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    Steuersparmodell - Unternehmung - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 24.04.00 13:25:35 von
    neuester Beitrag 30.04.00 16:46:01 von
    Beiträge: 4
    ID: 123.508
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      Avatar
      schrieb am 24.04.00 13:25:35
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hi,

      ich benötige Hilfe !

      Ich suche Möglichkeiten meine Kapitalerträge aus dem Wertpapierhandel steuerlich zu
      optimieren.
      Als Möglichkeit zeigt sich die Gründung einer Unternehmung auf - dies wirft jedoch eine
      Vielzahl von Fragen auf:

      a. Eine Gründung als juristische oder natürliche Person ?
      b. Wo liegen hier die jeweiligen steuerlichen Vor- und Nachteile.

      Ich bin freue mich auf eine grosse Resonanz; denn viele meiner Mitstreiter spielen mit dem
      Gedanken auf diesem Wege dem Staat einen legealen Streich zu spielen.

      Euer Digger
      Avatar
      schrieb am 26.04.00 21:13:07
      Beitrag Nr. 2 ()
      Deine Frage kommt mir ein wenig unspezifiziert vor. Wie behandelst Du Deine "Kapitalerträge aus Wertpapierhandel" denn bisher steuerlich und was verstehst Du darunter? Ich frage nur deshalb, weil Du möglicherweise für steuerliche Zwecke bereits ein (Einzel-)Unternehmen haben könntest, wenn Du in gewerblichem Maßstab handelst (Stichwort: "Gewerblicher Wertpapierhandel").

      Davon abgesehen, sollte die Rechtsformwahl m.E. nicht allein von steuerlichen Erwägungen abhängig gemacht werden. Im folgenden -ohne Anspruch auf Vollständigkeit- ein paar Gedanken, die mir beim Überfliegen Deiner Frage gekommen sind:

      Während die Gründung eines Einzelunternehmens relativ unkompliziert ist erfordert eine GmbH u.a. einen notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag, ein Stammkapital von mind. 25.000 Euro, braucht einen Geschäftsführer und muß ins Handelsregister eingetragen werden, usw. (einfach mal ins GmbH-Gesetz schauen!). Während das Einzelunternehmen seinen Gewinn unter bestimmten Voraussetzungen nach der sog. "Einnahmen-Überschußrechnung" ermitteln darf (vgl. §§ 140 ff AO), ist die GmbH kraft Rechtsform bilanzierungspflichtig.
      Der Einzelunternehmer haftet unbeschränkt, die GmbH grdsl. nur mit ihrem Vermögen.

      Die steuerlich optimale Rechtsformwahl beim "Wertpapierhandel" hängt vom Einzelfall ab. Du solltest hier einen Steuerberater fragen. Grundsätzlich ist zu unterscheiden die Erbschaftsteuer (Einzelunternehmen grundsätzlich günstiger) von der laufenden Besteuerung, also insbes. Einkommen-/Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Wertpapierhandel ist grdsl. gewerbesteuerpflichtig. Im Falle eines Einzelunternehmens voll, bei der GmbH kann z.B. das Geschäftsführergehalt gewerbesteuerfrei gehalten werden.
      Andererseits unterliegen gewerbliche Einkünfte eines Einzelunternehmens einem Einkommensteuerspitzensatz von derzeit 43%, während Dividenden mit derzeit 51% Spitzensteuersatz belastet werden. Bei Auslandsdividenden/Erlösen ist die GmbH bei Thesaurierung deutlich günstiger als das Einzelunternehmen, da derartige Einkünfte für Kapitalgesellschaften zumeist steuerfrei sind und einer reduzierten Quellensteuer unterliegen. Auslandseinkünfte sind derzeit grdsl. nicht gewerbesteuerpflichtig.

      Ferner ist zu beachten, daß Verluste einer GmbH grundsätzlich bei dieser "gefangen" sind und nur mit späteren Gewinnen verrechnet werden können, während der Einzelunternehmer seine gewerblichen Verluste (unter bestimmten Voraussetzungen und Einschränkungen) mit Gewinnen aus anderen Einkunftsquellen verrechnen kann.
      Avatar
      schrieb am 28.04.00 18:02:14
      Beitrag Nr. 3 ()
      Die Ausschüttung von Dividenden einer ausländischen / Inländischen Kapitalgesellschaft sind auf Ebene der Kapitalgesellschaft zwar steuerfrei, will man diese Gewinne hingegen an die Gesellschafter auskehren, so wird zwar keine Ausschüttungebelastung hergestellt, beim inländischen Anteilseigner unterliegen diese Dividenden jedoch der vollen Besteuerung z.B. mit ESt und es mangelt darüber hinaus an einem körperschaftsteuerlichen Anrechnungsguthaben.

      Allerdings: Durch die Einführung des StSenkG zur Jahresmitte sollen Ausschüttungen von KapGes im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens besteuert werden. D.h., die Nettodividende unterliegt zur Hälft der ESt und die andere Hälfte wird nur zur Berechnung des ESt-Tarif angesetzt (Progressionsvorbehalt). Aus der neuen Rechtslage heraus ergeben sich dadurch Erlsichterungen, sofern der Sparerfreibetrag überschritten wird von ca.20%.

      Schönes Wochenende
      dinfo
      Avatar
      schrieb am 30.04.00 16:46:01
      Beitrag Nr. 4 ()
      Kleine Ergänzung:
      Auslandseinkünfte sind erst ab 10%iger Beteiligung grdsl. steuerfrei und nicht allgemein, wie ggf. meinen obigen Anmerkungen entnehmbar.
      Was die geplante Steuerreform angeht, so dürfte die Sache ungefähr so aussehen:
      Bei Ausaldseinkünften oder Thesaurierung deutscher Einkünfte ist die GmbH grdsl. besser;
      Bei Vollausschüttung deutscher Einkünfte dürfte das Einzelunternehmen günstiger sein.


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