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    Leasingproblem biite Tipps - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 26.06.01 09:24:52 von
    neuester Beitrag 26.06.01 09:35:23 von
    Beiträge: 2
    ID: 427.162
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      Avatar
      schrieb am 26.06.01 09:24:52
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo Sachkundige,
      zu nachfolgendem Problem habe ich einige Fragen:
      Eine Bekannte, selbststänige Kleingewerbetreibende, hat für
      ihren Betrieb einen Kleintransporter geleast, zunächst
      für 36 Monate , und dann für weitere 24 Monate. Dem Leasinggeber wurde einzugsermächtigung erteilt.
      Nach Abbuchung der 37. Leasingrate buchte dder Leasingeber
      nichts mehr ab, was , da die Raten knapp über DM 200 p.Monat lagen, weder meiner Bekannten noch ihrer externen Buchhaltungsfirma, noch ihrem Steuerberater auffiel.

      Festgestellt wurde der Sachverhalt bei einer Revision beim Leasinggeber.

      Dieser fordert nun die - ihm selbstverständlich zustehenden-
      Leasingraten nebst Abschlusszahlung innerhalb 48 Stunden ein.

      Diese denn dann doch ca. 8000DM kann meine bekannte so kurzfristig nicht aufbringen.

      Nun meine Fragen:
      ist es rechtlich o.K, das der Leasinggeber trotz Eigenverschuldens den Betrag in einer Summe einfordert,
      oder kann meine Bekannte quasi eine "Zurückversetzung in den vorigen Stand" also eine ratierliche Zahlung verlangen?

      Ist eine Frist von 48 Stunden zulässig bzw gerechtfertigt?

      Lohnt sich die Einschaltung eines Anwaltes?( Die Dame ist nicht Rechtsschutzversichert!)

      Für sachdienliche Hinweise dankt freundlichst

      wupper
      Avatar
      schrieb am 26.06.01 09:35:23
      Beitrag Nr. 2 ()
      "Einsetzung in den vorherigen Stand" ist wohl hier unzutreffend. Fraglich ist, ob nicht doch irgendwann mal eine Rate geplatzt ist, dann müssen oder dürfen die Leasinggeber nicht mehr abbuchen und somit die sofortige Zahlung korrekt. Natürlich sind 48 Stunden knapp bemessen, aber bei dem Betrag wohl gerade noch zu vertreten. Ich würde raten sofort zu zahlen oder die Kiste auf den Hof zu stellen, denn sonst droht wohl weiteres Ungemach und das nicht zu knapp...


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