die Eigenschaft als ausländische Kapitalgesellschaft abzuerkennen.

      Bei Änderungen der Rechtslage für die Zukunft ist der Gesetzgeber aber in seiner Verfahrensweise relativ frei, was belastende Folgen angeht. Er muss lediglich im Rahmen einer Güterabwägung die Interessen der Betroffenen mit berücksichtigen. Das bedeutet, dass neu entstehende Limited und PLC mit Verwaltungssitz im Inland ab dem Austritt jedenfalls nicht mehr anerkannt werden müssten.

      Bei den schon bestehenden Gesellschaften wäre der Gesetzgeber aus dem Rechtstaatsprinzip heraus gehalten, eine Übergangsfrist festzusetzen, innerhalb derer dieser Formwechsel vollzogen werden kann. Deutsche Interessen würden nicht beeinträchtigt, wenn die Gesellschaften ihre Rechtsform noch für einen überschaubaren Zeitraum beibehalten können. Zudem wäre ein vorübergehender Wegfall der Haftungsbeschränkung – bis zu einem Wechsel in die GmbH oder AG - nur ein Zufallsgeschenk an die Gläubiger, das alles spricht für eine Lösung mit Übergangsfrist. Ein Anspruch auf Beibehaltung der ausländischen Rechtsform auf Dauer lässt sich jedoch aus Art. 20 Grundgesetz nicht herleiten - vor allem deshalb nicht, weil die Rechtsänderung nicht vom deutschen Gesetzgeber ausgegangen ist.

      Rechtsformwechsel nach dem Austritt – nicht mehr steuerneutral

      Vermeiden sollte man es, erst nach Wirksamwerden des Austritts die Rechtsform zu wechseln. Dann stellt sich das Folgeproblem, dass die europarechtlichen Instrumente, die einen solchen Wechsel erleichtern, nicht mehr gelten.

      Die Bestimmungen über die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften, die gegenwärtig eine Verschmelzung einer Ltd auf eine GmbH erlauben, wären ebenso wenig mehr anwendbar wie die Vale-Rechtsprechung des EuGH, die den direkten grenzüberschreitenden Formwechsel von der Ltd in die GmbH regelt.

      Es bliebe nur die Neugründung einer Gesellschaft deutscher Rechtsform, verbunden mit der Einbringung des bisherigen Betriebs als Sacheinlage und Auflösung der Limited. Das hätte aber eine Liquidationsbesteuerung unter Aufdeckung der stillen Reserven zur Folge. Die Möglichkeit zur Buchwertfortführung besteht nur bei inländischen Kapitalgesellschaften (§ 20 Umwandlungssteuergesetz UmwStG iVm § 1 Körperschaftsteuergesetz) und bei EU-Auslandsgesellschaften (§ 23 UmwStG), aber diese Eigenschaft hätten die betroffenen Gesellschaften nach dem Wirksamwerden des Brexits schon verloren. Ob der Gesetzgeber bereit ist, auch insoweit eine Übergangsregelung einzuräumen, ist alles andere als sicher. Verpflichtet wäre er dazu jedenfalls nicht.
      Avatar
      schrieb am 06.09.16 14:04:11
      Beitrag Nr. 4.093 ()
      GoAhead - Zukunft
      Die Aussagen zur Zukunft von GoAhead im Halbjahresbericht sind etwas am Thema vorbei. Falls eine bestandsschützende Regelung nicht kommt, wird es für Foris offensichtlich teuer. Falls sie kommt, dürfte der Verkauf neuer Ltd. trotzdem gegen 0 tendieren. Offensichtlich favorisiert man die günstigere Lösung, da braucht man keine Rückstellungen zu bilden. Längerfristig wird der Goodwill der GoAhead von 2,9 Mio. Euro abgeschrieben werden müssen.

      Die eigentliche Frage daraus, wie die Foris zukünftig Geld verdienen will, bleibt unbeantwortet. Ich vermute, das hat sich der Vorstand aus geistiger Bequemlichkeit nicht überlegt und der Aufsichtsrat ist überfordert.

      Die Idee, die AG aufzulösen ist leider auch nicht praktikabel angesichts der Verfahrensdauer der Prozesse und der mangelnden Veräußerbarkeit der übrigen Geschäfte zu sinnvollen Preisen. Nicht einmal die Immobilie kann mit der neuen Satzung verkauft werden.

      Daher darf man ein weiteres Siechtum der Gesellschaft annehmen. Die Abschreibung der aktiven latenten Steuern von 673.038 Euro (ca. 2,25 Mio. geringere Gewinnerwartung in den nächsten 5 Jahren oder 0,45 Mio. p.a.) bestätigt dies indirekt.
      Avatar
      schrieb am 06.09.16 10:27:43
      Beitrag Nr. 4.092 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 53.215.068 von Syrtakihans am 06.09.16 10:23:24Solche Meldungen machen die Aktie eher günstiger :)
      Avatar
      schrieb am 06.09.16 10:23:24
      Beitrag Nr. 4.091 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 53.160.579 von Merger-one am 29.08.16 17:59:03
      Zitat von Merger-one: Mir fehlt eine Aussage zur GoAhead mit dem Thema Brexit im Halbjahresbericht. Man hofft wohl, ohne Stellungnahme durchzukommen bis eine EU Regelung verhandelt ist.

      Es war noch nie von Nachteil, wenn man lesen kann. ;)

      Auszug aus dem H1-Bericht:

      In dem EU-Referendum vom 23. Juni 2016 hat die Mehrheit der wahlberechtigten Bürger des Vereinigten Königreiches für einen Austritt des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union („Brexit“) gestimmt. Dieses Referendum ist nicht bindend und vor einem Austritt aus der EU müsste das Britische Unterhaus diesen formal beschließen. Anschließend müsste die britische Regierung dem Europäischen Rat die Absicht auszutreten mitteilen. Dann haben die britische Regierung und der Europäische Rat zwei Jahre Zeit, ein Abkommen über die Einzelheiten des Austritts auszuhandeln. Dies wiederum müsste der Europäische Rat nach Zustimmung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit beschließen. Falls das Abkommen zwei Jahre nach Mitteilung noch nicht ausverhandelt ist, können durch einstimmigen Beschluss des Rates diese Verhandlungen zum Abkommen verlängert werden. Es ist derzeit daher nicht klar, ob und in welcher Ausprägung dieses Referendum umgesetzt wird. Die GO AHEAD könnte im Bereich der Limited insoweit betroffen sein, als dass im Falle eines Austritts des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union keine bilaterale Regelung für die Niederlassungsfreiheit getroffen wird. Dies würde wiederum bedeuten, dass die englische Limited nicht als Kapitalgesellschaft mit deutscher Niederlassung geführt werden kann. Für diesen Fall bereiten wir für unsere Kunden eine Lösung vor, die den bisherigen Geschäftsbetrieb unter dem Aspekt der Niederlassungsfreiheit nicht einschränken und während der Verhandlung einer steuerneutrale Überleitung ermöglichen sollte. [...] Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der aktuellen Ergebnisentwicklung der GO AHEAD auch nach dem „Brexit“ ist nach derzeitiger Einschätzung des Managements eine Auswirkung des „Brexit“ auf die bisherigen Cashflow-Prognosen der GO AHEAD nicht verlässlich absehbar.
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