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    Frage an Geronimo - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 13.07.00 14:11:01 von
    neuester Beitrag 19.07.00 20:01:57 von
    Beiträge: 9
    ID: 184.130
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      schrieb am 13.07.00 14:11:01
      !
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      Avatar
      schrieb am 13.07.00 15:23:40
      Beitrag Nr. 2 ()
      Für 99 kannst Du ja mittlerweile ebenfalls eine Erklärung abgeben. Falls Du 99 natürlich ähnlich hohe Gewinne erzielt hast, dann ist ohne Lügerei die VZ nicht zu vermeiden. Die allgemeine Abgabefrist ist sowieso am 30.5. abgelaufen, so daß Du auch eine Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung erhalten könntest.

      Für 00 kannst Du Anpassung der Vorauszahlung beantragen, indem Du das Finanzamt über Deine tatsächlichen Verhältnisse und den zu erwartenden Überschuß in 2000 aufklärst. Hier hast Du noch einen gewissen "Schätzungsspielraum".

      Vorsicht! Sollte sich herausstellen, daß Deine Steuererklärung mehrfach erheblich über den auf Deinen Angaben beruhenden Vorauszahlungen liegt, dann wird das Finanzamt nicht mehr für Deine Argumente zugänglich sein und stur auf der Grundlage der Verhältnisse des Vorjahres Vorauszahlungen erheben. Spekulationsgewinne sind auf der anderen Seite natürlich schwer zu schätzen, insofern hast Du gewisse Möglichkeiten.

      D.
      Avatar
      schrieb am 16.07.00 10:20:48
      Beitrag Nr. 3 ()
      Hallo Mind The Gap,

      Spekulationsgewinne werden nicht in die Berechnungsgrundlage
      der Vorauszahlungen miteinbezogen.
      Avatar
      schrieb am 16.07.00 17:38:58
      Beitrag Nr. 4 ()
      Merci vielmals für Eure Antworten,

      vielleicht hast Du, Tobbedia, noch eine Quelle, in der schriftlich festgehalten ist, dass Spekulationsgewinne nicht in die Berechnungsgrundlage der Vorauszahlungen miteinbezogen werden (z.B. Richtlinien für Finanzämter)? Oder liegt dies im Ermessensspielraum des jeweiligen Finanzbeamten? Für einen kurzen Tip wäre ich Dir dankbar!
      Avatar
      schrieb am 18.07.00 17:19:18
      Beitrag Nr. 5 ()
      Ich halte die Auffassung von Tobbedia so für nicht richtig:

      Nach § 37 Abs. 3 EStG bemessen sich die Vorauszahlungen grundsätzlich nach der ESt. der letzten Veranlagung, es kann aber eine Anpassung an die ESt. erfolgen, die sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird.

      Spekulationsgewinne werden damit rechtlich in die Bemessung von Vorauszahlungen einbezogen (es gibt andere Ausnahmen, die aber explizit im Gesetz genannt werden). Das FA hat jedoch einen Ermessenspielraum zur Anpassung der Vorauszahlungen. Wenn Du also angibst, voraussichtlich keinen Spekulationsgewinn zu erzielen, so hast Du gute Karten, daß Du zunächst keine Vorauszahlungen zahlst. Ungewißheit und Unsicherheit sind eben ein wesentlicher Charakter der Spekulationsgewinne. Erzielst Du aber regelmäßig erhebliche Gewinne, so wirst Du um Vorauszahlungen nicht herumkommen (kommt ein bischen auf den Finanzbeamten an).

      D.

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      Avatar
      schrieb am 18.07.00 19:15:09
      Beitrag Nr. 6 ()
      Hallo Dangerseeker,

      Vorauszahlungen für Spekulationsgewinne dürfen nach § 37 Abs. 3 EStG festgesetzt werden.
      Die Vorauszahlungen richten sich nach der zuletzt festgesetzten Steuer. Ausnahmen( also Einkünfte
      und vor allem Abzüge die nicht in die Bemessengsgrundlage der Vorauszahlungen übernommen werden),
      sind in § 37 Abs. 3 genannt.

      Insoweit hast Du vollkommen Recht.

      Neben diesen in § 37 Abs. 3 genannten Ausnahmen gibt es jedoch zahlreiche weitere, von denen
      ich beispielhaft einige aufzählen möchte.

