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    Erlaubnis § 34 d - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 13.01.09 16:46:08 von
    neuester Beitrag 10.04.09 09:04:22 von
    Beiträge: 20
    ID: 1.147.522
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      schrieb am 13.01.09 16:46:08
      Beitrag Nr. 1 ()
      moin, moin,
      mal ne frage an die experten: darf ein maklerpool verdiente provisionen aus 2008 mit der begründung, die erlaubnis gem. § 34d abs. 1 liegt nicht vor, zurückbehalten? bin seit 2002 bei dem pool und seit 1997 im geschäft. erlaubnis ist beantragt, dauert aber noch:confused:
      Avatar
      schrieb am 13.01.09 17:09:20
      Beitrag Nr. 2 ()
      Bedeutet das, sie waren bisher ohne die erforderliche Gewerbezulassung tätig? In dem Fall ist es ja wohl auch logisch, dass sie erstmal bis zur vorlage keine Provision ausgezahlt bekommen.
      Avatar
      schrieb am 13.01.09 17:10:04
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.364.691 von dahool am 13.01.09 16:46:08Gute Frage...

      ich bin mir ziemlich sicher, dass sie Provisionen nicht zurückhalten dürfen!

      denn dann dürften Sie das Geschäft oder die Anbindung schon im Vorfeld nicht genehmigen...

      zudem wird nicht der Pool bei fehlendem 34d belangt, sondern du selbst bist haftbar, falls was sein sollte.

      Denen geht schlicht und einfach das Geld aus und deshalb zahlen sie nicht...

      ich würde eine RA konsutlieren ;)

      lg
      Avatar
      schrieb am 13.01.09 17:10:29
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.364.691 von dahool am 13.01.09 16:46:08Die Erlaubnis nach § 34 ist Vorraussetzung für die gewerbliche Maklertätigkeit aus der sich ein Provisionsverlangen herleiten läßt. Die Erlaubnis sollte vor Aufnahme der Tätigkeit vorliegen. Die Frage ist, warum die Behörde diese nicht erteilt. Im Regelfall geschieht dies bei mangelnder Zuverlässigkeit. Also erst mal bei der Behörde fragen, welcher Grund für eine Versagung vorliegt und dann denke ich mit dem Pool sprechen. Sprechen hilft immer vor einer Klage, die u.U. auch verloren gehen kann.
      Avatar
      schrieb am 13.01.09 17:12:35
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.364.964 von yakjaeger am 13.01.09 17:09:20eigentlich war es doch mit ausnahmegenehmigung bis 31.12.2008 möglich, als makler tätig zu sein.

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      schrieb am 13.01.09 17:19:37
      Beitrag Nr. 6 ()
      aquisa:
      habe die erlaubnis erst gestern beantragt (weil pool die prov nicht zahlen will), außerdem brauchte man ja bis zum 31.12.2008 den § 34 d gar nicht.
      Avatar
      schrieb am 13.01.09 22:19:16
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.365.081 von dahool am 13.01.09 17:19:37Hallo dahool

      Bescheidene Frage zu bescheidener Uhrzeit.Wieso beantragst Du in dem
      Wissen,das alle eingetragenen Makler ab 01.01.2009 den 34d haben müssen,erst jetzt diesen beim Amt und nicht schon Wochen vorher.Die Pools weisen alle angeschlossenen Vermittler zeitig genug auf die Folgen bei Nichteinhaltung hin und halten die Provisionen solange zurück ,bis die gesetzlichen Auflagen erfüllt sind.:rolleyes:
      Siehe nachfolgenden Link.
      www.going-public.edu/pdf/PERFORMANCE_0406_Vertrieb_Registrierung.pdf
      Die stehen genau so in der Haftung,wenn sie mit Vermittlern Geschäfte machen,die sich aus irgendwelchen Gründen nicht an den vorgegebenen gesetzlichen Zeitrahmen halten-
      Avatar
      schrieb am 14.01.09 09:17:08
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.367.670 von olrik am 13.01.09 22:19:16Völlig richtiger Hinweis von olrik,

      seit 2007 ist diese Regelung bekannt, dass eine Registrierung über die IHK zu erfolgen hat.
      Es wurde sogar für 2008 eine Übergangsregelung geschaffen.
      Jetzt gibt es genügend Vermittler die jetzt sich auf die letzte Minute registrieren lassen wollen, weil sonst das Geld berechtigterweise nicht mehr fließt.
      Diese Gruppe wundert sich dann, dass die IHK mit der Registrierung nicht hinterher kommt, wo diese Gruppe doch selber den Hintern über ein Jahr nicht aus dem Sessel bekommen hat und hier so ein Müll reinschreibt.

      Gruß
      Schleswiger
      Avatar
      schrieb am 14.01.09 14:37:38
      Beitrag Nr. 9 ()
      na, na kollege
      gewagte aussage ohne die hintergründe zu kennen. die frage war ja, ob der pool das recht hat, bep und ap von 2002- bis 31.12.2008 zuückzuhalten. von neugeschäft war nicht die rede. also bitte bei der sache bleiben;)
      Avatar
      schrieb am 15.01.09 02:52:03
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.371.940 von dahool am 14.01.09 14:37:38Kollege, dahool, das ist ja unangebracht, oder?

      dDr, den Du hier meinst, der ist mutmaßlich registriert und damit kein Kollege! Vielleicht wird er es aber wieder? Bald? Demnächst? Vielleicht? Ggf.? I hope so!

