Fehler beim Aktienübertrag aus 10Stck 10000Stck!!!!! - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 22.09.00 18:43:11 von
neuester Beitrag 25.09.00 20:12:36 von
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Hallo!
Was passiert wenn eine Bank beim Aktienübertrag auf ein neues Depot aus 10 Aktien 100 macht?
Kann mir jemand sagen wie dann die rechtliche Lage aussieht?Und was ist mir Gewinnen bzw. Verlusten die in dem Zeitraum entstehen?
Wird die Bank es merken?Und was wenn nicht?
Es geht hier wirklich um viel viel Geld!
slida
Danke für Tip: § 812 BGB
Was passiert wenn eine Bank beim Aktienübertrag auf ein neues Depot aus 10 Aktien 100 macht?
Kann mir jemand sagen wie dann die rechtliche Lage aussieht?Und was ist mir Gewinnen bzw. Verlusten die in dem Zeitraum entstehen?
Wird die Bank es merken?Und was wenn nicht?
Es geht hier wirklich um viel viel Geld!
slida
Danke für Tip: § 812 BGB
Ich hab vor ein paar Tagen gelesen, wenn man es verjubelt braucht man es nicht zurückzahlen. Man darf es aber nicht zum Schulden zahlen oder für den täglichen Bedarf verwenden....
Da gab es sogar ein Urteil. Hab aber vergessen, wo ich das gelesen habe. War in irgend einer Zeitung.
Hey, ich helfe Dir gerne beim verjubeln
Wahrscheinlich aber wird es die Bank bald merken.
Da gab es sogar ein Urteil. Hab aber vergessen, wo ich das gelesen habe. War in irgend einer Zeitung.
Hey, ich helfe Dir gerne beim verjubeln
Wahrscheinlich aber wird es die Bank bald merken.
Erstmal alles verkaufen, bevor es die Bank merkt und dann aufn Kopf hauen!
CU,
fischtown
P.S. Habe leider keine Ahnung, wie es rechtlich aussieht.
CU,
fischtown
P.S. Habe leider keine Ahnung, wie es rechtlich aussieht.
Welche Bank war´n das ????????
Da eröffne ich sofort ein Konto und lass
alles übertragen
Oder hast´n Splitt verpasst?
Sicher nicht die Diraba gewesen, die nehmen
nämlich lieber; deren Software wird´s schon richten
DIRABA-HAsser
Da eröffne ich sofort ein Konto und lass
alles übertragen
Oder hast´n Splitt verpasst?
Sicher nicht die Diraba gewesen, die nehmen
nämlich lieber; deren Software wird´s schon richten
DIRABA-HAsser
Hallo,
würde dir auch gerne beim verjubeln helfen!!! Nein, es ist so, wenn nach einer First von zwei Jahren sich niemand meldet und einen Anspruch auf die Aktien oder das Geld erhebt, gehört es rechtmäßig dir. Sowie aber ein Schriftstück kommt, was zur herausgabe von Geld oder Aktien aufruft, bedeutet das eine UNterbrechung der Verjährungsfrist und die zwei Jahre beginnen von neuen. Es ist aber empfehlenswert, wenn du die Aktien diese entsprechenden zwei Jahre nicht verkaufst, sonst könnte es Regressforderungen hinsichtlich des neuen Wertes geben (wenn die Aktien bis dahin mehr Wert erlangt haben sollten als bis heute ihr Wert ist)!!! Nach zwei Jahren ohne eine Meldung von der BAnk gehören die Aktien und somit auch das Geld dir!!!
würde dir auch gerne beim verjubeln helfen!!! Nein, es ist so, wenn nach einer First von zwei Jahren sich niemand meldet und einen Anspruch auf die Aktien oder das Geld erhebt, gehört es rechtmäßig dir. Sowie aber ein Schriftstück kommt, was zur herausgabe von Geld oder Aktien aufruft, bedeutet das eine UNterbrechung der Verjährungsfrist und die zwei Jahre beginnen von neuen. Es ist aber empfehlenswert, wenn du die Aktien diese entsprechenden zwei Jahre nicht verkaufst, sonst könnte es Regressforderungen hinsichtlich des neuen Wertes geben (wenn die Aktien bis dahin mehr Wert erlangt haben sollten als bis heute ihr Wert ist)!!! Nach zwei Jahren ohne eine Meldung von der BAnk gehören die Aktien und somit auch das Geld dir!!!
Danke für die antworten!
Das ist echt kein scherz.Die haben beim Übertrag aus 2,5stck 2500Stck gemacht!Jetzt hab ich einen schönen Sack Kohle in Aktien darumliegen und weiß nicht was ich damit machen darf!
Das ist echt kein scherz.Die haben beim Übertrag aus 2,5stck 2500Stck gemacht!Jetzt hab ich einen schönen Sack Kohle in Aktien darumliegen und weiß nicht was ich damit machen darf!
servus slida,
rein rechtlich handelt es sich um einen Irrtum der Bank, welchen sie jederzeit rückgängig machen kann und wahrscheinlich wird. Klar kannst du es verjubeln, die angespochenen Urteile beziehen sich jedoch auf einen Fall, wo der Kunde davon ausgehen konnte einen größeren Betrag zu erhalten (Erbschaft, Schenkung), kommt das Geld muß es zurückgezahlt werden. Grundsätzlich, auch wenn es nicht kommt du schuldest der Bank dann das Geld. Also abwarten und Tee trinken, im Zweifel hat ein Praktikant den Betrag falsch eingegeben. An deiner Stelle würde ich 4-6 Monate warten und dann verkaufen und das Konto kündigen. Immerhin hast du dann, da du ja keine Ahnung hast, die Möglichkeit zu sagen, das du keine Ahnung hast oder es passiert nichts und das Geld ist deins. Verjährungsfristen müßte dir ein RA beantworten, ab ich schätze mal mindesten 2 wahrscheinlich aber 4 oder mehr Jahre (wenn du keine Ahnung hast).
Gruß Konkursverwerter
P.S. Wenn du davon Ahnung hast must du es sofort herausgeben. Die Zuwächse stehen dem Eigentümer zu, die Verluste allerdings auch. Finderlohn gibts leider keinen.
rein rechtlich handelt es sich um einen Irrtum der Bank, welchen sie jederzeit rückgängig machen kann und wahrscheinlich wird. Klar kannst du es verjubeln, die angespochenen Urteile beziehen sich jedoch auf einen Fall, wo der Kunde davon ausgehen konnte einen größeren Betrag zu erhalten (Erbschaft, Schenkung), kommt das Geld muß es zurückgezahlt werden. Grundsätzlich, auch wenn es nicht kommt du schuldest der Bank dann das Geld. Also abwarten und Tee trinken, im Zweifel hat ein Praktikant den Betrag falsch eingegeben. An deiner Stelle würde ich 4-6 Monate warten und dann verkaufen und das Konto kündigen. Immerhin hast du dann, da du ja keine Ahnung hast, die Möglichkeit zu sagen, das du keine Ahnung hast oder es passiert nichts und das Geld ist deins. Verjährungsfristen müßte dir ein RA beantworten, ab ich schätze mal mindesten 2 wahrscheinlich aber 4 oder mehr Jahre (wenn du keine Ahnung hast).
