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    Detaillierte Fragen zum Außensteuergesetz - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 31.07.00 21:47:49 von
    neuester Beitrag 18.08.00 16:56:55 von
    Beiträge: 5
    ID: 201.068
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      schrieb am 31.07.00 21:47:49
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      ich habe mich gerade eingehend mit dem Außensteuergesetz beschäftigt, habe allerdings noch
      ein paar Fragen bezüglich der Interpretation einzelner Stellen. Alles Unzutreffende habe ich (bei Offensichtlichkeit) bereits rausgelassen.

      Hintergrund ist die Gründung einer Gesellschaft A in einer Steueroase mit den Hauptzielen gesellschaftsrechtliche Gestaltung der Verträge und geringe Kosten für Gründung/Erwerb. Nebenziel ist natürlich auch eine Steuerminderung. Die Gesellschaft A soll umfangreiche Geschäfte tätigen, unter anderem die Vergabe von Krediten.


      Grundsätzliches: Nach § 42 AO liegt ein Gestaltungsmißbrauch der Steuergesetze vor, wenn unbeschränkt Steuerpflichtige Einkommen oder Vermögen in Länder mit niedriger Gewinnbesteuerung (sog. Oasenländer) verlagern. Die Finanzverwaltung erkennt deshalb solche Einkommensveranlagungen nicht an, wenn für die Zwischenschaltung der Gesellschaft wirtschaftliche oder sonstige beachtliche Gründe fehlen, und die Oasengesellschaft keine beachtliche eigene, selbständige wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet.

      Es muß eine gesellschaftsrechtliche Verflechtung zwischen der ausländischen Basisgesellschaft und inländischen Steuerpflichtigen gegeben sein, um eine Steuerumgehung bejahen zu können.

      >> 1. Wie sieht so eine Verflechtung aus. Beschreibt allein die Tatsache, daß die Gesellschaft mir gehört diesen Sachverhalt?

      Steuerlich anzuerkennende Gründe richten sich nach der tatsächlich von der Gesellschaft entfalteten wirtschaftlichen Betätigung.

      Gesetzgeberisches Ziel des AStG ist die Korrektur unberechtigter Einkommens- und Gewinnverlagerungen ins Ausland.

      §1 Einkünfte werden berichtigt, wenn Bedingungen mit nahestehenden Personen abweichend von Bedingungen gegenüber Dritten vereinbart wurden. [trifft nicht zu]
      (nahestehende Personen:
      1. die Person an dem Steuerpflichtigen mindestens zu einem Viertel unmittelbar oder
      mittelbar beteiligt (wesentlich beteiligt) ist oder auf den Steuerpflichtigen
      unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann oder umgekehrt
      der Steuerpflichtige an der Person wesentlich beteiligt ist oder auf diese Person
      unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann oder
      2. eine dritte Person sowohl an der Person als auch an dem Steuerpflichtigen
      wesentlich beteiligt ist oder auf beide unmittelbar oder mittelbar einen
      beherrschenden Einfluß ausüben kann oder
      3. die Person oder der Steuerpflichtige imstande ist, bei der Vereinbarung der
      Bedingungen einer Geschäftsbeziehung auf den Steuerpflichtigen oder die Person einen
      außerhalb dieser Geschäftsbeziehung begründeten Einfluß auszuüben oder wenn einer
      von ihnen ein eigenes Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat.)

      §2 bis §5 - Zweiter Teil: Wohnsitzwechsel in niedrigbesteuernde Gebiete [trifft nicht zu]

      §6 - Dritter Teil: Behandlung wesentlicher Beteiligungen bei Wohnsitzwechsel ins Ausland [trifft nicht zu]

      §7 Vierter Teil: Beteiligung an ausländischen Zwischengesellschaften [Begriff siehe §8]

      (1) Sind unbeschränkt Steuerpflichtige an einer ausländische Gesellschaft, zu mehr als der Hälfte beteiligt, so sind die Einkünfte, für die diese Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, bei jedem von ihnen mit dem Teil steuerpflichtig, der auf die ihm zuzurechnende Beteiligung am
      Nennkapital der Gesellschaft entfällt.

      (2) Unbeschränkt Steuerpflichtige sind im Sinne des Absatzes (1) an einer
      ausländischen Gesellschaft zu mehr als der Hälfte beteiligt, wenn ihnen allein oder
      zusammen mit Personen im Sinne des §2 [Wohnsitzwechsel in niedrigbesteuernde Gebiete] mehr als 50 vom Hundert der Anteile oder der Stimmrechte an der ausländischen Gesellschaft zuzurechnen sind.

