KFZ Haftpflicht - wannn anrechnen? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 09.09.02 18:20:42 von
neuester Beitrag 10.09.02 09:23:36 von
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ID: 630.691
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Ich habe für 2001 sowohl für 2002 KFZ Haftpflicht bezahlt, für 2002 Ende 2001 bezahlt. Welche Haftpflicht muß ich in der Steuerklärung 2001 angeben, die für 2001 oder auch die für 2002 (da sie Ende 2001 bezahlt wurde )
Vielen dank im Voraus!
MfG Casel
Vielen dank im Voraus!
MfG Casel
ist das nicht sowieso der selbe betrag!
fuer 2001, wuerde ich mal stark behaupten, Kollege!
Der Versicherungsbeitrag für 2001 ist für die Steuererklärung 2001 maßgeblich, ungeachtet dessen, wann dieser Beitrag tatsächlich gezahlt wurde.
2001 für 2001 und 2002 für 2002 kann steuerlichen vorteil bedeuten.
Je nach abzug der Sonderausgaben im bereich der gesamten Versicherungen.
keine Steuerberatung!!!!!
Je nach abzug der Sonderausgaben im bereich der gesamten Versicherungen.
keine Steuerberatung!!!!!
Hallo #2: Nein einmal für 2001 und einmal für 2002
Hallo #2 und #3 dachte ich mir auch so, war mir aber unsicher vielen Dank!
Hallo #5, ja, richtig erkannt Auch deshalb habe ich gefragt
Hallo #2 und #3 dachte ich mir auch so, war mir aber unsicher vielen Dank!
Hallo #5, ja, richtig erkannt Auch deshalb habe ich gefragt
Hallo #2: Nein einmal für 2001 und einmal für 2002
Hallo #2 und #3 dachte ich mir auch so, war mir aber unsicher vielen Dank!
Hallo #5, ja, richtig erkannt Auch deshalb habe ich gefragt
Hallo #2 und #3 dachte ich mir auch so, war mir aber unsicher vielen Dank!
Hallo #5, ja, richtig erkannt Auch deshalb habe ich gefragt
Dann wünsch ich Dir ein gutes ergebnis.
schöne grüße an das Finanzamt.
schöne grüße an das Finanzamt.
Das ist in § 11 EStG geregelt:
EStG § 11
(1) 1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahrs bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. 2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. 3Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 40 Abs. 3 Satz 2. 4Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5) bleiben unberührt.
(2) 1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. 2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. 3Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5) bleiben unberührt.
Die Versicherungsbeiträge würde ich als "regelmäßig wiederkehrende Ausgaben" ansehen und daher die in 2001 gezahlten Beiträge für 2002 erst in der ESt-Erklärung für 2002 geltend machen.
EStG § 11
(1) 1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahrs bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. 2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. 3Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 40 Abs. 3 Satz 2. 4Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5) bleiben unberührt.
(2) 1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. 2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. 3Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5) bleiben unberührt.
Die Versicherungsbeiträge würde ich als "regelmäßig wiederkehrende Ausgaben" ansehen und daher die in 2001 gezahlten Beiträge für 2002 erst in der ESt-Erklärung für 2002 geltend machen.
Das ist in § 11 EStG geregelt:
EStG § 11
(1) 1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahrs bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. 2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. 3Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 40 Abs. 3 Satz 2. 4Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5) bleiben unberührt.
(2) 1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. 2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. 3Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5) bleiben unberührt.
Die Versicherungsbeiträge würde ich als "regelmäßig wiederkehrende Ausgaben" ansehen und daher die in 2001 gezahlten Beiträge für 2002 erst in der ESt-Erklärung für 2002 geltend machen.
EStG § 11
(1) 1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahrs bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. 2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. 3Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 40 Abs. 3 Satz 2. 4Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5) bleiben unberührt.
(2) 1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. 2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. 3Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5) bleiben unberührt.
Die Versicherungsbeiträge würde ich als "regelmäßig wiederkehrende Ausgaben" ansehen und daher die in 2001 gezahlten Beiträge für 2002 erst in der ESt-Erklärung für 2002 geltend machen.
Das ist in § 11 EStG geregelt:
EStG § 11
(1) 1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahrs bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. 2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. 3Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 40 Abs. 3 Satz 2. 4Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5) bleiben unberührt.
(2) 1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. 2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. 3Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5) bleiben unberührt.
