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    Komplett falscher Einkommenssteuer-Bescheid - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 13.01.09 13:15:48 von
    neuester Beitrag 16.01.09 12:47:23 von
    Beiträge: 14
    ID: 1.147.512
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      Avatar
      schrieb am 13.01.09 13:15:48
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo zusammen,

      mein Einkommenssteuer-Bescheid für 2005 ist komplett falsch. Es stimmt nicht eine Zahl.

      Beispielsweise wurde ein Bruttoarbeitslohn von 32.000 Euro angesetzt. Dumm nur, das ich gar nicht abhängig beschäftigt bin.

      Darüber hinaus habe ich Einnahmen aus Gewerbebetrieb angesetzt bekommen. Ich habe aber keine Gewinne aus einem Gewerbe.

      Ernsthafte Frage :

      Der falsche Bescheid ist für mich in Summe aber sehr vorteilhaft. Bin ich gezwungen Einspruch einzulegen, oder kann ich einfach abwarten? Der Bescheid steht natürlich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Aber wird da was geprüft?

      Ich habe mir soviel Arbeit gemacht, habe alle Handelsgeschäfte zusammen getragen über Tage hinweg, Excel Tabellen erstellt, etc. Für wen frage ich mich, wenn soetwas vom FA zurückkommt.

      Vielen Dank und Gruß
      348
      Avatar
      schrieb am 13.01.09 13:37:37
      Beitrag Nr. 2 ()
      Geht es um den Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO?
      Oder ist er nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig?

      Bei 164 AO besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass eine Prüfung erfolgt.

      Was für Einkünfte hast du denn? Hast du nur Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften?

      Welche der folgenden Anlagen hast du ausgefüllt?:
      Anlage N
      Anlage KAP
      Anlage GSE
      Anlage SO
      Avatar
      schrieb am 13.01.09 13:52:23
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.362.823 von 348 am 13.01.09 13:15:48sieht nach einem schätzungsbescheid aus....
      Avatar
      schrieb am 13.01.09 14:01:17
      Beitrag Nr. 4 ()
      Hat das FA wirklich das angesetzt was du erklärt hast oder ist das eine Schätzung!?

      Den so scheint das nach deiner Darstellung, wenn nix stimmt.
      Schau doch mal in die ERLÄUTERUNGEN auf Seite 2 oder 3 des Bescheides was da steht.
      Abweichungen zur Erklärung müssen mindestens dort mitgeteilt werden.

      Grundsätzlich bist du nicht verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben, es kommt darauf an ob und welche Einkünfte du hast! Hat das Finanzamt nun einen falschen Bescheid erlassen (also deine Erklärung bekommen und mit falschen Zahlen erlassen) musst du das FA nicht auf deren Fehler hinweisen! Wenn er zu deinen gunsten ausfällt würde ich es auch nicht tun, wenn zu deinen ungunsten dann ja! Das FA kann jedoch jederzeit bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist 4 Jahre nachträglich diese Fehler von alleine ändern wenn sie drauf kommen, es sich um Rechen / Schreib / Übertragungsfehler handelt und es sich nicht um gedankliche Rechtsfehler handelt, und der Bescheid nicht nach 164 AO (siehe Seite 1 oben) festgesetzt hat.
      Avatar
      schrieb am 13.01.09 14:03:47
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.362.985 von NATALY am 13.01.09 13:37:37So, wie sich das aus der Ferne liest, riecht das nach einer offenbaren Unrichtigkeit nach § 129 AO. Damit ist der Steuerbescheid jederzeit änderbar, auch zu Lasten des Steuerpflichtigen. Einfach daran denken, dass eine Steuerschuld dann mit 6% p.a. zu verzinsen ist. Das tut weh :cool:

      Wie gesagt, mal so aus der Ferne. Aber wenn in dem Bescheid gar nichts stimmt...

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      schrieb am 13.01.09 14:17:03
      Beitrag Nr. 6 ()
      @ NATALY und andere :

      Ich habe die Steuererklärung nicht selbst eingereicht, sondern mein Steuerberater.

