Gedankenspiel - ist eine Schadensersatzklage gegen Lafontaine moeglich? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 26.11.00 23:27:11 von
neuester Beitrag 05.11.02 20:41:49 von
neuester Beitrag 05.11.02 20:41:49 von
Beiträge: 4
ID: 308.103
ID: 308.103
Aufrufe heute: 0
Gesamt: 494
Gesamt: 494
Aktive User: 0
Top-Diskussionen
Titel | letzter Beitrag | Aufrufe |
---|---|---|
vor 31 Minuten | 4439 | |
heute 16:38 | 4324 | |
vor 1 Stunde | 4181 | |
vor 5 Minuten | 2903 | |
vor 14 Minuten | 2484 | |
vor 1 Stunde | 2421 | |
vor 37 Minuten | 2231 | |
vor 15 Minuten | 1400 |
Meistdiskutierte Wertpapiere
Platz | vorher | Wertpapier | Kurs | Perf. % | Anzahl | ||
---|---|---|---|---|---|---|---|
1. | 1. | 18.674,07 | +0,12 | 95 | |||
2. | 19. | 971,60 | +10,93 | 61 | |||
3. | 2. | 9,8700 | -4,17 | 45 | |||
4. | 4. | 163,62 | -1,77 | 43 | |||
5. | 16. | 0,2090 | +0,48 | 39 | |||
6. | 7. | 93,30 | -1,22 | 38 | |||
7. | Neu! | 20,360 | -1,36 | 34 | |||
8. | 6. | 14,502 | -0,15 | 32 |
anleger AA hat im juli 1999 aktie XX zu 70 euro gekauft. das
**** kaufgeschaeft kam dadurch zustande, *****
dass der anleger sich darauf verlassen hat,
dass er im februar 2000 steuerfrei verkaufen darf.
aktie XX notierte im februar 2000 tatsaechlich bei 120 euro.
am jahresende `99 hat lafontaine die regeln veraendert.
zu diesem zeitpunkt standen alle aktien schlecht
und ein vorzeitiger verkauf waere unsinnig gewesen.
jetzt notiert die aktie bei 20 euro. AA ist dick im minus
und beschuldigt dafuer lafontaine.
ist ein aktienkauf nicht eine art vom vertrag?
sollen die bereits zustande gekommene vertraege
von einer neuregelung geschont werden?
gibt es dazu juristenmeinungen? urteile?
AA und die ganze community waeren sehr dankbar.
cheers, guuruh
**** kaufgeschaeft kam dadurch zustande, *****
dass der anleger sich darauf verlassen hat,
dass er im februar 2000 steuerfrei verkaufen darf.
aktie XX notierte im februar 2000 tatsaechlich bei 120 euro.
am jahresende `99 hat lafontaine die regeln veraendert.
zu diesem zeitpunkt standen alle aktien schlecht
und ein vorzeitiger verkauf waere unsinnig gewesen.
jetzt notiert die aktie bei 20 euro. AA ist dick im minus
und beschuldigt dafuer lafontaine.
ist ein aktienkauf nicht eine art vom vertrag?
sollen die bereits zustande gekommene vertraege
von einer neuregelung geschont werden?
gibt es dazu juristenmeinungen? urteile?
AA und die ganze community waeren sehr dankbar.
cheers, guuruh
Leute, interessiert es keinen? Wie ich es sehe, war die
Verlängerung der Spekulationsfrist ein rückwirkendes Gesetz,
was schon die Römer für nicht zulässig halteten.
Was mich wundert ist, daß es in diesem Lande Anwältte gibt,
die Milliardenprojekte stoppen oder verzögern, um sich zu profilieren
(siehe zB. EADS) und gleichzeitig lassen etwas durchgehen,
was mit einem fundamentalen Rechtsempfinden kollidiert.
Mit einem Gruss an Lafontaine, Eichel & co.
Alleluja und cheers,
guuruh
==================
hier die Meldung
Subject: speku
Verlängerung der Spekulationsfrist vielleicht doch verfassungswidrig?
Bundesfinanzhof äußerte Bedenken
Der Bundesfinanzhof hat kürzlich in einem Verfahren Bedenken gegen die
Neuregelung der Besteuerung von Spekulationsgeschäften (private
Veräußerungsgeschäfte) geäußert, welche möglicherweise Anlass für
Optimismus für eine grundsätzliche Beurteilung durch das BVerfG geben.
Ein Steuerpflichtiger hatte im August 1990 ein Grundstück erworben und
mit Vertrag vom 22. April 1999 veräußert. Nachdem ein Antrag auf
Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1999 Gegenstand
einer bereits anhängigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung
durch das Finanzgericht vor dem BFH wurde, hat der BFH dem Finanzgericht
in seinem Beschluss im Aussetzungsverfahren widersprochen. Der BFH führt
aus: "Die angegriffene Regelung in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG
n.F. begegnet mit Blick auf das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art.