Gruß Konkursverwerter
P.S. Wenn du davon Ahnung hast must du es sofort herausgeben. Die Zuwächse stehen dem Eigentümer zu, die Verluste allerdings auch. Finderlohn gibts leider keinen.
@Konkursverwerter
der Betreffende hat den Aktienübertrag und die Depotauflösung selbst eingeleitet und war dann ziemlich überrascht als er sein neues Depot anschaute (bei einer anderen Bank).Muß er wenn die Bank es merkt die zuviel überwiesenen Aktien zurüchgeben?Ich kann mir nicht vorstellen das die Bank dann Kursverluste bzw. Gewinne geltend machen kann.Oder?
Was ist ausschlaggebender zum Überweisungtag gültige Schlußkurs der Aktie oder die Stückzahl?Können mögliche Gewinne einbehalten werden?
Beispielie Aktie steigt und ist jetzt mehr Wert als beim Übertrag?was tun?
Mann!So ein Scheiß!Das ist ja schlimmer als keine Kohle haben!!!!
slida
der Betreffende hat den Aktienübertrag und die Depotauflösung selbst eingeleitet und war dann ziemlich überrascht als er sein neues Depot anschaute (bei einer anderen Bank).Muß er wenn die Bank es merkt die zuviel überwiesenen Aktien zurüchgeben?Ich kann mir nicht vorstellen das die Bank dann Kursverluste bzw. Gewinne geltend machen kann.Oder?
Was ist ausschlaggebender zum Überweisungtag gültige Schlußkurs der Aktie oder die Stückzahl?Können mögliche Gewinne einbehalten werden?
Beispielie Aktie steigt und ist jetzt mehr Wert als beim Übertrag?was tun?
Mann!So ein Scheiß!Das ist ja schlimmer als keine Kohle haben!!!!
slida
@ slida
Was hieltest Du von jemanden dem DU aus Versehen einen 100 DM-Schein statt eines 10 DM-Scheines gibst, und er sagt es Dir nicht?
Hat Dich Deine Mutter nie über zwischenmenschliche Fairness aufgeklärt - unabhängig von der möglichen Rechtslage?
Vielleicht sind ja einige hier Aktionäre Deiner Bank: wo biste denn?
Was hieltest Du von jemanden dem DU aus Versehen einen 100 DM-Schein statt eines 10 DM-Scheines gibst, und er sagt es Dir nicht?
Hat Dich Deine Mutter nie über zwischenmenschliche Fairness aufgeklärt - unabhängig von der möglichen Rechtslage?
Vielleicht sind ja einige hier Aktionäre Deiner Bank: wo biste denn?
!
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Nicht ohne Grund
Aber jeder träumt davon, einen Schatz zu finden! Aber Du siehst, es wird keiner wirklich glücklich mit so viel Geld, Deine Zweifel darüber, wie es mit den zwischenzeitlichen Gewinnen und Verlusten aussieht, belegen dies.
Damit Du Dein Schicksal so richtig durchleidest, hoffe ich, dass Dir keiner hier die Wahrheit sagt. Zitter` noch ein paar Tage
Wo gibt`s eigentlich 2,5 Aktien? Bei welcher Bank bist Du?
Aber jeder träumt davon, einen Schatz zu finden! Aber Du siehst, es wird keiner wirklich glücklich mit so viel Geld, Deine Zweifel darüber, wie es mit den zwischenzeitlichen Gewinnen und Verlusten aussieht, belegen dies.
Damit Du Dein Schicksal so richtig durchleidest, hoffe ich, dass Dir keiner hier die Wahrheit sagt. Zitter` noch ein paar Tage
Wo gibt`s eigentlich 2,5 Aktien? Bei welcher Bank bist Du?
@CommanderBerlin
Aus moralischen Gründen muß ich Dir Recht geben.
Beim nachdenken über diesen Fall habe ich aber eben
festgestellt, daß ich in einer solchen Situation
wohl eher ein unmoralischer Mensch wäre!
Kaptah
Aus moralischen Gründen muß ich Dir Recht geben.
Beim nachdenken über diesen Fall habe ich aber eben
festgestellt, daß ich in einer solchen Situation
wohl eher ein unmoralischer Mensch wäre!
Kaptah
Tja,
Die Bank schnallt das irgendwann (zu 100 %) und bucht dir dann deine Aktien ungefragt aus deinem Depot aus, ob das ohne weiteres so rechtens wäre, ist wieder eine andere Frage.
Die m.E. spannende Frage bei ähnlichen Angelegenheiten wäre, ob 1. gutgläubig Eigentum erworben wurde (durch Einbuchung) oder 2.der Empfänger ohne Rechtsgrund bereichert ist (hinsichtlich der überbuchten Stücke, für die nichts entrichtet werden musste). Hier könnte dann wohl eine Bereicherung in "sonstiger Weise" §812IS1 2ALt vorliegen. Die Bereicherung würde m.E. nur wegfallen, wenn die Aktien weg(verkauft) sind und das Surrogat , die Kohle, im Spielcasino verjubelt worden ist(§818 III BGB).
Mit solchen Papieren zu zocken, kann heikel werden: Die Herausgabepflicht beläuft sich meiner Meinung nach MINDESTENS auf den Wert der Aktien zum Zeitpunkt der Einbuchung oder aber, was interessant sein kann,wenn der Kurs zwischen Einbuchung und Vollzug des Rückübertragungsbegehrens der Bank fällt, vorrangig auf die effektiven Stücke, soweit diese noch oder WIEDER vorhanden sind. Gewinne, die durch den Bereicherungsgegenstand selbst entstehen (Dividenden)sind als gezogene Nutzungen herauszugeben(§818 I), ob dies jedoch auch für Verkaufsgewinne (grundsätzlich ist auf den Wert zum Zeitpunkt der Einbuchung abzustellen -s.o.) sowie erst recht solche Gewinne gilt, die durch den Veräußerungserlös erzielt werden, dürfte zumindest streitig sein.
