checkAd

    Der konkrete Lösungsweg zur Befreiung von der GRV-Pflicht ... - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 20.08.03 00:08:34 von
    neuester Beitrag 11.11.03 08:43:03 von
    Beiträge: 23
    ID: 766.352
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 5.243
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 20.08.03 00:08:34
      Beitrag Nr. 1 ()
      ... ein Seminar von Georg Recker

      Untertitel: ohne jegliche vertragliche Änderung Ihrer jetzigen Tätigkeit

      mit Referenzen von Anwaltskammern, Steuerberaterkammern etc.

      http://www.steuerlehrgang.de

      noch Fragen? :confused: :confused: :confused: :confused:

      Kennt jemand den Vogel?

      Wenn das ginge, würde ich die Nummer lieber bei Maschmeyer vom AWD gegen einige tausend Call-Optionen eintauschen, anstatt für 1000,-- pro Auftritt einigen Nasen meine Infos zu geben.

      Oder bin ich nur ein Schisser, der sich vorhalten lassen muss, dass wir mit Zögerern und Zauderern nicht zum Mond geflogen wären????

      Banker37 war gestern (GKV-Pflicht Grenze übrigens 45.900 p.a. =3825 Pro Monat), Recker ist die Zukunft!!!!

      Grüße an alle GRV gefrusteten, die rauswollen, aber nicht können, und von der Gier gepackt werden, wenn sie solche Überschriften lesen, aber nicht verarscht werden wollen
      Avatar
      schrieb am 20.08.03 09:18:59
      Beitrag Nr. 2 ()
      @ superbeagle, # 1:

      Georg Recker?
      Von dem habe ich noch nie etwas gehört. Du bist es wohl doch nicht selber und machst hier Werbung in eigener Sache .......


      jodimin
      Avatar
      schrieb am 20.08.03 10:01:44
      Beitrag Nr. 3 ()
      Also Leute,

      noch einmal in aller Klarheit es gibt verschiedene Personengruppen bei denen die Prüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status einen Sinn macht. Einige könnten möglicherweise von der Sozialversicherungspflicht befreit werden, dies kommt aber immer auf den einzelnen Fall an.

      Eine sozialversicherungsrechtliche Prüfung bietet sich an bei:

      Gesellschafter, Geschäftsführer mit Beteiligungen unter 50% und leitende Angestellte (die sehr stark mit dem Unternehmen verbunden sind, z.b. durch eine reine erfolgsabhängige Vergütung) und angestellte Familienangehörige.

      Alles andere ist Humbug und Geldschneiderei ! Erstrecht Kurse für 1000 Euro mit denen man angeblich jeden befreien kann.

      Frag mich wann die Infos hinter einem 0190Dialer auftauchen und die Leute damit abgezogen werden !

      Grüsse

      ElBosso
      Avatar
      schrieb am 22.08.03 14:22:05
      Beitrag Nr. 4 ()
      @ jodimin

      ... da ist doch ein Foto von dem Vogel dabei. Wenn ich so aussehen würde, na dann ...

      NEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEE, bin´s nicht und will´s nicht sein.

      @ ElBosso,

      danke für den erneuten klaren Hinweis. Ich frage mich nur immer, wo die Leute die dreistigkeit hernehmen, solche Ansagen zu machen und den Menschen dann in die Augen sehen können.

      Grüße vom

      Superbeagle
      Avatar
      schrieb am 23.08.03 19:39:15
      Beitrag Nr. 5 ()
      Der Steuerlehrgang-Fritze bietet überhaupt nichts verwerfliches oder unglaubwürdiges an. Wenn man sich die Zielgruppe seiner Seminare mal genauer anschaut, sind das ziemlich genau die vo ElBosso genannten.

      Trading Spotlight

      Anzeige
      InnoCan Pharma
      0,1985EUR -2,22 %
      Neuer Rekord – Innocan Pharma ver-4-facht den Quartalsumsatz! mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 25.08.03 07:15:57
      Beitrag Nr. 6 ()
      Also, da sich das Thema ja mit Macht in die Medien rückt werden auch wir unsere Strategie ändern und mitinformieren unter www.sozialversicherungspflicht.de werden wir demnächst aktuelle Berichte der Presse veröffentlichen.

      Hier ein kleiner gut recherchierter Vorgeschmack :

      Befreiung von der Sozialversicherungspflicht

      BfA warnt vor unseriösen „Beratern“

      Neuss, 22.08.2003. - (GMS) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) warnt vor unseriösen Geschäftemachern, die abhängig beschäftigten Arbeitnehmern die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung in Aussicht stellen. „Viele dieser sogenannten Berater“, so ein BfA-Sprecher, „verlangten ein Honorar vorab und verpflichteten alle Interessenten zum Schweigen“.
      Die Versicherungsanstalt lässt nach eigenen Angaben derzeit prüfen, ob hier vielleicht sogar strafbare Handlungen vorliegen.
      Stephan Peitz, Geschäftsführer der Beratungsgesellschaft NovoTrax, Nettetal, weist nachdrücklich darauf hin, dass lediglich eine Befreiung zu Unrecht versicherter Sozialversicherungsnehmer möglich sei. Zu diesem Personenkreis können zählen:
      · Vorstände
      · Geschäftsführer
      · Prokuristen (unter bestimmten Voraussetzungen)
      · Selbstständige Kaufleute
      · Gesellschafter
      · Ehepartner und Kinder von Selbstständigen, die in ihrem Familienunternehmen beschäftigt sind.
      Davon ausgenommen sind selbstständige Handwerker, sofern diese nicht als Geschäftsführer einer GmbH tätig sind.

      „Obendrein hat der begünstigte Personenkreis“, so Peitz, „einen Anspruch auf Erstattung der bereits „unfreiwillig“ eingezahlten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, und zwar rückwirkend bis zu 30 Jahren bei der Rentenversicherung und bis zu vier Jahren bei der Arbeitslosenversicherung“.

      Freiwillig Sozialversicherte können zwar von der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie von weiteren Beitragszahlungen befreit werden. Sie haben allerdings keinen Anspruch auf eine Erstattung der einbezahlten Beiträge.

