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    Was kann ich alles von der Einkommensteuer absetzen? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 21.05.12 17:46:22 von
    neuester Beitrag 23.05.12 13:09:26 von
    Beiträge: 12
    ID: 1.174.388
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      Avatar
      schrieb am 21.05.12 17:46:22
      Beitrag Nr. 1 ()
      Von den Ausbildungskosten bis zu privaten Zusatzversicherungen: Viele Ausgaben lassen sich von der Einkommensteuer absetzen. Ein kurzer Überblick über alle Ausgaben, mit denen die Steuerlast gemindert werden kann.

      Lesen Sie den ganzen Artikel: Was kann ich alles von der Einkommensteuer absetzen?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 21.05.12 17:46:22
      Beitrag Nr. 2 ()
      Hallo Redaktionsteam?

      Ihr schreibt im dritten Absatz, dass Eltern die Ausbildungskosten ihrer Kinder für eine WEITERBILDUNG als Werbungskosten absetzen können.

      Unter welchen Voraussetzungen?

      Können die Eltern eines 24 jährigen Sohnes, der ausgelernt hat und arbeitslos wurde und deshalb eine berufliche Weiterbildung gemacht hat, noch bei den Eltern wohnt und die Eltern diese Weiterbildung bezahlt haben, die Kosten für den Lehrgang und die Prüfungsgebühren steuerlich absetzen?
      Avatar
      schrieb am 21.05.12 18:41:40
      Beitrag Nr. 3 ()
      Oh, oh , oh - kann ein Jeder so einen "Fachartikel" schreiben? :cry:

      Zu den beliebtesten Abschreibungsmodellen gehören weiterhin Fahrkosten zur Arbeit, Kinderbetreuungskosten und haushaltsnahe Dienstleistungen.

      Ein "Abschreibungsmodell" ist das Bezeichnete auf jeden Fall nicht!

      Die Absetzung für Abnutzung - kurz Afa - ist ein Abschreibungsmodell und beinhaltet Abschreibung eines Wirtschaftsgutes über mehrer Jahre.

      sind :
      Fahrkosten zur Arbeit, Kinderbetreuungskosten und haushaltsnahe Dienstleistungen.

      ein Wirtschaftsgut? NEIN!

      -------------------------------
      Eine gesetzliche Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuerklärung bis zum März des Folgejahres besteht übrigens nicht für alle Steuerpflichtigen in Deutschland.


      Wieder falsch. Die gesetzliche Abgabepflicht endet nicht im März sondern Ende Mai.

      http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__149.html
      Avatar
      schrieb am 21.05.12 19:37:57
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.192.723 von Nachrichten am 21.05.12 17:46:22Oh Mann-O-Mann....ist der Artikel ernst gemeint oder soll er zeigen, warum Laien keine solchen "Fachbeiträge" schreiben sollten?:cry:

      - Komplett entgegen der Systematik des ESt-Rechts aufgebaut (steuerpflichtig ist das zVE = Einnahmen gem. §8EStG (hier aus unselbständiger Arbeit gem. § 19) ./. WK gem. § 9 EStG etc.);
      - dazu lauter falsche/ungenaue Begriffsverwendungen (Abschreibungsmodell Fahrkosten?? :rolleyes:
      - unvollständig (für wen zB ist eine Abgabe bis 31.5.nicht verpflichtend - ich weiss es, der Verfasser kann ja nochmal recherchieren (nicht googeln!:laugh:)!)und dazu
      - auch noch teilweise schlichtweg falsch (zB Ende März???)

      ...manchmal ist gar keine Information besser als sowas:keks:
      Avatar
      schrieb am 22.05.12 10:47:21
      Beitrag Nr. 5 ()
      Wenn ich von meinem Klassenkameraden abschreibe, mindert das dann wenigstens meine Einkommensteuer?

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      schrieb am 22.05.12 10:48:00
      Beitrag Nr. 6 ()
      Ist mein Ehegatte vor oder nach Steuern attraktiver?
      Avatar
      schrieb am 22.05.12 14:16:06
      Beitrag Nr. 7 ()
      lustig, lustig..
      aber die Frage von dem User lisiii könnt ihr auch nicht beantworten!!
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 22.05.12 14:56:27
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.196.459 von oscarello am 22.05.12 14:16:06dass Eltern die Ausbildungskosten ihrer Kinder für eine WEITERBILDUNG als Werbungskosten absetzen können.

      totaler Unsinn :rolleyes:

      Bei auswärtiger Unterbringung erhält ein über 18 jähriges Kind welches unter 25 Jahre ist und Kindergeld bezieht einen sogenannten Ausbildungsfreibetrag von höchstens 924 €.

      Dem wird allerdings das Einkommen gegengerechnet - nicht das der Eltern sondern des Kindes. - Und dieses !!! Einkommen kann man mit Werbungskosten des KINDES mindern um eventuell den o. g. Ausblidungsfreibtrag zu bekommen.

      ---------

      Können die Eltern eines 24 jährigen Sohnes, der ausgelernt hat und arbeitslos wurde und deshalb eine berufliche Weiterbildung gemacht hat, noch bei den Eltern wohnt und die Eltern diese Weiterbildung bezahlt haben, die Kosten für den Lehrgang und die Prüfungsgebühren steuerlich absetzen?

