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    Mieter zahlt nicht, was tun ? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 07.08.02 20:59:51 von
    neuester Beitrag 04.09.02 10:48:50 von
    Beiträge: 21
    ID: 617.240
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      Avatar
      schrieb am 07.08.02 20:59:51
      Beitrag Nr. 1 ()
      Kann ich folgendes Schreiben zustellen ?
      Oder sind Darin rechtliche Unklarheiten enthalten?
      Ab wann kann ich bei Mietrücksatnd ein gerichtl. Mahnverfahren einleiten?

      Brief:


      Sehr geehrter Herr S...,
      Sie befinden sich mit den Mietzahlungen nach heutigem Kenntnisstand für Juli und August jeweils in voller Höhe von 459 € und für den Monat Mai zur hälfte, d.h. mit 229 € in Verzug.
      Trotz mehrfachen telefonischen Gesprächen und Versprechungen Ihrerseits konnte ein entsprechender Zahlungseingang von mir bis zum heutigen Tag nicht festgestellt werden.

      Sie haben zusammen mit Herrn H.... den Mietvertrag unterschrieben und sind somit für die Mietzahlungen in voller Höhe haftbar zumachen.

      Auch ein Auszug einer der Vertragspartner muss durch eine ordentliche Kündigung beider Parteien angezeigt werden – und evt. Ein neuer Mietvertrag abgeschlossen werden.

      Bitte überweisen Sie die ausstehenden Vorderungen in Höhe von 1.147,-- €

      Sollten die Mietrückstände nicht bis zum 20.08.02 auf meinem Konto

      BLZ: 3.... Ko: 2.... Volksbank eG

      gutgeschrieben sein, wird ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet und
      spreche ich Ihnen mit diesem Schreiben die ordentliche Kündigung
      zum 1. November 2002 aus.

      Eine außerordentliche, fristlose, Kündigung behalte ich mir bei weiteren Verstößen
      gegen die Pflichten aus dem Mietvertrag vor.

      Sollten Sie noch Rückfragen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.



      Mit freundlichen Grüßen




      _____________________________
      (Vermieter)
      Avatar
      schrieb am 07.08.02 21:03:35
      Beitrag Nr. 2 ()
      Wenn gar nichts mehr hilft....vor einiger Zeit wurde mal der folgende Link empfohlen:

      http://www.russisch-inkasso.de

      Sind friedlich und legal, sehen aber nicht so aus;)
      Avatar
      schrieb am 07.08.02 21:09:02
      Beitrag Nr. 3 ()
      Ich bin kein Jurist, aber der Satz:

      ...Sollten die Mietrückstände nicht bis zum 20.08.02 auf meinem Konto gutgeschrieben sein, wird ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet und spreche ich Ihnen mit diesem Schreiben die ordentliche Kündigung zum 1. November 2002 aus...

      ist meiner Ansicht nach Unsinn.

      Entweder sprichst Du eine Kündigung aus oder nicht. Ich glaube nicht dass Du jetzt eine Kündigung aussprechen kannst, die Du von künftigen Ereignissen abhängig machst.

      mfg nsn
      Avatar
      schrieb am 07.08.02 21:16:28
      Beitrag Nr. 4 ()
      RE: Mieter zahlt nicht

      ist nervig, sowas. Mein Tip : geh gleich zum Anwalt. Kostet
      200 Euros, und du musst dich nid aufregen.


      SOM
      Avatar
      schrieb am 07.08.02 21:19:50
      Beitrag Nr. 5 ()
      Außerordentliche frißtlose Kündigung des Mietverhältnis ist hier angebracht:

      -----------------------------------------------
      Beispiel:



      Außerordentliche frißtlose Kündigung des Mietverhältnis


      Bezug: Einheitsmietvertrag vom , Ihre Schreiben vom 0x.0x.2002, vom x.0x.2002 und vom 0x.0x.2002



      Sehr geehrter Herr Xxxxxx,


      hiermit kündige ich Ihnen das o.a. Mietverhältnis fristlos gemäß den gesetzlichen Kündigungsvorschriften. Ich fordere Sie auf die Mietsache spätestens am ......, den .........02, ordnungsgemäß, wie vertraglich im Mietvertrag vorgesehen, an mich o. Vertreter zu übergeben.

