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    Ehevertrag: Wie werden die Anwaltskosten berechnet? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 16.10.04 19:16:05 von
    neuester Beitrag 19.10.04 20:33:20 von
    Beiträge: 22
    ID: 915.008
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      Avatar
      schrieb am 16.10.04 19:16:05
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo!

      Ich hätte gerne gewußt, ob es üblich ist, die anwaltliche Gebühr für einen Ehevertrag nach dem gemeinsamen Vermögen zu berechnen?

      Und sind Immobilien hierbei vom Vermögen definitiv ausgeschlossen, gehen also nicht in die Berechnung mit ein? So wurde uns das gesagt, aber wir haben einfach keine Ahnung, was üblich ist. Ist es nicht auch üblich, einen Pauschalbetrag zu berechnen :confused: ?

      Achso, und was ist mit den Notarkosten?

      Grüße
      tomsch
      Avatar
      schrieb am 16.10.04 20:50:44
      Beitrag Nr. 2 ()
      ich würde unbedingt einen pauschalbetrag vereinbaren !
      Avatar
      schrieb am 16.10.04 20:51:43
      Beitrag Nr. 3 ()
      Bei der ganz großen Liebe unterschreibt man den Ehevertrag im Eisenbahnwaggon im Wald von Compiegne.

      Die Notarkosten übernimmt derjenige, der kapituliert.
      Avatar
      schrieb am 16.10.04 20:53:23
      Beitrag Nr. 4 ()
      "Ich hätte gerne gewußt, ob es üblich ist, die anwaltliche Gebühr für einen Ehevertrag nach dem gemeinsamen Vermögen zu berechnen?"
      JA.

      "Und sind Immobilien hierbei vom Vermögen definitiv ausgeschlossen, gehen also nicht in die Berechnung mit ein?"
      NEIN.

      " Ist es nicht auch üblich, einen Pauschalbetrag zu berechnen"
      NEIN.

      "Achso, und was ist mit den Notarkosten?"

      Die fallen ebenfalls an, sind aber wesentlich geringer.
      Die Anwaltsgebühren richteten sich bis 30.6.04 nach der BRAGO, seit 1.7.04 nach dem RVG (Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vom 5. Mai 2004, BGBl.I, S. 718, 788). Die Notarkosten sind in der Kostenordnung geregelt.
      Avatar
      schrieb am 16.10.04 20:58:16
      Beitrag Nr. 5 ()
      Es ist durchaus möglich, vom Anwalt vor Mandatserteilung eine verbindliche (möglichst schriftliche) Auskunft über die Vergütung anzufordern. Das RVG gibt dem Anwalt bei außergerichtlichen Tätigkeiten (wie hier) erheblich Spielraum, den Ihr ausnützen solltet.

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      Avatar
      schrieb am 16.10.04 21:03:19
      Beitrag Nr. 6 ()
      Eine Pauschalvergütung ist nach § $ Abs. 2 Satz 1 RVG zulässig:

      RVG § 4 Vereinbarung der Vergütung

      .....................

      (2) In außergerichtlichen Angelegenheiten können Pauschalvergütungen und
      Zeitvergütungen vereinbart werden, die niedriger sind als die gesetzlichen
      Gebühren. Der Rechtsanwalt kann sich für gerichtliche Mahnverfahren und
      Zwangsvollstreckungsverfahren nach den §§ 803 bis 863 und 899 bis 915b der
      Zivilprozessordnung verpflichten, dass er, wenn der Anspruch des
      Auftraggebers auf Erstattung der gesetzlichen Vergütung nicht beigetrieben
      werden kann, einen Teil des Erstattungsanspruchs an Erfüllungs statt
      annehmen werde. Der nicht durch Abtretung zu erfüllende Teil der
      gesetzlichen Vergütung und die sonst nach diesem Absatz vereinbarten
      Vergütungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung,
      Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. Vereinbarungen
      über die Vergütung sollen schriftlich getroffen werden; ist streitig, ob es
      zu einer solchen Vereinbarung gekommen ist, trifft die Beweislast den
      Auftraggeber.
      Avatar
      schrieb am 16.10.04 21:04:24
      Beitrag Nr. 7 ()
      sperling,

      der bewußte wagon ist nicht mehr.
      hat im 2.wk eine bombe abbekommen. :rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 16.10.04 21:06:25
      Beitrag Nr. 8 ()
      Falls Euer gemeinsames Vermögen nicht unbeträchtlich sein sollte und dies der Anlass für die Frage nach den Anwaltsgebühren war, rate ich dazu, die Kostenfrage mit dem Anwalt zunächst zu klären.
      Avatar
      schrieb am 16.10.04 21:07:49
      Beitrag Nr. 9 ()
      "der bewußte wagon ist nicht mehr.
      hat im 2.wk eine bombe abbekommen. "

