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    Taunus BKK erhöht Beitragssatz um 1% zum 1.4.04 auf 13,8% - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 27.03.04 15:39:13 von
    neuester Beitrag 29.12.04 19:30:20 von
    Beiträge: 81
    ID: 840.724
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      schrieb am 27.03.04 15:39:13
      Beitrag Nr. 1 ()
      kann man in dem fall ausserordentlich kündigen? das ist die frechheit schlechthin in einem halben jahr um fast 2% den beitrag zu erhöhen.

      TAUNUS aktuell

      TAUNUS BKK startet mit Fusion in Qualitätsoffensive

      Die TAUNUS BKK fusioniert - vorbehaltlich der Genehmigung durch das Bundesversicherungsamt - zum 1. April 2004 mit der regionalen Betriebskrankenkasse Braunschweig. „Wir setzen damit unsere Strategie des soliden Wachstums fort“, begründete Udo Sennlaub, Vorstand der TAUNUS BKK, den Zusammenschluss. Mit der Fusion steigt die Zahl der Versicherten der TAUNUS BKK auf über 900.000 Versicherte. Das Geschäftsstellennetz der Kasse wird um eine auf nunmehr 16 Geschäftstellen im Bundesgebiet ausgeweitet. Die Kasse wird weiterhin TAUNUS BKK heißen, ihre Hauptverwaltung bleibt in Frankfurt am Main.

      Klasse vor Masse

      Entscheidend für das Zusammengehen beider BBKn war nicht die Größe, sondern die Qualität der BKK Braunschweig und ihrer Beschäftigten. Ihre 22 qualifizierten Mitarbeiter verstärken jetzt das Team der TAUNUS BKK. „Wir geben Klasse vor Masse den Vorrang“, so Udo Sennlaub.

      Initiativ und innovativ

      Zeitgleich mit dem Zusammenschluss gab der Vorstand der TAUNUS BKK den Startschuss für eine Qualitäts- und Serviceoffensive. „Wir werden unseren Leistungskatalog erweitern, neue Qualitätsstandards setzen und unseren Service nachhaltig verbessern“, gab Sennlaub bekannt. „Wir bleiben initiativ und innovativ im Interesse unserer Versicherten.“ Verwaltungsrat und Vorstand sind sich darin einig: Die TAUNUS BKK bleibt Garant für eine dynamische und zukunftsorientierte Geschäftspolitik. Dazu zählen die Fusion ebenso wie der Leistungs- und Qualitätsausbau.

      Sicherheit und Stabilität auch in der Zukunft

      Zusammenschlüssen mit anderen Krankenkassen steht die TAUNUS BKK grundsätzlich offen gegenüber. Sennlaub fügte hinzu: „Anstatt auf hohe Mitgliederzahlen zu achten, legen wir Wert auf eine stabile Finanzlage des Fusionspartners und qualifiziertes Personal. Nur so kann die TAUNUS BKK ihren Versicherten auf lange Sicht Sicherheit und Stabilität gewährleisten.“ Die BKK Braunschweig hatte beides zu bieten. Sie ist ausschließlich in der Region Braunschweig vertreten. Bei ihren Versicherten genießen Kasse und Beschäftigte einen sehr guten Ruf. „Die Entscheidung für die BKK Braunschweig ist auch eine Entscheidung für den Standort Braunschweig. Dieser bleibt nach der Fusion erhalten.“ Der Beitragsatz liegt ab 1. April bei 13,8 Prozent (vorbehaltich der Genehmigung durch das Bundesversicherungsamt).

      Serviceabend und Samstagsöffnung

      Für unsere Geschäftsstellen gelten künftig geänderte Öffnungszeiten: „Unsere Kundenberater werden fortan an einem Serviceabend in der Woche bis 19.30Uhr und jeden Samstag in den Geschäftsstellen den Versicherten mit Rat und Tat zur Seite stehen“, kündigte der Vorstand an.
      Um auch die telefonische Erreichbarkeit zu verbessern, plant die Kasse im April die Veröffentlichung einer interaktiven Liste mit den Telefon- und Faxnummer aller Mitarbeiter auf ihrer Homepage.

      Neu: Die Internetapotheke

      Das zweite Quartal bringt auch im Leistungsbereich viele Neuerungen. „Durch die Fusion mit der BKK Braunschweig und die Aufstockung des Personals können wir unsere Vorhaben umsetzen“, sagte Sennlaub. So wird das Leistungsangebot ab dem 01. April sinnvoll erweitert: Die Kasse arbeitet mit der deutschen Internetapotheke Luitpold Apotheke Bad Steben zusammen. Die virtuelle Apotheke hat die Genehmigung, Rezeptkosten mit der Krankenkasse abzurechnen. Sie ist ISO-zertifiziert (DIN EN ISO 9001:2000) und darf auch verschreibungspflichtige Medikamente versenden. Eine schnelle, sichere und vorschriftsmäßige Lieferung der Arzneien wird garantiert. Zudem erhalten die Versicherten der TAUNUS BKK, die ihre Medikamente bei dieser Apotheke bestellen, einen Bonus, den sie in freiverkäufliche Artikel umsetzen können.

      Prämien für gesunde Lebensführung

      Außerdem weist die Satzung der neuen Kasse ein Bonusmodell aus, das dem Auftrag einer Krankenkasse – der Erhaltung und Förderung von Gesundheit – gerecht wird: Für gesundheitsbewusstes Verhalten werden die Versicherten mit gesundheitsfördernden IGeL-Leistungen (Individuellen Gesundheitsleistungen) belohnt. „Anstatt unseren Versicherten wertlose Werbegeschenke anzubieten, wie in der Branche oft üblich, gibt es bei der TAUNUS BKK Massagen, Impfungen und verschiedene Untersuchungen im Prämienangebot.“ Für diese Leistungen müssen die Versicherten gesetzlicher Krankenkassen üblicherweise selbst aufkommen.
      Avatar
      schrieb am 27.03.04 15:44:34
      Beitrag Nr. 2 ()
      Bei einer Beitragserhöhung hast Du ein Sonderkündigungsrecht.
      Wenn Du bis zum 31.03. kündigst bist du ab 1.6. bei einer
      neuen Krankenkasse.
      Klick auf den Link und such Dir eine billigere kasse

      http://www.comfortplan.de/krankenversicherung/krankenkassen_…
      Avatar
      schrieb am 27.03.04 16:00:49
      Beitrag Nr. 3 ()
      Im Prinzip hat Dausend recht.

      ABER, bei einer Fusion besteht dieses Sonderkündigungsrecht NICHT.

      Pech für alle, die Mitglied bei der Taunus BKK sind.
      Avatar
      schrieb am 27.03.04 16:04:45
      Beitrag Nr. 4 ()
      #3
      du hast nicht recht. Im Falle einer Beitragserhöhung gilt das Sonderkündigungsrecht IMMER!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
      Sollte #1 jedoch schon länger als 18 Monate bei der alten Kasse sein, dann kann er sowieso immer kündigen.
      Avatar
      schrieb am 27.03.04 16:30:40
      Beitrag Nr. 5 ()
      Versicherungspflichtige und freiwillige Mitglieder einer Krankenkasse haben ein Sonderkündigungsrecht, so weit ihre Krankenkasse den allgemeinen Beitragssatz erhöht. Diese Kündigungsmöglichkeit besteht auch dann, wenn die 18-monatige Bindefrist noch nicht erfüllt ist. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist somit zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt.

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      Avatar
      schrieb am 27.03.04 16:37:19
      Beitrag Nr. 6 ()
      #1
      Da die Beitragserhöhung jedoch erst zum 1.4. im Kraft tritt, könnte es sein das Du erst im April kündigen kannst und somit erst ab dem 1.7. bei der neuen Krankenkasse bist.
      Bitte nachfragen.
      Solltest Du jedoch schon länger als 18 Monate bei Deiner Krankenkasse sein, dann kündige einfach ohne Verweis auf Dein Sonderkündigungsrecht wegen Beitragserhöhung noch bis Ende März.
      :kiss: :kiss:
      Avatar
      schrieb am 27.03.04 16:41:28
      Beitrag Nr. 7 ()
      Hallo an alle,
      muß ich wenn ich den Arbeitgeber wechsele auch kündigen oder kann mich mich gleich bei der neuen Kasse anmelden?
      Ein schönes Wochenende wünscht
      alexander11
      Avatar
      schrieb am 27.03.04 16:47:14
      Beitrag Nr. 8 ()
      #7
      Ab dem 01.01.2002 können versicherungspflichtige Personen und auch freiwillig versicherte Personen die Mitgliedschaft in ihrer Krankenkasse zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündigen. An diese Wahlentscheidung sind sie dann grundsätzlich 18 Monate gebunden.