Dies alles stellt lediglich meine PERSÖNLICHE Meinung, NICHT aber eine Beratung oder Aufforderung zu einem best. Verhalten dar!!
In diesem Sinne
Lemmingtod
Die Bank schnallt das irgendwann (zu 100 %) und bucht dir dann deine Aktien ungefragt aus deinem Depot aus, ob das ohne weiteres so rechtens wäre, ist wieder eine andere Frage.
Die m.E. spannende Frage bei ähnlichen Angelegenheiten wäre, ob 1. gutgläubig Eigentum erworben wurde (durch Einbuchung) oder 2.der Empfänger ohne Rechtsgrund bereichert ist (hinsichtlich der überbuchten Stücke, für die nichts entrichtet werden musste). Hier könnte dann wohl eine Bereicherung in "sonstiger Weise" §812IS1 2ALt vorliegen. Die Bereicherung würde m.E. nur wegfallen, wenn die Aktien weg(verkauft) sind und das Surrogat , die Kohle, im Spielcasino verjubelt worden ist(§818 III BGB).
Mit solchen Papieren zu zocken, kann heikel werden: Die Herausgabepflicht beläuft sich meiner Meinung nach MINDESTENS auf den Wert der Aktien zum Zeitpunkt der Einbuchung oder aber, was interessant sein kann,wenn der Kurs zwischen Einbuchung und Vollzug des Rückübertragungsbegehrens der Bank fällt, vorrangig auf die effektiven Stücke, soweit diese noch oder WIEDER vorhanden sind. Gewinne, die durch den Bereicherungsgegenstand selbst entstehen (Dividenden)sind als gezogene Nutzungen herauszugeben(§818 I), ob dies jedoch auch für Verkaufsgewinne (grundsätzlich ist auf den Wert zum Zeitpunkt der Einbuchung abzustellen -s.o.) sowie erst recht solche Gewinne gilt, die durch den Veräußerungserlös erzielt werden, dürfte zumindest streitig sein.
Dies alles stellt lediglich meine PERSÖNLICHE Meinung, NICHT aber eine Beratung oder Aufforderung zu einem best. Verhalten dar!!
In diesem Sinne
Lemmingtod
@CommanderBerlin
Danke!Vielen Dank!Hat noch jemand einen guten Tipp?
Hat den niemand eine Webseite mit Aktienrecht oder sowas in der Art?
Was interessiert dich den so brenndend bei welcher Bank das war?ist doch völlig egal!
Ja bei soviel Kohle kommen einem schon seltsame Gedanken.Am Montag alles raus und ab durch die Mitte.......hmmmm.Kein Mumm.
Danke!Vielen Dank!Hat noch jemand einen guten Tipp?
Hat den niemand eine Webseite mit Aktienrecht oder sowas in der Art?
Was interessiert dich den so brenndend bei welcher Bank das war?ist doch völlig egal!
Ja bei soviel Kohle kommen einem schon seltsame Gedanken.Am Montag alles raus und ab durch die Mitte.......hmmmm.Kein Mumm.
@ Lemmingtod
Du sinnierst wie ein 4. Semester-Jurastudent...
Danke, dass Du allen Gerechtdenkenden, Witwen, Waisen und Pfadfindern in den Rücken gefallen bist.
@ slida
Wenn ich DEIN Gewissen wäre, würde ich sagen: TUE ES!!! MACH`ET!!!
Wenn Du es nicht tust, siehst Du nicht, was passiert wäre, wenn Du es getan hättest. Hmmm, ein bisschen viel Konjunktiv...
In Lemmingtods Worten: Dies stellt meine persönliche Meinung dar und ist gaaanz bestimmt nicht als Aufforderung zu einem bestimmten Verhalten zu verstehen
Du sinnierst wie ein 4. Semester-Jurastudent...
Danke, dass Du allen Gerechtdenkenden, Witwen, Waisen und Pfadfindern in den Rücken gefallen bist.
@ slida
Wenn ich DEIN Gewissen wäre, würde ich sagen: TUE ES!!! MACH`ET!!!
Wenn Du es nicht tust, siehst Du nicht, was passiert wäre, wenn Du es getan hättest. Hmmm, ein bisschen viel Konjunktiv...
In Lemmingtods Worten: Dies stellt meine persönliche Meinung dar und ist gaaanz bestimmt nicht als Aufforderung zu einem bestimmten Verhalten zu verstehen
@Lemmingtod
endlich mal einer der Ahnung hat.
Ich bin für deine PERSÖNLICHE Meinung sehr dankbar.
Leider ist Anwaltdeutsch doch etwas schwer zu entschlüsseln.
Trotzdem vielen Dank.
slida
endlich mal einer der Ahnung hat.
Ich bin für deine PERSÖNLICHE Meinung sehr dankbar.
Leider ist Anwaltdeutsch doch etwas schwer zu entschlüsseln.
Trotzdem vielen Dank.
slida
@ slida
Wenn Du als Nicht-Jurist irgendetwas von dem verstanden hast, was Lemmingkiller hier gepostet hat, dann gratuliere ich Dir, dann bist Du Dr. iur. h.c.!
Nun sach doch, bei welcher Bank Du bist. Selbst wenn die das hier lesen, haben die bis Montag nicht alle Depots durchforstet...
Wenn Du als Nicht-Jurist irgendetwas von dem verstanden hast, was Lemmingkiller hier gepostet hat, dann gratuliere ich Dir, dann bist Du Dr. iur. h.c.!
Nun sach doch, bei welcher Bank Du bist. Selbst wenn die das hier lesen, haben die bis Montag nicht alle Depots durchforstet...
dafür brauchst du kein aktienrecht.... es geht hier um die "ungerechtfertigte bereicherung", wie es Lemmingtod schon richtig angedeutet hat. wenn du dich ein wenig geduldest, sende ich dir a) eine genaue erläuterung und b) einen vorschlag, wie du rechtssicher aus der sache so positiv wie möglich rauskommst (auch wenn es rechtssicher ist, ist es selbstverständlich unverbindlich und rein hypothetisch über was wir hier reden, weil es sich sonst schwer mit meinem beratungsverbot vereinbaren läßt...). was ich mir aber in jedem fall vorstellen kann, ist, dass die bank den irrtum bemerken wird. ob die frist hier zwei jahre beträgt, wage ich (vorerst völlig unverbindlich) anzuzweifeln, weil die verjährungsfrist generell erst mal 30 jahre beträgt und alle anderen fristen die ausnahme darstellen. aber wie gesagt, genaues kommt morgen oder sonntag. wenn ich´s schaffe heute nacht noch. ansonsten schönen abend und mach dir nicht zu viele gedanken drum. es wird dir sowieso wieder weggenommen, weil die bank es merken wird....
