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    Gültigkeit von vorbörsl. Käufen bei fehlender WpHG § 31 ff usw. - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 12.02.01 17:58:03 von
    neuester Beitrag 24.02.01 23:25:28 von
    Beiträge: 7
    ID: 341.761
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      Avatar
      schrieb am 12.02.01 17:58:03
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo zusammen,

      weiß jemand von euch, wie es sich verhält, wenn man vorbörsliche
      Aktien erworben hat, obwohl man die dazu notwendigen Formulare
      a) WpHG § 31 ff (Erhebungsbogen: Wertpapierhandelsgesetz
      zur Wahrung des Anlegerschutzes)
      b) KWG § 23 a (Mitteilung nach § 23 a Kreditanstalt für
      Wiederaufbau)
      c) Risikokenntnis (Bestätigung über die Kenntnisnahme von
      Risiken bei dem Erwerb von Aktien oder
      Beteiligungen)
      d) Kopie des Personalausweises

      vor dem Kauf der Aktien nicht ausgefüllt hat ?

      Ist das Geschäft dann trotzdem gültig ?
      Oder kann man dann das Geschäft für ungültig erklären lassen
      und rückgängig machen ?
      Macht es einen Unterschied wenn man z. B. in 1998 die Aktien
      gekauft hat, und in 1999 noch nachträglich die Unterlagen
      ausgefüllt hat ?

      Für eine Antwort wäre ich euch dankbar, oder um Überlassung
      der Adresse eines Anwaltes, der sich mit so etwas auskennt.

      Gruß
      Holly.Richi
      Avatar
      schrieb am 13.02.01 21:58:08
      Beitrag Nr. 2 ()
      Ich weiß, das meine Frage nicht ganz einfach zu beantworten ist,
      aber gibt es denn wirklich niemanden hier, der mir zumindest einen
      Tipp geben kann, oder eine Anwaltsadresse, an die ich mich mal
      wenden kann ?

      Gruß
      Holly.Richi
      Avatar
      schrieb am 13.02.01 22:29:24
      Beitrag Nr. 3 ()
      ohne termingeschäftsfähigkeit zum entsprechenden zeitpunkt waren die order nichtig!!! 100%
      verlange die rückgängigmachung
      wennde dich an beschwerdestelle dt.baken schlichtungverfahren kostet nix, danch kannst du immer noch per anwalt vorgehen
      Avatar
      schrieb am 14.02.01 21:37:49
      Beitrag Nr. 4 ()
      Hallo bojhan,

      danke für den Tipp, müßte man wohl über die Hausbank ran
      kommen, oder?
      Wenn diese Geschäfte wirklich ungültig wären, wäre das sicher
      ein Ding, nicht nur für mich, sondern für viele, die vorbörslich
      Aktien erworben haben.

      Mfg.
      Holly.Richi
      Avatar
      schrieb am 19.02.01 23:04:16
      Beitrag Nr. 5 ()
      Habe dieses Problem denn wirklich nur ich ?
      Oder ist es so komplex, das nicht mal ein Rechtsanwalt
      der sicher ab und zu mal in diesem Board vorbei schaut,
      wagt etwas konkretes dazu zu sagen ?

      Gruß
      Holly.Richi

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      Avatar
      schrieb am 24.02.01 19:00:24
      Beitrag Nr. 6 ()
      @Holly.Richi

      Na dann werde ich dich mal "aufklären", soweit deine Schilderung ausreicht:

      1. Du hast Aktien gekauft, außerbörslich. Der Vertrag ist rechtlich verbindlich, sofern du geschäftsfähig bist.

      2. Aktien sind keine Terminkontrakte. Folglich liegt kein Termingeschäft vor. Börsentermingeschäftsfähigkeit ist für die Wirksamkeit des Vertrages nicht erforderlich.

      Zur weiteren rechtlichen Würdigung reichen deine Angaben nicht aus.
      Dazu müßte der Sachverhalt genau geschildert werden. Ich denke dabei an das Prozedere, d.h. hast du die Aktien über deine Depotbank erworben oder direkt (so das nur eine Maklertätigkeit vorliegt) usw.
      Sofern ich dir meine rechtliche Würdigung geben soll, kannst du mich unter doc8@gmx.de kontaktieren.

      Charlotte

      p.s. "ungülig" ist das Geschäft nur im oben genannten Fall
      Avatar
      schrieb am 24.02.01 23:25:28
      Beitrag Nr. 7 ()
      Hallo Turbocharlotte,

      erstmal danke für die Antwort, hört sich ja nicht so toll
      an für mich, und auch für viele anderen.
      Ich werde mich in den nächsten Tagen direkt bei Dir melden,
      und Dir Details mitteilen.

      Mfg
      Holly.Richi


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