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    Verlustvortrag - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 16.11.01 15:36:42 von
    neuester Beitrag 21.11.01 15:23:17 von
    Beiträge: 26
    ID: 506.754
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      Avatar
      schrieb am 16.11.01 15:36:42
      Beitrag Nr. 1 ()
      Ich habe meinen Verlust aus 2000 in 2001 vortragen lassen.
      Zur Vereinfachung meiner Frage gehen wir mal von 10000 DM
      Verlustvortrag aus.
      In diesem Jahr werde ich einen bescheidenen Gewinn von
      1000 DM realisieren. Diese 1000 DM sind ja für sich gesehen
      steuerlich irrelevant für dieses Jahr. Um meinen Verlust
      aus 2000 weiter vortragen zu lassen, kann ich diese
      1000 DM Gewinn aus diesem Jahr unbeachtet lassen ??

      Also:
      Verlust aus 2000: 10000
      Gewinn aus 2001: 1000
      ----------------------------
      9000 Verlustvortrag in 2002: 9000 DM

      oder:Verlust aus 2000: 10000
      Gewinn aus 2001: 1000 geb ich nicht an, da
      irrelevant ( ???? )
      --------------------------------

      verbleiben 10000 Verlustvortrag in 2002


      Danke für Eure Hinweise

      :) Michael :)
      Avatar
      schrieb am 16.11.01 15:47:55
      Beitrag Nr. 2 ()
      also ganz einfach:
      bei mehr als DM 999,99 Gewinn entweder versteuern oder um den Vortrag mindern. Bei weniger als DM 999,99 kannst Du DM 10.000,00 vortragen.

      Alles klar?
      Avatar
      schrieb am 16.11.01 15:50:24
      Beitrag Nr. 3 ()
      @Mworak

      1. Option ist die richtige: 2000 vorgetragen, 2001 Gewinn gemeldet, Restverlust aus 2000 mit Erklärung für 2001 vortragen lassen auf 2002 = 9.000,--DM. Allerdings liegen m.W. noch keine Erfahrungen vor, ob das so von den Finanzämtern anerkannt wird. - Viel Glück!
      Avatar
      schrieb am 16.11.01 15:59:12
      Beitrag Nr. 4 ()
      @ vomo

      Ich hab mich gefragt, ob ich diesen Gewinn von 1000 DM in
      diesem Jahr überhaupt mit angeben muss. Wenn nicht, würde es bei weiterem Vortrag von 10000 ja bleiben.

      @ Ischlich

      es sollte sich nur um ein Zahlenbeispiel handeln

      also meinetwegen 999,99 DM- Halbkünfteverfahren und Euroumstellung nicht zu vergessen. Ich denke, man versteht,
      was meine Frage ist


      Auf das die Kurse noch ein wenig weiter nach oben laufen

      :) Michael :)
      Avatar
      schrieb am 17.11.01 09:54:27
      Beitrag Nr. 5 ()
      Wenn es bei einem Gewinn von 999,99 DM bleibt, musst du die Anlage SO nicht abgeben. (Es sei denn, du hättest andere "sonstige Einkünfte").

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      schrieb am 17.11.01 10:34:43
      Beitrag Nr. 6 ()
      Sorry,
      aber ich dachte, ich muss die AnlageSO schon allein für
      den Vortrag der 10000 in das nächste Jahr verwenden.
      Ist das falsch ??

      Wenn ja, mit welchem Formular trage ich den Verlust dann
      weiter vor ??

      allen ein schönes Wochenende

      :) Michael :)
      Avatar
      schrieb am 17.11.01 10:51:26
      Beitrag Nr. 7 ()
      Im Mantelbogen (Jahr 2000) auf S. 2 werden in Zeile 32 (Sonstige Einkünfte) 2 Möglichkeiten ("Kästchen") alternativ vorgegeben:
      1. Du füllst die Anlage SO aus ODER
      2. Du erklärst, dass der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften ... positiv ist und weniger als 1000 DM beträgt.

      Ich habe dich so verstanden, dass die Möglichkeit 2 für dich zutrifft, d.h. doch, dass die Anlage SO von dir nicht auszufüllen ist.