      Das Antragsverfahren zum Ausstieg aus der gesetzlichen Sozialversicherung und auf Erstattung sei allerdings recht komplex. Bei unkorrekter Darstellung der persönlichen Gesamtsituation oder einer lückenhaften Dokumentation riskiert der Antragsteller allzu leicht den Erfolg seiner Chance. Das Prüf- und Antragsverfahren sei daher Aufgabe von renommierten Fachanwälten und Steuerberatern. Unter dem Aspekt, dass Honorare seriöser Berater ausschließlich im Erfolgsfall fällig werden und mögliche Rückzahlungen in Höhe eines 6-stelligen Euro-Betrages keine Ausnahme darstellen, rechnet sich dieser Einsatz allemal.

      Wer sich zu dem betroffenen Personenkreis zählt und von einem unabhängigen Versicherungsmakler mit 20 Jahren Erfahrung in diesem Segment unterstützen lassen will kann mich gerne per Boardmail kontaktieren.

      Grüsse

      ElBosso
      Avatar
      schrieb am 07.09.03 11:39:02
      Beitrag Nr. 7 ()
      hallo freaks,

      habe schon das vergnügen gehabt, ein seminar von georg recker zu besuchen.

      was tut es zur sache, wie einer ausschaut, wichtig ist sein wissen und können und das vermögen etwas auf einem seminar so rüberzubringen, dass es otto normalverbraucher kapiert und anwenden kann.

      das niveau der besucher zeigt auch, dass dieses wissen gesucht ist und die vermögenden gerne wissen, wie sie zu unrecht bezahlte beiträge in die grv (arbeitnehmer und arbeitgeberbeiträge) (abzüglich steuer :cry: ) ausbezahlt bekommen, dass können locker über 200.000 euro sein, zudem kann er dann frei über sein geld verfügen und sich so absichern, dass seine frau nicht mehr nur 60% von dem erhält, was der ehemann (bzw. ehepartner) bekommen hat.

      wie elbosso schon schreibt, gibt es genug firmen, die das honorar nur dann verlangen (happige 10 - 12%), wenn die beträge auch von der grv fliessen.

      sonntagsgrüsse
      eschi
      Avatar
      schrieb am 07.09.03 18:18:22
      Beitrag Nr. 8 ()
      und es geht doch!!!
      Avatar
      schrieb am 07.09.03 18:46:02
      Beitrag Nr. 9 ()
      Ich habe schon in einem anderen Thread auf folgenden artikel aufmerksam gemacht:

      Keine Flucht aus der Rentenkasse


      Die Carpediem GmbH (lateinisch für: Nutze den Tag) bietet Beratern einen scheinbar einfachen Weg, potenzielle Kunden aus der gesetzlichen Renten-Versicherung zu lotsen und ihnen lukrativere private Vorsorge anzudienen.

      Es gäbe da seit Jahren einen bewährten Weg, heißt es in der Offerte, der nur nicht konsequent genutzt würde.

      Zunächst müsse der interessierte Kunde jedoch einige Verträge unterschreiben, die auch auf Vorkasse hinauslaufen.

      Beratungshonorar auch bei Misserfolg
      Dazu gehört eine Honorar-Vereinbarung über die Beratung zur Befreiung von der gesetzlichen Renten-Versicherung. Kostenpunkt: zwischen 2.000 und 3.000 Euro, unabhängig von dem Einstieg ins Projekt.

      Zudem muss der Kunde 10.000 bis 15.000 Euro Eigenkapital bereithalten. Schließlich muss er noch eine Verschwiegenheits-Erklärung unterschreiben. Die Firma erhofft sich wohl viele weitere Beratungs-Aufträge.

      Beteiligung an Aktien-Gesellschaft
      Was danach passiert, schildert Hans-Dieter Stubben, Geschäftsführer des Wissenschaftlichen Instituts für Marktentwicklung und Management der betrieblichen Altersversorgung (WIMMbAv):

      „Mit dem Eigenkapital von mindestens 10.000 Euro kauft der Kunde Anteile einer Aktien-Gesellschaft (AG), die den Namen ‚BfA-Befreiungs AG’ tragen könnte. Als neuer Aktionär wird man auch sofort zum Vorstand gemacht.“

      Vorstände zahlen keine Sozialabgaben
      Und schon soll man der Rentenkasse eine Nase drehen können. Denn Vorstände von AGs sind nicht versicherungspflichtig (nach §1 SGB VI).

      Ein schon vor langer Zeit vom Bundes-Sozialgericht gefälltes Urteil soll den Deal rechtlich perfekt machen. Demnach gilt die Befreiung von der Versicherungs-Pflicht nicht nur für Bezüge aus der Vorstands-Tätigkeit, sondern für die Bezüge aus allen Tätigkeiten (Az.: 12/3 RK 20/71).

      Das wiederum bedeutet, dass in einer solchen „BfA-Befreiungs AG“ früher oder später eine Flut von Vorständen existiert. Jeder kann zu seinem Arbeitgeber gehen und ihm mitteilen, dass er als AG-Vorstand nicht mehr der Versicherungs-Pflicht unterliegt.

      Die BfA merkt zunächst gar nichts
      Zunächst günstig: Es muss nicht einmal ein Befreiungs-Antrag beim Rentenversicherungs-Träger gestellt werden, weil vom Gesetz keine Versicherungs-Pflicht besteht.

      Da dürfte sich dann auch der Arbeitgeber freuen, denn er spart sich bei einem gut verdienenden Arbeitnehmer nahezu 500 Euro pro Monat an Beitrag für die Rentenkasse.

      „Die BfA merkt zunächst nichts, denn bei Arbeitslosigkeit, Selbständigkeit oder Wechsel in den Beamten-Status werden ja auch keine Beiträge mehr abgeführt“, erklärt Stubben.

      Trotzdem bleibt ein hohes Risiko: Der Arbeitgeber haftet für die Zahlung der Renten-Beiträge, und da droht bei einer Betriebsprüfung Ungemach.

      Betriebsprüfung bringt Modell zu Fall
      Stellt der Betriebsprüfer dann fest, dass der „Vorstand“ weiterhin bei der Firma als Arbeitnehmer beschäftigt ist, fragt er natürlich nach, warum keine Beiträge abgeführt wurden.

