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    muss es nach BVG Urteil korrigierte Elterngeldbescheide geben? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 13.12.08 22:32:24 von
    neuester Beitrag 14.12.08 19:31:41 von
    Beiträge: 8
    ID: 1.146.841
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      schrieb am 13.12.08 22:32:24
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo

      Hier mal ein Beispiel von dem aktuell viele junge Familein betroffen sind.

      Herr Maier und seine Frau erhalten Elterngeld da Sie Nachwuchs bekommen haben.

      Das Elterngeld berechnet sich vom Vorjahresnetto.davon erhält Fam.Maier 67% im Monat.

      (Wurden im Vorjahr 1000 Euro monatlich netto verdient erhalten Sie also während der Elterngeldzeit 670 Euro monatlich).


      Nun wurden die Berechnungen für das Elterngeld aber mit dem alten Nettolohn (ohne Pendlepauschale) durchgeführt.

      Herr Maier klagt also nun gegen den Bescheid.Da nach dem Bundesverfassungsgerichturteil, das rückwirkend gilt, sein Bescheid falsch ist.Er wurde ja mit einem Nettolohn berechnet der nun anders ausfällt.also müsste der Bescheid ungültig sein.

      Die Elterngeldstelle teilt ihm mit dass der Einspruch zu spät kommt.
      Er hätte den Einspruch einen Monat nach Erhalt des Bescheides stellen müssen.Dass wäre Anfang November 08 gewesen.

      Damals wusste aber Herr Maier noch nichts von dem Urteilsausgang und konnte den Einspruch natürlich auch nicht stellen.

      Ist es rechtens dass das Amt sich (unter diesen Umständen) weigert den Bescheid nochmal neu zu berechnen.






      .
      Avatar
      schrieb am 14.12.08 16:13:33
      Beitrag Nr. 2 ()
      völliger Schwachsinn!

      was hat die "Pendlerpauschale" mit dem Elterngeld zu tun?

      Schau dir die Elterngeldberechnung nochmal genau an statt gleich rumzurechnen wo du noch 5 Euro vom Staat kriegen kannst. Sei lieber froh das bei der Berechnung nur der Werbungskosten-Pauschbetrag abgezogen wird und eben nicht die tatsächlichen WK (beim normalen Arbeitnehmer). Sonst würde einige weniger Elterngeld bekommen als vorher! Den die WK werden abgezogen und mindern das netto, weil in der Zeit die WK ja entfallen!
      Avatar
      schrieb am 14.12.08 17:18:21
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.202.604 von Haraldo78 am 14.12.08 16:13:33Ich kann Dir versichern dass es hier um mehr als 5 Euro geht...

      Seit die Pendlerpauschle gestrichen wurde erhielt Frau Maier
      50 Euro weniger netto pro Monat..dass macht im Jahr 600 Euro.

      Davon 67 %..

      Sind ca 400 Euro!
      Avatar
      schrieb am 14.12.08 17:38:09
      Beitrag Nr. 4 ()
      bitte kannst du mir erklären wieso frau maier 50 euro mehr netto bekommen hat?

      hat sie evtl. einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte gehabt? Dann EVENTUELL JA. Leider ist das Elterngeldgesetz sehr schlampig entstanden. Es ist juristisch nicht 100% genau abgegrenzt was nun netto ist und was nicht und es bezieht sich eben auf Monate. Das man nach Steuererklärung ein ganz anderes "Netto" hat ist eben die andere Sache.

      Dein Problem ist die Einspruchsfrist, die ist abgelaufen, pech gehabt. Wüsste nun auch keine Änderungsmöglichkeit für dich.
      Hättest damals schon Einspruch einlegen müssen und ruhen des verfahrens bis zur Urteilsverkündung beantragen müssen.
      Avatar
      schrieb am 14.12.08 19:15:04
      Beitrag Nr. 5 ()
      Die Pendlerpauschale ist für die Berechnung des Elterngeldes völlig uninteressant, da nicht die tatsächlichen Werbungskosten, sondern lediglich pro Monat 1/12 der Arbeitnehmerpauschale von 920 Euro berücksichtigt wird.

      Ermittlung des Einkommens bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit:
      Vom durchschnittlichen monatlichen Bruttoarbeitslohn (ohne Einmalbeträge im Sinne von § 38a EStG wie z.B. Weihnachtsgeld,
      Urlaubsgeld, Prämien) werden die darauf entfallenden Steuern ( Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag), die Pflichtbeiträge
      zur Sozialversicherung in Höhe des gesetzlichen Arbeitnehmeranteils einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung
      und ein Zwölftel des Arbeitnehmerpauschbetrags (§ 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG) abgezogen.


      Daher ist das Urteil des BVerfG für das Elterngeld ohne Belang, die Bescheide müssen nicht geändert werden.

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      schrieb am 14.12.08 19:21:28
      Beitrag Nr. 6 ()
      Das ergibt sich aus § 2 Abs. 7 Elterngeldgesetz:
      (7) Als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit ist der um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe des gesetzlichen Anteils der beschäftigten Person einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte Überschuss der Einnahmen in Geld oder Geldeswert über die mit einem Zwölftel des Pauschbetrags nach § 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes anzusetzenden Werbungskosten zu berücksichtigen. Sonstige Bezüge im Sinne von § 38a Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes werden nicht als Einnahmen berücksichtigt. Als auf die Einnahmen entfallende Steuern gelten die abgeführte Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, im Falle einer Steuervorauszahlung der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil. Grundlage der Einkommensermittlung sind die entsprechenden monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers. Kalendermonate, in denen die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes ohne Berücksichtigung einer Verlängerung des Auszahlungszeitraums nach § 6 Satz 2 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat, bleiben bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes zu Grunde zu legenden Kalendermonate unberücksichtigt. Das Gleiche gilt für Kalendermonate, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld nach der Reichsversicherungsordnung oder dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat oder in denen während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist.

      Es wäre natürlich schlauer von der Elterngeldstelle gewesen, Herrn Maier darauf hinzuweisen, anstatt ihn mit formalen Argumenten (Widerspruchsfrist abgelaufen) abzuspeisen.
      Avatar
      schrieb am 14.12.08 19:26:21
      Beitrag Nr. 7 ()
      Sorry, ich habe wohl einen Denkfehler in der Argumentation, denn vom Einkommen sind ja die Steuern abzuziehen. Diese fallen bei voller Anrechnung der Pendlerpauschale geringer aus, so dass das Netto höher ist. Damit ist auch das Elterngeld höher.
      Ein Anspruch auf Änderung des Elterngeldbescheides nach Ablauf der Widerspruchsfrist könnte sich aus § 45 SGB X ergeben.
      Avatar
      schrieb am 14.12.08 19:31:41
      Beitrag Nr. 8 ()
      Ich sehe aber trotzdem ein Problem: In § 2 Abs. 7 steht auch, dass Grundlage der Einkommensermittlung die monatlichen Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers sind. Ich glaube nicht, dass diese jetzt geändert werden. Da hätte Herr Maier sich einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte besorgen müssen. Außerdem kommt es auf die vom Arbeitgeber abgeführte Lohnsteuer an. Ich glaube nicht, dass der Lohnsteuerabzug rückwirkend geändert werden kann.


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