      Begründung:

      Der laut Mietvertrag festgelegte monatliche Gesamtmietbetrag (Kaltmiete, Nebenkostenvorauszahlung sowie Miete für den zusätzlichen Abstellraum) in Höhe von DM 925,- ( Euro 472,95 ) wurde letzmalig für den Monat .....2002 bezahlt.

      Für die Monate April, Mai und Juni 2002 sind Sie trotz mehrfacher mündlicher Aufforderung wenigstens erstmal die ausstehende Miete für den Monat Juni 2002 zunächst bis zum .......02 und dann bis zum .......02 zu zahlen und auch nach eigenen Bekunden sowohl mündlich wie auch aus Ihren o. a. Schreiben vom ........... ff., was die anderen ausstehenden Mietzahlungen betrifft, ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen und haben bis heute keine Mietzahlungen für den angegeben Zeitraum geleistet.


      Die ausstehende Miete für die v.g. 3 Monate beläuft sich in der Summe auf Euro 1283,85 .


      Desweiteren sind noch Nebenkosten zu begleichen, die Sie der gesonderten Nebenkostenabrechnung vom .....02 entnehmen.



      Die im Mietvertrag vorgesehene ordnungsgemäße Übergabe der Mietsache bitte ich Sie ohne weitere schuldhafte Verzögerung bis zur o.a. Frist zu gewährleisten, auch im Hinblick darauf, Ihnen weitere Kosten, die entsprechende juristische Schritte verursachen könnten, zu ersparen.

      Ich hatte Ihnen bis heute, in Kenntnis ihres persönlichen finanziellen Engpasses, den ich sehr bedauere, ausreichend Zeit gegeben, die ausstehenden Mietzahlungen, wenigstens erstmal für den Monat ....2002 zu begleichen und den Rest in Raten zu bezahlen.




      Mit freundlichen Grüßen

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      Avatar
      schrieb am 07.08.02 21:27:03
      Beitrag Nr. 6 ()
      ... vollkommen korrekt, außerordentliche fristlose Kündigung.
      Diese muss nicht lang sein, nein im Gegenteil, sie sollte kurz und bündig formuliert sein, und als Kündigungsgrund die Mietrückstände benennen (nebst deren Fälligkeit).

      Es ist allerdings zunächst die Taktik zu klären:
      Entweder Konfrontation (ao K) oder einvernehmliche Trennung, was den Vorteil der zügigeren Räumung hat, der zumeist wertvoller ist, als ein Titel.

      Charlotte
      Avatar
      schrieb am 07.08.02 21:32:31
      Beitrag Nr. 7 ()
      Aixtron,
      habe Dir eine Mail geschickt!
      Avatar
      schrieb am 07.08.02 21:34:48
      Beitrag Nr. 8 ()
      Ich empfehle hier die außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB).

      Sollte der Mieter willens und in der Lage sein, den Mietrückstand zu begleichen, dann wird er den Rückstand spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 564a Abs. 1 ausgleichen. Dann wird die fristlose Kündignung unwirksam (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB).

      Daneben kann selbstverständlich auch das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet werden oder sogleich Zahlungsklage erhoben werden.

      Ich hoffe, du hast Vermieterrechtsschutz, ansonsten kann das Ganze teuer werden, jedenfalls dann, wenn die Mieter insolvent sind. Dann bleiben alle Kosten an dir hängen.
      Avatar
      schrieb am 07.08.02 21:42:53
      Beitrag Nr. 9 ()
      @NATALY

      Woher nimmst du die Weisheit, dass die Mieter zahlen wollen bzw. werden wenn sie können?

      @aixtron
      ... die ganzen Paragraphen kannste für die Kündigung getrost vergessen, die müssen nicht rein. (wäre auch schlimm, wenn doch)

      Charlotte
      Avatar
      schrieb am 07.08.02 21:52:27
      Beitrag Nr. 10 ()
      @Turbo: Du meinst sicher folgende Passage:
      "Sollte der Mieter willens und in der Lage sein, den Mietrückstand zu begleichen, dann wird er den Rückstand spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 564a Abs. 1 ausgleichen. Dann wird die fristlose Kündignung unwirksam (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB)."

