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    Rechtliche Frage zu Ebay .. - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 26.04.03 14:55:41 von
    neuester Beitrag 12.05.03 11:14:23 von
    Beiträge: 12
    ID: 725.543
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      Avatar
      schrieb am 26.04.03 14:55:41
      Beitrag Nr. 1 ()
      "Der Verkauf erfolgt als Privatverkauf unter Ausschluß jeglicher Garantie gemäß EU-Gesetz.
      Der Käufer erkennt dies mit Abgabe seines Gebotes an."


      Dieser Zusatz steht in immer mehr Auktionen. Was hat das zu bedeuten bzw. muß ich das demnächst auch mit reinschreiben, wenn ich eine Reithose von meiner Tochter versteigern will ..



      :confused:
      Avatar
      schrieb am 26.04.03 14:59:16
      Beitrag Nr. 2 ()
      M.E. musst Du es nicht explizit reinschreiben - schließlich ist es Gesetz !
      Aber Du kannst später bei Reklamationen besser argumentieren ...
      Avatar
      schrieb am 26.04.03 15:05:11
      Beitrag Nr. 3 ()
      Als Privatverkäufer kannst du die Gewährleistung ausschließen,
      Tipps zur Rechtslage bei Internetauktionen findest du hier:http://www.auktionen-faq.de/
      Avatar
      schrieb am 26.04.03 15:07:53
      Beitrag Nr. 4 ()
      Auch als Privatverkäufer steckt man in der Garantiepflicht. Allerdings im eingeschränkten Umfang.
      Hatte da neulich was drüber gelesen...nur wo?
      Avatar
      schrieb am 26.04.03 15:09:42
      Beitrag Nr. 5 ()
      EU-Gesetz ? :confused:

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      schrieb am 26.04.03 15:19:42
      Beitrag Nr. 6 ()
      Gewährleistungsrechte

      Der Käufer neuer Waren hat zunächst die üblichen Gewährleistungsrechte wie Wandelung und Minderung nach dem. BGB : § 459 BGB (Haftung für Sachmängel) heißt es: »Der Verkäufer einer Sache haftet dem Käufer dafür, dass sie ... nicht mit Fehlern behaftet ist,.«
      Dem Gesetz ist weiter zu entnehmen, dass es um Fehler geht, die “den Wert oder die Tauglichkeit” der Produkte für den Käufer mehr als unerheblich mindern. Sind solche Fehler vorhanden hat der Kunde das Recht, das Geschäft rückgängig zu machen (= Wandlung), eine Preisreduzierung zu verlangen (=: Minderung). Beim sogenannten Gattungskauf (bei Serienprodukten) kommt auch Ersatzlieferung in Betracht.
      Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche, verjähren nach 24 Monaten. Die Frist kann vertraglich in gewissen Grenzen verlängert werden oder vom Verkäufer in einigen Fällen auf 12 Monate begrenzt werden ( z.B. Gebrauchtwagen ).
      Voraussetzung ist, daß die Ware fehlerhaft ist oder eine zugesicherte Eigenschaft nicht vorhanden ist.
      Es besteht jedoch seitens des Anbieters die Möglichkeit, diese Haftung durch AGB`s zu modifizieren. Hinsichtlich zugesicherter Eigenschaften und Arglist ist eine solche Haftungsbeschränkung allerdings nicht möglich.
      AGB´s gibt es normalerweise nicht bei Onlineauktionen auf Seiten des Verkäufers, er tritt dort als Privatverkäufer auf, eBay ist kein Onlineladen sondern eine Auktionsplattform.
      Beim Kauf gebrauchter Waren kann die Gewährleistung bis auf die Fälle der Arglist komplett ausgeschlossen werden. In der Regel wird dies dann auch gemacht.
      Kaufen sie also eine gebrauchte Videokamera und funktioniert diese dann nicht nach ihren Vorstellungen, können sie sich nur nur auf die Arglistigkeit des Verkäufers berufen. Daher : Sie unterstellen dem Verkäufer das er bewusst eine fehlerhafte Ware geliefert hatte und diesen Fehler bewusst unterschlagen hat. Wurde auf Mängel hingewiesen haben sie keine Rechte mehr ! Weitere Ansprüche stehen ihnen dann nicht zu.


      Wichtig für Privatverkäufer :

      Nach neuem EU-Recht muß auch den Verkauf gebrauchter Ware eine Gewährleistung von 1 Jahr gewährt werden. Stimmt der Käufer zu, kann diese Frist verkürzt oder ausgeschlossen werden ( bei Privathandel ). Weisen sie daher bei ihrer Verkaufsauktion ausdrücklich darauf hin, dass sie keine Gewährleistung übernehmen und der Käufer sich mit Angebotsabgabe damit einverstanden erklärt !