Die Versicherungsbeiträge würde ich als "regelmäßig wiederkehrende Ausgaben" ansehen und daher die in 2001 gezahlten Beiträge für 2002 erst in der ESt-Erklärung für 2002 geltend machen.
EStG § 11
(1) 1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahrs bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. 2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. 3Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 40 Abs. 3 Satz 2. 4Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5) bleiben unberührt.
(2) 1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. 2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. 3Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5) bleiben unberührt.
Die Versicherungsbeiträge würde ich als "regelmäßig wiederkehrende Ausgaben" ansehen und daher die in 2001 gezahlten Beiträge für 2002 erst in der ESt-Erklärung für 2002 geltend machen.
#9
Sonderausgabenhöchstbetrag im VZ
nicht vergessen!!!!!!
vergessen??????
Sonderausgabenhöchstbetrag im VZ
nicht vergessen!!!!!!
vergessen??????
Danke NATALY, nun sind die letzten Zweifel beseitigt! Du machst Dir aber wirklich große Mühen!
Danke NATALY, nun sind die letzten Zweifel beseitigt! Du machst Dir aber wirklich große Mühen!
Wie hoch ist denn der Soonderausgabenhöchstbetrag für Ledige?
Dieser richtet sich nach Deinen Bruttoeinkommen.
Es handelt sich um keine Steuerberatung !!!!
alles nur ein Tipp
vorsicht, vorsicht und nochmals vorsicht
Es handelt sich um keine Steuerberatung !!!!
alles nur ein Tipp
vorsicht, vorsicht und nochmals vorsicht
Zu #15: Das ist in § 10 Abs. 3 EStG geregelt:
3) Für Vorsorgeaufwendungen gelten je Kalenderjahr folgende
Höchstbeträge:
1. ein Grundhöchstbetrag von 1.334 Euro,
im Fall der Zusammenveranlagung
von Ehegatten von 2.668 Euro;
2. ein Vorwegabzug von 3.068 Euro,
im Fall der Zusammenveranlagung
von Ehegatten von 6.136 Euro.
<2>Diese Beträge sind zu kürzen um 16 vom Hundert der Summe der Einnahmen
a) aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 ohne Versorgungsbezüge
im Sinne des § 19 Abs. 2, wenn für die Zukunftssicherung des
Steuerpflichtigen Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 erbracht werden
oder der Steuerpflichtige zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1
oder 2 gehört, und
b) aus der Ausübung eines Mandats im Sinne des § 22 Nr. 4;
3. für Beiträge nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c ein zusätzlicher Höchstbetrag
von 184 Euro für Steuerpflichtige, die nach dem 31. Dezember 1957 geboren
sind;
4. Vorsorgeaufwendungen, die die nach den Nummern 1 bis 3 abziehbaren Beträge
übersteigen, können zur Hälfte, höchstens bis zu 50 vom Hundert des
Grundhöchstbetrags abgezogen werden (hälftiger Höchstbetrag).
(4) (weggefallen)
(5) Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ist eine Nachversteuerung durchzuführen
1. bei Versicherungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b
Doppelbuchstaben bb, cc und dd, wenn die Voraussetzungen für den
Sonderausgabenabzug nach Absatz 2 Satz 2 nicht erfüllt sind;
2. bei Rentenversicherungen gegen Einmalbeitrag (Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b
Doppelbuchstabe bb), wenn vor Ablauf der Vertragsdauer, außer im
Schadensfall oder bei Erbringung der vertragsmäßigen Rentenleistung,
Einmalbeiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt werden.
Fußnote
Einkommensteuergesetz 5. Sonderausgaben § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
3) Für Vorsorgeaufwendungen gelten je Kalenderjahr folgende
Höchstbeträge:
1. ein Grundhöchstbetrag von 1.334 Euro,
im Fall der Zusammenveranlagung
von Ehegatten von 2.668 Euro;
2. ein Vorwegabzug von 3.068 Euro,
im Fall der Zusammenveranlagung
von Ehegatten von 6.136 Euro.