      Darin habe ich die Möglichkeit offen gelassen, dass die Mieter auch dann nicht zahlen werden, wenn sie dazu in der Lage sind.. (Sollte der Mieter willens ... sein")
      Avatar
      schrieb am 07.08.02 21:53:04
      Beitrag Nr. 11 ()
      Danke für die vielen konstruktibven Antworten.

      Was heist in diesem Zusamennhang "fristloß" ?

      Zu welchem Termin würde eine morgen ausgesprochene "fristlose" Kündigung wirksam?
      Avatar
      schrieb am 07.08.02 21:59:16
      Beitrag Nr. 12 ()
      ... is schon klar; aber was soll die Mitteilung, dass der Mieter zahlen wird, wenn er zahlen will???

      Wieso nennste das Kind nich beim Namen?
      Die Kündigung läuft in dem Moment leer, in dem der Mieter die Miete doch noch zahlt. Dazu hat er zwei Monate nachdem die Räumungsklage zugestellt wurde Zeit.

      ... ich kann nur raten, sich mit dem Mieter zu vereinbaren. Wenn sich so ein Mieter auf die Hintzerbeine stellt ... wird der Schaden gross! (Mietausfall, Verfahrenskosten)

      Charlotte
      Avatar
      schrieb am 07.08.02 22:05:14
      Beitrag Nr. 13 ()
      @Charlie: Ich habe gesagt, er wird zahlen, wenn er zahlen will und zahlen kann ...
      Gebe aber gern zu, dass dise Äußerung wenig informativ ist.
      Ich habe auch darauf hingewiesen, dass die fristlose Kündigung unwirksam wird, wenn der Mieter zahlt und dass er nach Zustellung der Räumungsklage zwei Monate Zeit hat.
      Deinen Ratschlag zur gütlichen Einigung kann ich nur unterstreichen !!!
      Der Streitwert der Räumungsklage beträgt immerhin eine Jahresmiete.
      Avatar
      schrieb am 07.08.02 22:18:06
      Beitrag Nr. 14 ()
      Hallo,
      bei einer fristlosen Kündigung ist folgendes zu bedenken :
      - es besteht dann kein Mietverhältnis mehr, also entstehen m.E. auch keine Mietansprüche mehr --> der Mieter wohnt umsonst
      - wenn der Mieter nicht auszieht, muss eine Räumungsklage erfolgen --> Kosten einige tausend Euro !
      Kosten muss zwar der Mieter tragen, aber Vermieter tritt in Vorleistung !! ( wenn der Mieter schon die Miete nicht zahlt...)

      Mein Rat : Unbedingt Rechtsauskunft einholen, bevor Schritte unternommen werden !
      Ansonsten : gerichtliches Mahnverfahren einleiten
      ( Kosten gering, aber Aussichten ... fraglich )
      Hoffe, das hilft weiter !
      mfg
      D.S.
      Avatar
      schrieb am 07.08.02 22:30:00
      Beitrag Nr. 15 ()
      Zu 14: Der Mieter hat nach der fristlosen Kündigung kein kostenloses Wohnrecht. An die Stelle der Miete tritt ein Entschädigungsanspruch (idR) in gleicher Höhe wie die Miete.
      Ansonsten gebe ich dir aber völlig recht. Kosten über Kosten stehen ins Haus, wenn der Mieter sich auf die Hinterbeine stellt.
      Avatar
      schrieb am 08.08.02 07:34:03
      Beitrag Nr. 16 ()
      Avatar
      schrieb am 08.08.02 09:58:48
      Beitrag Nr. 17 ()
      tach,
      mal auf die Ausgangsfrage geantwortet:
      1. gerichtliches Mahnverfahren ist sofort möglich! Keine Mahnung erforderlich
      2. Bei Kündigung sollte man sich grundsätzlich die Frage stellen: Ist der Mieter zahlungsfähig bzw. wird er es in Zukunft sein -dann würde ich nicht kündigen
      Hat er die Hand gehoben, liegt die Sache natürlich anders, allerdings könnte man dann auf die Kohle vom Sozialamt hoffen -und die kommt immer sehr pünktlich!
      Avatar
      schrieb am 08.08.02 21:09:25
      Beitrag Nr. 18 ()
      #16; unbedingt !! stand auch am leztes Wo.-Ende in der gedruckten SZ.

