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    Verlustausgleich zwischen verschiedenen Jahren - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 01.08.99 02:42:42 von
    neuester Beitrag 01.08.99 09:02:01 von
    Beiträge: 2
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      schrieb am 01.08.99 02:42:42
      Beitrag Nr. 1 ()
      Ist jemand darueber informiert, ob es z.Zt. bzgl. der Spekulationssteuer moeglich ist, die Verluste (etwa dieses Jahres oder 98) mit zukuenftigen Gewinnen in den entsprechenden naechsten Jahr(en) (also 2000/2001) zu verrechnen?

      Ich hatte naemlich gerade eine Arbeit darueber gelesen und da hiess es, dass das Bundesverfassungsgericht die bisherige Regulung am 30.9.98 fuer verfassungswidrig erklaert hat. Der Hinweis auf die Neuregelung des §23 EStG hat die neue Verfahrensweise leider offen gelassen.

      Vielen Dank,

      amiga
      Avatar
      schrieb am 01.08.99 09:02:01
      Beitrag Nr. 2 ()
      Das BVerfG hat das Verbot des Verlustausgleichs des § 22 Nr.3 EStG (Vermietung beweglicher Sachen) für verfassungswidrig und damit nichtig erklärt. Die Regelung des § 23 Abs.3 EStG (Spekulationsverluste) ist zwar analog aufgebaut; das BVerfG hat zu dieser Regelung aber keine Aussage getroffen.

      Systematisch liegt die Vermutung nahe, daß das BVerfG - so ihm die Frage zur Entscheidung vorgelegt werden sollte - auch § 23 Abs.3 EStG in der Fassung bis zum 31.12.1998 für verfassungswidrig erklären könnte. Solange das aber noch nicht geschehen ist, ließe sich eine Verrechnung von Altverlusten nur auf Basis einer Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung erreichen, da die Neuregelung eindeutig erst für Verluste ab dem 1.1.1999 gilt.
      Die Finanzverwaltung scheint sich leider auf den Standpunkt zu stellen, daß ohne ein entsprechendes höchstrichterliches Urteil die Altregelung vollumfänglich anzuwenden ist, d.h. Verluste aus 1998 sind verloren (so zumindest Börse Online vom 22.7.1999 mit Verweis auf Auskunft der OFD München (?)).

      In der Hoffnung, daß irgendwer gegen diese restriktive Auffassung der Finanzverwaltung Klage einreichen wird (Selbstverständlich wird nur jemand Klage einreichen, der in der Vergangenheit niemals "vergessen" hat, Spekulationsgewinne zu erklären!) könnte es sich für Steuerpflichtige mit Altverlusten daher empfehlen, die entsprechenden Veranlagungszeiträume offenzuhalten, bzw. insoweit Vorläufigkeit der Veranlagung zu beantragen.


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