      Echt? Finde ich aber schade.
      Avatar
      schrieb am 16.10.04 21:12:26
      Beitrag Nr. 10 ()
      Der Waggon von Compiègne
      Nachricht vom 26.04.2004 Ein Eisenbahnwaggon diente zur Inszenierung von Sieg und Niederlage im Ersten und im Zweiten Weltkrieg, mal auf französischer, mal auf deutscher Seite.

      Der 22. Juni 1940 war für die deutsche wie die alliierte Kriegspartei ein denkwürdiger Tag. Im Wald von Compiègne, 60 Kilometer nordöstlich von Paris gelegen, unterzeichneten die Delegationen beider Seiten einen Waffenstillstandsvertrag. Auf Befehl von Adolf Hitler fand dies an demselben Ort und in demselben Eisenbahnwaggon statt, in dem 1918 der Waffenstillstand zwischen der Entente und dem Deutschen Reich unterzeichnet worden war. Nur, diesmal hatten sich die Verhältnisse ins Gegenteil gekehrt: Nun inszenierte die deutsche Seite ihren militärischen Sieg und einen dramatischen Akt der Unterwerfung des Gegners. Und sie plante, ihren Triumph danach auch der deutschen Bevölkerung vor Augen zu führen.
      Zu diesem Zweck brachen deutsche Soldaten die Mauer des 1927 erbauten Pavillons auf, in dem der Waggon mit der Nummer 2419 D untergebracht war – in unmittelbarer Nähe des Ortes, an dem 1918 der Waffenstillstand beschlossen worden war. Sie schoben den Wagen mit Körperkraft zurück an diesen historischen Platz (die zum Transport 1927 angelegten provisorischen Schienen waren inzwischen überwachsen), genau dorthin, wo zwischen den beiden Schienen eine Marmorplatte mit der Aufschrift ???Maréchal Foch“ lag, dem Namen des Verhandlungsführers der Entente von 1918. Auf ein paar Meter genau wollte Hitler wieder den Ort der früheren deutschen ???Demütigung“ einnehmen. Nichts überließen die Deutschen bei dieser Inszenierung dem Zufall: An der Seite des Tisches, an der 1918 die siegreichen Franzosen gesessen hatten, nahmen nun die triumphierenden Deutschen Platz.

      Am 22. Juni 1940 setzte das französische Staatsoberhaupt Philippe Pétain seine Unterschrift unter das Abkommen. Es führte zur Teilung Frankreichs in ein von Deutschland besetztes und verwaltetes Gebiet und einen unbesetzten Landesteil mit einer deutschlandfreundlichen, autoritären Regierung unter Pétain mit Sitz in Vichy. Zum deutschen Besatzungsgebiet gehörten der gesamte Norden des Landes, die Atlantikküste und Paris. Das Heer wurde auf 100000 Mann beschränkt, die Flotte entwaffnet.

      Um der deutschen Bevölkerung den Triumph von Compiègne vor Augen zu führen, veranlaßte Hitler umgehend die Überführung des Waggons nach Deutschland. Letztlich wiederholte sich eine Inszenierung, wie sie ähnlich einige Jahre nach dem Ersten Weltkrieg geschehen war: Der Waggon war (nach einer zwi?schen?zeitlichen Nutzung als Speisewagen) in der Nacht zum 27. April 1921 auf Tiefladern in den Ehrenhof des Pariser Invalidendomes gebracht und dort einige Zeit aufgestellt worden. Er hatte vom Scheitern der Deutschen Zeugnis geben sollen und war prompt zur Touristenattrak?tion geworden. Einige Jahre später wurde er restauriert und schließlich in den eigens errichteten Pavillon in Compiègne gebracht.