      (4) Einem unbeschränkt Steuerpflichtigen sind für die Anwendung der §§ 7 bis 14
      auch Anteile oder Stimmrechte zuzurechnen, die eine Person hält, die seinen
      Weisungen so zu folgen hat oder so folgt, daß ihr kein eigener wesentlicher
      Entscheidungsspielraum bleibt. Diese Voraussetzung ist nicht schon allein dadurch
      erfüllt, daß der unbeschränkt Steuerpflichtige an der Person beteiligt ist.

      >> 2. Angenommen die Firma wird von fünf Leuten gegründet. Jeder hat einen Anteil von 20% und es wird ein Vorstand gewählt, der die Geschäfte eigenständig führt. Dann dürfte doch der Absatz 4 erledigt sein, oder?

      (5) ...Gewinnverteilung... [sollen nicht ausgeschüttet werden]

      (6) Ist eine ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft für Zwischeneinkünfte
      mit Kapitalanlagecharakter im Sinne des § 10 Absatz 6 Satz 2 und ist ein
      unbeschränkt Steuerpflichtiger an der Gesellschaft zu mindestens 10 vom Hundert beteiligt, sind diese Zwischeneinkünfte bei diesem Steuerpflichtigen in dem in Absatz 1 bestimmten Umfang steuerpflichtig, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 im übrigen nicht
      erfüllt sind. 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die den Zwischeneinkünften mit
      Kapitalanlagecharakter zugrunde liegenden Bruttoerträge nicht mehr als 10 vom
      Hundert der gesamten Bruttoerträge der ausländischen Zwischengesellschaft betragen
      und die bei einer Zwischengesellschaft oder bei einem Steuerpflichtigen hiernach
      außer Ansatz zu lassenden Beträge insgesamt 120 000 Deutsche Mark nicht übersteigen;
      bei der Berechnung der Bruttoerträge sind die Beträge, die sich auf unter § 13 Abs.
      1 fallende Einkünfte beziehen, außer Ansatz zu lassen.

      § 8. Begriff Zwischengesellschaft

      (1) Eine ausländische Gesellschaft ist Zwischengesellschaft für Einkünfte, die einer
      niedrigen Besteuerung unterliegen und nicht stammen aus:
      ...
      3. dem Betrieb von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen, die für ihre
      Geschäfte einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Betrieb unterhalten, es sei
      denn, die Geschäfte werden überwiegend mit unbeschränkt Steuerpflichtigen, die nach
      § 7 an der ausländischen Gesellschaft beteiligt sind, oder solchen Steuerpflichtigen
      im Sinne des § 1 Abs. 2 nahestehenden Personen betrieben,

      >> 3. Geschäfte werden mit "Unbeteiligten" abgeschlossen. Ich bin kein Kreditinstitut, gebe aber als Firma privatrechtliche Darlehen. Bin ich zu dieser Nummer zuzurechnen?

      5. Dienstleistungen, z.B. wenn der Steuerpflichtige nachweist , daß die ausländische Gesellschaft einen für das Bewirken derartiger Dienstleistungen eingerichteten Geschäftsbetrieb unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unterhält und die zu der Dienstleistung gehörenden Tätigkeiten ohne Mitwirkung eines solchen Steuerpflichtigen oder einer solchen nahestehenden Person ausübt

      >> 4. Einen solch eingerichteten Geschäftsbetrieb kann ich nachweisen. Die Frage ist, ob mein Geschäft eine Dienstleistung erbringt?

      7. ... darlehensweisen Vergabe von Kapital, für das der Steuerpflichtige nachweist, daß es ausschließlich auf ausländischen Kapitalmärkten und nicht bei einer ihm oder der ausländischen Gesellschaft nahestehenden Person im Sinne des § 1 Abs. 2 aufgenommen und außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gelegenen Betrieben oder Betriebsstätten, die ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter die Nummern 1 bis 6 fallenden Tätigkeiten beziehen, oder innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gelegenen Betrieben oder Betriebsstätten zugeführt wird.

      >> 5. Und was ist bei einer Refinanzierung der Gesellschaft A bei einem z.B. deutschen Kreditinstitut? Und was ist bei einer Vergabe eines Darlehens aus meinen Eigenkapital heraus? Und wenn dieses Eigenkapital von deutschen Staatsbürgern, die gleichzeitig Inländer sind, aufgebracht worden wäre?