@CommanderBerlin
die Bank ist die .....ha,ha,ha!Nichts für ungut.
@Momberger
würd mich über "genaueres" riesig freuen.Bin mal gespannt wie ich da wieder raus komme.Naja jetzt trink ich mal ein paar Bierchen und träum den Traum vom Reichtum, der sich soviel leichter träumen läßt wenn das Geld wirklich auf´em Konto ist.Wenns nur ne Lücke gäbe.....
slida
die Bank ist die .....ha,ha,ha!Nichts für ungut.
@Momberger
würd mich über "genaueres" riesig freuen.Bin mal gespannt wie ich da wieder raus komme.Naja jetzt trink ich mal ein paar Bierchen und träum den Traum vom Reichtum, der sich soviel leichter träumen läßt wenn das Geld wirklich auf´em Konto ist.Wenns nur ne Lücke gäbe.....
slida
@Momberger wrote: wage ich (vorerst völlig unverbindlich) anzuzweifeln, weil die verjährungsfrist generell erst mal 30 jahre beträgt
30??? Ja-ja und dann schreiben die Banken bei den Kontoauszügen - "....1 Monat nach dem Erhalt". 30 Jahre gilt ich glaube nur für das Schwerverbrechen.
30??? Ja-ja und dann schreiben die Banken bei den Kontoauszügen - "....1 Monat nach dem Erhalt". 30 Jahre gilt ich glaube nur für das Schwerverbrechen.
@ slida
Dann willst Du Montag also doch ab durch die Mitte?
Wir haben die Buchung schon längst storniert, hihihi
@ Mice
Du kennst die Banken, der Monat gilt als Genehmigungsfrist Deiner Seite. Die Bank genehmigt ihre eigenen Buchungen ja nicht - so ungerecht sind die Banken, da darf man auch mal bescheißen...
Schwerverbrechen verjähren z.T. sogar gar nicht, da brauchst Du schon ne Wiedergeburt. Fragen dazu bitte an den Dalai Lama, Postfach 123, zweiter Berg von links. Vielleicht hilft Momberger aber auch hier...
Dann willst Du Montag also doch ab durch die Mitte?
Wir haben die Buchung schon längst storniert, hihihi
@ Mice
Du kennst die Banken, der Monat gilt als Genehmigungsfrist Deiner Seite. Die Bank genehmigt ihre eigenen Buchungen ja nicht - so ungerecht sind die Banken, da darf man auch mal bescheißen...
Schwerverbrechen verjähren z.T. sogar gar nicht, da brauchst Du schon ne Wiedergeburt. Fragen dazu bitte an den Dalai Lama, Postfach 123, zweiter Berg von links. Vielleicht hilft Momberger aber auch hier...
@CommanderBerlin
aha!Eine Bankspionin!!Wußt ich´s doch!!He,he...
du hörst dich an wie ne Philosopie studentin im 15.Semster :
Mal ne Frage.Die Aktien wurden von meinem alten Depot zu meinem neuen Übertragen.Wo und für wen entsteht ein Verlust?Ensteht überhaupt irgendwo ein Minus?Wer kontrolliert solche Überträge?
Uiiii das erste Bier wirkt schon.Gott bin ich reich!!All die Kohle!
Die wird verprasst für Weiber und schnelle Autos und Bier und...
slida
aha!Eine Bankspionin!!Wußt ich´s doch!!He,he...
du hörst dich an wie ne Philosopie studentin im 15.Semster :
Mal ne Frage.Die Aktien wurden von meinem alten Depot zu meinem neuen Übertragen.Wo und für wen entsteht ein Verlust?Ensteht überhaupt irgendwo ein Minus?Wer kontrolliert solche Überträge?
Uiiii das erste Bier wirkt schon.Gott bin ich reich!!All die Kohle!
Die wird verprasst für Weiber und schnelle Autos und Bier und...
slida
@Mice + @CommanderBerlin
zu den 30 jahren: das steht so im § 195 bgb (glaub ich...) und "schwerverbrechen" gibt´s glaub ich gar nicht, sondern nur verbrechen (die aber zu teil "in einem besonders schweren fall") und mord (verbrechen) verjähjrt nie, da hilft wirklich nur ne wiedergeburt (was ist eigentlich mit ner geschlechtsumwandlung??? naja, lassen wir das....). aber zum glück geht´s ja nur um ein paar aktien.... welchen wert haben denn die zu viel gebuchten aktien, dann kann ich dir schon mal sagen, was der anwalt und der prozeß kosten wird usw.... alles weitere später.
mfg
zu den 30 jahren: das steht so im § 195 bgb (glaub ich...) und "schwerverbrechen" gibt´s glaub ich gar nicht, sondern nur verbrechen (die aber zu teil "in einem besonders schweren fall") und mord (verbrechen) verjähjrt nie, da hilft wirklich nur ne wiedergeburt (was ist eigentlich mit ner geschlechtsumwandlung??? naja, lassen wir das....). aber zum glück geht´s ja nur um ein paar aktien.... welchen wert haben denn die zu viel gebuchten aktien, dann kann ich dir schon mal sagen, was der anwalt und der prozeß kosten wird usw.... alles weitere später.
mfg
also einen wie geschilderten fall habe ich so schnell nicht gefunden.... interessant ist natürlich, dass die übertragende bank ja in deinem namen übertragen hat, also gar nix eigenes an dich wegegeben hat. es ist wohl erst mal zu klären, ob die bank dich überhaupt bereichern konnte.... dann zum entreichern. so auf anhieb würde ich sagen, du müßtest die aktien veräußern, in dem du am telefon sagst:" verkauft alle aktien von xy billigst in frankfurt", also OHNE auf die stückzahl zu sprechen zu kommen. dann machst du dir ne gesprächsnotiz dazu. verjubel ohne wertmässige gegenleistung geht übrigens nicht nur, in dem man es versäuft, REISEN sind doch auch was schönes und die fallen z.b. darunter. du müßtest also eine reise unternehmen und die von DIESEM geld bezahlen. darum mußt du dieses geld irgendwie (glaubwürdig) erhalten, ohne das dir auffällt, dass es gar nicht deins ist..... das wird schwer. einfach ausbuchen darf die bank dass eigentlich nur, wenn es in den agb´s so vereinbart ist (wovon ich mal ausgehe).
so auf die schnelle hab ich was von 92 gefunden. das von batterie angesprochene urteil wäre sehr interessant, vielleicht find ich es ja....