      Die 18-monatige Bindungsfrist gilt für alle ab dem 01.01.2002 ausgeübten Wahlrechte. Allerdings muss diese Bindungsfrist nicht eingehalten werden:

      bei erstmaliger Kündigung im Jahr 2002

      bei Kündigung einer freiwilligen Mitgliedschaft, wenn im Anschluss eine Versicherung in einer privaten Krankenversicherung erfolgen soll

      wenn die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind

      Nach dem neuen Recht kann bei Eintritt eines neuen Versicherungsgrundes oder bei einem Arbeitgeberwechsel nur dann eine neue Krankenkasse gewählt werden, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits eine 18-monatige Mitgliedschaft bei der alten Krankenkasse bestanden hat. Möchten Sie bei einem Arbeitgeberwechsel Mitglied Ihrer bisherigen Krankenkasse bleiben, brauchen Sie Ihrem Arbeitgeber lediglich eine Mitgliedsbescheinigung dieser Krankenkasse zu übergeben.
      Avatar
      schrieb am 27.03.04 17:17:53
      Beitrag Nr. 9 ()
      Viel Spaß beim Rechtsstreit, wenn die BKK Taunus nicht will muss sie kein Sonderkündigungsrecht einräumen.

      "Zum Sonderkündigungsrecht bei Beitragssatzerhöhung und gleichzeitiger Krankenkassenfusion gibt es unterschiedliche Rechtsauffassungen. Nach Mitteilung des Bundesverbandes der Betriebskrankenkassen vom 14.11.2002 vertritt wohl das Bundesversicherungsamt als Aufsichtsbehörde die Auffassung, dass bei einer Fusion kein Sonderkündigungsrecht besteht.

      Der Bundesverband der Betriebskrankenkassen empfiehlt den BKK jedoch, wechselwilligen Mitgliedern ein Sonderkündigungsrecht einzuräumen. Selbstverständlich gilt dies nur für die Mitglieder, bei denen auch eine Beitragssatzerhöhung eintritt. Allein eine Fusion von Krankenkassen löst kein Sonderkündigungsrecht aus.
      Inwieweit die einzelnen BKK dieser Empfehlung folgen, konnte man uns leider nicht sagen. In diesem Fall sollte man sich direkt an die betroffenen BKK wenden."
      Avatar
      schrieb am 27.03.04 18:42:08
      Beitrag Nr. 10 ()
      #9
      Nach Mitteilung des Bundesverbandes der Betriebskrankenkassen vom 14.11.2002 vertritt wohl das Bundesversicherungsamt als Aufsichtsbehörde die Auffassung, dass bei einer Fusion kein Sonderkündigungsrecht besteht.

      Antwort: Die Kündigung erfolgt ja auch nicht wegen der Fusion, sondern wegen der Beitragserhöhung und hier ist die Rechtslage eindeutig.
      Avatar
      schrieb am 27.03.04 20:09:54
      Beitrag Nr. 11 ()
      ich hab gerade mit einer tante von der taunus bkk telefoniert. sie meinte das sonderkündigungsrecht gilt in diesem fall nicht, da es durch die fusion keine beitragserhöhung, sondern eine beitragsanpassung sei. und bei beitragsanpassungen gilt das sonderkündigungsrecht angeblich nicht.

      ihrer aussage zufolge hat die bkk braunschweig ca. 13000 mitglieder und die taunus bkk ca. 900000 mitglieder. d.h. also das 900000 mitglieder wegen 13000 hanseln 1% mehr beitrag zahlen sollen. solch eine perversion in der aktuellen situation des gesundheitsystems ist kaum zu fassen.:mad:
      Avatar
      schrieb am 27.03.04 20:19:33
      Beitrag Nr. 12 ()
      Für die Mitglieder der BKK Braunschweig bedeutet die Fusion eine SENKUNG des Beitrages, die haben bisher nämlich 14.x bezahlt (so um die 14.5 %).

      Das ganze ist eine ziemliche Sauerei da gebe ich euch Recht.

      Also nochmal, das Sonderkündigungsrecht kommt in diesem Fall (Fusion) NICHT zum tragen.
      Avatar
      schrieb am 27.03.04 20:48:27
      Beitrag Nr. 13 ()
      einach zum nächst möglichen Termin kündigen, mache ich jetzt auch! Bin auch betroffen und kann nur von der Taunus BKK abraten! Miserable Leistungen und miserablerr Service - SCHROTT!
      Avatar
      schrieb am 27.03.04 20:59:54
      Beitrag Nr. 14 ()
      Nach den GKV- Modernisierungsgesetz sollte es doch eigentlich nicht mehr möglich sein die Beiträge zu erhöhen - ganz im Gegenteil, die Kassen wurden aufgefordert die Sätze zu senken.
      Außerdem zwei Erhöhungen von jeweils ein Prozent innerhalb eines Jahres?
      Riecht nach Fast-Pleite.

      Ich wünsche diesen Sauladen Massenkündigungen - das Sonderkündigungsrecht sollte Notfalls per Anwalt durchgesetzt werden.
      Avatar
      schrieb am 27.03.04 22:18:17
      Beitrag Nr. 15 ()
      #14
      wenn es denn in diesem Fall so ist dann sollte man wegen der paar Euro Mehrkosten pro Monat nicht gleich zu Anwalt rennen. Im Gegenteil!! Ich würde der Krankenkasse mitteilen das ich dann eben nach Ablauf der 18 Monate Mindestdauer kündige und ich mich während dieser Zwangs Restlaufzeit nochmal so richig gründlich von zig Ärzten durchchecken lasse damit sichergestellt ist das die Kosten weit über meinen Beiträgen liegen.
      :D :D :D :D :D :D
      und wer länger als 18 Monate bei dieser Kasse ist kann ja ohnehin sofort kündigen. Nicht vergessen. Noch am Montag die Kündigung schicken.
      Avatar
      schrieb am 29.03.04 11:17:53
      Beitrag Nr. 16 ()
      Na habe gerade mit der Dame von Bkk Taunus gesprochen. Der Beitrag von 13,8 steht jetzt. Die Mitglieder von der Bkk bekommen keine Post das es teuerer wird sonder sie sagte das geh dobh durch die Presse!!! Eine Sonderkündigung geht. Man kann sie auch als Fax zuschicken für alle im Plz gebiet 4xxxx ist es diese 01803-20225600.
      Avatar
      schrieb am 29.03.04 11:36:49
      Beitrag Nr. 17 ()
      #16
      also doch Kündigung möglich. Hab ich doch gleich gesagt. Hätte mich auch gewundert. Was soll sich die Krankenkasse auch mit hunderten Klagen rumschlagen mit Mitgliedern die spätestens nach Ablauf der 18 Monate sowieso abhauen.
      :D :D :D :D
      Avatar
      schrieb am 29.03.04 14:39:58
      Beitrag Nr. 18 ()
      Die TAUNUS BKK und die BKK Hamburg-Mannheimer geben ihre Fusion zum 1.1.2004 bekannt.

      Die 3.000 Mitglieder der BKK Hamburg-Mannheimer profitieren gleich mehrfach von diesem Zusammenschluss. Durch die Fusion sinkt für sie der allgemeine Beitragssatz von 13,3 auf 12,8 Prozent. Der ermäßigte Beitrag wird bei 12,1 Prozent und der erhöhte bei 15,1 Prozent liegen. Darüber hinaus steht ihnen ab dem 1.1.2004 das gesamte Service- und Zusatzleistungsangebot der TAUNUS BKK zur Verfügung.



      :laugh: :laugh: :laugh:

      Die neue Fusion wird denen mehr Kündigungen bescheren als neue Mitglieder.
      Auf der Homepage muss man den neuen Beitragssatz mit der Lupe suchen - schon das ist eine Frechheit:mad:
      Avatar
      schrieb am 31.03.04 13:16:33
      Beitrag Nr. 19 ()
      Fusionieren zwei Krankenkassen und verlangen künftig den Beitrag der teureren Kasse, haben die Kunden der bislang billigeren ein Sonderkündigungsrecht. Das gilt auch, wenn es sich nach der Fusion um eine völlig neue Krankenkasse handelt. Das Urteil ist rechtskräftig.
      SG Stuttgart S 4 KR 5695/03
      Avatar
      schrieb am 31.03.04 13:28:15
      Beitrag Nr. 20 ()
      Dausend

      Hoffentlich stimmt das in#19
      Hab das gerade der unwissenden Dame in Berlin weitergegeben und bei Nichtanerkennung mit einer Klage gedroht.
      Außerdem hab ich noch auf das GKV-Modernisierungsgesetz verwiesen, wonach eine Erhöhung der Beiträge untersagt wird.
      Nun bin ich ja mal gespannt.

      Jeder sollte Druck machen, und damit zeigen das hier nicht jeder machen kann was er will!
      Ich wünsche der Taunus BKK Massenaustritte:D
      Beitragssatz bei Anmeldung meiner Frau zum 01.06.2003 = 11,9% - und jetzt 13,8% mit der Gesundheitsreform (Leistungskürzungen)-ein Witz?
      Nein, ein Skandal:mad:
      Avatar
      schrieb am 31.03.04 13:38:25
      Beitrag Nr. 21 ()
      Avatar
      schrieb am 31.03.04 14:33:32
      Beitrag Nr. 22 ()
      Dausend kann es nicht lassen die Leute zu verunsichern bzw. mit Falschinformationen zu versorgen.