      (3) Eine niedrige Besteuerung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn die Einkünfte
      im Staat des Sitzes der ausländischen Gesellschaft nicht einer Belastung durch Ertragsteuern von 30 vom Hundert oder mehr unterliegen.

      >> Häh? Im Absatz 1 steht doch gar nichts von niedriger Besteuerung.

      ...

      [Die restliche §§ treffen nicht mehr zu.]


      Zusammenfassung: Ich glaube, daß die Gründung und Führung einer Oasengesellschaft, die aktiv ein wirtschaftliches Geschäft betreibt, keine steuerlichen Konsequenzen vom deutschen Fiskus zu befürchten hat.

      Wer kann mir das anhand des AStG widerlegen? Oder wer kann es nach einer Prüfung des Material bestätigen (was mir natürlich lieber wäre).

      Insbesondere interessiert mich natürlich auch die Beantwortung meiner Fragen eins bis fünf.


      Und DANKE im voraus, daß ihr euch die Zeit genommen habt.
      Avatar
      schrieb am 06.08.00 12:02:16
      Beitrag Nr. 2 ()
      Hallo Miss Piggy,

      leider kann ich dir bei der Beantwortung deiner Fragen nicht helfen. Da du dich zweifelsohne im
      Außensteuergesetz gut auskennst wäre ich dir dankbar wenn du mir kurz eine Frage beantworten
      könntest.

      Freunde von mir, die vor ca. 10 Jahren von Ungarn nach Deutschland ausgewandert sind, beide
      haben mitlerweile die deutsche Staatbürgerschaft, möchten evtl. wieder nach Ungarn zurück da sie
      dort die Möglichkeit haben den elterlichen Betrieb (Produktion von Zulieferteilen für die Autoindustrie)
      zu übernehmen. Sie möchten aber die Vorteile des deutschen Steuer- und Sozialversicherungssystems
      nicht missen. Gibt es eine Möglichkeit, z.B. wenn die beiden hier eine kleine Wohnung behalten in
      der sie ein Büro unterhalten, daß sie weiterhin hier steuerpflichtig bleiben und sich hier sozialversichern
      können. Die wesentlichen Abnehmer der Teile sind in Deutschland. Es ist sowieso so, daß sie alle
      6-8 Wochen für einige Zeit hier sein müßten. Sie würden dann in dieser Wohnung für ca. 4 Wochen
      pro Jahr wohnen. Mit der Wohnung möchten Sie sich aber vorallem die Option zur Rückkehr nach
      Deutschland offenhalten, falls sie in ihrer alten Heimat nicht mehr zurecht kommen.

      Vielen Dank, falls du mir helfen kannst wäre ich echt sehr dankbar.

      Grüße SC
      Avatar
      schrieb am 06.08.00 20:00:44
      Beitrag Nr. 3 ()
      @ Miss Piggy

      1. Die Prüfung der steuerlichen Auswirkungen der Gründung einer "Oasengesellschaft" solltest Du wirklich von einem Profi (spezialisiertem Steuerberater) und anhand aller Details des Einzelfalls vornehmen lassen!!!

      2. Neben dem Außensteuergesetz ist auch ein ggf. anwendbares DBA zu prüfen.

      3. Nach Aussage des BMF soll das AStG im Zusammenhang mit der Steuerreform komplett überarbeitet werden; die diesbezüglichen Beratungen werden voraussichtlich nach der Sommerpause beginnen. Insofern ist fraglich, inwieweit sich derzeit überhaupt konkrete Aussagen zum AStG treffen lassen.

      Ein paar Anmerkungen, die im wesentlichen auf dem BMF-Schreiben vom 2.12.1994, BStBl. 1995 I Sondernr.1 ("Anwendungsschreiben zum AStG") sowie meiner (unmaßgeblichen) Interpretation gründen. Lies das zitierte BMF-Schreiben daher am besten selbst nach:

      >>1. Gesellschaftsrechtliche Verflechtung
      Wenn Dir alle Anteile an der Gesellschaft gehören dürfte das die stärkste denkbare gesellschaftsrechtliche Verflechtung darstellen:-)

      >>2.1. Weisungsgebundenheit (Tz. 7.4 BMF)
      § 7 Abs.4 AStG bezieht sich z.B. auf Treuhänder, Strohmänner und ähnliche mittelbare Beherrschung der Zwischengesellschaft. Wenn die Anteile bereits direkt Inländern zuzuordnen sind erübrigt sich seine Anwendung, da das AStG bereits aufgrund der Abs. 1 - 3 anwendbar ist.