      Das gilt für den Beitrag des Arbeitnehmers natürlich auch. Dann drohen Nachzahlungen in voller Höhe und Strafen.

      Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) hat schon vor unseriösen Geschäftemachern gewarnt (VersicherungsJournal 12.8.2003). Es gäbe grundsätzlich keinen Weg aus der Versicherungs-Pflicht. Allerdings besteht rechtlich noch ein kleines Schlupfloch, das die Firma bislang auszunutzen versucht.

      BfA wird Lücke zu schließen suchen
      „Die BfA wird sicherlich alle Mittel ausschöpfen, um dieses Schlupfloch zu verschließen“, so Stubben nach Gesprächen mit der Grundsatz-Abteilung der BfA. Man werde nicht nur durch alle Instanzen der Sozial-Gerichtsbarkeit gehen, sondern im Zweifelsfall auch den Gesetzgeber anrufen.

      Folge: Es wären pro „Vorstand“ mehrere tausend Euro in ein Modell investiert, das ihm keinen Nutzen bringt.

      „Es scheint doch so zu sein, dass der Weg über den Vorstand einer kleinen Aktien-Gesellschaft nicht zur Befreiung von der gesetzlichen Renten-Versicherung führt“, warnt Stubben übereifrige Vermittler und ausstiegswillige Pflicht-Versicherte.


      http://www.sozialversicherungspflicht.de
      Avatar
      schrieb am 07.09.03 19:21:27
      Beitrag Nr. 10 ()
      der artikel ist schon okay, elbossso

      nur ist das auch nicht der weg, eine befreiung hat nur dann sinn, wenn zu unrecht beiträge bezahlt wurden und dies mit der sachbearbeiter der krankenkasse (über die ja die soz.vers.beiträge abgeführt werden) geklärt wird und ein rechtskräftiger bescheid der bfa die versicherungspflicht verneint, dann gibts es auch beiträge bis zu 30 jahre rückwirkend, je nachdem wo der gf gearbeitet hat.


      gilt auch für mitarbeitende ehepartner. oft zahlt z.b. die ehefrau als geringverdienende auch in die grv und ebenfalls beiträge zur arbeitslosenversicherung. es gibt genügend fälle, wo dann die das arbeitslosengeld verweigert wird, wenn der fall eintritt, mit z.b. dem hinweis, dass die frau auch unternehmerisch tätig sei, weil sie z.b. einen kleinen kredit mit unterschieben hat.

      gruss
      eschi
      Avatar
      schrieb am 18.09.03 23:03:23
      Beitrag Nr. 11 ()
      El Bosso - Posting #9

      Heißen Dank für diese Info, das ist der einzige Weg, den ich auch gefunden habe. Ist allerdings schwer durchführbar (alleine), und mit den Struckis Von Carpediem möchte ich meinen Tag nicht verschwenden.

      Die Tätigkeit (ggf. auf dem Papier) bereits als stellvertetrender Vorstand reicht aus - steht ja auch in jeder Steuererklärung ganz unten: Befreiung von der GRV als Vorstand einer AG - muss eine deutsche AG sein.

      Vielen Dank, El Bosso, für Deinen Sachverstand.

      Grüße an alle vom

      Superbeagle
      Avatar
      schrieb am 19.09.03 16:14:22
      Beitrag Nr. 12 ()
      @superbeagle

      Vielen Dank für die Blumen ;-)

      Grüsse + schönes Wochenende

      ElBosso

      http://www.sozialversicherungspflicht.de
      Avatar
      schrieb am 24.10.03 13:22:43
      Beitrag Nr. 13 ()
      hallo,

      in Focus-money ist das ganze jetzt auch beschrieben und es würde funktionieren!!

      Der Artikel:
      www.focus-money.de/vorstand


      Der Raus-aus-der-Rente-Trick

      Wer in die staatliche Rentenversicherung einzahlt, zahlt wohl drauf. Also raus aus der Rente. Die Zeit drängt: Die Rentenversicherung will das Schlupfloch schließen. FOCUS Money sagt, was zu tun ist.

      Angestellte können aus der gesetzlichen Rentenversicherung aussteigen und dennoch ihre bisherige Beschäftigung weiter ausüben. Die Kanzlei Jahnel, Wirtz, Krämer, Klee, von der Ohe (Mülheim/Ruhr) hat diese Gesetzeslücke genau geprüft.

      Voraussetzung für die Befreiung von der Versicherungspflicht ist nach dem Sozialgesetzbuch VI ein Vorstandsposten bei einer Aktiengesellschaft. Das hat das Bundessozialgericht in einer Reihe von Entscheidungen festgestellt und ist überdies von der Grundsatzabteilung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) in Berlin bestätigt worden. Die bisher erworbenen Rentenansprüche bleiben von dem Ausstieg unberührt.

      Ein Angestellter kann eine AG zur Verwaltung des eigenen Vermögens gründen. Bei zwei Gesellschaftern reicht dafür eine Bareinlage von 12 500 Euro. Zusätzlich ist mit Gründungskosten von rund 7000 Euro zu rechnen

      Lohnt es sich überhaupt, aus der gesetzlichen Rentenversicherung auszusteigen? Es lohnt sich, denn wer in eine private Altersvorsorge invetiert, kann seine Rente im besten Fall verdoppeln.

      Von der gesetzlichen Rente befreite Angestellte können monatlich bis zu 994,50 Euro (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) in eine private Altersvorsorge und den Schutz vor Berufsunfähigkeit investieren. Unter Einrechnung des Arbeitgeber-Anteils lässt sich die spätere Rente bei vergleichbarem Schutz nahezu verdoppeln. Ein 35-jähriger mit einem Bruttoeinkommen von 5100 Euro beispielsweise bekäme nach heutigen Maßstäben von der gesetzlichen Rentenversicherung 2571 Euro, wenn er privat vorsorgt fast das Doppelte.


