checkAd

    Frage zur steuerlichen Behandlung eines Wertpapierübertrages - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 01.05.06 19:31:00 von
    neuester Beitrag 03.05.06 21:40:32 von
    Beiträge: 12
    ID: 1.057.109
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 1.995
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 01.05.06 19:31:00
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo!

      Folgendes Szenario:

      Person A besitzt Wertpapiere XY mit Kaufkurs 1€. Mittlerweile ist der Kurs auf 2€ angestiegen, Wertpapier XY befindet sich aber noch in der Spekulationsfrist. Person A übertragt das Wertpapier XY auf Person B (die annahmegemäß ein Einkommen von 0€ hat). Person B verkauft das Wertpapier XY sofort und überweist den erlösten Betrag zurück an Person A (der Gewinn liegt unter Veranlagungsgrenze iHv ~7640€).

      Ergebnis müsste sein, dass A keine Steuern auf den Gewinn zahlt, da der komplette Gewinn B zuzuschreiben ist. Da dieser aber kein Einkommen hat und der Gewinn aus dem Wertpapier unter den o.g. 7640€ liegt, zahlt auch dieser keine Steuern auf den Gewinn.

      Ergo wird mit der Übertragung auch der Kaufkurs von 1€ auf B übertragen, und nicht der aktuelle Kurs von 2€ als Kaufkurs von B angesehen, richtig? Also ist das o.g. Modell ein Weg, Steuern auf Spekulationsgewinne zu sparen, wenn man jemanden hat, der ein sehr geringes Einkommen hat (z.B. Kinder).

      Danke! :)
      Avatar
      schrieb am 01.05.06 19:47:04
      Beitrag Nr. 2 ()
      Speziell bei Kindern ist in solchen Fällen das Finanzamt sehr mißtrauisch.
      Avatar
      schrieb am 01.05.06 19:53:32
      Beitrag Nr. 3 ()
      Hallo,
      die Problematik sehe ich da eher im Übertrag der Wertpapiere. Sollten vom FA Rückfragen bezüglich des Verbleibs des einen oder anderen Wertpapiers in Ihrem Depot kommen (das könnte sein, weil ab 2004 die Kreditinstitute verpflichtet sind eine Jahresbescheinigung nach § 24c EStG zu erstellen und diese desöfteren auch vom Finanzamt angefordert wird - In dieser Bescheinigung werden dann die Käufe bzw. Verkäufe von WP aufgezeichnet.)
      Bei Kauf bzw Verkauf im Depot von z.B. Kindern die unter dem Grundfreibetrag sind ist das meiner Meinung nach möglich. Ab nächsten Jahr könnte das aber schon wieder anders sein, da ja die 20% ige Spekulationssteuer im Gespräch ist.
      Avatar
      schrieb am 01.05.06 20:34:44
      Beitrag Nr. 4 ()
      Nicht ganz richtig der Vorgang:

      1) "Übertragung" von Person A auf Person B
      Es gibt beim Finanzamt keine "Übertragung" in diesem Sinne, das Ganze ist eine Schenkung. Es wird auch nicht der Kaufpreis von Person A (1 Euro)"übertragen", sondern der aktuelle Kurs (2 Euro) geschenkt.

      2) "Rücküberweisung" gibt es auch nicht. Es handelt sich jetzt bei diesem Vorgang um eine Schenkung von Person B an Person A.

      Ergo :
      * Person A hat 2 Euro verschenkt
      * Person B hat Spekulationsgewinn von 1 Euro erzielt ( da Spekulationsfristen bei Schenkung mit übernommen werden)
      * Person B schenkt jetzt wieder 2 Euro an Person A

      Jetzt würde ich dabei mal folgendes beachten :

      * Freibeträge für Schenkung eingehalten ?
      * Wie versteuert Person B seinen Spekulationsgewinn ?? (Soviel ich weiß, können Spekulationsgewinne nur mit Spekulationsverlusten verrechnet werden. Somit ist es uninteressant, ob das Einkommen 0 ist )

      alles nicht so einfach

      :cool:
      Avatar
      schrieb am 01.05.06 22:00:26
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.394.695 von Kaltfront am 01.05.06 20:34:44Danke für eure Kommentare!