      >>2.2. Gewinnverteilung
      Nur nebenbei bemerkt: Sofern die Zwischengesellschaft unter die Hinzurechnungsbesteuerung fallen sollte, lassen sich durch Ausschüttung u.U. einige der unangenehmeren Folgen des AStG vermeiden.

      >>3. Kreditinstitute (Tz. 8.1.3. BMF)
      Der Begriff des Kreditinstituts ist in § 1 Abs.1 KWG definiert. Erforderlich ist eine personnelle und sachliche Ausstattung, die den Abschluß von Bankgeschäften mit fremden in einem ein Kreditinstitut begründenden Umfang erlaubt.

      >>4. Dienstleistungen (Tz. 8.1.5. BMF)
      "... Die Frage ist, ob mein Geschäft eine Dienstleistung erbringt."
      Das ist in der Tat die Gretchenfrage, die sich nur nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (und auch dann möglicherweise nicht mit 100%iger Sicherheit) beantworten läßt.

      >>5. Aufnahme und Ausleihe von Auslandskapital (Tz. 8.1.7. BMF)
      Die mittelbare Kreditaufnahme auf dem inländischen Kapitalmarkt ist schädlich.
      Bei Vergabe von Krediten aus dem "Eigenkapital" der Zwischengesellschaft erzielt diese i.a. passive Einkünfte, soweit kein Ausnahmetatbestand vorliegt und soweit diese passiven Einkünfte nicht als betriebliche Nebenerträge einer aus funktionaler Sicht überwiegend aktiven Tätigkeit anzusehen sind. Die Negierung der Eigenständigkeit der ZWISCHENgesellschaft und die Besteuerung der so erzielten passiven Erträge direkt beim inländischen "Eigenkapital-"Geber ist Sinn und Zweck der Hinzurechnungsbesteuerung!

      >>6. Niedrige Besteuerung
      In § 8 Abs. 1 steht sehr wohl etwas von niedriger Besteuerung. Sie ist Voraussetzung der Anwendbarkeit des AStG, da bei hoher Besteuerung der ausländischen Gesellschaft keine Steuerumgehung vorliegt. Aussagen der Finanzverwaltung zu einzelnen niedrig besteuerten Ländern findest Du in den Anlagen zu o.g. BMF-Schreiben. Die 30%-Grenze wird im Zuge der Steuerreform voraussichtlich auf 25% gesenkt werden.

      >>7. Zusammenfassung
      Natürlich greift die Hinzurechnungsbesteuerung nicht, wenn die ausländische Gesellschaft "aktiv" ist. Deine obigen Fragen scheinen aber darauf abzuzielen, daß Du selbst nicht so recht weißt, ob Deine Gesellschaft A "aktiv" oder "passiv" ist. Diese Qualifikation mußt Du entweder selbst oder von einem Steuerberater vornehmen lassen. Da die Konsequenzen der Hinzurechnungsbesteuerung eigentlich immer belastend sind, solltest Du Dich von einem Spezialisten beraten lassen (der dann auch haftet):-)

      Druidenkopf
      Avatar
      schrieb am 06.08.00 21:56:00
      Beitrag Nr. 4 ()
      @Santa Cruz
      Deine Frage hat im Prinzip nicht viel mit dem AStG zu tun, eher mit dem deutsch-ungarischen Doppelbesteuerungsabkommen. In welcher Rechtsform ist denn der elterliche Betrieb gehalten? In Deutschland steuerpflichtig wären bei Ansässigkeit in Ungarn (Zweitwohnsitz in Deutschland) nur Einkünfte aus einer in Deutschland gelegenen Betriebsstätte des elterlichen Betriebs.
      @ Miss Piggy:
      Wenn Du wirklich so viel Kapital hast, daß der von Dir beschriebene Aufwand zu einer sich lohnenden steuerlichen Auswirkung führen könnte, solltest Du Dir auch einen Spezialisten leisten können. Du solltest aber im Hinterkopf haben, daß der Gesetzgeber gerade die von Dir geschilderten Sachverhalte durch das Außensteuergesetz unterbinden wollte.
      Avatar
      schrieb am 18.08.00 16:56:55
      Beitrag Nr. 5 ()
      Sorry, daß ich so lange nicht geantwortet habe.

      1. Bei dem Ungarn-Sachverhalt kann ich leider keine Hilfe geben.

      2. Ich habe nicht "soviel Kohle." Aber ich will eine Fa. gründen.


      Ich bin mittlerweile aber schon ziemlich weit gekommen (inkl, Ausßensteuerkommentar und sonstiges).

      Danke nochmal, insbesondere Druidenkopf und lvg.


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