      Der Verlust kann nach meiner Meinung im Mantelbogen auf S. 3 unten geltend gemacht werden.
      Avatar
      schrieb am 17.11.01 11:00:04
      Beitrag Nr. 8 ()
      In Anlage SO (2000) sehe ich in Zeile 60 zwar ein Kästchen für eine Begrenzung des Rücktrags nicht ausgeglichener negativer Einkünfte nach 1999 lt. Anlage VA, aber kein Kästchen für einen Vortrag des Verlustes 2000 nach 2001.
      Nach meiner Meinung kommt eine Verrechnung des Verlustes 2000 im Jahr 2001 nicht in Betracht, da in 2001 ein Gewinn in steuerlich beachtlicher Höhe (also mindestens DM 1.000) nicht vorliegt und du bei der Est-Erklärung 2001 demgemäß das Kästchen 2 bei "Sonstige Einkünfte" angekreuzt hast.
      Avatar
      schrieb am 18.11.01 14:09:54
      Beitrag Nr. 9 ()
      ZU #5 von NATALY 17.11.01 09:54:27 Beitrag Nr.:4.907.060

      "Wenn es bei einem Gewinn von 999,99 DM bleibt, musst du die Anlage SO nicht abgeben. (Es sei denn, du hättest andere "sonstige Einkünfte")"
      ------
      DIE RICHTIGE ERKLärung ist die....
      Der Verlustvortrag mindert die Einkünfte i.S.d.§ 23 EStG (und nicht die Gewinne)...
      also nur das was NACH Ermittlung der Einkünfte (z.B. Gewinn Nr. 1 aus Speku: 5000 DM; Verlust Nr. 2 aus Speku 2001: 4001 DM; sind miteinander in 2001 zu verrechnen WAS einen GEWINN 2001 in Höhe von 999 ergibt....dieser ist wegen der FREIGRENZE nicht bei den EINKÜNFTEN 2001 anzusetzen..... .

      ALSO gibt es für 2001 keine EINKÜNFTE nach § 23 EStG (wohl aber Gewinne, nämlich 999, die aber wegen der FREIGRENZE keine Einkünfte werden).....

      Da die Verluste nur von den EINKÜNFEN abzuziehen sind, unterbleibt eine Verrechnung in 2001, das heißt ein in 2000 erzielter Verlustvortrag bleibt in voller Höhe bestehen....

      WORTLAUT des § 23 EStG... . Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt.
      Möglich ist nach § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG ein Verlustrücktrag ins Vorjahr und anschließend ein unbegrenzter Verlustvortrag innerhalb der Einkunftsart

      BMF, 05.10.2000, IV C 3 - S 2256 - 263/00, BStBl I 2000, 1383
      Verlustverrechnung (§ 23 Abs. 3 Satz 8 und 9 EStG)
      Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten ist der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften für jeden Ehegatten zunächst getrennt zu ermitteln. Dabei ist für den Gewinn jedes Ehegatten die Freigrenze von 1.000 DM nach § 23 Abs. 3 Satz 6 EStG gesondert zu berücksichtigen. Die ggf. von einem Ehegatten nicht ausgeschöpfte Freigrenze kann nicht beim anderen Ehegatten berücksichtigt werden. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften des einen Ehegatten sind mit Gewinnen des anderen Ehegatten aus privaten Veräußerungsgeschäften auszugleichen (vgl. BFH-Urteil vom 6.7.1989, IV R 116/87, BStBl 1989 II S. 787). Ein Ausgleich ist nicht vorzunehmen, wenn der erzielte Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften des anderen Ehegatten steuerfrei bleibt, weil er im Kalenderjahr weniger als 1.000 DM betragen hat.
      Nicht im Entstehungsjahr mit Veräußerungsgewinnen ausgeglichene Veräußerungsverluste der Jahre ab 1999 sind nach Maßgabe des § 10 d EStG rück- und vortragsfähig. Sie mindern in den Rück- oder Vortragsjahren erzielte private Veräußerungsgewinne im Sinne des § 23 EStG, soweit diese in die Ermittlung der Summe der Einkünfte eingegangen sind oder eingehen würden (§ 23 Abs. 3 Satz 9 EStG). Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten ist der Verlustabzug nach Maßgabe des § 10 d Abs. 1 und 2 EStG zunächst getrennt für jeden Ehegatten und anschließend zwischen den Ehegatten durchzuführen. Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag ist gesondert festzustellen (§ 23 Abs. 3 Satz 9, nach Maßgabe des § 10 d Abs. 4 Satz 1 EStG).
      Avatar
      schrieb am 18.11.01 14:56:14
      Beitrag Nr. 10 ()
      Ich sehe inhaltlich zwischen #8 und #9 keinen Unterschied, nur braucht #9 für dieselbe Aussage mehr Wörter (Logorrhoe).
      Avatar
      schrieb am 18.11.01 21:34:29
      Beitrag Nr. 11 ()
      DIAröhhhhhhhhhhh oder was.... mensch kannst du viele vfremtdwörhterrrrrr..
      Nataly ist einfach spitz (e)
      Avatar
      schrieb am 18.11.01 22:21:57
      Beitrag Nr. 12 ()
      Kurze Anfrage:

      1.Wie viele Jahre kann man einen Verlust vortragen? Oder: kann ich einen Verlust in 1999 noch mit einem Gewinn in 2002 verrechnen?

      2.Kann ich Speku-Verluste mit einem Gewinn aus Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit verrechnen ?

      Ich hoffe, es ist allgemeinverständlich ausgedrückt :)

      Vielen Dank!
      Avatar
      schrieb am 18.11.01 23:14:39
      Beitrag Nr. 13 ()
      Frage:
      1.Wie viele Jahre kann man einen Verlust vortragen? Oder: kann ich einen Verlust in 1999 noch mit einem Gewinn in 2002 verrechnen?

      ANTWORT: der Verlust wird solange vorgetragen bis er
      durch aufgelaufene Einkünfte (nicht GEwinne,
      beachte FREIGRENZE) verbraucht ist.
      hast du in 2000 keine Einkünfte (=Gewinne über
      999 DM) dann vortrag aufs nächste Jahr usw...

      FRAGE:
      2.Kann ich Speku-Verluste mit einem Gewinn aus Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit verrechnen ?

      ANTWORT: NEIN, diese Verluste sind nur innerhalb der gleichen Einkunftsart = Spekugewinne ausgleichsfähig.
      Avatar
      schrieb am 19.11.01 10:24:10
      Beitrag Nr. 14 ()
      @zwrecht

      Vielen Dank für die Antwort.

      Damit ich keinen Fehler mache: Werden bei der EK-Steuererklärung die Einkünfte aus Spekugewinnen nicht letztendlich mit einem Verlust aus gewerblicher Tätigkeit verrechnet ? Bsp: Spekugewinne 10.000 / Verlust aus GSO 5.000 ergibt zu verst. EK: 5.000

      Nach Deiner Aussage würde die EK-Steuer getrennt berechnet
      für Spekugewinne und Einkünfte aus Gewerbl. Tätigkeit, d.h.
      1. EK-Steuer auf Spekugewinne 10.000 und
      2. Verlustvortrag aus GSO DM 5000 aufs nächste Jahr ?