KG, Urteil v. 27.6.1991 - 16 U 1396/91
Irrt?mlich doppelte Ausf?hrung eines šberweisungsauftrags
BGB 812 I 1
(L) Im Fall einer irrt?mlich doppelten Ausf?hrung eines
šberweisungsauftrags kann die Bank grunds„tzlich gegen den
šberweisungsempf„nger mit einem Bereicherungsanspruch vorgehen,
unabh„ngig davon, ob dem šberweisungsempf„nger der Irrtum
bekannt war. (Leitsatz der Redaktion)
(S) Zum Sachverhalt: Die Kl. nimmt die Bekl. aus einer
irrt?mlichen Doppelzahlung eines Betrages von 28000 DM in
Anspruch. Sie verfolgt diese Forderung aus eigenem Recht,
hilfsweise aus abgetretenem Recht der C-Bank. Im Juni 1989 wies P
die C-Bank an, 28000 DM auf ein Konto der Bekl. bei der V-Bank zu
?berweisen. Die C-Bank wies ihrerseits mit einem Avis im
elektronischen Zahlungsverkehr vom 27. 6. 1989 die Kl. an, den
genannten Betrag auf das Konto der Bekl. zu ?berweisen. Die Kl.
f?hrte diese Anweisung
ÄÄÄÄÄÄÄÄÄÄÄÄÄÄÄÄÄÄÄÄÄÄÄÄ NJW-RR 1992, 817 ÄÄÄÄÄÄÄÄÄÄÄÄÄÄÄÄÄÄÄÄÄÄÄ
aus, und der Betrag von 28000 DM wurde dem Konto der Bekl. bei
der V-Bank am 28. 6. 1989 gutgeschrieben. Infolge des Irrtums
einer bei der Kl. besch„ftigten Sachbearbeiterin, die ?bersehen
hatte, daá bereits das genannte Avis eine automatische
šberweisung mit einem automatisch erstellten Gutschriftstr„ger
ausgel”st hatte, wurde von der Sachbearbeiterin ein manueller
Gutschriftstr„ger ?ber den selben Betrag ausgestellt, und dieser
ist dem Konto der Bekl. bei der V-Bank am 30. 6. 1989
gutgeschrieben worden. Die Kl. hat behauptet, die Bekl. habe
insgesamt eine Forderung in H”he von 72472,91 DM gegen den P aus
f?r diesen durchgef?hrten Arbeiten gehabt, so daá sie habe
erkennen m?ssen, daá es sich bei der zweiten šberweisung um ein
Versehen der Bank gehandelt habe.
Das LG hat die Klage auf Zahlung von 28000 DM abgewiesen. Die
Berufung der Kl. hatte Erfolg.
(G) Aus den Gr?nden: Die Bekl. hat den doppelt ?berwiesenen Betrag
von 28000 DM als Leistung der Kl. ohne rechtlichen Grund erlangt,
so daá sie der Kl. aus ihrem eigenen Recht zur Herausgabe
verpflichtet ist ( 812 I 1 BGB).
Der Bereicherungsausgleich in F„llen der Leistung kraft
Anweisung vollzieht sich grunds„tzlich innerhalb des jeweiligen
Leistungsverh„ltnisses. Bei Fehlern im Deckungsverh„ltnis
zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen ist der
Bereicherungsausgleich deshalb innerhalb dieser Beziehung
vorzunehmen. Bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von
Vorg„ngen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind,
verbietet sich im ?brigen jede schematische L”sung, sondern es
Seite: 2
kommt, auf die Besonderheiten des Einzelfalls an (vgl. BGHZ 66,
362 (364) = NJW 1976, 1448 = LM 812 BGB Nr. 121; BGHZ 66, 372
(374) = NJW 1976, 1449 = LM 812 BGB Nr. 120; NJW 1990, 3194
(3195)). Im vorliegenden Fall sind an dem streitigen
Zahlungsvorgang jedoch nur zwei Personen, n„mlich die Parteien,
beteiligt gewesen. Eine dritte Person war nicht eingeschaltet.
Denn unstreitig lag eine Anweisung an die Kl., zum zweiten Mal
28000 DM an die Bekl. zu ?berweisen, weder seitens des P noch
seitens der C-Bank vor. Der von P an diese Bank erteilte Auftrag
war unstreitig auf die Summe von 28000 DM begrenzt.
Ein solcher Fall der irrt?mlichen doppelten Ausf?hrung eines
šberweisungsauftrages ist der klassische Fall einer von
vornherein nicht etwa nur unwirksamen, sondern g„nzlich fehlenden
Anweisung (vgl. BGHZ 61, 289 (292) = NJW 1974, 39 = LM 812 BGB
Nr. 102; Canaris, BVR, Teil 1, 4. Aufl., Rdnr. 436). Nach
herrschender Meinung, der der Senat sich anschlieát, kann die
Bank bei einer solchen Sachlage grunds„tzlich gegen den
šberweisungsempf„nger - hier die Bekl. - mit einem
Bereicherungsanspruch vorgehen, ohne daá es darauf ankommt, ob
dem šberweisungsempf„nger der Irrtum bekannt war (so ohne
ausdr?ckliche Erw„hnung BGHZ 72, 9 (12) = NJW 1978, 2149; offen
gelassen in BGHZ 61, 289 (292) = NJW 1974, 39 = LM 812 BGB Nr.
102 u. BGH, NJW 1987, 185 = LM 812 BGB Nr. 185 = WM 1986, 1381
(1382); vgl. ferner Canaris, Rdnr. 436).
Zwar kann auch im Falle einer versehentlichen
Doppel?berweisung nach der Interessenlage oder dem besonderen
Schutzbed?rfnis eines Beteiligten ausnahmsweise eine andere
Beurteilung des Bereicherungsausgleichs erforderlich sein (vgl.
BGHZ 61, 289 (292) = NJW 1974, 39 = LM 812 BGB Nr. 102). Wenn
die Bekl. gegen den scheinbar ?berweisenden P einen Anspruch auf
Zahlung von insgesamt 56000 DM gehabt haben sollte und die
šberweisung als Leistung hierauf ansehen durfte, was hier
dahingestellt bleiben mag, brauchte sich der Schuldner jedoch die
šberweisung des zweiten Betrages nicht als seine Leistung
zurechnen zu lassen. Er hatte die Doppelzahlung in keiner
denkbaren Weise, sei es auch nur wegen eines von ihm
verursachten Miáverst„ndnisses, veranlaát. Hierbei ist auch zu
ber?cksichtigen, daá der Schuldner der Bekl. nicht Kunde der Kl.,
sondern der C-Bank war. Auch diese, falls er sich deren
Fehlverhalten ?berhaupt zurechnen lassen m?áte, hatte ihrerseits
keinerlei Veranlassung f?r die Doppel?berweisung gegeben.