      Anfechtung des Kaufes

      Sie wollten z.B. für ein Produkt 100 DM bieten, haben aber aus Versehen 1000 DM getippt.
      Hier greifen die Irrtumsvorschriften des BGB ein. Sie können die Erklärung anfechten.
      Die Anfechtung muß ihrem Vertragspartner gegenüber erklärt werden. Danach müssen sie die Ware nicht abnehmen oder bezahlen. Sie sind aber gem. § 122 Abs.I BGB verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, den der Anbieter dadurch erleidet, daß er auf ihre Erklärung vertraut hat. Das können z.Bsp. Zinsverluste oder erneut anfallende Gebühren sein. Wichtig : Die Anfechtung muß s o fo r t erfolgen ! Warten sie nicht bis zum Ablauf der Auktion !



      Widerrufsrecht und Fernabsatzgesetz

      Auktionen, die dem Versteigerungsbegriff des § 156 BGB unterfallen, sind vom Fernabsatzgesetz ausgenommen. Man muss also die Online-Auktion entweder dem Versteigerungsbegriff des BGB unterwerfen, dann ist ein Widerrufsrecht des Kunden nach § 3 Abs.2 Nr.5 Fernabsatzgesetz ausgeschlossen. Sind Online-Auktionen hingegen keine "echten" Versteigerungen, könnte der Kunde den Vertragsschluss widerrufen.
      Allerdings tut sich die Rechtsprechung sehr schwer, Online-Auktionen in diesem Zusammenhang einzuordnen. Hier wurde durch die Gerichte bisher so gut wie alles vertreten. Die neuere Rechtsprechung neigt jedoch dazu, die meisten Online-Auktionen (Ebay, Ricardo u.ä.) nicht als "echte" Auktionen im Sinne des § 156 BGB anzusehen. Eine pauschale Einordnung ist aber deshalb nicht möglich, weil es zu viele verschiedene Arten von Internet-Auktionen gibt. Insbesondere wenn ein Festpreis “ Sofortkauf”angeboten wird kann wohl nicht von einer Versteigerung gesprochen werden. Hier dürften ihnen alle Rechte des Fernabsatzgesetzes zustehen.

      Ein Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzgesetz kommt aber nur in Betracht, wenn die Auktion zwischen einem gewerblichen Verkäufer und einem privaten Kunden geschlossen wurde. Auktionen von Privat zu Privat oder Auktionen zu rein gewerblichen Zwecken unterliegen grundsätzlich nicht dem Fernabsatzgesetz. Die meisten Betreiber solcher Auktionsportale verweisen in ihren AGB´s dann auch darauf, dass die Verträge nur zwischen dem Anbieter und dem Käufer zustande kommen. Handeln beide Parteien zu privaten, nichtgeschäflichen Zwecken, kommt auch ein Widerrufsrecht nicht in Betracht. Hier greift nur das normale Vertragsrecht gem. BGB.

      Die Vorteile bei Kauf nach dem Fernabsatzgesetz :

      Vorteile für den Käufer bei Kauf von gewerblichen Anbietern:

      · Der Käufer kann von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag zurücktreten bzw. seine Vertragserklärung widerrrufen.

      · Er hat ein Rücktrittsrecht von 7 Werktagen ab Eingang der Ware, bei Dienstleistungen ab Vertragsabschluss.
      · Bei Verletzung der Pflicht zur Information in dauerhafter Form verlängert sich diese Rücktrittsfrist auf 3 Monate.
      · Der Verkäufer trägt ab 40 Euro die Versandkosten der Rücksendung.




      Rechte des Verkäufers

      Der Verkäufer hat das Recht, Abnahme und Bezahlung der Ware zu verlangen.
      Der Zuschlag bei einer Internetauktion ist ein gültiger Kaufvertrag mit allen Rechten und Pflichten.

      Lieferrecht für Käufer

      Versteigerung ab 1,- Euro ! Und sie haben Glück gehabt : Eine Ware im Wert von 200 Euro für 1 Euro ersteigert. Pech für den Anbieter, er muß liefern ! Durch die Presse ging der Fall einer Autoversteigerung. Ein Autohaus weigerte sich einen Neuwagen weit unter Preis auszuliefern obwohl der Käufer normal geboten hatte. Das Autohaus verlor den Prozeß und mußte das Auto ausliefern, zum niedrigen Preis ( der Versteigerungspreis betrug ca. 50 % des eigentlichen Neupreises )! Das Gericht stellte in 2. Instanz fest : Bereits die Freischaltung der Auktionsseite stelle ein verbindliches Angebot dar; der Händler hätte überdies die Möglichkeit gehabt, ein Mindestgebot einzurichten (OLG Hamm, Az. 2U 58/00)”.

      zurück zu Auktionen


      Handeln / Verträge mit Minderjährigen

      Grundsätzlich können sie mit Kindern unter 7 Jahre keine rechtsverbindlichen Geschäfte tätigen. In einem solchen Fall ist immer die Zustimmung der Eltern erforderlich ( § 108 BGB ) ansonsten gilt ihr Geschäft nicht.