<2>Diese Beträge sind zu kürzen um 16 vom Hundert der Summe der Einnahmen
a) aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 ohne Versorgungsbezüge
im Sinne des § 19 Abs. 2, wenn für die Zukunftssicherung des
Steuerpflichtigen Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 erbracht werden
oder der Steuerpflichtige zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1
oder 2 gehört, und
b) aus der Ausübung eines Mandats im Sinne des § 22 Nr. 4;
3. für Beiträge nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c ein zusätzlicher Höchstbetrag
von 184 Euro für Steuerpflichtige, die nach dem 31. Dezember 1957 geboren
sind;
4. Vorsorgeaufwendungen, die die nach den Nummern 1 bis 3 abziehbaren Beträge
übersteigen, können zur Hälfte, höchstens bis zu 50 vom Hundert des
Grundhöchstbetrags abgezogen werden (hälftiger Höchstbetrag).
(4) (weggefallen)
(5) Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ist eine Nachversteuerung durchzuführen
1. bei Versicherungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b
Doppelbuchstaben bb, cc und dd, wenn die Voraussetzungen für den
Sonderausgabenabzug nach Absatz 2 Satz 2 nicht erfüllt sind;
2. bei Rentenversicherungen gegen Einmalbeitrag (Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b
Doppelbuchstabe bb), wenn vor Ablauf der Vertragsdauer, außer im
Schadensfall oder bei Erbringung der vertragsmäßigen Rentenleistung,
Einmalbeiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt werden.
Fußnote
Einkommensteuergesetz 5. Sonderausgaben § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
@casel: Du siehst, es ist kompliziert. Wenn du keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehst, dürfte der Höchstbetrag irgendwo bei 9.500 DM liegen.
Wenn du Arbeitnehmer bist, tritt eine Kürzung um 16 vH der Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit ein. Das heißt in der Praxis, dass Arbeitnehmer kaum noch Spielraum für steuerwirksame Vorsorgeaufwendungen haben.
Wenn du Arbeitnehmer bist, tritt eine Kürzung um 16 vH der Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit ein. Das heißt in der Praxis, dass Arbeitnehmer kaum noch Spielraum für steuerwirksame Vorsorgeaufwendungen haben.
@casel: P.S.: Du bist ja keiner. Wollte aber auch andere ansprechen.
Danke Natly! Fällt die Vorsorgeaufwendung auch unter den Sonderausgabenhöchstbetrag? (z.B. KfZ Haftpfl. Versicherung usw)
Zu den Vorsorgeaufwendungen zählen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG:
Beiträge zu Kranken-,Pflege-,Unfall- und Haftpflichtversicherungen, zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und an die Bundesanstalt für Arbeit;
außerdem Beiträge zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall ("Lebensversicherungen" ).
Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist eine Haftpflichtversicherung und fällt daher unter die "Vorsorgeaufwendungen".
Für "Vorsorgeaufwendungen" gilt ein Höchsbetrag, der nach § 10 Abs. 3 ESTG zu berechnen ist.
Es ist rechtlich umstritten, ob die gesetzliche Beschränkung der Vorsorgeaufwendungen in § 10 Abs. 3 EStG verfassungsgemäß ist; sollte sich durch ein Urteil des BVerfG herausstellen, dass die Beschränkung verfassungswidrig ist, könnten auch höhere Aufwendungen steuerlich wirksam sein. Ein Einspruch ist nicht erforderlich, da im ESt-Bescheid hier immer ein Vorläufigkeitsvermerk enthalten ist. (Du kannst dich aber nicht darauf verlassen, dass ein Urteil in diesem Sinn ergeht).
Beiträge zu Kranken-,Pflege-,Unfall- und Haftpflichtversicherungen, zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und an die Bundesanstalt für Arbeit;
außerdem Beiträge zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall ("Lebensversicherungen" ).
Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist eine Haftpflichtversicherung und fällt daher unter die "Vorsorgeaufwendungen".
Für "Vorsorgeaufwendungen" gilt ein Höchsbetrag, der nach § 10 Abs. 3 ESTG zu berechnen ist.
Es ist rechtlich umstritten, ob die gesetzliche Beschränkung der Vorsorgeaufwendungen in § 10 Abs. 3 EStG verfassungsgemäß ist; sollte sich durch ein Urteil des BVerfG herausstellen, dass die Beschränkung verfassungswidrig ist, könnten auch höhere Aufwendungen steuerlich wirksam sein. Ein Einspruch ist nicht erforderlich, da im ESt-Bescheid hier immer ein Vorläufigkeitsvermerk enthalten ist. (Du kannst dich aber nicht darauf verlassen, dass ein Urteil in diesem Sinn ergeht).
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