Ärger mit Verlustvortrag - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 20.02.02 09:11:53 von
neuester Beitrag 20.02.02 20:51:17 von
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ID: 553.677
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Hallo zusammen,
ich habe in 1999 Spekulationsverluste gemacht, diese in der
Einkommenssteuererklärung für 99 aber nicht angegeben. Dies
wollte ich nun in der Erklärung für 00 nachholen. Wurde
vom Finanzamt mit der Begründung abgelehnt, der Bescheid für 99 sei mittlerweile rechtskräftig. Mein Hinweis darauf,
daß die Feststellung eines Verlustes vom Einkommenssteuerbescheid unabhängig sei (gab hierzu wohl
auch mal einen Thread) wurde mit folgender Begründung abgelehnt:
`Beim erstmaligen Erlass eines Feststellungsbescheides über den Verlustabzug (§10d EStG) wird nach Rechtssprechung des BFH vorausgesetzt, das der bisher keinen Verlust ausweisende Steuerbescheid formell oder materiell noch nicht bestandskräftig ist. Die von Ihnen gewünschte Verlustfeststellung für das Kalenderjahr 1999 kann demzufolge nicht durchgeführt werden, da der entsprechende
Einkommenssteuerbescheid bereits am 4.4.2000 bestandkräftig wurde. Eine Änderung wegen neuer Tatsachen kommt ebenfalls
nicht in Betracht, da Sie gem §173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der
Abgabenordnung grobes Verschulden trifft`
Hat das FA recht?
Ich hatte übrigens eine Übersicht über alle Aktienkäufe/Verkäufe innerhalb der Spekufrist beigelegt,
darauf forderte das FA Belege über alle diese Transaktionen
an. Haben Sie dann auch bekommen. Außerdem wollte ich noch
die Zinsen für einen Effektenkredit absetzen, das FA fordert nun einen Beleg über den Kauf der Aktien an, obwohl
ich in diesem speziellen Fall die Aktie erst nach über
einem Jahr (mit Gewinn) verkauft habe.
Darf das FA das?
Letzte Frage: Muss ich jedesmal eine Bearbeitungszeit von
10 Wochen hinnehmen, bis eine Reaktion vom FA kommt? Die
Sache läuft jetzt schon seit Anfang Juli 2001.
Danke für Eure Antworten
ich habe in 1999 Spekulationsverluste gemacht, diese in der
Einkommenssteuererklärung für 99 aber nicht angegeben. Dies
wollte ich nun in der Erklärung für 00 nachholen. Wurde
vom Finanzamt mit der Begründung abgelehnt, der Bescheid für 99 sei mittlerweile rechtskräftig. Mein Hinweis darauf,
daß die Feststellung eines Verlustes vom Einkommenssteuerbescheid unabhängig sei (gab hierzu wohl
auch mal einen Thread) wurde mit folgender Begründung abgelehnt:
`Beim erstmaligen Erlass eines Feststellungsbescheides über den Verlustabzug (§10d EStG) wird nach Rechtssprechung des BFH vorausgesetzt, das der bisher keinen Verlust ausweisende Steuerbescheid formell oder materiell noch nicht bestandskräftig ist. Die von Ihnen gewünschte Verlustfeststellung für das Kalenderjahr 1999 kann demzufolge nicht durchgeführt werden, da der entsprechende
Einkommenssteuerbescheid bereits am 4.4.2000 bestandkräftig wurde. Eine Änderung wegen neuer Tatsachen kommt ebenfalls
nicht in Betracht, da Sie gem §173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der
Abgabenordnung grobes Verschulden trifft`
Hat das FA recht?
Ich hatte übrigens eine Übersicht über alle Aktienkäufe/Verkäufe innerhalb der Spekufrist beigelegt,
darauf forderte das FA Belege über alle diese Transaktionen
an. Haben Sie dann auch bekommen. Außerdem wollte ich noch
die Zinsen für einen Effektenkredit absetzen, das FA fordert nun einen Beleg über den Kauf der Aktien an, obwohl
ich in diesem speziellen Fall die Aktie erst nach über
einem Jahr (mit Gewinn) verkauft habe.
Darf das FA das?
Letzte Frage: Muss ich jedesmal eine Bearbeitungszeit von
10 Wochen hinnehmen, bis eine Reaktion vom FA kommt? Die
Sache läuft jetzt schon seit Anfang Juli 2001.
Danke für Eure Antworten
@megadreamer:
(1)Handelt es sich bei dem zitierten Schreiben des Finanzamts um einen Bescheid über (d)einen Einspruch mit Rechtsbehelfsbelehrung?