      Ist jemand hier der sich auf diese Art hat befreien lassen oder jemanden kennt oder dies gemacht hat. Noch wichtiger: war bei dessen Arbeitgeber seither schon mal ein Prüfer der diesen Vorgang abgesegnet hat?

      sbc
      Avatar
      schrieb am 27.10.03 00:31:17
      Beitrag Nr. 14 ()
      Naja, jetzt bleibt so einigen Dummschwäzern die Luft weg.
      Es funktioniert wirklich, auch wenn die BFA, die vor kurzem noch strafbare Handlungen mutmaßte - obwohl sie ja selbst die Befreiungen aussprach - jetzt behauptet bei der nächsten Betriebsprüfung würde das kippen. Was mich wundert, dass die Herren von der BFA sich sehr weit herauslehnen. Naja was sollen die auch tun, denn sie können ja auch nicht sagen jawohl geht alle raus, und sichert euch privat ab, dann bekommt ihr die doppelte Rente und das ohne Kapitalverzehr und eure Frau kriegt auch 100% wenns ihr sterbst.
      Aber wer sich dafür interessiert: ich machs euch für dausend Euros plus Märchensteuer, vorausgesetzt ihr schließt die alternative Rentenanlage bei mir ab.
      (Es stehen fast alle britischen LV´s, Fondspolicen, Fonds
      nach eurer Wahl zur Verfügung - nur keine der maroden deutschen Kapitallebensversicherungen)
      Allerdings wisst ihr ja, dass noch etwas Kleingeld nötig ist um das Ganze zu starten, aber dieses euer Geld bleibt ja in eurer Verfügungsgewalt in eurer AG.
      Das Ganze macht also nur Sinn, wenn ihr zu den vermögenderen Leuten im Lande zählt, die Grenze wird gerne so bei ca. 3000 Euro brutto gezogen und natürlich euch nicht gerade die 10-15000 Euros die nötig sind am Munde absparen müsst. Die vermögensverwaltende AG hat übrigens noch weitere Vorzüge in Punkto Steuern oder z.B. Erbschaft.
      Anfragen gerne an mein Postfach: ich brauche dann zur Vorabprüfung eine Kopie eures Personalausweises (+Frau)
      und den letzten Gehaltsnachweis. Gruss Nihi
      Avatar
      schrieb am 27.10.03 07:56:09
      Beitrag Nr. 15 ()
      also, ich bin normalerweise kein miesmacher und interessanten möglichkeiten steh ich immer offen gegenüber und wir beschäftigen uns auch schon seit längerer zeit mit der methode und wir sind klar zu der erkenntnis gekommen:

      wir werden es unseren mandaten NICHT anbieten

      jetzt nachdem die sache durch die presse gegeistert ist wird der hebel relativ schnell umgelegt und die lücke geschlossen werden.

      auch der im focus-money artikel erwähnte mögliche bestandsschutz für leute die bereits nicht mehr in die grv einzahlen halte ich für umstritten. der gesetzgeber wird einfach drauf schauen wo der grossteil des einkommens erwirtschaftet wird und danach entscheiden rentenversicherungspflichtig oder nicht.

      ich denke es werden wieder kurzfristig einige leute ne menge geld investieren (andere verdienen) in der hoffnung es wird gutgehen (aber mit einem flauen gefühl im magen - weil man sich doch nicht ganz sicher ist, aber der finanzmakler doch gesagt hat das alles seine richtigkeit hat) ob dann aber alles so kommt steht auf nem anderen blatt.

      es existieren übrigens bereits etliche kleine ags die die leute einfach ohne kapitalbeteiligung in den vorstand berufen - damit ist der verwaltungsaufwand noch geringer und man zahlt nur eine kleine aufwandsentschädigung und befreit ist man dann angeblich auch ! das ist wohl im der einfachste weg.

      grüße

      elbosso
      Avatar
      schrieb am 02.11.03 13:05:16
      Beitrag Nr. 16 ()
      So, da ist das Thema nun wirklich in aller Munde, Focus Money sei Dank ...

      Die Nummer als AG Vorstand ist alt, nur mit der kleinen AG könnte dieser Gesetzesteil so lange angewendet werden, bis das Gesetz geändert wird.

      Angeblich soll MLP das für seine guten Kunden auch anbieten. Ich bin keiner, aber fragen kost ja nix.

      Unabhängig davon habe ich mir noch eine Rentenversicherung mit 4% Garantiezins gesichert - die Garantierente liegt gut 10% über der höchsten Garantierente am Markt. Ist aber auf Berufsgruppen beschränkt, nämlich diplomierte Wirtschaftwissenschaftler.

      Mal schauen, wie sich die Vorstandsbefreiung entwickelt.

      Grüße an alle vom


      Superbeagle
      Avatar
      schrieb am 03.11.03 08:14:22
      Beitrag Nr. 17 ()
      Hallo ElBosso

      In dem von Dir genanten Artikel heißt es

      Zu diesem Personenkreis können zählen.
      -Ehepartner und Kinder von Selbstständigen, die in ihrem Familienunternehmen beschäftigt sind.

      Leider hab ich in den Gesetzes Vorschriften auf den Seiten der BFA nichts zu Kindern finden können.
      Per PM hab ich Dir mall meine E-Mail gegeben.

      Grüsse
      Jo
      Avatar
      schrieb am 03.11.03 20:18:07
      Beitrag Nr. 18 ()
      @Superbeagle: Rentenversicherung mit Nettorendite über 4% ist absolut spitzenmäßig. Bist Du sicher, dass das garantiert ist. Ich bin seit einigen Monaten am sammeln von Daten von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen, bei denen ich Abfragen nach der Kostenstruktur mache. Du weißt, dass die Garantieverzinsung sich nur auf den Kapitalstock bezieht. 60 % aller Gesellschaften geben aber auf Anfrage ihre Kosten nicht bekannt. Man bekommt also eine Garantieverzinsung von 3,25% ( ab Januar 2,75%/ Superbeagle von 4%). Schön, aber auf welchen Betrag? Nicht auf die bezahlte Prämie, sondern nur auf den Teil der in den Spartopf geht ( 50%/ 60%/ 70%????). Viele der Gesellschaften teilen jedoch freiwillig was verbraten wird.Wenn nämlich 1/3 der Prämien an Kosten weggehen, und ich auf 2/3 der Prämie 3,25% bekomme, sind es auf den Gesamtbeitrag nämlich nur noch schlaff über zwei Prozent Garatieverzinsung!!! Wer eine Kapitallebensversicherung hat und ein Musterschreiben möchte, bitte um mail. Ich hätte im Gegenzug dann bitte nur eine Kopie der Antwort per Fax ( Name etc. werden selbstverständlich entfernt )
      Gruss Nihilit
      Avatar
      schrieb am 04.11.03 10:48:51
      Beitrag Nr. 19 ()
      Mal was Gutes
      http://www.brandeins.de/magazin/archiv/2003/ausgabe_05/was_u…

      brand eins




      Schwankender Boden
      Der Geschäftsführer einer GmbH ist Angestellter, damit sozialversicherungspflichtig und auch berechtigt, Rente und Arbeitslosengeld zu beziehen. Eigentlich.