      Vielen Dank nochmal !
      Avatar
      schrieb am 20.11.01 00:01:43
      Beitrag Nr. 15 ()
      sie werden NIE mit anderen Einkünften verrechnet....
      Einkünfte aus gewerbebetrieb 100.000 DM
      Verlust Speku -20.000 DM
      ergibt GdE (Gesamtbetrag der Einkünfte 100.000DM)
      abzgl. SA (Sonderausgaben)z.b. 5.000DM
      abzgl. agB (außergewöhnliche Belastungen) 0DM
      --------------------------------------------------
      ergibt z.v.E. (zu versteuerndes Einkommen) 95.000 DM...
      ========
      der Verlust aus Speku wird nur mit Spekugewinnen verrechnet....hast Du heuer nur einen Spekuverlust von 20.000 DM, dann besteht die möglichkeit des Rück- oder
      Vortrags um diese 20.000 mit ANDEREN SPEKUGEWINNEN zu
      verrechnen....hast du nie wieder SPEKUGEWINNE (z.B. Schnauze voll vom neuen markt usw...) dann geht der Verlust endgültig verloren....
      Avatar
      schrieb am 20.11.01 10:20:13
      Beitrag Nr. 16 ()
      @hermann: Natürlich wird die ESt geringer, wenn du neben dem Speku-Gewinn einen Verlust aus gewerblicher Tätigkeit (Anlage GSE, nicht GSO) hast. Dies beruht aber nicht auf einer "Verrechnung" sondern darauf, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte (GdE) durch die gewerblichen Verluste gemindert wird.
      Avatar
      schrieb am 20.11.01 10:35:49
      Beitrag Nr. 17 ()
      @hermann: Entgegen deiner Aussage in #14 hat zwrecht nicht behauptet, die EK werde getrennt berechnet, so dass der Speku-Gewinn mit 10.000 zu verstueren und der gewerbliche Verlust mit 5000 DM in das nächste Jahr vorgetragen werde. Zutreffend ist, dass sich ein Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von DM 10.000 (Speku-Gewinn) abzüglich DM 5.000 (Verlust aus Gewerbe) = DM 5000 ergibt.
      Anders sieht es aus, wenn du z.B. positive Einkünfte aus Gewerbe und Verluste aus Speku hast. Dann mindern die Speku-Verluste nicht den Gesamtbetrag der Einkünfte, so dass die gewerblichen Einkünfte voll zu versteuern sind. Bei den Speku-Verlusten kannst du nur versuchen, sie mit Speku-Gewinnen )bzw. Gewinnen aus anderen "privaten Veräußerungsgeschäften, z.B. mit Grundstücken) zu verrechnen.
      Zwrecht hat dies richtig dargestellt.
      Avatar
      schrieb am 20.11.01 11:04:18
      Beitrag Nr. 18 ()
      zu#14: Als Graecist weisst du natürlich, dass "Logorrhoe" "mit "Wortfluss" zu übersetzen ist:
      Avatar
      schrieb am 20.11.01 19:13:04
      Beitrag Nr. 19 ()
      @zwrecht
      @NATALY
      Danke für die informativen Antworten. Das Ganze erscheint mir zwar ziemlich unlogisch, aber der Finanzminister wird da wohl an sein eigenes Portemonaie gedacht haben ;)

      Noch eine andere Frage:
      Hat ein geringfügig Beschäftigter eigentlich Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall?

      Gruß
      Avatar
      schrieb am 20.11.01 20:20:47
      Beitrag Nr. 20 ()
      Hermann39 :)
      Das Lohnfortzahlungsgesetz (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) gilt auch für die sog. Aushilfen.
      Es gibt aber eine Wartezeit von 4 Wochen, d.h. der 6-wöchige
      Fortzahlungsanspruch entsteht erstmals nach 4-wöchiger
      ununterbrochen Dauer des Arbeitsverhältnisses.
      Kleinere Firmen zahlen für Arbeiter und Auszubildende sogar
      einen extra Umlagebeitrag (U1)an die Pflicht-Krankenkasse,
      wodurch sie sich dann bis zu 80 % vom fortgezahlten Bruttolohn erstatten lassen können.
      Gruß
      AliHau :)
      Avatar
      schrieb am 20.11.01 21:04:02
      Beitrag Nr. 21 ()
      @AliHau:) Danke !
      Nochwas: Übernimmt der Arbeitgeber eines geringfügig Beschäftigten die vollen Soz.-vers. Beiträge oder kann er wie beim normal Beschäftigten die Hälfte vom Lohn abziehen?
      Avatar
      schrieb am 20.11.01 23:04:38
      Beitrag Nr. 22 ()
      @ hermann39
      Du musst DICH festlegen was Du fragst.....
      in deinen ersten Posting fragtest Du ob die Verluste aus
      SPEKU mit den Gewinnen aus Gewerbe verrechenbar sind..

      in @ 14 machst Du das rumgedreht und
      fragst, ob Verluste aus GEWERBE die SpekuGewinne mindern...

      (nachfolgend nochmals dein Beitrag)
      ....#14 von hermann39 19.11.01 10:24:10 Beitrag Nr.:4.914.877 Posting versenden 4914877
      @zwrecht

      Vielen Dank für die Antwort.