      Bis zum heutigen Tag gibt es KEIN Grundsatzurteil, dass die rechtliche Lage bei Fusion zweier KK`s eindeutig klärt.

      Es gibt Urteile wonach ein Sonderkündigungsrecht bei Fusion besteht, aber auch Urteile wonach es NICHT besteht.

      Die BKK Taunus KANN eine Kündigung wg. Beitragserhöhung akzeptieren, sie muss es aber nicht.
      Avatar
      schrieb am 31.03.04 14:39:13
      Beitrag Nr. 23 ()
      #22
      diese Gerichtsurteile sind keine Falschaussagen sondern fakt, siehe Aktenzeichen.
      Im Gegensatz dazu nennst DU kein Aktenzeichen eines Gerichtsurteils in dem anders entschieden wurde.
      Und selbst wenn. Mehrheitlich wird hier zugunsten des Kläger entschieden. Wer also unbedingt raus will sollte klagen weil er sehr gute Chancen hat.
      Wer nicht klagen will wartet einfach die 18 Monate Mindestmitgliedschaft ab und kündigt dann.
      Avatar
      schrieb am 31.03.04 14:50:16
      Beitrag Nr. 24 ()
      Dausend DICH will ich auch nicht überzeugen. Ich will nur Leser dieses Threads davor bewahren durch die Verbreitung deiner Halbwahrheiten in Unkenntnis gesetzt zu werden.

      Also nochmal, lass es einfach bleiben. Die Rechtslage ist nämlich nicht so eindeutig wie du es hier darstellst.

      Danke.

      Bei einer Fusion von Krankenkassen gibt es kein Sonderkündigungsrecht, auch wenn der Beitragssatz der durch die Fusion neu entstandenen Krankenkasse höher liegt als bei einer der an der Fusion beteiligten Krankenkassen. Mit dem Zeitpunkt der Fusion werden die bisherigen Krankenkassen geschlossen und es entsteht eine neue Krankenkasse, für die erstmalig ein Beitragssatz festgelegt wird (Schreiben des Bundesversicherungsamtes vom 21. August 2003).

      Nachzulesen hier:

      http://www.novitas-bkk.de/index.php?url=wahlrecht_11
      Avatar
      schrieb am 31.03.04 14:56:27
      Beitrag Nr. 25 ()
      und da das Bundesversicherungsamt nicht über dem Gesetz steht hat es sich an gültige Urteile zu halten.
      Nach aktueller Rechtsprechung wird in der MEHRZAHL der Fälle zugunsten der Kläger entschieden, weshalb Kläger SEHR gute Chancen haben per Klage die Kündigung durchzusetzen.
      Also Jungs nicht einschüchtern lassen von Bundesversicherungsamt. Die haben nix zu sagen. Die Gerichte entscheiden und zwar meist positiv. :kiss:
      Avatar
      schrieb am 01.04.04 00:08:09
      Beitrag Nr. 26 ()
      Guten Abend,

      also soweit ich mal mitbekommen habe, kann man kündigen und sich nämlich noch auf die alte Erhöhung von 11,9% auf 12,8% berufen (Zu welchem Stichtag war die denn genau?), da es da keinen zeitlich befristeten Rahmen gibt.

      Wäre doch mal interessant, diesen Aspekt und "Schleichweg" zu diskutieren.

      mfg.

      kaufprima
      Avatar
      schrieb am 01.04.04 00:41:17
      Beitrag Nr. 27 ()
      Die alte Erhöhung war ja auch wegen einer Fusion (Hamburg-Mannheimer BKK).
      Also nichts anderes als jetzt.
      Die wissen schon wie man eine Erhöhung durchboxt.
      Gibt ja noch ein paar hundert Krankenkassen - also Spielraum nach oben noch viel vorhanden:rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 01.04.04 09:14:14
      Beitrag Nr. 28 ()
      Heute im Versicherungs-Journal nachzulesen:

      Kündigungsrecht bei Kassenfusionen bestätigt

      Mitgliedern gesetzlicher Krankenkassen steht ein Sonderkündigungsrecht zu, wenn nach einer Vereinigung ihres Versicherers mit einem Mitbewerber die Beiträge erhöht werden. Darauf weist der Verbraucherzentralen Bundesverband (vzbv) hin.

      Erst jüngst hatte das für die Krankenkassenaufsicht zuständige Bundesversicherungsamt seine Rechtsauffassung bekräftigt, dass eine Fusion gesetzlicher Krankenversicherer und damit möglicherweise verbundene Beitragserhöhungen kein Grund für einen außerordentlichen Kassenwechsel seien.

      Gerichte schaffen klare Verhältnisse
      Dem widersprachen sowohl das Sozialgericht Stuttgart in einem Urteil vom 28.10.2003 (Az.: S 4 KR 5695/03) als auch das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Urteil vom 16.12.203; Az.: L 4 KR 33/00).

      Dem in Stuttgart verhandelten Fall lag die Fusion der BKK Zeppelin mit der BKK Gildemeister/Seidensticker zugrunde, in deren Rahmen der Beitragssatz von 12,3 auf 12,9 Prozent erhöht wurde.

      Die daraufhin vom Kläger ausgesprochene Kündigung wies das neue Unternehmen mit der Begründung zurück, dass mit der Schließung beider Betriebskrankenkassen auch deren Beitragssätze außer Kraft getreten seien. Von einer Beitragserhöhung könne somit nicht gesprochen werden.

      Keine Schlechterstellung
      Dem widersprach das Stuttgarter Sozialgericht. Danach müsse die durch die Fusion gegründete neue Krankenkasse in die Rechte und Pflichten ihrer Vorgänger eintreten. Das würde auch bedeuten, dass die Versicherten nicht schlechter gestellt sein dürfen als vor dem Zusammenschluss.

      In dem vor dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt verhandelten Fall ging es um einen ähnlichen Sachverhalt. Auch hier bestätigte das Gericht, dass eine Fusion von Krankenkassen nicht bedeuten dürfe, dass die Versicherten Nachteile hinzunehmen hätten, ohne von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen zu können.

      Beide Urteile sind inzwischen rechtskräftig.

      Amt vertritt harten Kurs
      Wie umstritten das Sonderkündigungsrecht insgesamt ist, beweist auch ein Fall der Securvita BKK. Nachdem das Unternehmen mit der Botschaft einer beabsichtigten Beitragssenkung auf 12,9 Prozent Anfang diesen Jahres auf Mitgliederfang gegangen war, wurde ihm letztlich nur ein Beitrag von 13,5 Prozent genehmigt (VersicherungsJournal 9.3.2004).

      Enttäuschte Neumitglieder, die nun von ihrem vermeintlichen Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und zu einem günstigeren Anbieter wechseln wollen, werden aber wohl die Gerichte bemühen müssen.

      In einem Interview mit der Zeitschrift Ökotest, Ausgabe 4/2004, hat nämlich Bundesversicherungsamt-Präsident Rainer Daubenbüchel verneint, dass den Betroffenen ein Sonderkündigungsrecht zusteht.

      Wolfgang A. Leidigkeit
      Avatar
      schrieb am 05.04.04 16:05:46
      Beitrag Nr. 29 ()
      @ #16: Scheint aber nicht immer zu klappen. Meine Kündigung wurde abgelehnt. Widerspruch einlegen bringt wahrscheinlich auch nicht viel. Na denn, in 6 Monaten bin ich 18 Monate BKK-Taunus-Mitglied, dann wechsele ich auf diesem Wege.
      Markus
      Avatar
      schrieb am 05.04.04 19:00:21
      Beitrag Nr. 30 ()
      Würdet Ihr Faulenzer euch ein wenig mehr anstrengen beim Arbeiten, hättet Ihr auch die Möglichkeit privat versichert zu sein und müsstest euch nicht um die paar Euro ärgern.:mad:
      Avatar
      schrieb am 06.04.04 10:41:39
      Beitrag Nr. 31 ()
      :laugh: Warum bist Du denn dann in der Privaten ? Nur wegen der Leistungen oder viell. auch wegen der -anfänglich- günstigeren Beiträge ? Aber warte ab, mit steigendem Alter wird´s auch "ein paar Euro" teurer und spätestens als Rentner bist DU dann derjenige, der sich darüber ärgert...

      PS: Diejenigen, die hier vor 19:00 Uhr posten und nicht im Aussendienst arbeiten, sind Faulenzer ?? :confused:
      Avatar
      schrieb am 06.04.04 22:29:45
      Beitrag Nr. 32 ()
      Hab erst heute wieder so einen unsagbar dummen Aussendienstler die Treppe runter "geleitet".:laugh: :laugh: :laugh:
      Der Arme ist dabei leicht ins stolpern gekommen.:rolleyes: :rolleyes: :laugh:
      Avatar
      schrieb am 07.04.04 12:53:43
      Beitrag Nr. 33 ()
      Ich hab ja nix gegen Aussendienstler, nur der Beitrag #30 ist unqualifiziert: Die Mehrzahl der Arbeitnehmer wird nämlich nicht durch "ein wenig mehr" Anstrengung ein Gehalt erzielen, welches die Versicherungspflichtgrenze überschreitet u. einen Wechsel in die PKV ermöglicht.
      Bei Handelsvertretern, die im Aussendienst tätig sind u. größtenteils ihr Einkommen durch umsatzabhängige Provisionen verdienen, mag das ja eher zutreffen. Aber um diese Branche geht es hier im Thread ja garnicht...
      Avatar
      schrieb am 07.04.04 16:32:41
      Beitrag Nr. 34 ()
      Gut, dass sich die BKK-Taunus letztes Jahr so dämlich angestellt hat, dass meine Frau lieber zur Neckermann BKK gewechselt ist. Kann ich nach den bisherigen Erfahrungen sowohl vom Service als auch von den Leistungen nur weiterempfehlen.

