Versteuerung von Gewinnen bei ETW-Verkauf - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 01.01.04 10:39:00 von
neuester Beitrag 02.01.04 10:29:27 von
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Guten Morgen und ein gutes Neues,
ich bereite gerade gedanklich meine Steuererklärung für 2003 vor.
Da habe ich ein kleines Problem.
Ich habe 2003 eine ETW mit Gewinn verkauft, die ich gut ein Jahr zuvor von meinen Eltern geschenkt bekomme habe.
Bei der Schenkung habe ich meine Schwester hälftig auszahlen müssen, dafür habe ich ein Darlehen aufgenommen.
Nun muß ich wohl den Veräußerungsgewinn beim Finanzamt angeben. Meine Frage aber, wie kann ich ihn legal drücken? D.h. welche Kosten kann ich gegenrechnen?
Ich denke da vorallem an Zinsen und Tilgung für das Darlehen, Maklerkosten (für Verkauf) und Renovierungskosten für die Wohnung, Notarkosten, Grundbuchkosten, Grundsteuer?
Kann mir jemand sagen, ob das FA dies anerkennt und/oder was ich noch alles angeben kann?
Vielem Dank für jeden Tipp.
Viele Grüße
standardrules
ich bereite gerade gedanklich meine Steuererklärung für 2003 vor.
Da habe ich ein kleines Problem.
Ich habe 2003 eine ETW mit Gewinn verkauft, die ich gut ein Jahr zuvor von meinen Eltern geschenkt bekomme habe.
Bei der Schenkung habe ich meine Schwester hälftig auszahlen müssen, dafür habe ich ein Darlehen aufgenommen.
Nun muß ich wohl den Veräußerungsgewinn beim Finanzamt angeben. Meine Frage aber, wie kann ich ihn legal drücken? D.h. welche Kosten kann ich gegenrechnen?
Ich denke da vorallem an Zinsen und Tilgung für das Darlehen, Maklerkosten (für Verkauf) und Renovierungskosten für die Wohnung, Notarkosten, Grundbuchkosten, Grundsteuer?
Kann mir jemand sagen, ob das FA dies anerkennt und/oder was ich noch alles angeben kann?
Vielem Dank für jeden Tipp.
Viele Grüße
standardrules
Hast Du die Wohnung selber genutzt? Wie berechnet sich der Gewinn? Soll doch eine Schenkung sein?
Ich habe die Wohnung selbst bewohnt, kurz nach der Schenkung bis 5 Monate vor Verkauf. Diese 5 Monate stand die Wohnung leer.
Im Schenkungsvertrag ist ein Wohnungswert von 200.000 Euro angegeben. Für 225.000 Euro habe ich die Wohnung verkauft. Differenz gleich Gewinn.
Diesen Gewinn möchte ich nun legal drücken um die mir auch tatsächlich entstandenen Kosten.
Nur welche Kosten inbesondere Kosten für das Darlehen (zur Auszahlung der Schwester) akzeptiert das FA?
Im Schenkungsvertrag ist ein Wohnungswert von 200.000 Euro angegeben. Für 225.000 Euro habe ich die Wohnung verkauft. Differenz gleich Gewinn.
Diesen Gewinn möchte ich nun legal drücken um die mir auch tatsächlich entstandenen Kosten.
Nur welche Kosten inbesondere Kosten für das Darlehen (zur Auszahlung der Schwester) akzeptiert das FA?
Ich meine, wenn die ETW geschenkt wurde, fehlt es an einer "Anschaffung" der ETW durch dich, so dass kein Veräusserungsgewinn vorliegt. Im Übrigen setzt die Schenkung keine Speku-Frist in Gang.
Ich habe nur die Hälfte der ETW geschenkt bekommen, den anderen Teil der Wohnung hat meine Schwester bekommen.
Ich habe saie dafür ausbezahlt.
Ich habe saie dafür ausbezahlt.