      Dort ist die Frage ob das Kind Kindergeld bezieht. Wenn ja kann man die Kosten nicht absetzen- nur im Rahmen des o. g. Ausbldungsfreibetrages. Der geht hier im Fall aber nicht!! weil Kind nicht auswärtig untergebracht ist.

      Erhält Kind kein Kindergeld kann man die Kosten als "Unterstützung Bedürftiger" bis 8004 € im Jahr (Zwölftelung bei nicht vollem Jahr) geltend machen. Das geht pauschal OHNE Nachweis, da das "Kind" noch im Haushalt lebt.

      -----

      Dies kann man auch alles googeln. Zu allem gibt es auch viele Paragrafen, auf die ich hier verzichtet habe. War bemüht dies alles in einfachen Worten zu erklären.

      Bei Fragen hilft auch der Steuerberater oder der/ein Lohnsteuerhilfeverein ;)

      sausebraus2000
      Avatar
      schrieb am 22.05.12 15:57:23
      Beitrag Nr. 9 ()
      Zitat von sausebraus2000: dass Eltern die Ausbildungskosten ihrer Kinder für eine WEITERBILDUNG als Werbungskosten absetzen können.

      totaler Unsinn :rolleyes:

      Bei auswärtiger Unterbringung erhält ein über 18 jähriges Kind welches unter 25 Jahre ist und Kindergeld bezieht einen sogenannten Ausbildungsfreibetrag von höchstens 924 €.

      Dem wird allerdings das Einkommen gegengerechnet - nicht das der Eltern sondern des Kindes. - Und dieses !!! Einkommen kann man mit Werbungskosten des KINDES mindern um eventuell den o. g. Ausblidungsfreibtrag zu bekommen.

      ---------

      Können die Eltern eines 24 jährigen Sohnes, der ausgelernt hat und arbeitslos wurde und deshalb eine berufliche Weiterbildung gemacht hat, noch bei den Eltern wohnt und die Eltern diese Weiterbildung bezahlt haben, die Kosten für den Lehrgang und die Prüfungsgebühren steuerlich absetzen?

      Dort ist die Frage ob das Kind Kindergeld bezieht. Wenn ja kann man die Kosten nicht absetzen- nur im Rahmen des o. g. Ausbldungsfreibetrages. Der geht hier im Fall aber nicht!! weil Kind nicht auswärtig untergebracht ist.

      Erhält Kind kein Kindergeld kann man die Kosten als "Unterstützung Bedürftiger" bis 8004 € im Jahr (Zwölftelung bei nicht vollem Jahr) geltend machen. Das geht pauschal OHNE Nachweis, da das "Kind" noch im Haushalt lebt.

      -----

      Dies kann man auch alles googeln. Zu allem gibt es auch viele Paragrafen, auf die ich hier verzichtet habe. War bemüht dies alles in einfachen Worten zu erklären.

      Bei Fragen hilft auch der Steuerberater oder der/ein Lohnsteuerhilfeverein ;)

      sausebraus2000


      ....wobei ab VZ 2012 die Grenze von 8004.-- gestrichen wurde.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 22.05.12 19:30:00
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.197.073 von oscarello am 22.05.12 15:57:23....wobei ab VZ 2012 die Grenze von 8004.-- gestrichen wurde.

      Der Meinung bin ich nicht.

      Die 8.004 € bleiben im Par. 33a Abs. 1 Satz 1 EStG stehen. Dieser Betrag erhöht sich jetzt nur gem. Satz 2 um die gezahlten Krankenversicherungs/Pflegeversicherungsbeiträge des "Bedürftigen".
      Avatar
      schrieb am 23.05.12 12:44:05
      Beitrag Nr. 11 ()
      Zitat von sausebraus2000: ....wobei ab VZ 2012 die Grenze von 8004.-- gestrichen wurde.

      Der Meinung bin ich nicht.

      Die 8.004 € bleiben im Par. 33a Abs. 1 Satz 1 EStG stehen. Dieser Betrag erhöht sich jetzt nur gem. Satz 2 um die gezahlten Krankenversicherungs/Pflegeversicherungsbeiträge des "Bedürftigen".


      aber nicht im 32er
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 23.05.12 13:09:26
      Beitrag Nr. 12 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.200.976 von oscarello am 23.05.12 12:44:05Der 32er beinhaltet das Kindergeld. Dort ist die Beschränkung bei den Einkünften auf 8.004 € ab VZ 2012 aufgehoben.

      Der Par. 33a Abs. 1 Satz 1 EStG beinhaltet bekanntlich u. a. die Unterstützung Bedürftiger. Und die bekommt nur in Betracht wenn kein Kindergeldanspruch mehr besteht.

      Wenn man trotz Anspruch kein Kindergeld beantragt geht die Unterstützung Bedürftiger verloren. Es kann threoretisch sein, dass der Abzug der o. g. 8.004 € bei einem hohem Steuersatz mehr Vergünstigung ergibt.

      Kindergeld geht vor Bedürftigkeit.


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