      Die BKK für Heilberufe war auch so ein Laden, der mir nach dem ersten Telefonat sofort suspekt war. Bauchgefühl hat nicht getrogen, jetzt sind sie pleite. Bin mal gespannt, wie der Fall abgewickelt wird.
      Avatar
      schrieb am 07.04.04 17:23:32
      Beitrag Nr. 35 ()
      Die BKK für Heilberufe informiert






      07.04.04
      Klarstellung in eigener Sache
      Wichtige Information für unsere Kunden!


      In verschiedenen Medien tauchen in diesen Tagen Berichte über die BKK für Heilberufe auf, in denen von "Insolvenz", "Pleite" oder "Schließung" die Rede ist. Vorweg zu Ihrer Information: Die BKK für Heilberufe steht nicht vor der Insolvenz. Eine Bedrohung geht allein von irreführenden und unsolide recherchierten Berichten in den Medien aus, die unsere Kunden teilweise verunsichern.

      Tatsache ist: Die BKK für Heilberufe hat, wie fast alle anderen gesetzlichen Krankenkassen auch, in den vergangenen Jahren Kredite aufnehmen müssen. Erst im Februar diesen Jahres hat unsere Aufsichtsbehörde eine Finanzstatusprüfung durchgeführt - ohne jegliche Beanstandung. Wir haben ein Sanierungskonzept erarbeitet, um diese Kredite innerhalb eines überschaubaren Zeitraums abzubauen und sind optimistisch, dieses Ziel zu erreichen. Und zwar ohne weitere Beitragssatzanhebungen. Auch Ihr Versicherungsschutz ist in keiner Weise gefährdet. Die Insolvenz einer gesetzlichen Krankenkasse ist rechtlich ausgeschlossen. Selbst im Falle einer Schließung würde Ihr Versicherungsschutz uneingeschränkt erhalten bleiben und alle Verbindlichkeiten bezahlt.

      Die nachvollziehbare Sorge eines gefährdeten Versicherungsschutzes können wir Ihnen deshalb nehmen. Auch weiterhin werden Ärzte, Krankenhäuser, Apotheken, Sanitätshäuser oder andere Stellen alle gewohnten Leistungen erbringen. Alle Zahlungen werden selbstverständlich zeitgerecht erledigt. Sollten in Einzelfällen Probleme auftauchen, melden Sie sich bitte bei uns. Wir werden uns sofort darum kümmern, denn Sie sind uns wichtig!

      Die BKK für Heilberufe arbeitet seit gut einem Jahr mit einem neuen Führungsteam. Wir konnten nach gründlichen Restrukturierungsmaßnahmen in den vergangenen Monaten damit beginnen, Neuerungen ins Leben zu rufen, die in die Zukunft weisen und auch Ihnen wichtige Vorteile bringen werden - insbesondere eigens für Sie entwickelte Bonus-Modelle und Zusatzversicherungen zu günstigen Tarifen in der Kooperation mit der renommierten Barmenia-Krankenversicherung.

      Wir hoffen, mit dieser Kurzinformation mögliche Irritationen ausgeräumt zu haben. Für die Zukunft sind wir startbereit und werden mit unserer Kompetenz auch weiterhin Ihr verlässlicher Partner in Sachen Gesundheit sein. Selbstverständlich informieren wir Sie über die weitere Entwicklung. Aktuelle Hinweise finden Sie auch auf unseren Internetseiten (www.bkk-heilberufe.de).




      05.04.04


      Die offizielle Pressemitteilung des
      BKK Bundesverbandes:


      Anlässlich der aktuellen Medienberichte zum Thema „Finanzsituation bei der BKK“ erklärt der Sprecher des BKK Bundesverbandes, Florian Lanz:

      "Bereits im Sommer des vergangenen Jahres hat die Schuldensituation bei den gesetzlichen Krankenkassen in der Debatte um die Gesundheitsreform einen breiten Raum eingenommen. Von den rund 10 Mrd. Euro Schulden, die Medienberichten zu Folge insgesamt bei allen gesetzlichen Krankenkassen in den vergangenen Jahren aufgelaufen sind, entfallen ca. ein Fünftel auf die betriebliche Krankenversicherung.

      Bereits in der Vergangenheit gab es Fälle, bei denen einzelne BKK die Unterstützung ihrer Verbände benötigt haben. Die Sanierung der BKK Hamburg und der BKK Berlin ist z. B. ein solcher Fall. Mit einer gemeinsamen Anstrengung der BKK Verbände und weiterer Akteure ist es gelungen, ein durchgreifendes Sanierungskonzept zu entwickeln und durchzuführen. Zum ersten Januar 2004 haben die beiden BKK fusioniert und als neue City BKK ihren Beitragssatz gesenkt. Im Bedarfsfall werden die BKK Verbände auch weiterhin alle sinnvollen Maßnahmen ergreifen, um einer BKK, die in schwieriges Fahrwasser geraten ist, wieder in ruhigere Gewässer zu helfen.

      Solidarität ist der Kern der gesetzlichen Krankenversicherung

      Die solidarische Unterstützung derjenigen, die aus eigener Kraft weniger leistungsfähig sind, ist ein Grundprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung. Deshalb haben die BKK allein im Jahr 2003 die AOK und die Bundesknappschaft über den so genannten Risikostrukturausgleich (RSA) mit rund 8,8 Mrd. Euro unterstützt. Darüber hinaus betreibt der BKK Bundesverband aber auch innerhalb des BKK-Systems Vorsorge. Vorsorge heißt, dass wir unsere Satzung so geändert haben, dass im Falle der Überforderung einer einzelnen BKK durch zu hohe Schulden die anderen BKK diese im Rahmen eines durchgerechneten Sanierungskonzeptes unterstützen. Jede nach ihrer individuellen Leistungsfähigkeit. Dabei gilt das Grundprinzip, dass starke Schultern mehr zu tragen haben als schwache. Dies heißt im Klartext: Jeder zahlt im Falle eines Falles einen eigenen Anteil, um der betroffenen BKK aus der Schuldenfalle zu helfen. Dabei ist nicht auszuschließen, dass es zu Beitragssatzerhöhungen kommen kann.

      Leider ist die BKK für Heilberufe in schwieriges Fahrwasser geraten. Die Schuldenlast macht eine umfassende Sanierung notwendig. An dem Sanierungskonzept arbeiten wir und sind optimistisch, dass es gelingt.

      Mit der Gesundheitsreform hat die Politik die Mitwirkungs- und Kontrollmöglichkeiten für die Krankenkassenverbände gegenüber ihren Mitgliedskrankenkassen deutlich verbessert (vgl. § 172 SGB V, Anhörungs- und Informationsrechte). Wir begrüßen diese Neuerung und werden sie nutzen, um künftig noch früher und zielgerichteter Maßnahmen zur finanziellen Stabilität ggf. betroffener BKK einzuleiten.

      Die Konsolidierung der Finanzen der gesetzlichen Krankenversicherung ist ein mühsamer Weg für alle Beteiligten. Die BKK geht ihn entschlossen."


      Durchschnittlicher Beitragssatz GKV zum 1. April: 14,2 %
      Durchschnittlicher Beitragssatz BKK zum 1. April: 13,9 %


      Um Missverständnisse zu vermeiden...

      Die Insolvenz einer gesetzlichen Krankenkasse ist rechtlich ausgeschlossen!
      Sollte eine gesetzliche Krankenkasse nicht mehr leistungsfähig sein, würde sie von der zuständigen Aufsicht geschlossen. Dabei bliebe der Versicherungsschutz der Mitglieder bei freier Wahl einer neuen Krankenkasse uneingeschränkt erhalten. Alle Rechnungen von Ärzten, Krankenhäusern und Apothekern würden bezahlt. Ohne wenn und aber.

      Die 229 BKK in Deutschland versichern und versorgen einschließlich der Familienversicherten rund 14,8 Millionen Menschen. Damit sind die Betriebskrankenkassen mit einem Marktanteil von ca. 20,5 Prozent die drittgrößte Kassenart der gesetzlichen Krankenversicherung nach den Ortskrankenkassen und Ersatzkassen. 161 BKK sind für jedermann geöffnet. Es gibt acht BKK Landesverbände und den BKK Bundesverband.