      Ergänzend heißt das für mich nun:

      Ja, Person A kann diesen "Trick" anwenden, um Steuern zu sparen, wenn:

      - Freibeträge für Schenkungen eingehalten werden

      @Shoagh12:

      Das Szenario basiert auf aktueller Rechtslage. Du hast recht, ab nächstem Jahr (wenn die Änderung denn kommt) dürfte dieser "Trick" nicht mehr in der Form funktionieren.

      @Kaltfront:

      Zu dem letzten Punkt betreffend der Versteuerung des Spekulationsgewinnes bei Person B meinte ich mit dem Szenario folgendes:

      Spekulationsgewinn der Person B bleibt unter 7640€. Da Person B kein weiteres Einkommen hat, muss sie diesen Spekulationsgewinn auch nicht versteuern.

      Jetzt müsste ich alles verstanden haben, oder? :)

      Trading Spotlight

      Anzeige
      InnoCan Pharma
      0,1900EUR +2,98 %
      InnoCan Pharma: Ist das die nächste Milliarden-CBD-Übernahmestory? mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 02.05.06 13:22:31
      Beitrag Nr. 6 ()
      Hallo XTRACK,
      folgendes solltest Du noch bedenken:

      Die erste Schenkung von A an B ist o.k.!

      Erfolgt die Rückschenkung des Verkaufserlöses von B zu A in einem schnellen zeitlichen Zusammenhang, könnte hier das FA einen Gestaltungsmißbrauch vermuten.

      Handelt es sich bei B um minderjährige Kinder, ist für die Rückschenkung eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bzw. Ergänzungspflegers nötig!

      Rene
      Avatar
      schrieb am 02.05.06 19:35:40
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.401.443 von ReneBanker am 02.05.06 13:22:31Danke für den ergänzenden Hinweis!
      Avatar
      schrieb am 03.05.06 14:18:19
      Beitrag Nr. 8 ()
      Ein Depotübertrag ist MITNICHTEN direkt eine Schenkung. Man kann Wertpapiere durchaus wieder zurückübertragen, ohne, dass eine Schenkung vorlag!! Es kommt auf den WILLEN der beiden Parteien an. Fallss derjenige, der die Papiere ins Depot bekommen hat, diese evtl. gar nicht will und sie dann zurücküberträgt, ist es auch keine Schenkung! Dass das FA das evtl. zunächst anders sieht, ist irrelevant. Man kann ja von beiden Seiten schriftlich versichern, dass keine Schenkung vorgelegen hat. Punkt.

      § 516
      Begriff der Schenkung

      (1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

      (2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.
      Avatar
      schrieb am 03.05.06 14:56:25
      Beitrag Nr. 9 ()
      @Baron:
      Das ist schon richtig, aber:
      Wenn der Depotübertrag nicht als Schenkung gedacht ist, dann können die Erträge des Depots auch nicht als Einkünfte des Empfängers behandelt werden. Und das ist doch hier beabsichtigt.
      Avatar
      schrieb am 03.05.06 20:56:03
      Beitrag Nr. 10 ()
      Genau. Mir ging es nur darum, dass viele (auch "Experten") davon ausgehen, dass ein Übertrag von Aktien auf ein anderes und einen fremden namen lautendes Depot immer eine Schenkung sein muss. Humbug. Habe Aktien auf das Depot meiner Mutter übertragen und jetzt zurückgeholt (w. leidiger Spekusache;)). Ist, als ob man seinen Wagen in einer fremden Garage parkt. Bleibt dennoch MEIN Eigentum..."Prima Facie" sieht sowas natürlich anders aus, aber wenn beide Parteien erklären, dass es keine Schenkung gab, hat das FA das eben zu akzeptieren...
      Avatar
      schrieb am 03.05.06 21:27:33
      Beitrag Nr. 11 ()
      Baron,
      ganz sicher hast du auch Dividenden, die in das Depot deiner Mutter fielen, in deiner Steuererklärung angegeben. Oder doch nicht?
      Avatar
      schrieb am 03.05.06 21:40:32
      Beitrag Nr. 12 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.422.578 von alzwo am 03.05.06 21:27:33Ich gebe keine Steuererklärungen ab. Ist mir viel zu lästig.


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Frage zur steuerlichen Behandlung eines Wertpapierübertrages