      Es wurde nur die Erklärung für das Jahr 2005 eingereicht, für 2006 habe ich noch gar nichts eingereicht. Ich aber habe einen Steuerbescheid für 2005 und 2006 bekommen. Beide stimmen in keiner Position mit den wirklichen Gegebenheiten überein. Beide sind für mich sehr vorteilhaft.

      Beide Bescheide (2005 und 2006) stehen unter §164 Abs. 1 dem Vorbehalt der Nachprüfung. Beide sind nach § 165 Abs.1 Satz 2 teilweise vorläufig.

      Es handelt sich nicht um Schäzungen sondern um endgültige Bescheide (unter Nachprüfung natürlich).

      Zu beiden Bescheiden gibt es eine gesonderte Feststellung zum verbleibenden Verlustabzug aus privaten Veräusserungsgeschäften. Auch hier sind beide Bescheid völlig falsch. Ebenfalls zu meinen Gunsten.

      Ich habe beinahe ausschließlich Einkünfte aus privaten Veräusserungsgeschäften und Zinsen. Da ich sehr aktiv handele habe ich im Jahr mehrere 1000 Handelsgeschäfte. Diese hatte ich alle eingereicht.

      Was kann passieren? 6% Verzugszinsen bei einer Berichtigung des Bescheides? Obwohl das deren Fehler ist?

      Wie wahrscheinlich ist die Nachprüfung in so einem offensichtlichen Fall?

      Besten Dank
      348
      Avatar
      schrieb am 13.01.09 14:21:54
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.363.271 von 348 am 13.01.09 14:17:03Was sagt denn dein Steuerberater dazu? :)
      Avatar
      schrieb am 13.01.09 14:32:56
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.363.271 von 348 am 13.01.09 14:17:03Wie kann den 2006 keine Schätzung sein, wenn keine Erklärung abgegeben wurde?? Das es sich um eine Schätzung handelt steht auch nicht über dem Bescheid sondern im Kleingedruckten.

      Wenn Du auch gleichzeitig für 2005 und 2006 einen Bescheid erhältst, obwohl nur 2005 erstellt wurde, sieht das nach einer Schätzung aus. Die Verarbeitung dauert ca. 3-4 Wochen, d.h. wenn Du die Erklärung später angegeben hast, muss es ein Schätzbescheid sein.

      Wenn Du erkennst, dass der Bescheid zu Deinen Gunsten falsch ist, kannst Du keinen Einspruch einlegen. Wenn Deine Erklärung die korrekten Werte enthält, ergibt sich keine Handlungsbedarf.

      Die Verzinsung mit 6% ist unabhängig vom Verschulden und wird in jedem Fall gerechnet.

      Ich würde allerdings erstmal den Kollegen bitten, den Bescheid zu prüfen.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 13.01.09 14:52:03
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.363.384 von Taxadvisor am 13.01.09 14:32:56Yep, sehe ich genauso. 2006 ist dann ein Vorauszahlungsbescheid. 6% unabhängig vom Verschulden.

      Im übrigen: Die werden Dich eventuell als Händler eingestuft haben, dann ist gewerblich richtig ...
      Avatar
      schrieb am 13.01.09 17:52:47
      Beitrag Nr. 10 ()
      Riecht nach ner Schätzung, da stimme ich zu.
      Ruf mal deinen Steuerberater, der hat die Erklärung wahrscheinlich noch garnicht eingereicht, erlebe ich alle paar Monate wieder.
      Avatar
      schrieb am 13.01.09 19:34:54
      Beitrag Nr. 11 ()
      Denke hier ist kaum ein guter Platz um steuerliche Themen zu klären! Die Beiträge hier sind bis auf kleine Lichtblicke bisher äußerst dürftig!!!

      Gemäß der Schilderung gehe ich davon aus, dass es sich bei beiden Bescheiden um Schätzungen handelt (sollte auch im Erläuterungsteil des jeweiligen Steuerbescheides stehen!).
      Wenn Arbeitslohn angesetzt wurde, aber keiner erklärt wurde und ein "glatter" Betrag (volle Tausend-Euro) im Bescheid steht, spricht eigentlich alles dafür. Der Bescheid für 2006 wird auch kein Vorauszahlungsbescheid sein, da die Finanzämter bereits mit den Schätzungsbescheiden für 2007 beschäftigt sind!
      Der Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) spricht beim Ansatz von gewerblichen Einkünften in der Regel für eine bevorstehende Betriebsprüfung.