20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) ergebende grundsätzliche Verbot,
rückwirkend belastende Steuergesetze zu erlassen, schwerwiegenden
verfassungsrechtlichen Zweifel." Für die Stattgabe des
Aussetzungsantrages genügen ernstliche Zweifel.
Die Spekulationsfrist wurde vom Gesetzgeber im Steuerentlastungsgesetz
vom 24. März 1999 geändert. Der BFH hat keine Aussage für den Fall einer
Veräußerung vor dem vorgenannten Datum gemacht.
Der Senat des Bundesfinanzhofes brauchte nicht zu entscheiden, ob die
Neuregelung in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG n.F. im Streitfall
eine verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässige sog. "echte
Rückwirkung" oder lediglich eine regelmäßig verfassungsrechtlich
zulässige "unechte Rückwirkung" im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG
entfaltet, da es in dem anhängigen Verfahren lediglich um ein
Aussetzungsverfahren gemäß § 69 Abs.3 FGO ging.
(Hinweislich: Im Rahmen eines Antragsverfahrens auf Aussetzung der
Vollziehung genügt es völlig, wenn bei der summarischen (überschlägigen)
Prüfung schon bei Annahme einer unechten Rückwirkung schwerwiegende
verfassungsrechtliche Zweifel bestehen.)
Insofern kommt dem Beschluss des BFH Az.: IX B 90/00 vom 5.3.2001 keine
sehr bedeutende Rolle zu.
Der Urteilsbegründung des BFH ist jedoch zu entnehmen, dass seitens des
BFH grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Neuregelung
bestehen. Es ist also nicht ganz ausgeschlossen, dass das
Bundesverfassungsgericht in einem anhängigen Verfahren feststellt, dass
die rückwirkenden Verlängerung der Spekulationsfrist verfassungswidrig
ist. Zumindest ist mit dem Beschluss vom 5.3.2001 eine gute
Argumentationsgrundlage für all diejenigen gegeben, welche bei anhängigen
Verfahren eine Aussetzung der Vollziehung, ein Ruhen des Verfahrens oder
bei frisch ergangenen Bescheiden eine Vorläufigkeit (§ 165
Abgabenordnung) dahingehend erreichen wollen. Betroffene sollten hier
entsprechend tätig werden nur soweit Steuerbescheide noch nicht
bestandskräftig sind oder erst noch erlassen werden. Es sollte nun
zunächst abgewartet werden, wie sich das Bundesverfassungsgericht zur
grundsätzlichen Problematik im Verfahren Az: IX R 62/99 - zu EStG §23
Abs. 1 Nr. 1b, GG Art. 3 Abs. 1, FGO §76 Abs. 1 äußert.
Hier der Volltext des Beschlusses des Bundesfinanzhofes, Az.: IX B 90/00
vom 5.3.2001
Autor: Olaf Kirchhoff, 13:47 30.03.01
Verlängerung der Spekulationsfrist ein rückwirkendes Gesetz,
was schon die Römer für nicht zulässig halteten.
Was mich wundert ist, daß es in diesem Lande Anwältte gibt,
die Milliardenprojekte stoppen oder verzögern, um sich zu profilieren
(siehe zB. EADS) und gleichzeitig lassen etwas durchgehen,
was mit einem fundamentalen Rechtsempfinden kollidiert.
Mit einem Gruss an Lafontaine, Eichel & co.
Alleluja und cheers,
guuruh
==================
hier die Meldung
Subject: speku
Verlängerung der Spekulationsfrist vielleicht doch verfassungswidrig?
Bundesfinanzhof äußerte Bedenken
Der Bundesfinanzhof hat kürzlich in einem Verfahren Bedenken gegen die
Neuregelung der Besteuerung von Spekulationsgeschäften (private
Veräußerungsgeschäfte) geäußert, welche möglicherweise Anlass für
Optimismus für eine grundsätzliche Beurteilung durch das BVerfG geben.
Ein Steuerpflichtiger hatte im August 1990 ein Grundstück erworben und
mit Vertrag vom 22. April 1999 veräußert. Nachdem ein Antrag auf
Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1999 Gegenstand
einer bereits anhängigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung
durch das Finanzgericht vor dem BFH wurde, hat der BFH dem Finanzgericht
in seinem Beschluss im Aussetzungsverfahren widersprochen. Der BFH führt
aus: "Die angegriffene Regelung in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG
n.F. begegnet mit Blick auf das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art.
20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) ergebende grundsätzliche Verbot,
rückwirkend belastende Steuergesetze zu erlassen, schwerwiegenden
verfassungsrechtlichen Zweifel." Für die Stattgabe des
Aussetzungsantrages genügen ernstliche Zweifel.
Die Spekulationsfrist wurde vom Gesetzgeber im Steuerentlastungsgesetz
vom 24. März 1999 geändert. Der BFH hat keine Aussage für den Fall einer
Veräußerung vor dem vorgenannten Datum gemacht.