      Interview: Gabriele Fischer


      ----- Was in der Theorie klar scheint, ist zumindest in der Praxis mitarbeitender Familienangehöriger mehr als diffus – darüber hatte brand eins bereits im September 2002 in „Die Beitragsfalle“ berichtet: Wer im Familienbetrieb als Geschäftsführer oder auch nur als Angestellter mitarbeitet, muss im Fall, dass er zum Beispiel Arbeitslosengeld beantragt, damit rechnen, dass er im Nachhinein als Mitunternehmer deklariert wird – und damit trotz Beitragszahlungen keinen Anspruch auf Leistungen hat.
      Doch die Falle schnappt nicht nur bei Familienangehörigen zu, sagt Thomas Noll, Firmenbetreuer im Gerling-Konzern: Seit acht Jahren beschäftigt er sich mit dem Thema, ist in dieser Zeit zum Experten für sozialversicherungsrechtliche Beurteilungen avanciert und hat so manchen Fremdgeschäftsführer aus eben jener Beitragsfalle befreit. Ein Gespräch über die schwierige Frage, was unternehmerisches Handeln ist.

      brand eins: Wer in eine Sozialversicherung einzahlt, hat Anspruch auf Leistungen, so könnte man meinen. Ein Irrtum?
      Noll: Ein schwerer Irrtum, noch dazu einer, der oft erst auffällt, wenn der Betroffene auf Hilfe angewiesen wäre – wenn er also Konkursausfall- oder Arbeitslosengeld beantragt. Aber auch die Erwerbsminderungsrente kann in Frage gestellt sein.

      Wo liegt das Problem?
      Nach dem Sozialversicherungsgesetz hat keinen Anspruch auf Leistung, wer „einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft hat“. Anders: wer „Kopf und Seele des Unternehmens ist“. Über diese Frage kann man trefflich streiten.

      Oder auch nicht. Man könnte auch sagen: Jeder Geschäftsführer, gleich, ob er Anteile hält oder nicht, trägt die Verantwortung, ist haftbar – und damit unternehmerisch tätig. Also: nicht sozialversicherungspflichtig.
      So einfach ist es nun auch wieder nicht, denn es gibt den Paragrafen 46 im GmbH-Gesetz, der besagt, dass die Gesellschafterversammlung dem Geschäftsführer Weisung erteilen kann. Das ist der entscheidende Punkt: Wenn die Gesellschafterversammlung Zeit, Ort und Art der Beschäftigung bestimmen kann, wenn sie beispielsweise im Gesellschaftervertrag festlegt, dass der Geschäftsführer seinen Urlaub, Investitionen über 5000 Euro und Personaleinstellungen über 50000 Euro abstimmen muss – dann ist von einer eingeschränkten unternehmerischen Tätigkeit auszugehen. Und somit von einer Sozialversicherungspflicht.

      Das heißt, es ist gar nicht so entscheidend, ob und wie viele Anteile ein Geschäftsführer an einer Firma hat, sondern wie groß sein Freiraum ist.
      Genau. Entscheidend ist zum einen, ob er über die Gesellschafterversammlung die Geschicke des Unternehmens mitbestimmen kann. Zum anderen, ob die Gesellschafterversammlung von ihrem Weisungsrecht tatsächlich Gebrauch macht.

      Und das ist Auslegungssache.
      So ist es. Wenn man dann noch bedenkt, auf wie vielen unterschiedlichen Wegen in Unternehmen Entscheidungen getroffen werden … Nehmen wir die Höhe der Anteile: Bei entsprechender Sperrminorität kann der Geschäftsführer schon mit einem Zehn-Prozent-Anteil maßgeblichen Einfluss auf eine Gesellschaft haben und lebenswichtige Entscheidungen wie den Verkauf oder die Aufnahme neuer Gesellschafter blockieren. Und zwar mehr als etwa ein Geschäftsführer mit einem Anteil von 40 Prozent, der mit Gesellschaftern leben muss, die für alle Entscheidungen auf einer einfachen Mehrheit bestehen – und ihn damit immer überstimmen können.
      Oder nehmen Sie den Gründer, der eine prima Idee und Investoren hat, die mit ihm vereinbaren: „Du kriegst zehn Prozent, eine gewinnabhängige Tantieme und machst den Laden.“ Die wollen nicht reinreden, können es meist auch nicht. Der Geschäftsführer ist dann schnell „Kopf und Seele des Unternehmens“. Viel wichtiger als die Höhe des Anteils ist deshalb die gelebte Praxis – da kann selbst der Geschäftsführer, der laut Vertrag jeglicher Weisung unterliegt, plötzlich zum Voll-Unternehmer werden: wenn nämlich von diesem Weisungsrecht in der Praxis kein Gebrauch gemacht wird. Was sehr häufig der Fall ist.

