Finanzinnovation steuerliche Behandlung (Kauf vor 01.01.2009/Verkauf nach 01.01.2009) - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 20.07.10 13:06:45 von
neuester Beitrag 24.07.10 18:53:46 von
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Hallo WGemeinde,
ich hab eine kurze Frage zur steuerlichen Behandlung der Wkn A0EPLF
Und zwar wurde diese zur Emission 2005 für ein Depot das ich mitbetreue gezeichnet und im Jahre 2008 an einen anderen Broker übertragen.
Bei der Rückzahlung im Jahr 2009 wurde nun pauschal Steuer abgezogen (was ja logisch ist, da die neue Bank keine Einstandsdaten vom ursprünglichen Kauf hat). Daher wollten wir die zu viel gezahlte Steuer über die Einkommensteuererklärung zurückfordern.
Meine Frage: Da uns dies in der Steuererklärung nicht anerkannt wurde, gibt es eine Ausnahme für Finanzinnovationen die regelt das hier pauschale Steuer nicht "rückforderbar" ist, oder hat der Finanzbeamte einfach nicht verstanden was ich von ihm will?
Der Sachverhalt verhielt sich folgendermaßen:
Kauf in 2005 Nominal 10.000 zu 101%
Übertrag an andere Bank in 2008
Tilgung/Rückzahlung der Anleihe in 2009 zu 100%
-> eigentlich nach meinem Verständnis: Keine AGSt, da kein Kursgewinn
-> per Stand jetzt: 30 % Steuerabzug auf Kurswert von 10.000 € (750 € AGST, 41,25 € Soli)
Besten Dank vorab für eure Hilfe!
ich hab eine kurze Frage zur steuerlichen Behandlung der Wkn A0EPLF
Und zwar wurde diese zur Emission 2005 für ein Depot das ich mitbetreue gezeichnet und im Jahre 2008 an einen anderen Broker übertragen.
Bei der Rückzahlung im Jahr 2009 wurde nun pauschal Steuer abgezogen (was ja logisch ist, da die neue Bank keine Einstandsdaten vom ursprünglichen Kauf hat). Daher wollten wir die zu viel gezahlte Steuer über die Einkommensteuererklärung zurückfordern.
Meine Frage: Da uns dies in der Steuererklärung nicht anerkannt wurde, gibt es eine Ausnahme für Finanzinnovationen die regelt das hier pauschale Steuer nicht "rückforderbar" ist, oder hat der Finanzbeamte einfach nicht verstanden was ich von ihm will?
Der Sachverhalt verhielt sich folgendermaßen:
Kauf in 2005 Nominal 10.000 zu 101%
Übertrag an andere Bank in 2008
Tilgung/Rückzahlung der Anleihe in 2009 zu 100%
-> eigentlich nach meinem Verständnis: Keine AGSt, da kein Kursgewinn
-> per Stand jetzt: 30 % Steuerabzug auf Kurswert von 10.000 € (750 € AGST, 41,25 € Soli)
Besten Dank vorab für eure Hilfe!
Antwort auf Beitrag Nr.: 39.847.455 von Deine_Mudda am 20.07.10 13:06:45Einspruch einlegen!!
Natürlich gibt es die AbgSt zurück!!! Es entsteht sogar ein Verlust von EUR 100,00, der mit weiteren Einkünften ausgeglichen werden kann! Soweit ich die Daten richtig interpretiere, besteht an der Einstufung als FI auch nach Rechtsprechung des BFH kein Zweifel.
Wenn der Finanzbeamte nicht einlenkt, Boardmail oder einen anderen versierten StB-Kollegen ansprechen.
Gruß
Taxadvisor
Natürlich gibt es die AbgSt zurück!!! Es entsteht sogar ein Verlust von EUR 100,00, der mit weiteren Einkünften ausgeglichen werden kann! Soweit ich die Daten richtig interpretiere, besteht an der Einstufung als FI auch nach Rechtsprechung des BFH kein Zweifel.
Wenn der Finanzbeamte nicht einlenkt, Boardmail oder einen anderen versierten StB-Kollegen ansprechen.
Gruß
Taxadvisor
Seit 1.1.2009 gilt:
Wenn Wertpapiere dem Wortlaut des "alten" § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG (gültig bis 31.12.2008)
entsprechen, werden diese grundsätzlich als Finanzinnovationen (Differenzbesteuerung bzw. bei fehlen des Einstandspreises - Ersatzbemessungsgrundlage-) behandelt. Die Rechtsprechung des BFH aus dem Jahr 2006 verliert daher seine Wirkung. Dies bedeutet, da die Einschlüsselung bei der Bank als Finanzinnovation war, muss über die Anlage KAP Zeile 11 die Ersatzbemessungsgrundlage korriegiert werden. Steuerpflichtig ist die Differnz (inkl. Kauf- und evtl. Verkaufsspesen)zwischen Erwerb und Erlös. Das Finanzamt muss die zuviel gezahlte Abgeltungsteuer zurückerstatten.
Wenn Wertpapiere dem Wortlaut des "alten" § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG (gültig bis 31.12.2008)
entsprechen, werden diese grundsätzlich als Finanzinnovationen (Differenzbesteuerung bzw. bei fehlen des Einstandspreises - Ersatzbemessungsgrundlage-) behandelt. Die Rechtsprechung des BFH aus dem Jahr 2006 verliert daher seine Wirkung. Dies bedeutet, da die Einschlüsselung bei der Bank als Finanzinnovation war, muss über die Anlage KAP Zeile 11 die Ersatzbemessungsgrundlage korriegiert werden. Steuerpflichtig ist die Differnz (inkl. Kauf- und evtl. Verkaufsspesen)zwischen Erwerb und Erlös. Das Finanzamt muss die zuviel gezahlte Abgeltungsteuer zurückerstatten.
Antwort auf Beitrag Nr.: 39.847.455 von Deine_Mudda am 20.07.10 13:06:45Hi,
beim Depotübertrag waren der bisherigen Depotinhaber und der neue Depotinhaber identisch, oder?
Rene
P.S.: Ansonsten ist ja schon alles dargelegt - Du bekommst die AbgSteuer natürlich wieder. Allerdings erst über die ESt-Erklärung!
beim Depotübertrag waren der bisherigen Depotinhaber und der neue Depotinhaber identisch, oder?
Rene
P.S.: Ansonsten ist ja schon alles dargelegt - Du bekommst die AbgSteuer natürlich wieder. Allerdings erst über die ESt-Erklärung!
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