(2) Lohnt es sich aus deiner Sicht, den Verlust geltend zu machen, ist er so groß, dass du bereit bist, erforderlichenfalls vor das Finanzgericht zu ziehen? Bist du rechtsschutzversichert?
(3) Wenn du einen Kredit aufnimmst um damit eine Aktie zu kaufen, die du nach mehr als einem Jahr STEUERFREI verkaufst, kannst du die Kreditzinsen nicht als Werbungskosten geltend machen, den WK müssen im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einkünften stehen.
(1)Handelt es sich bei dem zitierten Schreiben des Finanzamts um einen Bescheid über (d)einen Einspruch mit Rechtsbehelfsbelehrung?
(2) Lohnt es sich aus deiner Sicht, den Verlust geltend zu machen, ist er so groß, dass du bereit bist, erforderlichenfalls vor das Finanzgericht zu ziehen? Bist du rechtsschutzversichert?
(3) Wenn du einen Kredit aufnimmst um damit eine Aktie zu kaufen, die du nach mehr als einem Jahr STEUERFREI verkaufst, kannst du die Kreditzinsen nicht als Werbungskosten geltend machen, den WK müssen im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einkünften stehen.
@NATALY:
(1) Ich finde in dem Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung. Der Bearbeiter leitet das Zitat aus meinem Posting mit den Worten ein:
`Wie schon in meinem Schreiben vom 26.09.2001 mitgeteilt, vertrete ich weiterhin die Auffassung, dass für die Verluste aus Spekulationsgeschäften gem §23 EStG keine Verlustfeststellung mehr durchzuführen ist.`
Ich hatte in meiner ersten Antwort an das Finanzamt meine
davon abweichende Meinung kundgetan, gilt dies dann formell
als Einspruch?
(2) Verlust liegt knapp im fünfstelligen Bereich, wäre schon schön, wenn ich das irgendwann mal mit Gewinnen
verrechnen könnte. Bin leider nicht rechtsschutzversichert.
Wie teuer können solche Verfahren denn werden?
(3) Hat sich dann also erledigt.
Danke für die schnelle Antwort
(1) Ich finde in dem Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung. Der Bearbeiter leitet das Zitat aus meinem Posting mit den Worten ein:
`Wie schon in meinem Schreiben vom 26.09.2001 mitgeteilt, vertrete ich weiterhin die Auffassung, dass für die Verluste aus Spekulationsgeschäften gem §23 EStG keine Verlustfeststellung mehr durchzuführen ist.`
Ich hatte in meiner ersten Antwort an das Finanzamt meine
davon abweichende Meinung kundgetan, gilt dies dann formell
als Einspruch?
(2) Verlust liegt knapp im fünfstelligen Bereich, wäre schon schön, wenn ich das irgendwann mal mit Gewinnen
verrechnen könnte. Bin leider nicht rechtsschutzversichert.
Wie teuer können solche Verfahren denn werden?
(3) Hat sich dann also erledigt.
Danke für die schnelle Antwort
Wenn das schreiben vom Sachbearbeiter stammt und keine Rechtsbehelfsbelehrung entält, dann ist es kein förmlicher Bescheid.Dein Schreiben wurde wohl nicht als Einspruch gewertet; möglicherweise hattest du dein Schreiben auch nicht so formuliert ("Hiermit erhebe ich Einspruch gegen ..."). Das ist auch gut so, dann läuft derzeit keine Frist und du hast genug Zeit, einen förmlichen Einspruch zu formulieren. Dieser würde dann an die Rechtsbehelfsstelle des FA gehen und dort entschieden werden. Am einfachsten ist es nach meiner Auffassung, den Einspruch gegen die Beurteilung des Sachbearbeiters zu richten, es liege "grobes Verschulden" deinerseits vor. Ich melde mich wieder, da ich jetzt keine Zeit habe, ausführlich zu werden. Bis später.
Die Vertretung durch einen Steuerberater kann schon einiges kosten. Wenn er deinen Speku-Verlust als Geschäftswert nimmt und für dich einen Einspruch schreibt und begründet, könnte das bei einem Verlust von 30.000 DM immerhin 1.105 DM ausmachen, wenn er eine volle Gebühr nimmt. Nachfolgend gebe ich dir die einschlägige Tabelle für Rechtsbehelfe an:
http://www.jurathek.de/tom/katalog/gesetze/StBGebV_Tab_E.htm…
In der Regel wird die Mittelgebühr genommen, d.h., die Gebühr würde 1.105 DM x 0,75 betragen.