      BKK für Heilberufe
      Schiess Straße 43
      40549 Düsseldorf
      Avatar
      schrieb am 07.04.04 17:28:09
      Beitrag Nr. 36 ()
      Mich interessiert die BKK für Heilberufe nicht, wollte aber trotzdem mal eine Klarstellung bringen, da Angst schüren nicht angebracht ist.
      Bin trotzdem froh privat versichert zu sein:)

      Zum Taunus-Fall:

      Ich wünsche dieser Krankenkasse einen ordentlichen Mitgliederschwund - denn wer so verlogen agiert sollte eine Quittung dafür erhalten.
      Außerdem war der Service bei denen schon immer mies.
      Und jetzt sind die auch noch teuer:laugh:
      Avatar
      schrieb am 07.04.04 17:34:41
      Beitrag Nr. 37 ()
      Danke für die Info. Ich bin auch privat versichert und würde meine Frau gern privat versichern, zumal wir immer noch befürchten müssen, dass sich der Beitrag für freiwillig Versicherte verdoppelt, wenn nicht mehr nur die Hälfte der BBG zur Berechnung des Beitragssatzes genommen wird. Wahrscheinlich wird es auch in diesem Falle keinen Bestandschutz für Altkunden geben, sondern meine Frau muss dann 400 Euro Monatsbeitrag zahlen, OHNE Anrecht auf Familienversicherung für die Kinder.

      Aber mit einer leichten Schilddrüsenunterfunktion sehe ich keine Chance, sie voll privat zu versichern:(
      Avatar
      schrieb am 07.04.04 18:01:13
      Beitrag Nr. 38 ()
      Das Problem ist bei Frauen doch weit verbreitet und meines Wissens nach kaum relevant.
      Meine Frau hat vom Einkommen her leider nicht die Möglichkeit - die Spitze von Aussendienst läßt mich wie immer bei Ihm nur schmunzeln
      :look:
      Avatar
      schrieb am 07.04.04 18:37:14
      Beitrag Nr. 39 ()
      @ Aussendienst

      Hallo,

      ob denn nun für jeden die PKV erstrebenswert ist, muss auch erst noch bewiesen werden, ich für meine Fälle als Selbstständiger hätte dort längst Mitglied werden können, habe es aber wegen der Familienversicherung meiner Frau und des Kindes bislang nicht gemacht und fahre gut damit, weil nämlich die ganzen (Kranken)versicherungen auch Ihre Mitglieder nicht weniger schröpfen als dass die GKV tut.

      ...und nen Einbettzimmer etc. brauche ich auch nicht, finde es viel gemütlicher und nicht so langweilig, wenn man zu zweit oder dritt im Krankenhaus liegt.

      ...und deswegen brauchst Du schon längst nicht alle gesetzlich Versicherten beschimpfen und ich denke, dass - gerade auch in Ostdeutschland - nicht jeder soviel verdienen kann, dass er über der Beitragsbemessungsgrenze liegt (auch wenn er 400 h oder mehr monatlich arbeiten würde). Stell Dir mal vor, wieviel ein Mitarbeiter eines Wachdienstes arbeiten müßte, um mit seinen ca. 4,50 € brutto/h die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung von z.Zt. 46.350,00 € zu überschreiten, dass wären 10.300 h p.a. also genaugenommen 858,33 h/Monat. (der Monat hat aber nur insgesamt (maximal 24 x 31) = 744 h und so wäre das in diesem Fall auch theoretisch gar nicht zu schaffen.)

      Und es gibt auch genug Arbeiter, die für 1.000,-- - 1.250,-- brutto mit Sicherheit deutlich mehr arbeiten, als Du es tust und dabei nicht noch den Kunden z.B. völlig unsinnige Kapitallebensversicherungen verkaufen.

      In diesem Sinne


      Kaufprima

      46350
      Avatar
      schrieb am 07.04.04 22:36:19
      Beitrag Nr. 40 ()
      Interessant... :laugh:

      Schaut mal lieber hier in das Forum:

      http://www.krankenkassentarife.de
      Avatar
      schrieb am 07.04.04 22:40:42
      Beitrag Nr. 41 ()
      w.o. hat übrigens ne Info einer Verbraucherzentrale zum Thema Taunus BKK in den "Ratgeber" reingestellt, incl. link zu 2 Musterbriefen. Bin mal gespannt, ob die evtl. etwas bewirken... :look:
      Avatar
      schrieb am 22.04.04 10:41:03
      Beitrag Nr. 42 ()
      moin!

      die sauger von der taunus haben mir die kündigung bestätigt, aber nur zum ordentlichen termin und nicht zum ausserordentlichen wegen beitragserhöhung.

      so ich geh erst mal zum arzt;)
      Avatar
      schrieb am 22.04.04 10:54:32
      Beitrag Nr. 43 ()
      Mußt Du machen alles in einem Quartal.
      Achtung auch Zähne schön sanieren - ist ja ab 2005 nicht mehr dabei;)
      Avatar
      schrieb am 22.04.04 11:32:17
      Beitrag Nr. 44 ()
      Taunus BKK erhöht Beitrag
      Kasse will keine Sonderkündigung zulassen

      Entgegen der Empfehlung des BKK Bundesverbandes und aktueller Sozialgerichtsentscheidungen weigert sich die Taunus BKK nach der Erhöhung des Beitrags um 1,0 Prozentpunkte, Kündigungen vieler enttäuschter Kunden zu akzeptieren. Mit einem Beitragssatz von erst 11,9 und später 12,8 Prozent warb die Kasse im vergangenen Jahr um Kunden. Mit Erfolg: Allein im Jahr 2003 wuchs die Zahl der Mitglieder um mehr als 500 000. Sie alle müssen jetzt 13,8 Prozent Beitrag zahlen. Wechseln lässt die Taunus BKK nur Versicherte, die schon seit Dezember 2002 oder länger Mitglied der Kasse sind. Doch auch die übrigen Versicherten haben gute Chancen, den Wechsel durchzusetzen. STIFTUNG WARENTEST online erklärt die Rechtslage und hält Mustertexte für den Widerspruch bereit.






      Recht zum Wechsel bei Beitragserhöhungen

      Grundsätzlich gilt: Versicherte dürfen die Krankenkasse stets verlassen, wenn der Beitragssatz steigt. Die Taunus BKK erhöht jedoch nicht nur den Beitrag, sondern schließt sich gleichzeitig mit der BKK Braunschweig zusammen. Wegen dieser Fusion ist nach Ansicht der Kasse das Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhungen ausgeschlossen. Ihr Argument: Durch die Fusion entsteht aus zwei alten eine ganze neue Kasse. Der Beitragssatz dieser neuen Kasse habe mit denen der alten Kassen nichts zu tun und könne nicht als Steigerung verstanden werden. Gestützt wird diese Sicht der Dinge vom Bundesversicherungsamt. Die Beamten dort sind auch der Meinung, dass es bei fusionsbedingten Beitragserhöhungen kein Sonderkündigungsrecht gibt.





      Gerichte urteilten gegen Kassen

      Die Sozialgerichte sehen das bisher allerdings anders: Ob eine Beitragserhöhung vorliege, sei aus der Sicht der Versicherten zu entscheiden. Für sie bleibe es sich gleich, ob der höhere Beitragssatz bei ein und der selben Kasse zu zahlen sei oder ob gleichzeitig eine Fusion abgewickelt wird, argumentierten die Richter. Das Sonderkündigungsrecht müsse daher hier wie dort gelten. So haben es bisher das Sozialgericht Stuttgart (Az. S 4 KR 5695/03) und das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (L 4 KR 33/00) entschieden. Eine Entscheidung des Bundessozialgerichts gibt es bislang nicht.





      Taunus BKK will offenbar hart bleiben

      Wegen der unsicheren Rechtslage hat der BKK Bundesverband seinen Mitgliedern schon bisher empfohlen, Kündigungen wegen Beitragserhöhungen bei Fusionen stets kundenfreundlich zu akzeptieren. Trotz der Urteile und der Empfehlung des Verbands will die Taunus BKK Versicherte jedoch nicht ziehen lassen. Kunden am Telefon erhalten die Auskunft, dass sie kein Sonderkündigungsrecht haben. Wechselwillige sollten dennoch kündigen. Sie haben gute Chancen, den Wechsel mit Widerspruch und Klage durchzusetzen. Lästig ist das schon, aber der Aufwand hält sich in Grenzen. Kosten können nicht entstehen. Weder für das Widerspruchsverfahren noch für die Klage sind Gebühren zu zahlen. STIFTUNG WARENTEST online gibt Tipps und hält Mustertexte zum Download bereit. Wenn Widerspruch und Klage zum Erfolg führen, müsste die Taunus BKK zu Unrecht erhobene Beiträge nachträglich erstatten.