      LEIDER habe ich einen solchen Fall auch erlebt; keine Mietzahlung seit 01/2002, mit Räumungstermin im September (hoffentlich ! ) endet diese Choose hoffentlich.

      Denn es gäbe natürlich noch die Zwangseinweisung der Gemeindeverwaltung, was notfalls vorübergehend zu akzeptieren wäre, denn dann würde die Miete + NK wenigstens bezahlt.

      Der Mieter sagte direkt - als er Ende März zu seinem Kündigungstermin nicht auszog: er wartet auf die Räumungsklage (!!!).
      Dann musste ich ihm erst auch nochmal kündigen (Briefabgabe immer unter Zeugen, denn seine Post holte er nicht ab, bei der Gerichtsverhandlung erschien er nicht); das Mahnverfahren hatte ich natürlich eingeleitet; eidesstattlicher Versicherung wurde inzw. abgegeben, Pfändung erfolglos. Teure Geräte gehören angeblich seiner Mutter ...
      Strafanzeige wegen Betrug und Diebstahl stellte ich auch; ich sagte diesem Mietbetrüger (sachlich), daß ich hoffe, er wird für seinen Betrug sehr hart bestraft, er antwortete: Da können Sie lange warten.
      Die Staatsanwaltschaft arbeitet, wie ich glaube so, daß sie hofft, die Betrüger seien irgendwann über alle Berge, denn ich habe noch nicht mal eine Eingangsbestätigung erhalten ...

      Diese Akte bekommt im Sept. das Wirtschaftsministerium, da könnt ihr Euch darauf verlassen !
      Die Politiker in D ünterstützen doch nur noch Betrüger.
      Avatar
      schrieb am 08.08.02 21:57:34
      Beitrag Nr. 19 ()
      @principessa: Hatte auch schon Anlass, mich mit dieser Problematik zu befassen. Die Staatsanwaltschaft wird das Verfahren gegen den Mietbetrüger einstellen. Das Wirtschaftsministerium wird mit der Akte nichts anfangen können.
      Nach unserer Rechtsprechung ist das Verhalten des Mieters völlig rechtmäßig. No chance, principessa.
      Übrigens wird sich insoweit nach dem 22.9.02 auch nichts ändern; auch wenn äh äh Stoiber Bundeskanzler würde.
      Avatar
      schrieb am 04.09.02 10:21:11
      Beitrag Nr. 20 ()
      zu #18,
      3.09., war Räumungstermin der Wohnung mit Gerichtsvollzieher und Spediton (4 Arbeiter).

      Wenn der Mietbetrüger seinen Schrott nicht innerhalb von 2 Monaten bei der Spedition abholt, darf ich neben den Lagerungsgebühren auch noch die Vernichtung dieses Schrotts bezahlen.


      Mo., 2.09., meldete sich der Mieter beim Rathaus ab zu Adresse: unbekannt.
      Er meldete sich in Heidelberg beim Obdachlosenheim Wichen (o.ä.) an.
      Dort bekommt er einen Obdachlosenausweis, ein Bett, 3 Mahlzeiten am Tag plus 9 Euro Tagegeld.
      Dieses Tagegeld bekommt der in jeder Gemeinde Deutschlands.


      Bald wird es den nächsten Vermieter treffen. Deutschland freue Dich.

      Ich kann die SPD nicht wählen.
      Avatar
      schrieb am 04.09.02 10:48:50
      Beitrag Nr. 21 ()
      @principessa: Ich wähle auch nicht SPD. Allerdings ist auch unter einer CDU/CSU-geführten Regierung nicht mit einer Änderung des Mietrechts zu rechnen; da solltest du dir keine Illusionen machen. Auch die Änderungen des Mietrechts, die zum 1.9.2001 in Kraft getreten sind, werden sicherlich nicht rückgängig gemacht.
      Es gibt aber genügend andere Gründe, die SPD abzuwählen.


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