      Bei geschätzten Bescheiden wäre der Tip nichts zu tun, nicht ganz ungefährlich, insbesondere wenn er zu Deinen Gunsten ist.

      Wäre ein klarer Fall von Steuerhinterziehung (§ 370 AO)! Gibt, wenn es rauskommt, ein nettes Strafverfahren und wird richtig teuer!!!
      Avatar
      schrieb am 13.01.09 20:00:40
      Beitrag Nr. 12 ()
      #11

      benhurr hat leider Recht.

      Es handelt sich bei beiden Bescheiden um Schätzungen. Ich war deshalb verwirrt, weil mein Steuerberater die Einkommenssteuererklärung 2005 bereits vor 5 Monaten (!) mit mir besprochen hatte und diese noch in derselben Woche einreichen wollte.

      Wessen Schuld das nun ist, dass ich 5 Moante später eine Schätzung bekomme, kann ich wahrscheinlich nicht mehr klären. Ich Ich habe aber einen Termin am Donnerstag beim Steuerberater. Dann versuche ich diesen Sachverhalt zu klären.

      Wer muss in diesem Falle den Verspätungszuschlag bezahlen? Ich oder ist das der Fehler vom Steuerberater? Er hat mir auch für 2006 immer versichert, dass hier noch genügend Zeit zur Einreichung bestünde. Er hätte die Frist immer wieder zur Verlängerung eingereicht.

      Sorry, wenn ich Verwirrung gestiftet habe.

      348
      Avatar
      schrieb am 13.01.09 20:32:13
      Beitrag Nr. 13 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.366.647 von 348 am 13.01.09 20:00:40Die Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen sind in § 149 AO geregelt! Bei Pflichtveranlagungen, z.B. für 2005 ist das der 31.05.2006, für 2006 ein Jahr später.
      Steuerlich beratende Steuerpflichtige erhalten in der Regel eine maximale Fristverlängerung bis zum 31.12. (also für 2005 bis 31.12.06)!

      Den Verspätungszuschlag zahlt der Steuerpflichtige, der Steuerberater ist ja nur "Hilfsperson". Du könntest jedoch bei Pflichtverletzungen von Deinem Steuerberater Schadensersatz gegen diesen geltend machen.

      Der Verspätungszuschlag (richtet sich nach der Höhe der festzusetzendne Steuer) ist ein gesonderter Verwaltungsakt, der "auch" seperat mit einem Einspruch angefochten werden muss. Bei erstmaliger Festsetzung ist das Finanzamt in der Regel recht kulant (Halbierung ist in der Regel immer drin), Voraussetzung ist jedoch, dass man die entsprechende Erklärung zugügig nachreicht.
      Eine gute Begründung für die verspätete Abgabe macht sich auch immer gut!

      Dann viel Glück beim Steuerberater!
      Avatar
      schrieb am 16.01.09 12:47:23
      Beitrag Nr. 14 ()
      Um dieses Thema hier abzuschließen :

      Ich war bei meinem Steuerberater und es ist tatsächlich so, dass er die Erklärung noch nicht eingereicht hat. Als ich die Belege und Abrechnungen zusammen gestellt habe hieß es noch, es wäre zeitkritisch. Jetzt muss ich erfahren, dass die Erklärung nach 5 Monaten immer noch nicht eingereicht worden ist.

      Ich werde die Verspätungszuschläge auf keinen Fall aus eigener Tasche zahlen. Ich bin doch nicht verpflichtet nach persönlicher Besprechung mit dem Steuerberater zur Einkommenssteuererklärung mehrmals nachzufragen, ob er die Erklärung dann auch wirklich eingereicht hat. Und sollten Verspätungszuschläge tatsächlich erhoben werden, würden diese wohl richtig teuer werden, weil ich in diesem Jahr gut verdient habe.

      Muss wohl den Berater wechseln. Man lernt nie aus.

      Du bist Deutschland.

      Besten Dank für alle Beiträge
      348


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