      Tipps


      Kündigung. Schicken Sie der Kasse so schnell wie möglich ein formloses Kündigungsschreiben. Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag des auf die Beitragserhöhung folgenden Monats bei der Kasse sein. Wegen der Beitragserhöhung zum 1. April muss das Kündigungschreiben also spätestens am Montag, 31. Mai, bei der Kasse vorliegen.
      Widerspruch. Wenn die Kasse sich weigert, die Kündigung zu akzeptieren, legen Sie Widerspruch ein. Für den Widerspruch haben Sie in der Regel einen Monat Zeit. Auf die Frist muss die Kasse Sie hinweisen. Wenn die Kasse Ihnen schreibt, ohne auf die Widerspruchsfrist hinzuweisen, haben Sie ein Jahr Zeit.
      Klage. Wenn auch der Widerspruch zurückgewiesen wird, sollten Sie Klage erheben. Das geht auch ohne Rechtsanwalt. Für die Klage haben Sie wiederum einen Monat Zeit, wenn die Kasse Sie über die Klagefrist korrekt belehrt. Wenn die Belehrung fehlt, verlängert sich die Frist auf ein Jahr.


      http://www.warentest.de/pls/sw/SW$NAV.Startup?p_KNr=50041826…
      Avatar
      schrieb am 22.04.04 11:47:11
      Beitrag Nr. 45 ()
      Wenn nur 20% der Neumitglieder klagen, kommen gut 100 000 Klagen zusammen - das sollte die Kasse in die Knie zwingen und ein abschreckendes Beispiel für andere werden.

      Also Klagen was das Zeug hält!!!!
      Avatar
      schrieb am 22.04.04 12:00:55
      Beitrag Nr. 46 ()
      Die Kunden, die bereits Mitglied waren, als die Kasse von 11,8% auf 12,8% erhöht haben, können doch in jedem Fall unter Berufung auf die damalige Erhöhung kündigen. Oder übersehe ich da irgendwas?
      Avatar
      schrieb am 22.04.04 12:21:07
      Beitrag Nr. 47 ()
      War ja auch eine Fusion - damals mit der BKK Hamburg Mannheimer.
      Die letzte "Fusion" sehe ich nicht als solche, da die Taunus BKK mit 900 000 Mitgliedern eine Winzigkasse mit 30 000 Mitgliedern geschluckt hat, um die Beiträge satt zu erhöhen!
      Avatar
      schrieb am 22.04.04 13:23:22
      Beitrag Nr. 48 ()
      In der freien Wirtschaft wären die Vorstände der BKK Taunus schon längst VERHAFTET worden, denn was die machen ist klarer Betrug.
      Mal stelle sich vor Coca Cola fusioniert mit einem anderen, viel kleineren Getränkehersteller dessen Getränke 30% teurer sind und würde alle Kunden die noch jahrelange Verträge haben nun zwingen 30% mehr für alles zu bezahlen.
      Die Manager wären ziemlich schnell im Knast, aber in der Beamten Bananenrepuplik Deutschland ist das wohl möglich.
      das Verhalten der BKK Taunus hat doch Methode. Die gehen einfach davon aus das viele eine Klage abschreckt und lassen es drauf ankommen.
      Die Beitragserhöhung dient doch nur dazu die fetten Vorstandsgehälter zu verdoppeln.
      Avatar
      schrieb am 26.04.04 10:48:13
      Beitrag Nr. 49 ()
      Danke des passenden Berichts letzte Woche im ZDF (WISO + Nachrichten zuvor ...) ist das Geschäftsgebahren dieses Ladens jetzt bundesweit bekannt :cool:
      Avatar
      schrieb am 26.04.04 11:02:56
      Beitrag Nr. 50 ()
      Die Kündigung bei meiner Frau wurde wie erwartet abgelehnt (Standardschreiben).
      Der Einspruch ist schon unterwegs.

      Der Warentest- Artikel in #44 beschreibt alles wunderbar, entsprechende Musterbriefe sind dort auch zu finden.
      Eine Klage geht auch ohne Anwalt, aber wozu gibt es die Rechtsschutzversicherung:D

      Die sollen mich mal kennen lernen:D

      Bis zur endgültigen Entscheidung werden sicher noch einige Arztbesuche fällig:p
      Avatar
      schrieb am 26.04.04 12:19:42
      Beitrag Nr. 51 ()
      der link in #44 auf die warentest-seite geht aber nicht !

      Gruß
      mot
      Avatar
      schrieb am 26.04.04 12:35:41
      Beitrag Nr. 52 ()
      Der komplette Link geht nicht.
      http://www.warentest.de.

      Bei Suche gibst Du Taunus BKK ein, auf der folgenden Seite klickst Du den Link vom 20.04.2004 an
      Avatar
      schrieb am 26.04.04 13:11:37
      Beitrag Nr. 53 ()
      Wird das Problem nicht ein ganz anderes werden? So wie ich die BKK Taunus einschätze, werden die auf die zahllos eingehenden Kündigungsschreiben gar nicht reagieren. Und was dann? Ohne Ablehnung kein Widerspruch.

      Kann man von vornherein mit einer Fristsetzung arbeiten? In welcher Form muss man die Kündigung versenden, damit die BKK Taunus sich nicht damit herausreden kann, nichts erhalten zu haben? Die Stiftung Warentest macht es sich da meiner Ansicht nach zu leicht.

      Wer so dreist agiert wie die BKK Taunus muss das Ding auf die Spitze treiben. Wenn der Vorstend auf halbem Wege zurückrudert, kann er gleich den Hut nehmen. Und immerhin ruiniert die BKK Taunus das Image der gesamten BKK-Gemeinde. Der kollektive Unmut der anderen BKKs wird ihnen ohnehin sicher sein. In einer Zeit, in der die Unterschiede zwischen den Beitragssätzen geringer werden ist das Vorgehen der BKK Taunus Geschäftsschädigung par excellence.
      Avatar
      schrieb am 26.04.04 14:06:30
      Beitrag Nr. 54 ()
      Eine Kündigung muss innerhalb von 14 Tagen beantwortet werden.
      Das Musterschreiben von Stiftung Warentest ist völlig ausreichend.
      Dannach kommt der Wiederspruch, wenn der auch abgelehnt wird kommt die Klage.
      Dieser Weg kostet zwar Zeit, in dem Wiederspruchsschreiben wird aber darauf verwiesen, das die enstandenen Mehrkosten an Versicherungsbeiträgen zurückgefordert werden.

      Achtung!
      Die Anschriften bei den Musterschreiben der Stiftung Warentest sind andere, als die ich verwendet habe.
      Avatar
      schrieb am 27.04.04 13:14:47
      Beitrag Nr. 55 ()
      @versman

      Danke, habe es gefunden und die Kündigung ist raus. Die Adresse von WARENTEST ist wohl die Zentrale der BKK Taunus,
      ich habe das Schreiben dann noch an 2 andere Geschäftsstellen gefaxt.
      Sicherer wäre wohl Einschreiben mit Rückantwort, denn die Sachbearbeiter von der Taunus sind an Unprofessionalität nicht zu übertreffen.

      Gruß
      Mot
      Avatar
      schrieb am 28.04.04 23:18:27
      Beitrag Nr. 56 ()
      Mein Widerspruch ist auch raus.

      Wie gehe ich dann vor, wenn ich die entsprechende Klage einreichen möchte? Bitte Info. Danke.
      Avatar
      schrieb am 29.04.04 08:05:12
      Beitrag Nr. 57 ()
      Die Säcke von der Taunus haben auch meine Kündigung gestern abgelehnt !!

      Jetzt bin ich schon seit dem 1.4.2003 bei dem Verein versichert.
      Zu welchem Termin könnte ich denn ganz regulär wechseln ?? Kann ich nach den 18 Mindestmonaten schon raus sein, oder dann erst kündigen und kommt dann da noch die Kündigungsfrist zu ??
      Avatar
      schrieb am 29.04.04 09:04:27
      Beitrag Nr. 58 ()
      Habe es gerade telefonisch erfragt:
      Ich bin jetzt also zum 30-09-2004 raus !!
      Sind ja auch nur 3 Monate länger als es bei einer angenommenen Kündigung wären. Dafür brauche ich nicht den ganzen Stress mit Widerspruch und Klage etc.

      Ich werde lieber die nächsten 5 Monate nutzen, und mich mal wieder von allen Ärzten richtig durchchecken lassen !!
      :laugh:
      Avatar
      schrieb am 03.05.04 21:06:17
      Beitrag Nr. 59 ()
      Wie gehe ich vor, wenn ich die entsprechende Klage einreichen möchte? ich habe keine Ahnung.

      Bitte Info. Danke
      Avatar
      schrieb am 04.05.04 09:51:48
      Beitrag Nr. 60 ()
      Heute im Versicherungs-Journal zu lesen:

      Bei Fusion darf gekündigt werden

      Versicherte können ihre Krankenkasse kündigen, wenn der Beitragssatz im Zuge einer Kassenfusion erhöht wurde. Dies haben das Sozialgericht Stuttgart (Az.: S 4 KR 5695/03) und das Landes-Sozialgericht Sachsen-Anhalt (Az: L 4 KR 33/00) mit Urteilen vom 28. Oktober 2003 bzw. 16. Dezember 2003 rechtskräftig entschieden.