      Provisionen, die im Jahr 2008 entstanden sind, können nicht verwehrt werden! Der Anspruch ergibt sich aus der Vermittlung, die damals zulässig war!

      Betreuungsprovision 2009 für Beitragszahlung in 2009, da würde ich dann doch einmal die Porzesse abwarten, die geführt werden müssen!

      Betreuungsprovision 2009 für Beitragszahlung/-fälligkeit in 2008, das ist unstrittig!

      TM
      Avatar
      schrieb am 15.01.09 09:21:15
      Beitrag Nr. 11 ()
      sehe ich genauso;
      leider hat man als kleiner krauter kaum eine chance seine rechte gegen die pools durchzusetzen:confused:
      Avatar
      schrieb am 15.01.09 19:23:38
      Beitrag Nr. 12 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.378.118 von dahool am 15.01.09 09:21:15Welcher ist es? Ggf. per PN!

      Doch, man nimmt sich einen Anwalt und/oder informiert den Versicherer!

      TM
      Avatar
      schrieb am 16.01.09 11:35:03
      Beitrag Nr. 13 ()
      danke für die hilfe,
      werde aber erstmal die registrierung abwarten.
      Avatar
      schrieb am 27.01.09 11:54:43
      Beitrag Nr. 14 ()
      @dahool

      In der Fachzeitschrift AssCompact (Ausgabe: Dezember 2008) hat sich dazu recht verständlich Ass. jur. Hans-Ludger Sandkühler, Vorstandsvorsitzender des Bundesverbandes mittelständischer Versicherungs- und Finanzmakler (BMVF) e.V. geäußert.

      Das Ergebnis dieses Beitrages poste ich hier mal rein.

      (...)
      Ergebnis

      Versicherer müssen ab 2009 Versicherungsmaklern, die in 2009 nicht ins Vermittlerregister eingetragen sind, nur noch Courtagen für Abschlüsse von Versicherungsverträgen zahlen, die ursächlich vor 2009 vermittelt worden sind. Für Vermittlung- und Betreuungsleistungen ab 2009 müssen keine Courtagen gezahlt werden. Vermittlern, die 2009 in den Ruhestand wechseln wollen, ist deshalb zu raten, sich intensiv mit Nachfolgethemen zu befassen.


      PS: Inhaltlich sehr ähnlich hat sich auch Prof. Dr. Schwintowski auf einer Maklerveranstaltung der Nürnberger-Gruppe in Fürstenfeldbruck am 15.01.2009 geäußert.
      Avatar
      schrieb am 28.01.09 09:11:17
      Beitrag Nr. 15 ()
      danke für den hinweis,
      leider weigert sich pool, prov aus 2008 auszuzahlen. wahrscheinlich rechnen die damit, das einige berater aufgeben und die so an die bestände kommen. nicht gerade fair, wenn 7 Jahrten diesen bestand aufgebaut hat:confused:
      Avatar
      schrieb am 12.02.09 12:19:11
      Beitrag Nr. 16 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.462.072 von dahool am 28.01.09 09:11:17Hast du denn keine Bestätigung über den Eingang der Beantragung, die du dem Pool verlegen kannst? Damit kannst du dir deine Ansprüche sichern.
      Avatar
      schrieb am 12.02.09 14:34:54
      Beitrag Nr. 17 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.564.473 von BigLinus am 12.02.09 12:19:11leider zieht sich die eintragung ins handelsregister hin (ein euro gmbh). deshalb konnte ich die erlaubnis und die registrierung im vermittlerregister noch nicht beantragen. trotzdem nicht korrekt vom pool, provisionen aus 2008 einzubehalten:(
      Avatar
      schrieb am 24.03.09 17:31:48
      Beitrag Nr. 18 ()
      Moin Moin.
      In dem Zusammenhang hätte ich eine kleine \"Nettigkeit\" - die kommt vielleicht im 2. Schritt erst auf:
      Manche IHKs haben Merkblätter zum Thema Registrierung, in denen steht, dass sie NICHT erforderlich ist, wenn nur Bestandsprovision gezahlt wird.

      Das ist aber nur die halbe Wahrheit. Damit ist nämlich eine Provi gemeint, die gezahlt wird, ohne dass Bestandspflege stattfindet.

      Das heißt, dass wenn auch nur Adressänderungen oder Fondsumschichtungen, Anpassungen der Beiträge etc... über den nicht registrierten (ehemaligen) Vermittler weitergeben werden, eine registrierungspflichtige Tätigkeit vorliegt.

      Soweit, so klar.

      Die meisten Vereinbarungen sehen aber genau diese Bestandpflege vor. Das beduetet also, dass der Unregistrierter entweder tätig wird, und seine vertragliche Verpflichtung erfüllt (damit auch die BP weiter verdient), aber dabei gegen die GeWo verstößt, oder er hät die GeWo ein, bricht aber die Provisionsvereinbarung.

      :look:
      Avatar
      schrieb am 24.03.09 18:46:17
      Beitrag Nr. 19 ()
      moin, moin,
      bei der gelegenheit: alle unterlagen jetzt vollständig bei der ihk zu registrierung. kostet noch mal 240 euro, rechnet sich aber wenn ich dann endlich die prov vom pool bekommme.
      Avatar
      schrieb am 10.04.09 09:04:22
      Beitrag Nr. 20 ()
      moin moin,
      so habe jetzt von der ihk die registrierung und erlaubnis erhalten. darf jetzt wieder bei der großen jungs mitspielen:)


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