      Danach würde es sich für jeden Geschäftsführer lohnen, seine Situation überprüfen zu lassen, und zwar bevor er Leistungen in Anspruch nehmen will. Die Frage ist: Wer macht bei einer solchen Prüfung was – und wer hat welche Interessen?
      Die klarste Interessenlage haben vermutlich noch wir. Wir bieten unsere kostenlose Beratung an, weil wir Kunden gewinnen und Versicherungen verkaufen wollen. Schon beim Beratenen wird es schwierig. Die meisten sagen sich: „Ich habe davon keine Ahnung – lass mich damit in Ruhe.“ Das ändert sich allerdings schnell, wenn ihm im Notfall Leistungen versagt werden – oder wenn wir ihm vorrechnen, dass ihn seine Ruhe eine Menge Geld kostet.
      Wir wissen alle, dass etwa die gesetzliche Rentenversicherung keine besonders gute Geldanlage ist. Aber wenn sich nach einigen Jahren als Geschäftsführer herausstellt, dass die Beiträge zu Unrecht bezahlt wurden, ist der Schaden noch viel größer. Zwar bekommt der Betroffene, sobald der Befreiungsantrag durch ist, die zu viel gezahlten Rentenversicherungsbeiträge zurück – allerdings ohne Zinsen. Und das Arbeitsamt erstattet nur die Beiträge der vergangenen vier Jahre zurück, es sei denn, es wäre ein „fehlerhaftes Verwaltungshandeln“ nachzuweisen. Das gelingt aber so gut wie nie.

      Wenn die Situation so ist, muss man davon ausgehen, dass weder die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) noch die Bundesanstalt für Arbeit ein überbordendes Interesse daran haben, die Zweifelsfälle frühzeitig zu klären.
      Natürlich würden sie die Beitragszahler gern behalten, das sind ja gut verdienende Leute. Also schweigen sie das Thema erst einmal tot. Wenn die Sache dann aber entschieden ist, macht die BfA in der Regel sehr wenig Probleme bei der Abwicklung – anders als das Arbeitsamt. Dort kann es passieren, dass zwei Beamte aus einer Dienststelle zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen kommen: Der eine sagt, Geschäftsführer A hatte zwar keine Anteile, aber unternehmerischen Einfluss – erhält also kein Konkursausfallgeld. Und eine Tür weiter legt ein Kollege Widerspruch gegen den Bescheid eines Geschäftsführers B mit nachweisbar großem Einfluss ein, weil er einfach behauptet: Fremdgeschäftsführer seien grundsätzlich abhängig beschäftigt.

      Na prima. Und das bedeutet?
      Im unglücklichsten Fall einen Rechtsstreit von zwei bis drei Jahren – in dem auch das bereits ausgezahlte Geld der BfA auf der Kippe steht. Denn wenn die Beitragsfreiheit aberkannt wird, muss der Betroffene dieses Geld wieder zurückzahlen.

      Den Bescheid über Beitragsfreiheit bekommt man von seiner Krankenkasse – ist sie denn zumindest ein Verbündeter auf dem Weg zu mehr Klarheit?
      Bedingt, und das kann man den Kassen gar nicht übel nehmen. Oft genug wissen sie nicht, dass ein Fall der Klärung bedarf. Nehmen wir den Sohn des Inhabers, der als Lehrling in der Firma anfängt – und folgerichtig bei der Krankenkasse als Auszubildender geführt wird. Dann ist er Kaufmann, das bekommt die Kasse noch mit und schlüsselt neu. Dass er dann beispielsweise in die Geschäftsleitung eintritt, Gesellschaftsanteile erhält und gleichzeitig – dank des fortgeschrittenen Alters seines Vaters – immer mehr Einfluss, kann die Krankenkasse nicht wissen. Und auch wenn ein Nicht-Familienmitglied in die Geschäftsleitung aufsteigt. Wer kommt schon darauf, als Erstes seiner Krankenkasse mitzuteilen, dass er nun Geschäftsführer ist?

      Zum Beispiel der Steuerberater oder Lohnbuchhalter?
      Steuerberatern geht es oft ein wenig wie den Betroffenen. Sie wissen davon, wissen dass es kompliziert ist – und bestärken ihre Mandanten in deren Gefühl: Sozialversicherung ist doch gar nicht so schlecht, bleib mal drin. Das geht gut, bis dann Leistungen eingefordert werden.

      Und wenn die Krankenkasse informiert ist, prüft sie dann automatisch?
      In der Regel ja. Die Kassen sind in diesem Spiel von der Interessenslage her ziemlich neutral. Die meisten Betroffenen liegen sowieso über der Beitragsbemessungsgrenze oder sind privat versichert. Aber sie braucht eben erst einmal den Hinweis, dass ein Mitglied in eine verantwortungsvolle Position aufgestiegen ist.

      Wenn ein Geschäftsführer oder ein Familienmitglied mit Einfluss den Hinweis gibt – wie sind die Chancen, von der Sozialversicherungspflicht befreit zu werden?
      Wer raus will und einen guten Berater hat, hat gute Chancen. Wichtig ist, dass sich die Gesellschafter einig sind und die gelebte Praxis bestätigen. Und die ist nun mal in der Regel so, dass ein Geschäftsführer oder ein mitarbeitendes Familienmitglied Einfluss auf die unternehmerischen Geschicke hat. -----|


      Zusatzinformationen:

      E-Mail:
      thomas.noll@gerling.de

      Copyright © 1999-2003 brand eins Verlag GmbH & Co. oHG, Alle Rechte vorbehalten.
      URL dieses Artikels: http://www.brandeins.de/magazin/archiv/2003/ausgabe_05/was_u…

      Links:
      Die Beitragsfalle (brand eins 07/02)

      Downloads zum Interview:
      Stellungnahme zur Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern
      (Download als Word-Dokument, 39 KB)

      Der sozialversicherungsrechtliche Status eines Gesellschafter-Geschäftsführers
      (Download als Word-Dokument, 46 KB)

      Rechtsprechung, BSG 2. Senat – Urteil vom 14. Dezember 1999
      (Download als Word-Dokument, 115 KB)

      Aufsatz von Rechtsanwältin M. Colmie zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung eines „externen“ Fremdgeschäftsführers einer GmbH
      (Download als Word-Dokument, 41 KB)

      Urteile Gesellschaftsrecht – Auszug aus „Sozialversicherungsfreie Beschäftigung eines GmbH-Geschäftsführers ohne eigene Kapitalbeteiligung“
      (Download als Word-Dokument, 27 KB)

      AOK-Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung
      (Download als Word-Dokument, 66 KB)
      _
      Avatar
      schrieb am 09.11.03 19:00:19
      Beitrag Nr. 20 ()
      @ all wegen des Thread-Titels:

      Ich hatte ja bei Recker angefragt wegen des Seminares, s. thread-Titel.

