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    Einmalbeitrag und Steuerpflicht - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 12.02.03 12:40:16 von
    neuester Beitrag 12.02.03 14:10:25 von
    Beiträge: 8
    ID: 695.215
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      schrieb am 12.02.03 12:40:16
      Beitrag Nr. 1 ()
      Die Großmutter meiner Freundin hat vor fünf Jahren für ihre Enkelin eine Rentenversicherung gegen Einmalbeitrag abgeschlossen (Einmalbeitrag in des Wortes wahrster Bedeutung, kein Beitragsdepot, kein Feeder, gar nix.) Also im Klartext eine prima Intention, aber eine imho beknackte Ausführung.

      Habe ich mit folgenden Aussagen recht?

      Die Erträge aus dieser RV sind wegen des Einmalbeitrags mit dem Ertragsanteil prinzipiell steuerpflichtig. Erst bei einer Auszahlung des Endkapitals oder der Inanspruchnahme der monatlichen Rentenleistungen sind diese mit dem ESt-Satz zu versteuern. Die jährlich generierten „Wertzuwächse“ sind fiktiver Natur und zählen nicht als Kapitaleinkünfte während der Laufzeit des Vertrages (also gewissermaßen Zinsen).

      Danke euch!

      L.
      Avatar
      schrieb am 12.02.03 13:06:15
      Beitrag Nr. 2 ()
      Stimmt so nicht! Unterschieden werden muß Kapitalwahlrecht und Rente ! Kapitalwahlrecht :Einzige Möglichkeit ist die im Jahr des Zuflusses möglichst den vollen Freistellungbetrag dem Versicherungsunternehmen zu erteilen. Ansonsten ist das Unternehmen bei Kapitalauszahlung zum Abzug der Kapitalertragssteuer und des Solidaritätszuschlags in vollem Umfang verpflichtet. Dies sind lediglich Vorrauszahlungen auf den persönlichen Steuersatz, der sich aus dem zu versteuerdem Einkommen bezieht. Die Auszahlung der Rente unterliegt der Ertragsanteilsbesteuerung, die sich nach dem Lebensalter der Versicherten Person richtet. Also ist je nach dem was die Tochter tut die Besteuerung eine andere. In allen Fällen gilt, Steuerberater fragen !!!
      Avatar
      schrieb am 12.02.03 13:14:29
      Beitrag Nr. 3 ()
      Im übrigen ist die geschilderte Situation so kaum zu beurteilen, fragt sich wer ist Versicherungsnehmer, wer versicherte Person, welche Einkünfte hat wer ??? Würde z.B. die Großmutter Versicherungsnehmer sein, könnte sie bei Ausübung des Kapitalwahlrechtes ggf. aufgrund Ihrer Einkünfte aus gesetzl. Renten ( keine Pensionen ) unter dem Eingangssteuersatz liegen und eventuell eine Nichveranlagungsbescheinigung beim FA beantragen, gleiches gilt für die Enkeltochter, fall sie z.B. arbeitslos ist oder Studiert.
      Avatar
      schrieb am 12.02.03 13:16:58
      Beitrag Nr. 4 ()
      Danke!

      Tja, bin froh dass es w:o gibt. Wie weit man mit Halbwissen kommt, sieht man an mir.

      Aber was ist mit den "Zinsen"/Erträgen? Sind die vor Auszahlung oder Luafzeitende steuerpflichtig? Hmm, ich meine so ähnlich wie Zinsen auf meine Bonds.
      Avatar
      schrieb am 12.02.03 13:20:53
      Beitrag Nr. 5 ()
      Oh, Du warst schneller.

      VN und versicherte Person ist meine Freundin, wie ich 27. Der Vertrag wird noch bis zu Ihrem 60. Lebensjahr laufen und sollte eigentlich schon als Rente ausgezahlt werden (ein Kapitalwahlrecht ist imho sogar ausgeschlossen.

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      schrieb am 12.02.03 13:40:16
      Beitrag Nr. 6 ()
      ok, die Konstruktion nennt man Zukunftsrente. Das Kapitalwahlrecht auszuüben wäre steuerlich fatal !!! Die Zinsen und Erträge werden in dem Fall am Laufzeitende in einer Summe als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig. Also nach 38 Jahren Auszahlungsbetrag abzüglich eingesetztem Kapital = steuerplichtige Einkünfte. Das könnten dann mit dem 60.Lebensjahr mehere 100.000 Euro sein ! Totaler Wahsinn !!! Die Rente wäre nach heutiger Steuergesetzgebung dann ca. zu 35% steuerpflichtig, der Rest steuerfrei. Die Frage ist jetzt nur noch was in 33 Jahren für Steuergesetze gelten...??? Aus heutiger Sicht sollte man jedoch die Rente wählen. Entweder wollte die Großmutter das wirklich so oder sie war schlecht beraten. Solange die Aufschubzeit noch läuft würde ich als Enkeltochter den Vertrag schnellsmöglichst auflösen und in eine Ansparrente mit 5 Jahren Beitragszahlung und mindestens 12 Jahren Laufzeit, bzw. bis zum 60.Lebensjahr umwandeln. Also Kapital auszahlen lassen, jetzt Erträge versteuern ( sind nach 5 Jahren noch nicht hoch = Freistellungsauftrag an Versicherer senden ! ) Dann Ansparrente abschließen 33 Jahre Laufzeit und nur 5 gleiche Jahresbeträge am Anfang einzahlen ( meisten Versicherer bieten ein Betragsdepot dazu an ). Effekt: Kapitalauszahlung nach 12 Jahren zu jedem Zeitpunkt steuerfrei. Bestandsschutz des Vertrages für Steuergesetzänderungen ! Rentenzahlung: Besteuerung mit 60 dann nach gültigem Ertragsanteilsbesteuerungsgesetz ??? Also kein Unterschied zur jetzigen Vertragsgestaltung.
      Avatar
      schrieb am 12.02.03 13:54:25
      Beitrag Nr. 7 ()
      Im übrigen kann die Enkeltochter als Versicherungsnehmer ( = Vertragsinhaber ) diese Auflösung beantragen ! !
      Avatar
      schrieb am 12.02.03 14:10:25
      Beitrag Nr. 8 ()
      Vielen Dank für die Mühe, die Du Dir gemacht hast. Ich habe den Link mal an sie per eMail geschickt.

      Denke ich auch, dass sie es so machen wird (auflösung etc.). Es war von der alten Dame unheimlich lieb gemeint, vielleicht hat der Anlageberater in ihrer Hausbank nichts sagen wollen, da sie explizite "...alles EINMAL..." zahlen wollte. Und wer sie kennt, der weiss, dass Widerspruch Quasi-Selbstmord ist....spreche da aus Erfahrung...

      Also nochmal vielen Dank!


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