      Minderjährige zwischen 7 und 18 Jahren ( Jugendliche ) sind nach dem Gesetz “ bedingt geschäftsfähig “. Das heißt, sie dürfen im Rahmen ihres Taschengeldes, rechtsverbindliche Veträge / Kaufgeschäfte tätigen.Geregelt ist das im § 110 BGB .Alle größeren Geschäfte sind schwebend unwirksam, wenn der gesetzliche Vertreter nicht vorher einwilligt oder nachträglich genehmigt.Wird der Vertrag nicht spätestens 14 Tage nach Annahme der Ware genehmigt gilt die Annahme als verweigert. Der Verkäufer trägt auch die Kosten der Rücksendung.

      Hat z.B. ein Kind die Stereoanlage versteigert um sich einen neuen PC zu kaufen, können sie nicht auf Lieferung der Ware bestehen. Umgekehrt gilt das gleiche, ein Gebot eines Minderjährigen z.B. für ein Motorrad über 20.000,- Euro werden sie nicht auf Abnahme der Ware verklagen können. Haben sie die Ware bereits versandt und die Annahme wird durch die Eltern verweigert, gehen alle Kosten zu ihren Lasten.




      Haftung durch die Auktionsplattform ( Ebay u.s.w. ) ?

      Online-Auktionsanbieter sind nicht für die verkauften Waren verantwortlich ! Das Landgericht Potsdam hat dies anhand von jugendgefährdenen CD-Roms festgestellt. Die Auktionsplattform ist nur ein technisches Angebot und kein Vertragspartner des Kaufes. Urteil nachzulesen : LG Potsdam, Az. 51 O 12/02.






      Händler - Kennzeichnungspflicht

      Leider müssen Händler sich bei Auktionen im Internet nicht als solche outen. Es ist nach einem Urteil des OLG Oldenburg (Az.: 1 W 6/03) zulässig, dass auch Händler unter einem Pseudonym bei den Auktionen auftreten. In einem solchen Fall hat es der Verbraucher leider sehr schwer seine Gewährleistungsrechte einzufordern.


      http://home.t-online.de/home/jwiedelmann/Betrug_Abzocke/Aukt…
      Avatar
      schrieb am 26.04.03 16:01:56
      Beitrag Nr. 7 ()
      26.04.2003 - 14:11
      US-Bundesgericht weist Klage gegen Internet-Tauschbörsen ab

      - von Andy Sullivan - Washington, 26. Apr (Reuters) - Ein US-Bundesgericht hat einen Antrag der Musik- und Filmindustrie zur Schließung von zwei Internet-Tauschbörsen zurückgewiesen. Die Tauschbörsen Grokster und Morpheus hätten keine Kontrolle über den Inhalt des über ihre Systeme getauschten Materials, befand Richter Stephen Wilson am Freitag in Los Angeles.

      vollständige Nachricht
      Avatar
      schrieb am 26.04.03 16:57:03
      Beitrag Nr. 8 ()
      Wenn ich das also richtig verstehe, ist der in #1 genannte Satz sinnvoll, wenn ich z.B. mein 3 Jahre altes Handy versteigere, um nicht noch eine 12-monatige Garantie auf das Gerät (mein Risiko und meine Kosten) geben zu müssen. Beim Verkauf einer gebrauchten Reithose kann ich wohl darauf verzichten ..

      Danke für eure Meinungen. :)
      Avatar
      schrieb am 27.04.03 13:37:37
      Beitrag Nr. 9 ()
      dieser Zusatz ist immer dann sinnvoll, wenn Du eben die Gewährleistung ausschließen willst. Bei einer Reithose dürfte man einfach erkennen können, ob die noch in Ordnung ist. Beim Handy ist es für den Laien schwieriger. Also würde ich gerade bei der Reithose die Gewährleistung nicht ausschließen, denn mit einem Ausschluß erhöhst Du nicht unbedingt die Attraktivität des Angebots.
      Avatar
      schrieb am 28.04.03 00:27:15
      Beitrag Nr. 10 ()
      Ich finde es nur blöd, dass ich, als jemand der sich nicht permanent mit rechtlichen Dingen beschäftigt, durch Zufall auf solche Gesetzte aufmerksam wird. Ich wette, dass über 50% der Ebay-VERKÄUFER von dieser Regelung, dass sie auch für alte Gebrauchtgeräte Haftung übernehmen müssen, nichts wissen. Typisch Deutschland, die es betrifft erfahren es nie/fast nie - das ist doch scheiße an diesem Rechtssystem.
      Avatar
      schrieb am 07.05.03 00:46:45
      Beitrag Nr. 11 ()
      lesezeichen
      Avatar
      schrieb am 12.05.03 11:14:23
      Beitrag Nr. 12 ()
      @schromic:

      Und wie soll´s Deiner Meinung nach laufen ? Soll ein Gesetzinformationsdienst an allen Türen klingeln und erfragen, welche
      Gesetze evtl. wen betreffen könnten und welche davon bekannt sind und ggf. aufklären ... ?

      Typisch Deutschland, alle nur am nörgeln...

      CB


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