Der Senat des Bundesfinanzhofes brauchte nicht zu entscheiden, ob die
Neuregelung in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG n.F. im Streitfall
eine verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässige sog. "echte
Rückwirkung" oder lediglich eine regelmäßig verfassungsrechtlich
zulässige "unechte Rückwirkung" im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG
entfaltet, da es in dem anhängigen Verfahren lediglich um ein
Aussetzungsverfahren gemäß § 69 Abs.3 FGO ging.
(Hinweislich: Im Rahmen eines Antragsverfahrens auf Aussetzung der
Vollziehung genügt es völlig, wenn bei der summarischen (überschlägigen)
Prüfung schon bei Annahme einer unechten Rückwirkung schwerwiegende
verfassungsrechtliche Zweifel bestehen.)
Insofern kommt dem Beschluss des BFH Az.: IX B 90/00 vom 5.3.2001 keine
sehr bedeutende Rolle zu.
Der Urteilsbegründung des BFH ist jedoch zu entnehmen, dass seitens des
BFH grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Neuregelung
bestehen. Es ist also nicht ganz ausgeschlossen, dass das
Bundesverfassungsgericht in einem anhängigen Verfahren feststellt, dass
die rückwirkenden Verlängerung der Spekulationsfrist verfassungswidrig
ist. Zumindest ist mit dem Beschluss vom 5.3.2001 eine gute
Argumentationsgrundlage für all diejenigen gegeben, welche bei anhängigen
Verfahren eine Aussetzung der Vollziehung, ein Ruhen des Verfahrens oder
bei frisch ergangenen Bescheiden eine Vorläufigkeit (§ 165
Abgabenordnung) dahingehend erreichen wollen. Betroffene sollten hier
entsprechend tätig werden nur soweit Steuerbescheide noch nicht
bestandskräftig sind oder erst noch erlassen werden. Es sollte nun
zunächst abgewartet werden, wie sich das Bundesverfassungsgericht zur
grundsätzlichen Problematik im Verfahren Az: IX R 62/99 - zu EStG §23
Abs. 1 Nr. 1b, GG Art. 3 Abs. 1, FGO §76 Abs. 1 äußert.
Hier der Volltext des Beschlusses des Bundesfinanzhofes, Az.: IX B 90/00
vom 5.3.2001
Autor: Olaf Kirchhoff, 13:47 30.03.01
Sorry, Korrektur:
hielten nicht halteten
DASA in Hamburg nicht EADS
cheers, guuruh
hielten nicht halteten
DASA in Hamburg nicht EADS
cheers, guuruh
HB/huh/uhl BERLIN. Bei der von SPD und Grünen geplanten generellen Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Wertpapiergeschäften wird es wohl eine Galgenfrist bis nach der Hessen-Wahl im Februar geben. Dem Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums zufolge will der Fiskus erst bei Wertpapierverkäufen zugreifen, die nach der 3. Lesung im Bundestag am 21. Februar 2003 getätigt wurden.
Entsprechendes soll auch für Veräußerungsgewinne aus Termingeschäften und Fondsanteilen gelten sowie aus dem Verkauf nicht selbst genutzter Immobilien. Anteilsscheininhaber und Direktanleger müssten gleich behandelt werden, heißt es in der Begründung zum „Steuervergünstigungsabbaugesetz“. Danach werden die nach dem 21. Februar realisierten Veräußerungsgewinne zeitlich unbegrenzt und damit auch ohne Einschränkung rückwirkend besteuert.
...und wieder dasselbe. wenn anleger AA ein papier
bereits 1 jahr gehalten hat, wird trotzdem nicht
befreit. im februar wird wohl der aktienmarkt zusammenbrechen.
Entsprechendes soll auch für Veräußerungsgewinne aus Termingeschäften und Fondsanteilen gelten sowie aus dem Verkauf nicht selbst genutzter Immobilien. Anteilsscheininhaber und Direktanleger müssten gleich behandelt werden, heißt es in der Begründung zum „Steuervergünstigungsabbaugesetz“. Danach werden die nach dem 21. Februar realisierten Veräußerungsgewinne zeitlich unbegrenzt und damit auch ohne Einschränkung rückwirkend besteuert.
...und wieder dasselbe. wenn anleger AA ein papier
bereits 1 jahr gehalten hat, wird trotzdem nicht
befreit. im februar wird wohl der aktienmarkt zusammenbrechen.
Beitrag zu dieser Diskussion schreiben
Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie eine neue Diskussion.
Meistdiskutiert
Wertpapier | Beiträge | |
---|---|---|
95 | ||
61 | ||
45 | ||
43 | ||
39 | ||
38 | ||
34 | ||
32 | ||
31 | ||
27 |
Wertpapier | Beiträge | |
---|---|---|
27 | ||
26 | ||
24 | ||
22 | ||
17 | ||
17 | ||
16 | ||
16 | ||
16 | ||
14 |