Vielmehr muá als unstreitig davon ausgegangen werden, daá sowohl
der Schuldner der Bekl. gegen?ber der C-Bank als auch diese
gegen?ber der Kl. unmiáverst„ndlich nur einen Auftrag zur
šberweisung von 28000 DM gegeben hatten. Der Schuldner ist auch
nicht durch die Doppelzahlung von einer eventuell gegen?ber der
Bekl. bestehenden Schuld in H”he von 56000 DM befreit worden.
Denn mangels Anweisung zur Zahlung weiterer 28000 DM fehlte es
diesbez?glich an einer Tilgungsbestimmung, wie sie bei einer
Zahlung auf eine fremde Schuld i. S. des 267 BGB erforderlich
ist (vgl. BGHZ 66, 372 (377) = NJW 1976, 1449 = LM 812 BGB Nr.
120). Demgem„á konnte das Schuldverh„ltnis auch nicht gem. 362
I BGB erl”schen, soweit mehr als 28000 DM geleistet worden sind.
Mangels eines 28000 DM ?bersteigenden Auftrages hat die Kl.,
zumal sie hier nicht direkt mit dem Schuldner der Bekl. in
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Verbindung stand, ferner keinen Aufwendungsersatzanspruch nach
675, 670 BGB (vgl. Canaris, Rdnr. 366).
Unter diesen gesamten Umst„nden ist es deshalb nicht
ausnahmsweise gerechtfertigt, die Kl. wegen der geleisteten
Zuvielzahlung an den Schuldner der Bekl. zu verweisen. Vielmehr
hat sie einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch hier gegen die
Bekl. Die Kl. ist nicht schlechter zu stellen, als wenn sie
aufgrund einer nichtigen Anweisung gezahlt h„tte (vgl. hierzu
BGH, NJW 1990, 3194).
(A) Anm. d. Schriftltg.: Der Senat hatte die Revision zugelassen,
da bisher eine ausdr?ckliche Stellungnahme des BGH fehle zu der
Frage, ob der Bank im Falle einer irrt?mlichen Doppelzahlung auch
dann ein Bereicherungsanspruch gegen den Zahlungsempf„nger
zusteht, wenn diese von dem Irrtum keine Kenntnis hat. Das Urteil
ist mittlerweile rechtskr„ftig, nachdem die Bekl. ihre zun„chst
eingelegte Revision zur?ckgenommen hat.
so auf die schnelle hab ich was von 92 gefunden. das von batterie angesprochene urteil wäre sehr interessant, vielleicht find ich es ja....
KG, Urteil v. 27.6.1991 - 16 U 1396/91
Irrt?mlich doppelte Ausf?hrung eines šberweisungsauftrags
BGB 812 I 1
(L) Im Fall einer irrt?mlich doppelten Ausf?hrung eines
šberweisungsauftrags kann die Bank grunds„tzlich gegen den
šberweisungsempf„nger mit einem Bereicherungsanspruch vorgehen,
unabh„ngig davon, ob dem šberweisungsempf„nger der Irrtum
bekannt war. (Leitsatz der Redaktion)
(S) Zum Sachverhalt: Die Kl. nimmt die Bekl. aus einer
irrt?mlichen Doppelzahlung eines Betrages von 28000 DM in
Anspruch. Sie verfolgt diese Forderung aus eigenem Recht,
hilfsweise aus abgetretenem Recht der C-Bank. Im Juni 1989 wies P
die C-Bank an, 28000 DM auf ein Konto der Bekl. bei der V-Bank zu
?berweisen. Die C-Bank wies ihrerseits mit einem Avis im
elektronischen Zahlungsverkehr vom 27. 6. 1989 die Kl. an, den
genannten Betrag auf das Konto der Bekl. zu ?berweisen. Die Kl.
f?hrte diese Anweisung
ÄÄÄÄÄÄÄÄÄÄÄÄÄÄÄÄÄÄÄÄÄÄÄÄ NJW-RR 1992, 817 ÄÄÄÄÄÄÄÄÄÄÄÄÄÄÄÄÄÄÄÄÄÄÄ
aus, und der Betrag von 28000 DM wurde dem Konto der Bekl. bei
der V-Bank am 28. 6. 1989 gutgeschrieben. Infolge des Irrtums
einer bei der Kl. besch„ftigten Sachbearbeiterin, die ?bersehen
hatte, daá bereits das genannte Avis eine automatische
šberweisung mit einem automatisch erstellten Gutschriftstr„ger
ausgel”st hatte, wurde von der Sachbearbeiterin ein manueller
Gutschriftstr„ger ?ber den selben Betrag ausgestellt, und dieser
ist dem Konto der Bekl. bei der V-Bank am 30. 6. 1989
gutgeschrieben worden. Die Kl. hat behauptet, die Bekl. habe
insgesamt eine Forderung in H”he von 72472,91 DM gegen den P aus
f?r diesen durchgef?hrten Arbeiten gehabt, so daá sie habe
erkennen m?ssen, daá es sich bei der zweiten šberweisung um ein
Versehen der Bank gehandelt habe.
Das LG hat die Klage auf Zahlung von 28000 DM abgewiesen. Die
Berufung der Kl. hatte Erfolg.
(G) Aus den Gr?nden: Die Bekl. hat den doppelt ?berwiesenen Betrag
von 28000 DM als Leistung der Kl. ohne rechtlichen Grund erlangt,
so daá sie der Kl. aus ihrem eigenen Recht zur Herausgabe
verpflichtet ist ( 812 I 1 BGB).
Der Bereicherungsausgleich in F„llen der Leistung kraft
Anweisung vollzieht sich grunds„tzlich innerhalb des jeweiligen
Leistungsverh„ltnisses. Bei Fehlern im Deckungsverh„ltnis
zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen ist der
Bereicherungsausgleich deshalb innerhalb dieser Beziehung
vorzunehmen. Bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von
Vorg„ngen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind,
verbietet sich im ?brigen jede schematische L”sung, sondern es
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kommt, auf die Besonderheiten des Einzelfalls an (vgl. BGHZ 66,
362 (364) = NJW 1976, 1448 = LM 812 BGB Nr. 121; BGHZ 66, 372
(374) = NJW 1976, 1449 = LM 812 BGB Nr. 120; NJW 1990, 3194
(3195)). Im vorliegenden Fall sind an dem streitigen
Zahlungsvorgang jedoch nur zwei Personen, n„mlich die Parteien,
beteiligt gewesen. Eine dritte Person war nicht eingeschaltet.