      Am 5. November kam die Offenbarung per Fax:

      Ein Referent aus den Bundessozialministerium hat am 5.11.03 verlauten lassen, dass es eine Änderung in der Sozialversicherung gibt: Alle Vorstände, die nach dem 06.11.03 berufen werden, sind sozialversicherungspflichtig und daher Pflichteinzahler in die GRV. Bereits berufene Vorstände sind weiterhin in allen anderen Tätigkieten von der Sozialversicherungspflicht befreit.
      Herr Recker sagt daher alle Termine mit sofortiger Wirkung ohne Stornogebühr ab. Er verweist darauf, dass weiterhin mit Hilfe einer befreundeten Firma für 5000,-- eine kleine AG gegründet werden kann.

      Also, so ging es, und so geht es nicht mehr. die Vermutungen über Vorstand waren also richtig.

      Grüße an alle vom

      Superbeagle

      P.S.:@Nihilit, Du schreibst erst Netto-Rendite 4% und dröselst es dann aber auf. Natürlich weiß ich, dass ich die 4% nur auf den Sparanteil bekomme, aber es ist die höchste Garantieleistung am Markt (höher als debeka, Asstel, Cosmos), die Ablaufleistung ist nur unter den Top 20, aber darauf habe ich nicht primär geschaut.
      Avatar
      schrieb am 11.11.03 08:37:51
      Beitrag Nr. 21 ()
      aus Versicherungsjournal heute:

      Ausgabe vom 11.11.2003


      Flucht aus der Rentenkasse beendet


      Nach dem Schließen einer Gesetzes-Lücke werden wieder alle Arbeitnehmer in der gesetzlichen Renten-Versicherung (GRV) versicherungspflichtig.

      Bislang waren Vorstände von Aktien-Gesellschaften (nach §1 SGB VI) auch für Arbeitnehmer-Tätigkeiten von der Versicherungs-Pflicht in der GRV befreit.

      Diesen Umstand hatten sich Berater zunutze gemacht, um ganz normalen abhängig Beschäftigten einen scheinbar einfachen Weg aus der gesetzlichen Renten-Versicherung zu zeigen und ihnen private Vorsorge anzudienen (VersicherungsJournal 5.9.2003).

      Der Weg: Für rund 10.000 Euro kauften sich Arbeitnehmer in eine für diesen Zweck gegründete Aktien-Gesellschaft (AG) ein und wurden sofort zum Vorstand gemacht.

      Schlupfloch geschlossen
      Jeder „Vorstand“ konnte nach seiner Ernennung seinem Arbeitgeber mitteilen, dass er als AG-Vorstand nicht mehr der Versicherungs-Pflicht unterliegt.

      Dieses Schlupfloch der „Schein-AG“ hat der Gesetzgeber nun zu schließen begonnen.

      Am 6. November 2003 hat der Bundestag kurzfristige Maßnahmen zur Stabilisierung des Rentenbeitrags bei 19,5 Prozent 2004 beschlossen. Dazu gehört auch, die Versicherungs-Freiheit für AG-Vorstände einzuschränken.

      Sozialgesetzbuch wird geändert
      Dazu wurden Änderungs-Anträge zum Sozialgesetzbuch VI gestellt. Danach wird die Versicherungs-Freiheit von AG-Vorstands-Mitgliedern künftig auf die jeweilige Vorstands-Tätigkeit beschränkt.

      Hiermit soll einem in letzter Zeit vermehrt aufkommenden Missbrauch ein Riegel vorgeschoben werden, heißt es in einer Mitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS).

      Der Missbrauch bestehe darin, Aktien-Gesellschaften nur zu dem Zweck zu gründen, den Vorstands-Mitgliedern dann zu ermöglichen, in allen weiteren Beschäftigungen nicht der Beitragspflicht zur gesetzlichen Renten-Versicherung zu unterliegen.

      Stichtag 6. November
      Das letzte Wort zu den Maßnahmen hat nach Auskunft des BMGS der Bundesrat. Doch die Einschränkungen für AG-Vorstände seien nicht zustimmungspflichtig, erklärte eine Sprecherin gegenüber dem VersicherungsJournal.

      Die neue Regelung sei mit dem Bundestags-Beschluss am 6. November 2003 in Kraft getreten.

      Die Zeitbombe tickt
      Auch rückwirkend könne die Versicherungs-Freiheit auf die Beschäftigung als AG-Vorstand beschränkt bleiben, sofern Missbrauchs-Fälle vorlagen (Gründung einer Schein-AG, bei der die Vergütung keine ausreichende und dauerhafte Absicherung der Vorstände gewährleistet).

      Damit droht bereits ausgestiegenen Renten-Versicherten und deren Arbeitgebern Ärger. Der Arbeitgeber haftet für die Zahlung der Renten-Beiträge. Nachzahlungen in voller Höhe und Strafen drohen bei einer Betriebsprüfung.

      Als sinnlose Ausgabe erweist sich dann für die Versicherten das in die Aktion investierte Eigen-Kapital.

      Finanzielle Einbußen und Haftung
      Zudem drohen Beratern nun vermehrt Forderungen nach Schadenersatz wegen Falschberatung, da sich die erhofften Effekte bei den Kunden nicht einstellen können.

      Davor hatte Hans-Dieter Stubben, Geschäftsführer des Wissenschaftlichen Instituts für Marktentwicklung und Management der betrieblichen Altersversorgung (WIMMbAv), bereits im VersicherungsJournal gewarnt.

      Auch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) hatte seit langem vor unseriösen Geschäftemachern gewarnt (VersicherungJournal 12.8.2003). Es gäbe grundsätzlich keinen Weg aus der Versicherungs-Pflicht.

      Kurzfristige Maßnahmen zum Rentenbeitrag1
      · Die Mindest-Schwankungsreserve wird von 50 % auf 20 % einer Monatsausgabe abgesenkt.

      · Die Renten-Anpassung am 1. Juli 2004 wird ausgesetzt.

      · Ab 1. April 2004 tragen Rentner den vollen Beitrag zur Pflege-Versicherung.

      · Beitragssatz-Änderungen in der gesetzlichen Kranken-Versicherung werden künftig zeitnah an die Rentner weitergegeben.