      Auch 1940 stellten die Sieger ihre militärische und politische Genugtuung zur Schau. Nach der Unterzeichnung des Waffenstillstands 1940 wurde der Waggon wieder auf einen Tieflader gerollt, zum nächsten Eisenbahnanschluß und von dort nach Berlin gebracht. Auch die Gedenkplatte für Marschall Foch fand man später in Berlin. Im Lustgarten unmittelbar vor dem Berliner Dom wurde der Wagen eine Woche lang zur Schau gestellt. Danach brachte man ihn in ein Eisenbahndepot am Rand Berlins. Dort und später auf einem Nebengleis des Anhalter Bahnhofs wurde er für viele Monate abgestellt – unter scharfer Bewachung. Seiner Zerstörung konnte er in Berlin entgehen, nicht aber in Thüringen, wohin er später gebracht wurde. In der Nähe eines Stollensystems bei Ohrdruf wurde er entweder durch Bomben der Alliierten zerstört oder von deutschen Soldaten gesprengt. Im kleinen Museum von Compiègne ist daher auch nicht der Originalwaggon zu besichtigen, sondern ein baugleicher Waggon, dafür aber die bei Ohrdruf gefundene Waggonnummer aus Messing.
      Die Ankunft des Waggons in Berlin, wie auch die Fahrt durch das Brandenburger Tor auf der Ladefläche eines Tiefladers, wurde vielfach fotografisch dokumentiert. Das Objekt der deutschen Revanche für die Niederlage von 1918 war Tagesgespräch und zog viele Journalisten und Fotografen an. Fotografien wie die hier vorliegende vom Abtransport des Waggons, der in der französischen und deutschen Geschichte eine so bedeutungsvolle Rolle spielte, sind dagegen rar. Die hier gezeigte Aufnahme aus Compiègne stammt von einem deutschen Soldaten unbekannten Namens. Sie wurde auf einem Trödelmarkt in Leipzig angeboten und im Oktober 2003 im Internet weiterverkauft. Sie befindet sich heute im Besitz des Autors. Das 11,5 mal 8,5 Zentimeter große Foto ist rückseitig mit blauer Tinte beschriftet: ???Das ist der Wagon in Kompiegne wo ds. [daselbst] zwo Verträge abgeschlossen worden sind, ich bin auch hier dabei aber ich bin nicht zu sehen, 1940 und 1918“.

      Quelle: Eduard Kopp
      Avatar
      schrieb am 16.10.04 21:16:46
      Beitrag Nr. 11 ()
      tatsächlich ein historisches stück.
      in anbetracht der sonstigen opfer von wk2 läßt sich der verlust aber verschmerzen.
      Avatar
      schrieb am 16.10.04 21:24:41
      Beitrag Nr. 12 ()
      Ich wollte nur höflich darauf hinweisen, dass beide Situationen miteinander vergleichbar sein können, aber nicht müssen. :laugh:
      Avatar
      schrieb am 16.10.04 21:27:22
      Beitrag Nr. 13 ()
      waldsperling,

      es geht doch nicht um scheidung ;)
      Avatar
      schrieb am 16.10.04 21:35:49
      Beitrag Nr. 14 ()
      Zu #11:
      Man hat aber wohl für Ersatz gesorgt:
      "Visitors once again flocked to the historic Glade at Compiegne but still yearned to see the old wagon. Another wagon, car No.2439 D constructed in 1913 like the original was placed on exhibit in a new shed. Fortunately, the original furnishings and documents from the Marshal`s wagon were removed for safe keeping at the outbreak of World War II in 1939. The dedication of the Museum of the Armistice on November 11, 1950 marked the full restoration of the Glade to its pre-1940 condition."
      http://worldatwar.net/article/compiegne/
      Avatar
      schrieb am 16.10.04 21:35:54
      Beitrag Nr. 15 ()
      big mac,

      eben, ich wünsche dem Paar jedenfalls alles erdenklich Gute.
      Avatar
      schrieb am 17.10.04 10:23:10
      Beitrag Nr. 16 ()
      tomsch18,

      du gehst zum Notar (Nicht Anwalt) wegen dem Vertrag.
      Die Gebühren richten sich nach der Höhe des Vermögens,
      allerdings kannst Du auch einfach nur 100td Euro oder weniger angeben, das überprüft kein Mensch und es dient nur der Berechnung von Notargebühren.
      Avatar
      schrieb am 17.10.04 10:55:32
      Beitrag Nr. 17 ()
      herzlichen Dank, besonders an NATALY!