Denn unstreitig lag eine Anweisung an die Kl., zum zweiten Mal
28000 DM an die Bekl. zu ?berweisen, weder seitens des P noch
seitens der C-Bank vor. Der von P an diese Bank erteilte Auftrag
war unstreitig auf die Summe von 28000 DM begrenzt.
Ein solcher Fall der irrt?mlichen doppelten Ausf?hrung eines
šberweisungsauftrages ist der klassische Fall einer von
vornherein nicht etwa nur unwirksamen, sondern g„nzlich fehlenden
Anweisung (vgl. BGHZ 61, 289 (292) = NJW 1974, 39 = LM 812 BGB
Nr. 102; Canaris, BVR, Teil 1, 4. Aufl., Rdnr. 436). Nach
herrschender Meinung, der der Senat sich anschlieát, kann die
Bank bei einer solchen Sachlage grunds„tzlich gegen den
šberweisungsempf„nger - hier die Bekl. - mit einem
Bereicherungsanspruch vorgehen, ohne daá es darauf ankommt, ob
dem šberweisungsempf„nger der Irrtum bekannt war (so ohne
ausdr?ckliche Erw„hnung BGHZ 72, 9 (12) = NJW 1978, 2149; offen
gelassen in BGHZ 61, 289 (292) = NJW 1974, 39 = LM 812 BGB Nr.
102 u. BGH, NJW 1987, 185 = LM 812 BGB Nr. 185 = WM 1986, 1381
(1382); vgl. ferner Canaris, Rdnr. 436).
Zwar kann auch im Falle einer versehentlichen
Doppel?berweisung nach der Interessenlage oder dem besonderen
Schutzbed?rfnis eines Beteiligten ausnahmsweise eine andere
Beurteilung des Bereicherungsausgleichs erforderlich sein (vgl.
BGHZ 61, 289 (292) = NJW 1974, 39 = LM 812 BGB Nr. 102). Wenn
die Bekl. gegen den scheinbar ?berweisenden P einen Anspruch auf
Zahlung von insgesamt 56000 DM gehabt haben sollte und die
šberweisung als Leistung hierauf ansehen durfte, was hier
dahingestellt bleiben mag, brauchte sich der Schuldner jedoch die
šberweisung des zweiten Betrages nicht als seine Leistung
zurechnen zu lassen. Er hatte die Doppelzahlung in keiner
denkbaren Weise, sei es auch nur wegen eines von ihm
verursachten Miáverst„ndnisses, veranlaát. Hierbei ist auch zu
ber?cksichtigen, daá der Schuldner der Bekl. nicht Kunde der Kl.,
sondern der C-Bank war. Auch diese, falls er sich deren
Fehlverhalten ?berhaupt zurechnen lassen m?áte, hatte ihrerseits
keinerlei Veranlassung f?r die Doppel?berweisung gegeben.
Vielmehr muá als unstreitig davon ausgegangen werden, daá sowohl
der Schuldner der Bekl. gegen?ber der C-Bank als auch diese
gegen?ber der Kl. unmiáverst„ndlich nur einen Auftrag zur
šberweisung von 28000 DM gegeben hatten. Der Schuldner ist auch
nicht durch die Doppelzahlung von einer eventuell gegen?ber der
Bekl. bestehenden Schuld in H”he von 56000 DM befreit worden.
Denn mangels Anweisung zur Zahlung weiterer 28000 DM fehlte es
diesbez?glich an einer Tilgungsbestimmung, wie sie bei einer
Zahlung auf eine fremde Schuld i. S. des 267 BGB erforderlich
ist (vgl. BGHZ 66, 372 (377) = NJW 1976, 1449 = LM 812 BGB Nr.
120). Demgem„á konnte das Schuldverh„ltnis auch nicht gem. 362
I BGB erl”schen, soweit mehr als 28000 DM geleistet worden sind.
Mangels eines 28000 DM ?bersteigenden Auftrages hat die Kl.,
zumal sie hier nicht direkt mit dem Schuldner der Bekl. in
Seite: 3
Verbindung stand, ferner keinen Aufwendungsersatzanspruch nach
675, 670 BGB (vgl. Canaris, Rdnr. 366).
Unter diesen gesamten Umst„nden ist es deshalb nicht
ausnahmsweise gerechtfertigt, die Kl. wegen der geleisteten
Zuvielzahlung an den Schuldner der Bekl. zu verweisen. Vielmehr
hat sie einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch hier gegen die
Bekl. Die Kl. ist nicht schlechter zu stellen, als wenn sie
aufgrund einer nichtigen Anweisung gezahlt h„tte (vgl. hierzu
BGH, NJW 1990, 3194).
(A) Anm. d. Schriftltg.: Der Senat hatte die Revision zugelassen,
da bisher eine ausdr?ckliche Stellungnahme des BGH fehle zu der
Frage, ob der Bank im Falle einer irrt?mlichen Doppelzahlung auch
dann ein Bereicherungsanspruch gegen den Zahlungsempf„nger
zusteht, wenn diese von dem Irrtum keine Kenntnis hat. Das Urteil
ist mittlerweile rechtskr„ftig, nachdem die Bekl. ihre zun„chst
eingelegte Revision zur?ckgenommen hat.
@Momberger
erst mal vielen Dank für die Arbeit die du dir gemacht hast.
Leider muß ich gestehen das mir Gesetzestexte wenig sagen wenn ich sie nicht erklärt bekomme.Wie gesagt die Bank hat ja nichts eigenens veräußert, sondern meine Aktien auf mein neues Depot übertragen.Die Sückzahl war halt einwenig falsch.Werd mich mal überraschen lassen.
gut nacht
slida
erst mal vielen Dank für die Arbeit die du dir gemacht hast.
Leider muß ich gestehen das mir Gesetzestexte wenig sagen wenn ich sie nicht erklärt bekomme.Wie gesagt die Bank hat ja nichts eigenens veräußert, sondern meine Aktien auf mein neues Depot übertragen.Die Sückzahl war halt einwenig falsch.Werd mich mal überraschen lassen.
gut nacht
slida
@ slida und Momberger
So gefährlich wird`s, wenn hier tatsächlich was Richtung Rechtsberatung geht: Das Urteil von Momberger befasst sich hauptsächlich mit dem Problem der sog. Abwicklung im Dreiecksverhältnis, gibt also eogentlich nicht besonders viel Aufschluss für slida.
slida, Du solltest die Sache entweder einvernehmlich mit Deiner Bank klären, wenn Du auf Deine neu erworbenen Depotbestände verzichten willst.