      - Gewinne/ Verluste bei Veräußerung bzw. Aufgabe von Betreiben ( § 16 EStG ) .
      - Gewinne/ Verluste bei Veräußerung von wesentlichen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft ( $ 17 EStG )
      - Gerwinne aus privaten Veräußerungsgeschäften ( § 23 EStG )

      Gemeinsam ist beiallen Ausnahmen stets, daß nicht von einer Wiederholung in den
      Folgejahren ausgegangen werden kann.
      Angenommen ich hätte 1998 einen Spekulationsgewinn aus der Veräußerung eines
      Mietshauses erzielt und hätte dementsprechend im Jahr 1998 eine hohe Steuerschuld gehabt.
      Nehmen wir an der Bescheid 1998 erging letzte Woche .
      Nach Deiner Aussage müßten meine Vorauszahllungen für 1999 nachträglich erhöht werden,
      ab 10.9.2000 müßte ich kräftig bezahlen bis zum Erlaß eines neuen Bescheides.( Evtl am 10.12./ 10.3.
      10.6/ 10.9 - so lange bis gnädigerweise meine Folgeerklärung bearbeitet wird.)
      Ist doch klar, daß man für einen einmaligen Vorfall nicht fünfmal abkassieren kann.

      Für mich ist die Festsetzung von Vorauszahlungen für Spekulationsgewinne eigentlich nur
      dann nachvollziehbar und sinnvoll, wenn die Abgabe der Steuererklärung für das Folgejahr bereits
      überfällig ist und man so die zügige Abgabe erzwingen möchte.

      Ziel der Vorauszahlungen ist es, durch zutreffende Vorauszahlungen die Steuern möglichst zeitnah
      einzutreiben und hohe Abschlußzahlungen zu verhindern.

      Deshalb ist es noch lange nicht zulässig, Vorauszahlungen ins Blaue hinein festzusetzen.
      Etwas anderes, als die Festsetzung ins Blaue hinein, ist die Annahme von zukünftigen Spekulationsgewinnen nicht.

      Hoffe auf viele weitere Meinungen

      Gruß Tobbedia
      Avatar
      schrieb am 19.07.00 13:28:09
      Beitrag Nr. 7 ()
      Hallo Tobbedia,

      dann sind wir uns hinsichtlich der rechtlichen Folgen vollkommen einig. Die Entscheidung liegt somit beim Finanzamt und damit auf der faktischen Ebene.

      Das wollte ich oben deutlich machen: Wenn jemand regelmäßig Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt, dann kann das Finanzamt auch Vorauszahlungen erheben. Im Regelfall wird es dies aus den von Dir genannten Gründen möglicherweise nicht tun. Große Unsicherheiten bestehen aber auch bei anderen Einkunftsarten (Gewinneinkünfte), insofern kann allein die Einmaligkeit von Einkünften Vorauszahlungen für die Folgeperioden vermeiden.

      Stellt sich nun aber beispielsweise die Frage Ende 2000 (weil dann der Bescheid für 1999 ergeht), dann hat der Betroffene ja bereits einen Überblick über die bisher erzielten Spekulationsgewinne in 2000 und es besteht die Vermutung, daß sich daran bis zum Jahresende nicht mehr viel ändert. Der einzige verfahrensrechtliche Weg für das Finanzamt, Steuern dafür zeitnah einzutreiben, liegt in der Festsetzung von Vorauszahlungen, wobei der Betroffene ja die Möglichkeit hat, die Vorauszahlungen an seine tatsächliche Situation in 2000 anzupassen.

      D.
      Avatar
      schrieb am 19.07.00 13:36:49
      Beitrag Nr. 8 ()
      Hier im Board gibt es noch einen weiteren Thread, der meine Aussagen stützt (Autor "FranzJosef").

      Der Autor "Wallstreedoctor" hat einen solchen Vorauszahlungsbescheid bekommen, ihn aber mit einem Hinweis darauf, daß die Einnahmen einmalig waren und sich in den Folgejahren nicht wiederholen dürften, abgeblockt (= Anpassung der Vorauszahlung).

      Falls aber in den Folgejahren regelmäßig erhebliche Spekulationsgewinne erzielt werden, bin ich sicher, daß darauf auch Vorauszahlungen erhoben werden. Regelmäßige Nachzahlungen über mehrere Tausend DM führen dazu, daß das FA die Zügel anzieht (Aufforderung zur Abgabe der Erklärung, Verweigerung von Fristverlängerungen, Festsetzung von Vorauszahlungen strikt nach Vorjahr). Ein paar Jahre mag es aber gut gehen...

      D.
      Avatar
      schrieb am 19.07.00 20:01:57
      Beitrag Nr. 9 ()
      Was hat das hier zu suchen???


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