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    Unfallschäden von der Steuer absetzen ? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 25.08.01 16:22:51 von
    neuester Beitrag 25.08.01 21:58:21 von
    Beiträge: 6
    ID: 461.431
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      Avatar
      schrieb am 25.08.01 16:22:51
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo !

      Vor 2 Wochen ist es beim Ausparken im Parkhaus passiert:

      Neue Schuhe, vom Pedal abgerutscht und mit dem Kotflügel einen Betonpfeiler gestreift.

      Ich könnte mich totärgern.....

      Das war übrigens ein Unfall auf dem Weg von der Arbeit nach Hause.

      Kann man solche Unfallschäden nicht bei der Einkommenssteuererklärung als Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend machen ?
      Avatar
      schrieb am 25.08.01 16:44:12
      Beitrag Nr. 2 ()
      Ganz kurz :

      Ja , und zwar in voller Höhe des Schadens .

      Thommy
      Avatar
      schrieb am 25.08.01 17:30:35
      Beitrag Nr. 3 ()
      Es sind Werbungskosten. Ich würde mir jedoch Nachweise besorgen
      (Polizeiprotokoll, falls vorhanden, andere Zeugen festhalten, Fotos,
      Arbeitszeitnachweis, Kostenvoranschlag oder Reparaturrechnung)
      Eigenleistung zählt nicht. Dann gibst du es bei den sonstigen Werbungskosten der
      Rückseite der Anlage N mit einem Beiblatt und kurzer Unfallschilderung an.
      Dann ist es auch kein Problem.
      Avatar
      schrieb am 25.08.01 18:12:48
      Beitrag Nr. 4 ()
      wenn Vollkasko, dann nur die Selbstbeteiligung.
      Dem Finanzamt reicht die Rechnung der Werkstatt aus.

      Du hast gegenüber dem FA keine Bringschuld, also Rechung an die Steuererklärung ranheften.

      Gruss
      Avatar
      schrieb am 25.08.01 19:03:09
      Beitrag Nr. 5 ()
      Thank für die vielen Antworten.

      Ich habe im Bekanntenkreis einen KFZ-Mechaniker, der die Sache privat ausbeult und überlackiert.


      Reichen dem FA ein Kostenvoranschlag und Fotos ?

      Eine Wertminderung ist ja schließlich eingetreten.

      Gibts hier jemanden, der das Gleiche beim FA durchbekommen hat ?

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      Avatar
      schrieb am 25.08.01 21:58:21
      Beitrag Nr. 6 ()
      Ich bin selbst steuerberatend nebenberuflich tätig. Wenn es dein Bekannter
      repariert, kannst du höchstens die Kosten der Ersatzteile absetzen. Ein Gutachter
      oder Kostenvoranschl. wird nicht akzeptiert (BFH-Urteile v. 27.08.93 u. 09.11.79).
      Es ist dann nur eine Absetzung für außergew. techn. Abnutzung möglich. Das Auto darf dann aber
      nicht älter als 5 Jahre sein.


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