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    Vortrag von Spekulationsverlusten möglich? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 22.05.99 20:17:00 von
    neuester Beitrag 27.05.99 22:48:00 von
    Beiträge: 3
    ID: 4.147
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      Avatar
      schrieb am 22.05.99 20:17:00
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      ich habe heute intensiv via Internetrecherche versucht den Gesetzestext zur Neuregelung der Besteuerung von Spekulationsgewinnen ausfindig zu machen. Habe leider nicht die Antwort auf meine Frage gefunden. Sie lautet:

      Ist es nach der neuen Regelung bereits in 1999 möglich, 1998 innerhalb der damals noch sechsmonatigen Spekulationsfrist realisierte Verluste vorzutragen und mit Gewinnen in 1999 zu verrechnen?

      Beispiel: 1998 2000 DM Verlust realisiert. ==> 1999 Gewinn in Höhe von 2999 DM (999 DM Freibetrag + 2000 DM Verlustvortrag) steuerfrei möglich.

      Bitte Antworten mit Angabe der Quelle oder gar Gesetzestext!

      Würde mir wirklich sehr weiterhelfen, da ich ein par EuroStoxx50 Calls habe, die ich gerne noch im Sommer mit leichtem Gewinn abstoßen möchte.

      Danke
      Benzini
      Avatar
      schrieb am 27.05.99 20:37:00
      Beitrag Nr. 2 ()
      Hmm... meine erste Antwort scheint nicht angekommen zu sein... seltsam. Also nochmal:
      1. § 22 Nr.3 EStG (Neuregelung der Verlustverrechnung/Verlustabzugs bei Spekulationsverlusten) gilt nach der allgemeinen Regelung des § 52 Abs.1 EStG ab 1999.
      2. Daraus folgt im Umkehrschluß zunächst, daß für Spekulationsverluste in 1998 weiterhin die alte Regelung (keine Verrechnung, kein Abzug) gilt.
      3. Die Neuregelung wurde eingeführt, weil das BVerfG mit Beschluß vom 30.9.1998 das Verlustausgleichsverbot des § 22 Nr.3 EStG (Vermietung beweglicher Gegenstände) für verfassungswidrig und nichtig (!) erklärt hat. Da das Verlustverrechnungsverbot für Spekulationsverluste in § 23 EStG dem für Verluste nach § 22 Nr.3 EStG gleicht, wurden beide Vorschriften geändert. Da zu vermuten ist, daß auch das alte Verlustausgleichsverbot verfassungswidrig ist, prüft die Finanzverwaltung laut Verfügung der OFD Düsseldorf vom 12.4.1999 (DB 1999, S.985) z.Zt., wie Spekulationsverluste bis 1998 zu behandeln sind. Hinsichtlich der Verluste aus der Vermietung beweglicher Gegenstände sollen wegen der Nichtigkeit der Vorschrift gemäß o.g. Verfügung die allgemeinen Grundsätze der Verlustverrechnung gelten, d.h. im wesentlichen keine Einschränkungen, zumindest für Verluste in Veranlagungszeiträumen, die noch "offen" sind. Sollte die Finanzverwaltung hinsichtlich Spekulationsverlusten bis 1998 zum gleichen Ergebnis kommen (oder durch entsprechende Urteile dazu gezwungen werden), wäre das sicherlich die für den Steuerpflichtigen günstigste Lösung. Bis dahin gilt es wohl, die Veranlagungen offen zu halten (ggf. Vorläufigkeit beantragen, etc.).
      Good luck
      Druidenkopf
      Avatar
      schrieb am 27.05.99 22:48:00
      Beitrag Nr. 3 ()
      Recht herzlichen Dank für die ausführliche Antwort!!!

      Ist mal wieder typisch für unsere Finanzverwaltung.

      Grüße
      Benzini


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