      Damit ich keinen Fehler mache: Werden bei der EK-Steuererklärung die Einkünfte aus Spekugewinnen nicht letztendlich mit einem Verlust aus gewerblicher Tätigkeit verrechnet ? Bsp: Spekugewinne 10.000 / Verlust aus GSO 5.000 ergibt zu verst. EK: 5.000

      Nach Deiner Aussage würde die EK-Steuer getrennt berechnet
      für Spekugewinne und Einkünfte aus Gewerbl. Tätigkeit, d.h.
      1. EK-Steuer auf Spekugewinne 10.000 und
      2. Verlustvortrag aus GSO DM 5000 aufs nächste Jahr ?

      Vielen Dank nochmal ! .....
      ==========================
      MERKE: SpekuVerluste dürfen nur andere SPEKU-GEWINNE
      verringern (entweder im selben Jahr oder durch
      Verlustvor- oder Rücktrag)..

      VERLUSTE aus ANDEREN EINKUNFTSARTEN (z.B. Gewerbe
      o.ä.....) MINDERN dagegen (unter Einschränkungen
      Mindestbesteuerung 100.000DM Verlust-Beschränkung
      -bin zu faul den Paragraphen=Neu irgendwas mit § 2a
      oder so EStG) immer die anderen Einkünfte....
      d.h. GEWERBEVERLUST 5000 mindert Spekugewinn von 10.000 DM
      SPEKUVERLUST 5000 mindert NICHT GewerbeGEWINN von 10.000 DM
      Avatar
      schrieb am 20.11.01 23:14:15
      Beitrag Nr. 23 ()
      Teilzeitbeschäftigte haben einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 EFZG . Insoweit bestehen gegenüber Vollzeitbeschäftigten keine Unterschiede. Dies folgt aus § 1 Abs. 2 EFZG , wonach zum berechtigten Personenkreis alle Arbeitnehmer gehören, ohne nach der Art des Arbeitsverhältnisses bzw. der Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit zu unterscheiden.

      Auch hinsichtlich der in § 4 EFZG geregelten Höhe der Entgeltfortzahlung gelten für den Teilzeitbeschäftigten keine Besonderheiten. Eine besondere vertragliche Regelung ist daher nicht erforderlich.

      BITTE BEACHTEN....zu dem erwähnten Umlageverfahren...
      ...gilt hinsichtlich der U1-Umlage (Krankheit) nur für
      ARBEITER (ALSO NICHT für Angestellte)..... in dieses
      Umlageverfahren sind also nicht die Büroaushilfen,
      o.ä. miteinbezogen....(aber z.B. die Putzfrau =
      Arbeiterin)
      Leider zeigt aber die PRAXIS, dass die geringfügig
      beschäftigte Putzfrau....i.d.R. nach Stundenlöhnen
      bezahlt wird....was bedeutet..wenn die heute nicht
      putzt (wegen Krankheit)...dann putzt sie eben morgen
      doppelt....also fällt hier gar kein Lohn an......(was
      arbeitsvertraglich natürlich Quatsch ist....) aber die
      Praxis zeigt, dass eine kranke Putzfrau i.d.R. aus
      diesen Gründen, keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
      bekommt. Noch deutlicher wird dies, für Aushilfen.....
      z.B. Taxifahrer.....wird einer benötigt, wird der
      angerufen und gesagt, er soll "aushelfen"...sagt der
      er sei krank, dann wird er nicht engagiert, hat also
      keinen Lohnausfall, weil er eben nicht aushilft....
      Avatar
      schrieb am 21.11.01 00:05:24
      Beitrag Nr. 24 ()
      @zwrecht

      Wenn ich gewußt hätte, daß die Verrechenbarkeit mit anderen Einkunftsarten davon abhängt, ob SpekuGewinne oder SpekuVerluste vorliegen, hätte ich die Frage bzw. das Beispiel natürlich entsprechend dargestellt.
      Oder ist mir da was entgangen ?

      Trotzdem nochmals Dank. Ist angenehm, in einem w:o board auch mal fundiertes Wissen zu finden ;)
      Avatar
      schrieb am 21.11.01 01:19:13
      Beitrag Nr. 25 ()
      hier im BOARD sind doch nur FUNDIS (von den Grünen ???, den Sozis, den SCHWARZEN-GELBEN)....
      Avatar
      schrieb am 21.11.01 15:23:17
      Beitrag Nr. 26 ()
      Pfundige Grüße an alle Fundis, ob rot, gelb, grün oder schwarz !!!


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