Willst Du tatsächlich versuchen, die Kohle einzusacken, gehe zum Anwalt, und lass Dir dort helfen (unbedingt erforderlich!!!) - das machst Du natürlich auch, wenn Alternative 1 am Gezicke der Bank scheitern sollte.
Die Erstberatung darf (glaube ich) nicht mehr als 300 DM kosten, eine geringe Investition für Deine Hoffnungen.
Würde ich hier unzulässige Beratung bieten, die auch noch falsch wäre, kämen wir alle in Teufels Küche - wenn ich hier keinen Ratschlag gebe, ist das also nicht böse gemeint.
Nur soviel: Du hast wahrscheinlich ein Girosammeldepot bei der Bank. Dann ordnet sie Dir aus ihrem Sammeldepot einen Teil zu. Wenn sie Dir zuviel zuweist, zieht sie aus ihrem eigenen Bestand zuviel ab. Aktien werden ja schlechterdings aus sich selbst generiert (wäre schön).
Doch selbst wenn man eigene Aktien schöpfen könnte, wären davon dann die anderen Aktionäre (zB Gewinnverteilung, Mitwirkungsrechte wie HV) betroffen. Bescheißen ohne anderen weh zu tun, gibt`s also nicht...
Ich versuche gerade, mir vorzustellen, wie ich als 15-Semester-Philosophiestudentin aussähe
So gefährlich wird`s, wenn hier tatsächlich was Richtung Rechtsberatung geht: Das Urteil von Momberger befasst sich hauptsächlich mit dem Problem der sog. Abwicklung im Dreiecksverhältnis, gibt also eogentlich nicht besonders viel Aufschluss für slida.
slida, Du solltest die Sache entweder einvernehmlich mit Deiner Bank klären, wenn Du auf Deine neu erworbenen Depotbestände verzichten willst.
Willst Du tatsächlich versuchen, die Kohle einzusacken, gehe zum Anwalt, und lass Dir dort helfen (unbedingt erforderlich!!!) - das machst Du natürlich auch, wenn Alternative 1 am Gezicke der Bank scheitern sollte.
Die Erstberatung darf (glaube ich) nicht mehr als 300 DM kosten, eine geringe Investition für Deine Hoffnungen.
Würde ich hier unzulässige Beratung bieten, die auch noch falsch wäre, kämen wir alle in Teufels Küche - wenn ich hier keinen Ratschlag gebe, ist das also nicht böse gemeint.
Nur soviel: Du hast wahrscheinlich ein Girosammeldepot bei der Bank. Dann ordnet sie Dir aus ihrem Sammeldepot einen Teil zu. Wenn sie Dir zuviel zuweist, zieht sie aus ihrem eigenen Bestand zuviel ab. Aktien werden ja schlechterdings aus sich selbst generiert (wäre schön).
Doch selbst wenn man eigene Aktien schöpfen könnte, wären davon dann die anderen Aktionäre (zB Gewinnverteilung, Mitwirkungsrechte wie HV) betroffen. Bescheißen ohne anderen weh zu tun, gibt`s also nicht...
Ich versuche gerade, mir vorzustellen, wie ich als 15-Semester-Philosophiestudentin aussähe
@Momberger
Tach!
Hab gut geschlafen.Kommt wohl vom Bier.Ist doch wirklich witzig wieviel im Computerzeitalter der Unterschied zwischen einem Punkt und einem Komma ausmacht.Das ist doch echt Scheiße!Da passiert mal was wo von man immer träumt und dann hat man keine Ahnung was zu machen ist.Ist fast so wie beim ersten mal!
slida
Tach!
Hab gut geschlafen.Kommt wohl vom Bier.Ist doch wirklich witzig wieviel im Computerzeitalter der Unterschied zwischen einem Punkt und einem Komma ausmacht.Das ist doch echt Scheiße!Da passiert mal was wo von man immer träumt und dann hat man keine Ahnung was zu machen ist.Ist fast so wie beim ersten mal!
slida
dein kommentar über das geld, dass dich verrückter macht als geld, welches du nicht hast hat es schon in sich. was commander berlin schreibt, sind dinge, mit denen ich mich noch nie befaßt habe. so war mir nicht bewußt, dass die aktien aus einem sammeldepot ausgebucht werden. dies führt nach meiner einschätzung erst recht dazu, das es auffallen wird. das dargestellte urteil sollte auch nur mal einen einblick in diese richtung geben. es gibt noch eingie (zum teil konträr entschiedene) urteile zu diesem u.ä. themen. nie gleicht ein fall exakt dem anderen, darum würde dir auch das erwähnte urteil nicht wirklich helfen.... ob dir ein anwalt helfen kann (darf), die kohlen rechtssicher zu verprassen, weiß ich natürlich nicht. ich würd´s tun.... warum die erste beratung max. 300 dm kosten darf, ist mir nicht bekannt. ich habe aber auch keine lust, jetzt noch in der brago zu suchen. so etwas ist mir nicht bekannt, kann ich mir auch nur unter weiteren voraussetzungen vorstellen. aber es wird wahrscheinlich darauf hinauslaufen, dass am montag oder dienstag die sache behoben wurde.
mfg
mfg
Tach!
war bei meinem Anwalt!Beratungskosten 80DM.Verjährungsfrist 30Jahre.
Geld ausgeben is nicht.Ausser Spielbank,essen,reisen.Also alles was keinen Besitz bringt.
Geb das Geld zurück.Tja.
Tschau
slida
war bei meinem Anwalt!Beratungskosten 80DM.Verjährungsfrist 30Jahre.
Geld ausgeben is nicht.Ausser Spielbank,essen,reisen.Also alles was keinen Besitz bringt.
Geb das Geld zurück.Tja.
Tschau
slida
super !!!
find ich zwar doof, dass die bank davon kommt, aber toll von dir. dann hast du den scheiß von der backe. um wieviel kohle ging es eigentlich?
find ich zwar doof, dass die bank davon kommt, aber toll von dir. dann hast du den scheiß von der backe. um wieviel kohle ging es eigentlich?
@ slida
Wenigstens warst Du für ein Wochenende reich. Da ist doch schon etwas. Jetzt nur noch ein bisschen Glück am stock market und dann hast Du wirklich solche Bestände. Momentan müsste bei den Ständen jeder ultrareich werden, der irgend etwas kauft.
Viel Glück
Wenigstens warst Du für ein Wochenende reich. Da ist doch schon etwas. Jetzt nur noch ein bisschen Glück am stock market und dann hast Du wirklich solche Bestände. Momentan müsste bei den Ständen jeder ultrareich werden, der irgend etwas kauft.
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