Du kannst den Einspruch auch selber schreiben, dann kostet er nichts, auch dann, wenn er erfolglos bleibt. Auch vor dem FG brauchst du keinen Vertreter. Vor dem BFH brauchst du einen RA oder StB. Wenn der Einspruch von einem StB kommt, könnte ich mir vorstellen, dass die Erfolgsaussichten beim FA größer sind. Du kannst ja fragen, wie hoch die Gebühr für einen Einspruch wäre.
Ich sehe auch durchaus Erfolgsaussichten, denn nach meiner Auffassung trifft dich kein grobes Verschulden daran, dass du den Speku-Verlust erst jetzt geltend machst.Du wusstest bei Anfertigung der ESt-Erklärung 1999 schlicht und einfach nichts von der steuerlichen Möglichkeit, Speku-Verluste geltend machen zu können. Unkenntnis des Steuerrechts ist nach ständiger BFH-Rechtsprechung kein grobes Verschulden. Da gibt es mittlerweile genug BFH-Urteile, auf die man sich berufen kann.Man muss halt schlüssig und überzeugend vortragen.
Ich möchte auch nicht verschweigen, dass die vom Sachbearbeiter angeführte BFH-Rechtsprechung zu § 10 d EStG auf deine Speku-Verluste nicht anwendbar ist. Der einfachere Weg ist aber jedenfalls der, eine Änderung des ESt-Bescheids nach § 173 Abs. 1 AO zu beantragen und zu belegen, dass dich kein grobes Verschulden trifft.
http://www.jurathek.de/tom/katalog/gesetze/StBGebV_Tab_E.htm…
In der Regel wird die Mittelgebühr genommen, d.h., die Gebühr würde 1.105 DM x 0,75 betragen.
Du kannst den Einspruch auch selber schreiben, dann kostet er nichts, auch dann, wenn er erfolglos bleibt. Auch vor dem FG brauchst du keinen Vertreter. Vor dem BFH brauchst du einen RA oder StB. Wenn der Einspruch von einem StB kommt, könnte ich mir vorstellen, dass die Erfolgsaussichten beim FA größer sind. Du kannst ja fragen, wie hoch die Gebühr für einen Einspruch wäre.
Ich sehe auch durchaus Erfolgsaussichten, denn nach meiner Auffassung trifft dich kein grobes Verschulden daran, dass du den Speku-Verlust erst jetzt geltend machst.Du wusstest bei Anfertigung der ESt-Erklärung 1999 schlicht und einfach nichts von der steuerlichen Möglichkeit, Speku-Verluste geltend machen zu können. Unkenntnis des Steuerrechts ist nach ständiger BFH-Rechtsprechung kein grobes Verschulden. Da gibt es mittlerweile genug BFH-Urteile, auf die man sich berufen kann.Man muss halt schlüssig und überzeugend vortragen.
Ich möchte auch nicht verschweigen, dass die vom Sachbearbeiter angeführte BFH-Rechtsprechung zu § 10 d EStG auf deine Speku-Verluste nicht anwendbar ist. Der einfachere Weg ist aber jedenfalls der, eine Änderung des ESt-Bescheids nach § 173 Abs. 1 AO zu beantragen und zu belegen, dass dich kein grobes Verschulden trifft.
Ich muss einen Satz korrigieren, bzw. ergänzen:
"Ich möchte auch nicht verschweigen, dass NACH MEINER AUFFASSUNG
Meine Auffassung ist nämlich derzeit nicht gerichtlich bestätigt.
Deshalb rate ich dazu, eine Änderung nach § 173 AO zu beantragen. Da gibt es genug Rechtsprechung.
"Ich möchte auch nicht verschweigen, dass NACH MEINER AUFFASSUNG
Meine Auffassung ist nämlich derzeit nicht gerichtlich bestätigt.
Deshalb rate ich dazu, eine Änderung nach § 173 AO zu beantragen. Da gibt es genug Rechtsprechung.
Zu den Kreditzinsen für Aktien, die länger als 1 Jahr gehalten wurden, noch ein Nachtrag:
Grundsätzlich können Kreditzinsen für die Anschaffung von Wertpapieren bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (Anlage KAP) geltend gemacht werden. Wenn aber die Kreditzinsen höher sind als die Dividenden, fehlt es m.M. nach an der Absicht, Einkünfte zu erzielen. Im Übrigen sind auch wahrscheinlich die KAP-Einkünfte 1999 bestandskräftig festgestellt.
Grundsätzlich können Kreditzinsen für die Anschaffung von Wertpapieren bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (Anlage KAP) geltend gemacht werden. Wenn aber die Kreditzinsen höher sind als die Dividenden, fehlt es m.M. nach an der Absicht, Einkünfte zu erzielen. Im Übrigen sind auch wahrscheinlich die KAP-Einkünfte 1999 bestandskräftig festgestellt.
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