      Wie sähe es denn mit einem maßgeschneiderten Online-Vertrag aus, wie z.b: unter:
      http://www1.vertragscenter.de/vertrag/familienrecht/ehevertr…
      :confused:
      kostet nur 9,90 :p

      Notariell beurkundet werden muß der natürlich auch. Aber wäre das nicht vielleicht eine Alternative, bevor einen ein Anwalt kostenmäßig über den Tisch zieht :confused:

      viele Grüße
      tomsch
      Avatar
      schrieb am 17.10.04 19:59:39
      Beitrag Nr. 18 ()
      Zu #16: Das geht aber nur, wenn im notariell beurkundeten Vertrag keine Angaben zum Vermögen enthalten sind.
      Zu #17: Das ist ja wirklich günstig. Ist einen Versuch wert. Poste bitte, ob du mit dem Ergebnis zufrieden bist.
      Avatar
      schrieb am 19.10.04 18:12:24
      Beitrag Nr. 19 ()
      @ NATALY und andere

      wir haben jetzt an verschiedenen Stellen Auskunft darüber eingeholt, was dieser Vertrag wohl kosten würde.

      Die Berechnung richtet sich ja nach dem Vermögen. Es macht mich irgendwie fuchtig, daß ein und derselbe Vertrag im gleichen Wortlaut das vielfache kosten kann, nur weil da Immobilienbesitz vorhanden ist (aber kein Barvermögen) (als würde dadurch der Vertrag IRGENDWIE anders oder 10 x komplizierter! :rolleyes: )

      Bei einem Kaufvertrag kann ich das ja noch einsehen, aber so :confused:

      Das Ding, das wahrscheinlich im wesetlichen dem Wortlaut des Vertrages aus dem net entsprechen wird, soll eine nette 4stellige Summe kosten.

      Die Kosten würden auch nicht geringer, wenn man das Teil für 9,90 runterlädt und notariell beglaubigen läßt :eek: Für die Beglaubigung (oder Beurkundung?) wurde uns der gleiche Preis genannt, als wenn zunächst ein Vertrag entworfen würde.

      :mad: kapier das alles nicht.

      Jetzt habe ich schon gar keinen Bock mehr auf diesen doofen Ehevertrag.
      Avatar
      schrieb am 19.10.04 18:22:39
      Beitrag Nr. 20 ()
      "Die Kosten würden auch nicht geringer, wenn man das Teil für 9,90 runterlädt und notariell beglaubigen läßt Für die Beglaubigung (oder Beurkundung?) wurde uns der gleiche Preis genannt, als wenn zunächst ein Vertrag entworfen würde."

      Die Kosten werden sehr wohl geringer. Wenn du den Vertrag für 9,90 EUR bekommst, entfallen Kosten für den Rechtsanwalt. Lediglich die Kosten für den Notar fallen in jedem Fall an.
      Avatar
      schrieb am 19.10.04 19:16:20
      Beitrag Nr. 21 ()
      @ NATALY

      Leider nicht.
      Ich habe vorhin mit einem Notar telefoniert und den Sachverhalt geschildert. Die Antwort war, daß auch wenn ein bereits komplett abgefaßter Vertrag vorgelegt wird, sich seine Kostenrechnung für die notarielle Beglaubigung nach der Dingsda-Gebührenordnung richtet und diese sich widerum nach den Vermögenswerten. Er nannte mir dann in etwa die gleiche Summe, die auch der Anwalt (gleichzeitig Notar) gestern genannt hat, dessen Leistung aus Beratung + Vertragsentwurf + notarieller Beglaubigung bestehen würde.

      Leider :(

      Wahrscheinlich war es ein Fehler, die Immobilienwerte überhaupt anzugeben, schließlich sind sie doch für den Vertrag nicht relevant, wenn Zugewinn ausgeschlossen und Gütertrennung vereinbart wird... :confused:
      Avatar
      schrieb am 19.10.04 20:33:20
      Beitrag Nr. 22 ()
      "Dingsda-Gebührenordnung "

      Offizielle Bezeichnung: "Kostenordnung".


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