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    Schriftliche Bestellung fester Kaufvertrag !!?? Rücktritt !!?? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 10.10.08 20:46:06 von
    neuester Beitrag 11.10.08 15:30:25 von
    Beiträge: 9
    ID: 1.145.051
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      Avatar
      schrieb am 10.10.08 20:46:06
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hi zusammen,

      ist ein verbindliche Kaufvertrag zustande gekommen wenn man schriftlich eine Bestellung aufgibt ( mit der Aufforderung an den Lieferanten die Bestellung auch schriftlich zu bestätigen) und kurzfristig wieder storniert ???

      In dem konkreten Fall liegt die Auftragsbestätigung vom Lieferanten auch noch nicht schriftlich vor und der Käufer kennt also noch garnicht die AGB !!??

      Gruß
      Tyler
      Avatar
      schrieb am 10.10.08 20:50:19
      Beitrag Nr. 2 ()
      Zustandekommen eines Kaufvertrages

      (= 2 übereinstimmende Willenserklärungen: Vertragsantrag – Vertragsannahme)

      1. Fall: Die Initiative geht vom Verkäufer aus:

      Der Verkäufer macht ein Angebot, der Käufer nimmt eine Bestellung vor.


      2. Fall: Die Initiative geht vom Käufer aus:

      Der Käufer macht eine Bestellung, der Verkäufer erteilt eine Auftragsbestätigung.


      Begriffsabgrenzung:

      a. Angebot (rechtlich bindend):

      - Willenserklärung ist an eine einzelne Person gerichtet
      - Es enthält alle wesentlichen Vertragspunkte:

      (1) Art, Güte und Beschaffenheit der Ware,
      (2) Menge der Ware,
      (3) Preis der Ware.

      Ein Angebot muss so formuliert sein, dass es durch ein
      bloßes „Ja“ des Käufers angenommen werden kann.

      Wer einem anderen die Schließung eines Vertrages anbietet, ist an den Antrag gebunden.

      b. Anpreisung (rechtlich unverbindliches Angebot):

      - Willenserklärung ist an die Allgemeinheit gerichtet

      zum Beispiel:

      Katalogangebot, Schaufensterauslage, Zeitungsinserat, Internetangebot


      c. Anfrage (rechtlich unverbindlich):

      - an bestimme Person gerichtet (dient zur Informationsbeschaffung)
      - zeitlich vorm Angebot


      Es besteht keine rechtliche Bindung, wenn

      - die Annahmeerklärung des Vertragspartners nicht rechtzeitig erfolgt,
      - ein rechtzeitiger Widerruf vonseiten des Antragstellers erfolgt.
      - das im Antrag enthaltene Angebot zeitlich befristet war und die Frist abgelaufen ist
      - der rechtliche Bindungswille vom Antragsstelle durch eine Freizeichnungsklausel ausdrücklich eingeschränkt worden ist
      (z.B. unverbindliches Angebot, freibleibend, solange der Vorrat reicht)
      Avatar
      schrieb am 10.10.08 20:54:03
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.522.623 von TylerDyrdon am 10.10.08 20:46:06So wird das kein Jurist beantworten können. Übrigens darf er es auch nicht, es gibt ein Rechtsberatungsgesetz. Dafür gibt es Anwälte. Es hängt z.B. daran, ob Handelsrecht oder BGB Anwendung findet. Kann man so nicht sagen, der ´Sachverhalt ist zu dünn, es informiert Ihnen ihr Anwalt, da werden Sie geholfen.
      Avatar
      schrieb am 10.10.08 21:46:12
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.522.717 von derbewunderer am 10.10.08 20:54:03Hi,

      in dem Fall liegt die Auftragsbestätigung noch nicht vor und ein Tag später wiederruft der Käufer die Bestellung, dürfte doch kein Problem sein !!!??? In dem Fall geht es um ca. 20000 €, daher bin ich mir nicht sicher :confused::confused:
      Avatar
      schrieb am 10.10.08 23:17:07
      Beitrag Nr. 5 ()
      Das ist zum Beispiel eine Frage des Zugangs der Willenserklärung, also des Kaufangebots oder des Rücktritts.
      Behauptet der Verkäufer, dass ihm das Kaufangebot zugegangen ist, das Storno aber nicht, was dann? Das hängt auch davon ab, wie es verschickt wurde.

      Deswegen reichen die Angaben halt nicht aus, aber ich darf hier für die Kollegen keine Fälle lösen (das ist im Zweifel auch eher besser). Ich bin im Zweifel nicht der schlechteste Zivilrechtler Deutschlands, aber um sowas kümmert sich oft viel besser ein Berufsanfänger (junger Kollege), der sich seine Sporen verdienen muss. Da will ich mal eine Lanze brechen, ich mache Mergers and Acquisitions, da stecken Frischlinge von der Uni besser drin, auch oft besser als Fachanwälte, vor allem geben die sich noch Mühe, für mich rechnen sich solle Fälle nicht mehr.

      Und ja, die Kids geben sich echt Mühe. Außerdem, wer zwei Staatsexamina in D bestanden hat, der sollte das auf die Reihe bekommen, es ist schwieriger als Chirurg zu werden, jeder darf im Prinzip Richter werden und viele segeln durch. Also nur Mut.

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      Avatar
      schrieb am 10.10.08 23:19:39
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.523.566 von TylerDyrdon am 10.10.08 21:46:12Bist du Kaufmann, villeicht Scheinkaufmann, dann gelten andere Regelungen, ist nicht so einfach. Weise den Kollegen mal vorsichtig darauf hin. Manche übersehen das.

      Gue Nacht.
      Avatar
      schrieb am 11.10.08 10:04:18
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.524.608 von derbewunderer am 10.10.08 23:17:07HI,

      dafür gibt es ja Fax mit Sendebericht :-)
      Die Ware hat Lieferzeit, wurde also noch nicht geschickt.

      Gruß
      Tyler
      Avatar
      schrieb am 11.10.08 10:05:32
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.524.626 von derbewunderer am 10.10.08 23:19:39Hi,

      stimmt, dass ist natürlich noch so ein Punkt.... mein Kollege ist
      nebenberuflich selbstständig... :confused::confused:

      Ich hoffe wir kommen noch auf die Lösung :lick:

      Danke vorab

      Gruß
      Tyler
      Avatar
      schrieb am 11.10.08 15:30:25
      Beitrag Nr. 9 ()
      Benötigt der Kollege die bestellte Ware für seine selbständige Tätigkeit? Und ergibt sich das aus der Bestellung? Wenn nicht, wäre zu prüfen, ob ein Verbrauchervertrag oder ein Fernabsatzvertrag vorliegt, aus dem sich Widerrufsrechte ergeben könnten.


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