      · Der Auszahlungs-Termin wird für Neurentner, deren Rente ab dem 1. April 2004 beginnt, auf das Monatsende verschoben (bedarf noch Zustimmung des Bundesrates).

      · Versicherungs-Freiheit bei AG-Vorständen gilt nur noch für Vorstands-Tätigkeit.

      1 Bundestags-Beschluss vom 6.11.2003


      Detlef Pohl




      dies bedeutet ja, wenn dieses Schlupfloch geschlossen wird, dass es bisher wohl möglich war......
      Avatar
      schrieb am 11.11.03 08:40:06
      Beitrag Nr. 22 ()
      Hier ein Artikel aus dem Versicherungsjournal - er bestätigt meine ehemalige Vermutung. Könnte sein das jetzt harte Zeiten für Herrn Recker und die Jungs von Carpe Diem anbrechen....


      Flucht aus der Rentenkasse beendet


      Nach dem Schließen einer Gesetzes-Lücke werden wieder alle Arbeitnehmer in der gesetzlichen Renten-Versicherung (GRV) versicherungspflichtig.

      Bislang waren Vorstände von Aktien-Gesellschaften (nach §1 SGB VI) auch für Arbeitnehmer-Tätigkeiten von der Versicherungs-Pflicht in der GRV befreit.

      Diesen Umstand hatten sich Berater zunutze gemacht, um ganz normalen abhängig Beschäftigten einen scheinbar einfachen Weg aus der gesetzlichen Renten-Versicherung zu zeigen und ihnen private Vorsorge anzudienen (VersicherungsJournal 5.9.2003).

      Der Weg: Für rund 10.000 Euro kauften sich Arbeitnehmer in eine für diesen Zweck gegründete Aktien-Gesellschaft (AG) ein und wurden sofort zum Vorstand gemacht.

      Schlupfloch geschlossen
      Jeder „Vorstand“ konnte nach seiner Ernennung seinem Arbeitgeber mitteilen, dass er als AG-Vorstand nicht mehr der Versicherungs-Pflicht unterliegt.

      Dieses Schlupfloch der „Schein-AG“ hat der Gesetzgeber nun zu schließen begonnen.

      Am 6. November 2003 hat der Bundestag kurzfristige Maßnahmen zur Stabilisierung des Rentenbeitrags bei 19,5 Prozent 2004 beschlossen. Dazu gehört auch, die Versicherungs-Freiheit für AG-Vorstände einzuschränken.

      Sozialgesetzbuch wird geändert
      Dazu wurden Änderungs-Anträge zum Sozialgesetzbuch VI gestellt. Danach wird die Versicherungs-Freiheit von AG-Vorstands-Mitgliedern künftig auf die jeweilige Vorstands-Tätigkeit beschränkt.

      Hiermit soll einem in letzter Zeit vermehrt aufkommenden Missbrauch ein Riegel vorgeschoben werden, heißt es in einer Mitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS).

      Der Missbrauch bestehe darin, Aktien-Gesellschaften nur zu dem Zweck zu gründen, den Vorstands-Mitgliedern dann zu ermöglichen, in allen weiteren Beschäftigungen nicht der Beitragspflicht zur gesetzlichen Renten-Versicherung zu unterliegen.

      Stichtag 6. November
      Das letzte Wort zu den Maßnahmen hat nach Auskunft des BMGS der Bundesrat. Doch die Einschränkungen für AG-Vorstände seien nicht zustimmungspflichtig, erklärte eine Sprecherin gegenüber dem VersicherungsJournal.

      Die neue Regelung sei mit dem Bundestags-Beschluss am 6. November 2003 in Kraft getreten.

      Die Zeitbombe tickt
      Auch rückwirkend könne die Versicherungs-Freiheit auf die Beschäftigung als AG-Vorstand beschränkt bleiben, sofern Missbrauchs-Fälle vorlagen (Gründung einer Schein-AG, bei der die Vergütung keine ausreichende und dauerhafte Absicherung der Vorstände gewährleistet).

      Damit droht bereits ausgestiegenen Renten-Versicherten und deren Arbeitgebern Ärger. Der Arbeitgeber haftet für die Zahlung der Renten-Beiträge. Nachzahlungen in voller Höhe und Strafen drohen bei einer Betriebsprüfung.

      Als sinnlose Ausgabe erweist sich dann für die Versicherten das in die Aktion investierte Eigen-Kapital.

      Finanzielle Einbußen und Haftung
      Zudem drohen Beratern nun vermehrt Forderungen nach Schadenersatz wegen Falschberatung, da sich die erhofften Effekte bei den Kunden nicht einstellen können.

      Davor hatte Hans-Dieter Stubben, Geschäftsführer des Wissenschaftlichen Instituts für Marktentwicklung und Management der betrieblichen Altersversorgung (WIMMbAv), bereits im VersicherungsJournal gewarnt.

      Auch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) hatte seit langem vor unseriösen Geschäftemachern gewarnt (VersicherungJournal 12.8.2003). Es gäbe grundsätzlich keinen Weg aus der Versicherungs-Pflicht.

      Kurzfristige Maßnahmen zum Rentenbeitrag1
      · Die Mindest-Schwankungsreserve wird von 50 % auf 20 % einer Monatsausgabe abgesenkt.

      · Die Renten-Anpassung am 1. Juli 2004 wird ausgesetzt.

      · Ab 1. April 2004 tragen Rentner den vollen Beitrag zur Pflege-Versicherung.

      · Beitragssatz-Änderungen in der gesetzlichen Kranken-Versicherung werden künftig zeitnah an die Rentner weitergegeben.

      · Der Auszahlungs-Termin wird für Neurentner, deren Rente ab dem 1. April 2004 beginnt, auf das Monatsende verschoben (bedarf noch Zustimmung des Bundesrates).

      · Versicherungs-Freiheit bei AG-Vorständen gilt nur noch für Vorstands-Tätigkeit.

      1 Bundestags-Beschluss vom 6.11.2003
      Avatar
      schrieb am 11.11.03 08:43:03
      Beitrag Nr. 23 ()
      lol

      spacecowboy war schneller ;-)

      guten morgen !


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Der konkrete Lösungsweg zur Befreiung von der GRV-Pflicht ...