      Im Stuttgarter Fall hatte ein Versicherter gegen die BKK Gildemeister/Seidensticker geklagt, die im August 2003 mit der BKK Zeppelin fusionierte. Mit der Fusion war der Beitragssatz von 12,3 auf 12,9 Prozent heraufgesetzt worden.

      Neue Kasse muss alte Rechte und Pflichten übernehmen
      Die fristgemäße Kündigung des Versicherten wurde von der Kasse abgewiesen. Begründung: Mit der Schließung beider Krankenkassen seien auch deren Beitragssätze außer Kraft getreten, eine Erhöhung hätte somit nicht vorgelegen.

      Das Sozialgericht Stuttgart stoppte diese Argumentation. Die aus der Fusion hervorgegangene Kasse trete sehr wohl in die Rechte und Pflichten der alten Kassen ein. Mitglieder sollen nicht schlechter gestellt werden als vorher.

      Ähnlich auch der zweite Fall. Hier hatten drei Versicherte gegen die AOK Sachsen-Anhalt geklagt, die 1998 aus der Fusion der AOK Magdeburg (14,1 Prozent Beitragssatz) und der AOK Halle (13,9 Prozent Beitragssatz) hervorgegangen war. Der Beitragssatz der neuen Kasse wurde auf 14,4 Prozent festgesetzt.

      Gesetzeslücke durch Rechtsprechung ausgefüllt
      Auch hier wollte die Kasse nichts von einem Sonder-Kündigungsrecht wegen der neu entstandenen Krankenkasse. Das Gericht sah das anders: Die neue Kasse trete in die Rechte und Pflichten der alten Kassen ein und müsse somit auch die Mitgliedschaften einschließlich noch offener Beitrags-Forderungen und Leistungs-Pflichten übernehmen.

      „Die Urteile sind eindeutige Signale an die Krankenkassen", so Thomas Isenberg, Fachbereichsleiter beim Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Da sie jedoch nicht automatisch auf vergleichbare Fälle übertragen werden könnten, sei der Gesetzgeber nun dringend gefordert, die Frage der Kündigungsrechte bei der Nachbesserung der Gesundheitsreform gesetzlich zu verankern.

      Nächster Streit schon „in Arbeit”
      Inzwischen hat auch die BKK-Taunus, lange Zeit eine Kassen mit sehr niedrigen Beitragssätzen, ihre Fusion mit der regionalen BKK Braunschweig und zugleich eine Erhöhung des Beitragssatzes um einen Prozentpunkt angekündigt. Ob die Versicherten nun ihre Mitgliedschaft wegen Beitragserhöhung kündigen können, ist wegen der ungeklärten Rechtslage bei Fusionen offen.

      Das für die Aufsicht zuständige Bundesversicherungsamt hatte noch kürzlich darauf hingewiesen, dass Fusionen kein Sonder-Kündigungsrecht begründen würden. Die beiden neuen Urteile sehen das anders.

      Detlef Pohl
      Avatar
      schrieb am 24.05.04 22:05:19
      Beitrag Nr. 61 ()
      So, mein Widerruf wurde jetzt von der BKK Taunus abgelehnt.

      Wie gehe ich vor, wenn ich nun eine Klage einreiche?
      Was kostet mich dies?
      Avatar
      schrieb am 24.05.04 23:39:09
      Beitrag Nr. 62 ()
      Bei meiner Frau ebenfalls.
      Ich hab kein Bock wegen der paar Monate meine RSV und mich selbst zu bemühen.
      Ende Dezember ist Schluß und gut ist.
      Bis dahin kann man ja für reichlich Arbeit sorgen:D
      Avatar
      schrieb am 25.05.04 17:57:08
      Beitrag Nr. 63 ()
      Bis dahin kann man ja für reichlich Arbeit sorgen

      Und diese "Arbeit" zahlen über den RSA dann wieder alle gesetzlich Versicherten. Diese elende Mixtur aus Anspruchsdenken, Vollkaskomentalität und persönlichen Rachegelüsten in Verbindung mit einer ineffizienten Kostenüberwachung durch die KKs haben die GKV an den Rand des Ruins geführt.

      Schaut doch nur mal in ebay rein. Dort wird hundertfach das Eigentum der KKs von unrechtmäßigen Besitzern verhökert. Oder glaubt etwa einer, dass die ganzen neuwertigen medizinischen Hilfsmittel von den Verkäufern selbst bezahlt wurden?
      Avatar
      schrieb am 25.05.04 20:24:46
      Beitrag Nr. 64 ()
      zocker

      Na dann erklär mir doch mal den Sinn der Gesundheitsreform.
      Leistungen werden gestrichen damit Beiträge sinken.
      Die Taunus schafft es innerhalb von 12 Monaten zwei mal den Satz zu erhöhen.

      Zum Thema RSA:
      Kurioserweise können die Empfänger der RSA-Mittel die Beiträge stabil halten oder sogar senken, während die BKK´s, die gut 50% ihrer Beitragseinnahmen in den RSA- Topf einbringen, die Beiträge erhöhen müssen.

      Das die Verwaltungskosten der "Empfängerkassen" doppelt so hoch sind, stört ja nicht weiter.

      Im übrigen wird es in puncto Zahnersatz dieses Jahr noch einmal mächtig zur Sache gehen, da nächstes Jahr dieser bei weiter steigenden Beiträgen (siehe Taunus) komplett gestrichen wird.

      Die Auslegung der Taunus, das durch die Fusion eine Kündigung nicht möglich ist, tut ein übriges.

      Gebe Dir trotzdem Recht, das ein Missbrauch zuallererst bekämpft werden muss - ich meinte eh nur das Vorziehen von Zahnersatz, der ja nur noch dieses Jahr erstattet wird.
      Warum also warten?
      Avatar
      schrieb am 26.05.04 08:14:00
      Beitrag Nr. 65 ()
      Das ganze Thema RSA ist ein Trauerspiel. Man hätte eine Übergangsfrist von 5 Jahren einräumen müssen und danach den RSA ersatzlos streichen. Die Anzahl der GKV-Mitglieder ist so groß, dass problemlos ein versicherungsmathematisch berechenbarer Beitrag ermittelt werden kann. Für Mini-BKKs mit 1000 Mitgliedern und subventionierte AOK-Wasserköpfe ist danach natürlich keine Existenzberechtigung mehr gegeben, aber die braucht auch kein Mensch.

      Die GKV in ihrer jetzigen Form wird die demographischen Herausforderungen in Zukunft nicht bewältigen können, da ändert auch die letzte Gesundheitsreform nichts dran. Solange wir keine Selbstverantwortung der Leistungsempfänger und kein Kostenbewußtsein der Leistungserbringer haben, fährt die Kiste vor die Wand. Und Problembewußsein entsteht nun mal nur über das Portemonnaie. Wer wegen 10€ einen notwendigen Arztbesuch unterläßt, aber noch Geld für z.B. Zigaretten, GEZ oder Kirchensteuer hat, der sollte für die Folgekosten selbst aufkommen. Wenn ich meinen Motor ruiniere, weil ich angeblich kein Geld für neues Motoröl habe, kann ich auch keine staatliche Unterstützung oder das Mitleid meiner Mitmenschen erwarten.
      Avatar
      schrieb am 29.06.04 23:22:49
      Beitrag Nr. 66 ()
      das trauma taunus bkk hat sich für mich erledigt! hab heute meine neue karte von der ikk direkkt erhalten! beitragssatz von 12,9%:cool:
      Avatar
      schrieb am 03.07.04 12:06:45
      Beitrag Nr. 67 ()
      OKK firekkt hat isch ja auch nicht mit Ruhm beckleckert mit ihrer Beitragspolitik!!


      Schubi
      Avatar
      schrieb am 09.07.04 09:23:30
      Beitrag Nr. 68 ()
      Essen: Kündigungsrecht bei Kassenfusion
      Das Landessozialgericht in Essen hat gestern Abend ein Musterurteil für gesetzlich Krankenversicherte gefällt. Wenn zwei Kassen fusionieren und der Beitrag steigt, haben die Versicherten demnach ein außerordentliches Kündigungsrecht. Darauf muss die Kasse ihre Mitglieder auch ausdrücklich hinweisen. Vor Sozialgerichten in NRW stehen noch Hunderte ähnlicher Verfahren an.
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      schrieb am 02.12.04 21:09:23
      Beitrag Nr. 69 ()
      Heute war Verhandlung beim Bundessozialgericht:

      Kassel, den 2. Dezember 2004

      Vorläufige Presse-Mitteilung Nr. 65/04


      Das Bundessozialgericht berichtet vorläufig über das Ergebnis der im Presse-Vorbericht Nr. 65/04 angekündigten Verhandlungen :


      Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat die Revisionen der beklagten Krankenkassen jeweils zurückgewiesen; je nach Verfahrensstand im Einzelnen hat dies zu im Übrigen differenzierenden Aussprüchen geführt.