EStG § 23 Private Veräußerungsgeschäfte
(1) 1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2) sind
1. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften
des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z.B. Erbbaurecht,
Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und
Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. 2Gebäude und Außenanlagen
sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet,
ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile,
die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für
Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume. 3Ausgenommen sind
Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung
und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der
Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen
Wohnzwecken genutzt wurden;
(1) 1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2) sind
1. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften
des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z.B. Erbbaurecht,
Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und
Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. 2Gebäude und Außenanlagen
sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet,
ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile,
die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für
Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume. 3Ausgenommen sind
Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung
und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der
Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen
Wohnzwecken genutzt wurden;
Zu prüfen ist, ob deshalb kein Veräußerungsgewinn vorliegt, weil die ETW "zu eigenen Wohnzwecken" genutzt wurde:
"Ausgenommen sind
Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung
und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der
Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen
Wohnzwecken genutzt wurden;"
"Ausgenommen sind
Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung
und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der
Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen
Wohnzwecken genutzt wurden;"
Steuertipp
Keine Veräußerungsgewinnbesteuerung bei Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
Die Veräußerungsgewinn Besteuerung bei Grundstücken innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung/Fertigstellung findet nicht statt, wenn das Gebäude während der gesamten Zeit ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und den beiden vorausgegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist.
Beispiel: A hat im Jahr 1995 eine Eigentumswohnung angeschafft und anschließend vermietet. Nach Beendigung des Mietverhältnisses im Dezember 1998 zieht A am 31.12.1998 selbst in die Wohnung ein und nutzt diese bis zum Dezember 2000 zu eigenen Wohnzwecken. Mit Kaufvertrag vom 10.1.2001 veräußert A die Wohnung.
Die Voraussetzungen für einen steuerfreie Veräußerung liegen vor.
Bei Veräußerung eines teilweise zu eigenen Wohnzwecken und teilweise zu anderen Zwecken genutzten Gebäudes (z.B. zu Wohnzwecken vermietete Wohnung, häusliches Arbeitszimmer) gilt die Steuerfreiheit nach Meinung der Verwaltung aber nur insoweit, als der Gewinn auf den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Teil entfällt (BdF-Schreiben v. 5.10.2000 - IV C 3 - S 2256 - 263/00).
http://www.deubner-verlag.de/homepage/st_tip/st1601.htm.
Keine Veräußerungsgewinnbesteuerung bei Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
Die Veräußerungsgewinn Besteuerung bei Grundstücken innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung/Fertigstellung findet nicht statt, wenn das Gebäude während der gesamten Zeit ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und den beiden vorausgegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist.
Beispiel: A hat im Jahr 1995 eine Eigentumswohnung angeschafft und anschließend vermietet. Nach Beendigung des Mietverhältnisses im Dezember 1998 zieht A am 31.12.1998 selbst in die Wohnung ein und nutzt diese bis zum Dezember 2000 zu eigenen Wohnzwecken. Mit Kaufvertrag vom 10.1.2001 veräußert A die Wohnung.
Die Voraussetzungen für einen steuerfreie Veräußerung liegen vor.
Bei Veräußerung eines teilweise zu eigenen Wohnzwecken und teilweise zu anderen Zwecken genutzten Gebäudes (z.B. zu Wohnzwecken vermietete Wohnung, häusliches Arbeitszimmer) gilt die Steuerfreiheit nach Meinung der Verwaltung aber nur insoweit, als der Gewinn auf den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Teil entfällt (BdF-Schreiben v. 5.10.2000 - IV C 3 - S 2256 - 263/00).
http://www.deubner-verlag.de/homepage/st_tip/st1601.htm.
Als Beschenkter trittst Du in die Rechtsstellung des Schenkers, dass heisst Die Frist wird nicht neu in Gang gesetzt, sondern läuft weiter. Ebenso ist nicht der Wert aus dem Schenkungsvertrag maßgeblich, sondern die Anschaffungskosten des Schenkers. Hat der Schenker das Grundstück vor über 10 Jahren angeschafft, fällt Dein Verkauf nicht unter die privaten Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG.
Gruß, ISchlich
Gruß, ISchlich
Zu #9: Es wurde aber nur die Hälfte geschenkt, die andere Hälfte wurde von der Schwester gekauft.
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