Steuerhinterziehung straffrei? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 18.12.99 09:41:04 von
neuester Beitrag 15.01.00 19:37:38 von
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Ich habe was von einer Regelung gelesen
das man bei Selbstanzeige straffrei bleibt.
Das kann doch nicht stimmen ,sonst wären ja alle
die ihre Spekulationsgewinne versteuern die Dummen.
Kann mir jemand dazu was genaueres sagen.
Danke in voraus
mfg
snickers
das man bei Selbstanzeige straffrei bleibt.
Das kann doch nicht stimmen ,sonst wären ja alle
die ihre Spekulationsgewinne versteuern die Dummen.
Kann mir jemand dazu was genaueres sagen.
Danke in voraus
mfg
snickers
Hallo snickers,
grundsätzlich ist bei Steuerhinterziehung natürlich
ein strafbarer Tatbestand erfüllt.
Jedoch sieht das Steuerrecht in der Abgabenordnung
vor, dass mit Selbstanzeige die im StGB geregelten
strafrechtlichen Konsequenzen nicht eintreten.
Das ganze hat den Grund der Sicherung von Steuereinnahmen.
Ohne die Regelung der Selbstanzeige wäre das Steueraufkommen
wohl derart geringer, dass eine Sraffreiheit gerechtfertigt scheint.
Jedoch ist die Straffreiheit durch eine Selbstanzeige nur insoweit
gesichert, als sie bereits VOR Einleitung von steuerstrafrechtlichen
Ermittlungen erfolgen muss.
Das bedeutet im Umkehrschluss, dass auch eine Sebstanzeige nichts nützt,
wenn die Steuerhinterziehung oder -verkürzung bereits aufgedeckt
worden ist.
Außerdem ist ja nicht zu vergessen, dass auch weiterhin der Anspruch
der Finanzbehörden auf Zahlung von Steuern und Nebenleistungen
bestehen bleibt.
Bestes Beispiel in der Praxis für Selbstanzeigen ist, wenn eine
Prüfung von Banken erfolgt (ausländische Konten).
Gerne bedient sich auch die zusammenveranlagte betrogene Ehefrau
einer solchen.
MfG
krupp§
http://www.stockholder.org
grundsätzlich ist bei Steuerhinterziehung natürlich
ein strafbarer Tatbestand erfüllt.
Jedoch sieht das Steuerrecht in der Abgabenordnung
vor, dass mit Selbstanzeige die im StGB geregelten
strafrechtlichen Konsequenzen nicht eintreten.
Das ganze hat den Grund der Sicherung von Steuereinnahmen.
Ohne die Regelung der Selbstanzeige wäre das Steueraufkommen
wohl derart geringer, dass eine Sraffreiheit gerechtfertigt scheint.
Jedoch ist die Straffreiheit durch eine Selbstanzeige nur insoweit
gesichert, als sie bereits VOR Einleitung von steuerstrafrechtlichen
Ermittlungen erfolgen muss.
Das bedeutet im Umkehrschluss, dass auch eine Sebstanzeige nichts nützt,
wenn die Steuerhinterziehung oder -verkürzung bereits aufgedeckt
worden ist.
Außerdem ist ja nicht zu vergessen, dass auch weiterhin der Anspruch
der Finanzbehörden auf Zahlung von Steuern und Nebenleistungen
bestehen bleibt.
Bestes Beispiel in der Praxis für Selbstanzeigen ist, wenn eine
Prüfung von Banken erfolgt (ausländische Konten).
Gerne bedient sich auch die zusammenveranlagte betrogene Ehefrau
einer solchen.
MfG
krupp§
http://www.stockholder.org
Fast richtig. Steuerhinterziehung ist in der Abgabenordnung geregelt.
...meistens sind die Behörden aber zu faul oder zu unfähig, um zu ermitteln und drücken Dir der Einfachkeit halber einfach das Formular mit der Selbstanzeige in die Hand. Dann haben die ihre Steuern mit einiger Sicherheit 100 % vollständig und keine großartige Arbeit.