      In allen Fällen ist der 12. Senat jedoch davon ausgegangen, dass auch Mitgliedern einer infolge einer Vereinigung (Fusion) mehrerer Krankenkassen neu entstandenen Krankenkasse ein Sonderkündigungsrecht zusteht, wenn die neu entstandene Krankenkasse einen höheren Beitragssatz zu Grunde legt. Es handelt sich aus der Sicht des Mitglieds um eine Erhöhung des Beitragssatzes, ebenso wie in dem Fall, dass keine Fusion stattgefunden hätte. Die neue Krankenkasse tritt nach der gesetzlichen Regelung in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkasse ein.
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      schrieb am 06.12.04 13:22:51
      Beitrag Nr. 70 ()
      Heute im Versicherungsjournal nachzulesen:

      Abfuhr für Taunus BKK

      Ist der Zusammenschluss zweier Krankenkassen mit einer Beitragserhöhung verbunden, dürfen die Versicherten zu einer anderen Kasse wechseln. So das Bundessozialgericht in einer Entscheidung vom 2.12.2004 (Az.: B 12 KR 23/04 R).

      Geklagt hatten Versicherte der Taunus BKK, welche nach einer Fusion mit der BKK Braunschweig im April diesen Jahres ihren Beitragssatz von 12,8 auf 13,8 Prozent erhöhte. Mitgliedern, die daraufhin unter Berufung auf das Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhungen die Kasse verlassen wollten, verweigerte der hessische Krankenversicherer den Wechsel.

      In allen Instanzen unterlegen
      Nach Auffassung der Krankenkasse war nämlich die alte Taunus BKK mit ihren rund 900.000 Mitgliedern durch die Fusion mit der BKK Braunschweig (einige Zehntausend Versicherte) untergegangen. Den um einen Prozentpunkt höheren Beitrag habe daher erstmals die neue Taunus BKK festgesetzt, was zu keiner Sonderkündigung berechtigen würde.

      Bereits im Vorfeld hatten mehrere Landessozialgerichte gegen die Taunus BKK entschieden und so einen Wechsel der klagenden Versicherten zu einer anderen Krankenkasse ermöglicht.

      Doch dem wollte sich die Taunus BKK nicht beugen und zog daher bis vor das höchste deutsche Sozialgericht. Aber auch hier wurde der Kasse eine Abfuhr erteilt.

      Rechtsnachfolge bestätigt
      Nach Auffassung des Gerichts bestand auf jeden Fall ein Sonderkündigungsrecht, weil der ab 1.4.2004 geltende Beitragssatz für die Versicherten eine Beitragssatzerhöhung darstellt.

      Der aus der Fusion zweier Krankenkassen hervorgehende neue Versicherer sei in jedem Sinne als Rechtsnachfolgerin der bisherigen Kassen anzusehen. Damit müsse er sich auch den bei ihm geltenden höheren Beitragssatz als Beitragssatzerhöhung zurechnen lassen.

      Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass sie erst mit der Fusion als neue Krankenkasse entstanden sei und deshalb gar keine Beitragssatzerhöhung habe beschließen können.

      Mögliches Nachspiel
      In einer ersten Reaktion auf das Urteil teilte die BKK mit, dass jedem Kläger, der wirksam eine neue Kasse gewählt habe, die entstandenen Beitragsmehrkosten erstattet würden. Auf ihrer Homepage kündigt die Kasse außerdem an, dass man sich in den kommenden Tagen schriftlich mit den Betroffenen in Verbindung setzen werde. Zusätzlich wurde eine Telefonhotline (01803 – 20 22 24 42) eingerichtet.

      Die Entscheidung des Gerichtes könnte für die Krankenkasse aus Hessen noch ein teures Nachspiel haben. Nach einer Meldung der Stiftung Warentest hat die AOK Rheinland beim Sozialgericht Düsseldorf beantragt, gegen die Kasse in mehreren Fällen Ordnungsgelder wegen unlauteren Wettbewerbs festzusetzen.

      Die Rheinländer fühlen sich durch die Verweigerung des Kassenwechsels im Wettbewerb benachteiligt. Laut Aussage der Warentester könnten die Richter in jedem Einzelfall ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro festlegen.
      Wolfgang A. Leidigkeit
      Avatar
      schrieb am 07.12.04 23:37:05
      Beitrag Nr. 71 ()
      Hallo,

      ich habe dieses Jahr aufgrund der Beitragserhöhung gekündigt
      und eine Absage bezüglich des Kündigungs-Termins erhalten.
      Stattdessen hat man mir den Austritt nach 15 Monaten bestätigt.

      Wie ist das nun nach diesem Urteil ?

      Im Nachhinein war die Verweigerung der Kündigung nicht rechtens, sodaß ich sofort austreten kann....

      Sehe ich das richtig ?


      Danke für die Antwort(en) !

      Grüße KAHAX
      Avatar
      schrieb am 07.12.04 23:57:25
      Beitrag Nr. 72 ()
      Außerdem muss die Taunus die zu viel gezahlten Beiträge Dir erstatten!
      Avatar
      schrieb am 08.12.04 00:20:10
      Beitrag Nr. 73 ()
      Auch wenn ich nicht geklagt habe ?

      Ich habe aber den von Warentest empfohlenen Widerspruch
      eingelgt ( mit dem Hinweis auf Rückforderung der zu hoch gezahlten Beiträge )

      Grüße KAHAX
      Avatar
      schrieb am 08.12.04 01:05:17
      Beitrag Nr. 74 ()
      mit diesen Widerspruch und dem aktuellen Urteil sollte es genügen:D

      Schlimm wie so ein paar rechthaberische Schreibtischtäter mit den Versichertengeldern umgehen:rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 08.12.04 11:27:11
      Beitrag Nr. 75 ()
      #74

      Das ist das allerschlimmste an der Geschichte. Da werden wahrscheinlich Millionen an Versichertengeldern für einen von vorne herein aussichtslosen Rechtsstreit in den Sand gesetzt. Die Verantwortlichen müßte man persönlich haftbar machen können und wegen Untreue dran kriegen.

      DaKai
      (Der auch geklagt hat)
      Avatar
      schrieb am 08.12.04 21:51:41
      Beitrag Nr. 76 ()
      Aus Warentest......

      Das Bundessozialgericht arbeitete mit Rekordtempo. Nachdem die Taunus BKK gegen erste Sozialgerichtsurteile im Juni und Juli diesen Jahres Revision eingelegt hatte, setzte das Bundesgericht in Kassel sechs Taunus BKK-Fälle bereits für heute auf die Tagesordnung und bestätigte die bisherigen Gerichtsentscheidungen in Sachen Taunus BKK. Die Verweigerung des Wechsels war rechtswidrig, urteilten die Richter in Kassel. Aus Sicht der Versicherten liege „ohne weiteres“, so das Gericht wörtlich, eine Beitragserhöhung vor, die zur Sonderkündigung berechtigt. Allerdings: Auf die Anordnung einer Rückabwicklung für die Vergangenheit verzichtete das Bundesgericht. Das Recht zur Wahl einer Krankenkasse könne grundsätzlich nur für die Zukunft ausgeübt werden. Vertreter der Taunus BKK versprachen im Gegenzug die Beitragsdifferenz zu erstatten, wenn die Aufnahme in einer günstigeren Kasse an der fehlenden Kündigungsbestätigung gescheitert ist. Das gelte allerdings nur in Fällen, in denen Versicherte Widerspruch und Klage eingelegt haben, schränkte Rechtsanwalt Hermann Plagemann in seinem Plädoyer ein. Die Taunus BKK hat eine Hotline für Betroffene geschaltet. Unter 0 180 3/20 22 24 42 oder bsg-urteil@taunus-bkk.de können sie sich an die Kasse wenden.



      Demnach ist ein Wechsel nun doch nicht möglich ?
      Avatar
      schrieb am 10.12.04 17:33:08
      Beitrag Nr. 77 ()
      Kahaax, haste schon dort angerufen?
      Avatar
      schrieb am 10.12.04 21:12:27
      Beitrag Nr. 78 ()
      Angerufen schon,
      habe aber noch keine Bestätigung meiner Kündigung in Händen....
      Avatar
      schrieb am 27.12.04 20:57:54
      Beitrag Nr. 79 ()
      Es ist unglaublich !!!

      Die weigern sich immer noch, mich rauszulassen ....

      Ist das rechtens ?
      Avatar
      schrieb am 28.12.04 03:44:56
      Beitrag Nr. 80 ()
      Hallo,

      es geht nicht um "Rechtens"!

      Für die GKV - insbesondere die BKK`s, die bei "Surfern" beliebt waren - geht es ums Prinzip! D.h., dass jeder Einzelfall ein einzelner Fall ist!

      Also Klage einreichen und hoffen! Weil vor Gericht und auf offener Seee ist jeder in Gottes Hand!

      Viele Grüße
      CreInPhan

      P.S.: Der sich wirklich fragt, ob das einer Diskussion Wert its?!?
      Avatar
      schrieb am 29.12.04 19:30:20
      Beitrag Nr. 81 ()
      Dann kündigtste halt nach 18 Monaten, solange dürfte dies wohl auch nicht mehr dauern!


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      Taunus BKK erhöht Beitragssatz um 1% zum 1.4.04 auf 13,8%