Laß mich raten kn: Du hast da die richtige Ahnung. In Wirklichkeit gehen die Steuerfahnungsbeamten jedem nichtanonymen Hinweis nach. Das Problem der Beweisbarkeit bei Steuerhinterziehung ist Ursache für die relativ wenigen Steuerhinterziehungsfälle.
Ganz einfach abgeschafft.
Bankgeheimnis abgeschafft. Mitarbeitszwang der Bank, sonst Haftung.
Das will wohl keiner. Also haltet das Maul, wenn es über die "unfähige Steuerfahnung" geht.
Ganz einfach abgeschafft.
Bankgeheimnis abgeschafft. Mitarbeitszwang der Bank, sonst Haftung.
Das will wohl keiner. Also haltet das Maul, wenn es über die "unfähige Steuerfahnung" geht.
Die Selbstanzeige und ihre Auswirkungen sind auf vielen Homepages dargestellt.
(Suchmaschine).
Bei der strafrechtlichen Seite gibt es übrigens ein Nord-Süd Gefälle: in Bayern führt der Hinterzug von 1 Mio. DM nur zu geringen Geldstrafen, in Hamburg kann man mit schwedischen Gardinen rechnen.
Die Selbstanzeige befreit nur von Strafen, eine pikante Ausnahme gibt es aber:
Beamte werden aus dem Staatsdienst entlassen, der Staat als Steuereinzieher und als Dienstherr sind zweierlei Sachen !!
(Suchmaschine).
Bei der strafrechtlichen Seite gibt es übrigens ein Nord-Süd Gefälle: in Bayern führt der Hinterzug von 1 Mio. DM nur zu geringen Geldstrafen, in Hamburg kann man mit schwedischen Gardinen rechnen.
Die Selbstanzeige befreit nur von Strafen, eine pikante Ausnahme gibt es aber:
Beamte werden aus dem Staatsdienst entlassen, der Staat als Steuereinzieher und als Dienstherr sind zweierlei Sachen !!
Na Garion, das mit dem Selbstanzeigeformular ist z.B. m.W. recht gängig bei Erstaufgriff durch den Zoll in Grenznähe.
Sorry, das ich nochmal meckere, aber zwischen Zoll und Finanzamt liegt ein kleiner Unterschied. Das eine ist eine Bundsbehörde, das andere sind Landesbehörden. Demnach sind die Beamten unterschiedlichen Dienstherren unterstellt.
Auch ist das Erheben von Zoll nicht unbedingt mit dem Einzug von Steuern gleichzusetzen, da die Möglichkeiten die Steuer zu be... mannigfaltiger sind.
Beim Zoll mag das anders gehandhabt werden und ich weiß, daß auch bei der Steuerfahndung diese Praktiken angewendet werden, jedoch nur in Fällen, in denen von vornerein klar ist, daß die Beweisbarkeit gegen Null geht oder der Nutzen (Beweismittel finden) den Lasten (Kosten dafür) nicht deckt.
Auch ist das Erheben von Zoll nicht unbedingt mit dem Einzug von Steuern gleichzusetzen, da die Möglichkeiten die Steuer zu be... mannigfaltiger sind.
Beim Zoll mag das anders gehandhabt werden und ich weiß, daß auch bei der Steuerfahndung diese Praktiken angewendet werden, jedoch nur in Fällen, in denen von vornerein klar ist, daß die Beweisbarkeit gegen Null geht oder der Nutzen (Beweismittel finden) den Lasten (Kosten dafür) nicht deckt.
Na ich hab ja auch nur "Behörden" geschrieben und nicht "FA". Die Praxis, an den deutschen Grenzen, insb. Richtung Luxemburg, Kontrollen durch den Zoll durchzuführen, ist m.W. recht beliebt v.a. zur Aufspürung von Schwarzgeld. Dabei geht es dann natürlich letztlich nicht um die Erhebung von Zöllen, sondern mehr um Amtshilfe für die Finanzverwaltung. Bei gefundenen zweifelhaften Barbeträgen oder gar Tafelpapieren wird m.W. immer eine Kontrollmitteilung an das zust. FA versandt. Gleichzeitig wird aber i.d.R. dem Ertappten ein Selbstanzeigeformular ausgehändigt, was die Angelegenheit wohl unstreitig meist beschleunigt.
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