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    Hilfe, jetzt bin ich dran! - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 19.10.04 09:20:03 von
    neuester Beitrag 19.10.04 18:18:17 von
    Beiträge: 56
    ID: 915.567
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      Avatar
      schrieb am 19.10.04 09:20:03
      Beitrag Nr. 1 ()
      Ich hab ein Steuerstrafverfahren am Hals. Weil ich vor fast 2 Jahren bei ebay 8kg Kaffee gekauft hab, und zwar in Italien.
      Zwar war mir bewusst, dass es in D eine Kaffeesteuer gibt, aber in der Produktbeschreibung stand drin, dass man die nicht zu entrichten braucht, wenn man den Kaffee privat verbraucht.
      Nun meine Frage: Welche Strafe hab ich maximal zu erwarten?
      Das Schreiben ist echt starker Tobak, ich fühl mich schon fast wie ein Schwerverbrecher, und das wegen 16 Euro Kaffeesteuer. Haben die eigentlich nix besseres zu tun als die allerkleinsten Fische zu jagen? Ich bin doch quasi Steuerkrill.
      hostmi
      Avatar
      schrieb am 19.10.04 09:24:54
      Beitrag Nr. 2 ()
      Also mit 5-10 Jahren Knast kannst Du schon rechnen... Tut mir leid für Dich !!! :(
      Avatar
      schrieb am 19.10.04 09:30:43
      Beitrag Nr. 3 ()
      @ hostmi,

      mach mal ein bisserl genauere Angaben.
      Was wird dir genau vorgeworfen ? :confused:
      Wie kommen die auf dich - übe Ebay??? :confused:

      Ich bestelle auch ab und an Kaffee aus Österreich.

      Was sollst du jetzt machen.????

      gruß
      janolo
      Avatar
      schrieb am 19.10.04 09:31:17
      Beitrag Nr. 4 ()
      typisch deutschland :laugh:
      Avatar
      schrieb am 19.10.04 09:43:09
      Beitrag Nr. 5 ()
      Meldung an den Bund der Steuerzahler machen. Dieser Nonsens kommt dann in den nächsten Jahresbericht.

      Gruß KOKS

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      Avatar
      schrieb am 19.10.04 09:44:30
      Beitrag Nr. 6 ()
      `Aufgrund von bundesweiten Ermittlungen des Zollfahndungsdienstes wurde bekannt, dass über das I-net Auktionshaus ebay durch den Anbieter XXXXX Kaffee aus Italien zum Kauf angeboten wurde.
      Sie haben nach meinen Erkenntnissen am xtenxten 2003 8 kg der Marke xy ersteigert. Dieser Erwerb ist als ein Versandhandelsgeschäft anzusehen. Mit dem Bezug des kaffee sind sie Steuerschuldner geworden. Nach Auskunft des für ihren Wohnort zuständigen Hauptzollamtes haben sie entgegen § 12 Kaffeesteuergesetz den im Versandhandel erhaltenen Kaffee nicht sofort angemeldet und auch nicht die fällige Steuer entrichtet, obwohl ihnen bekannt war, dass für den Kaffee die deutsche Kaffeesteuer durch den Anbieter nicht entrichtet wurde.
      Ich habe deshalb gegen sie ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung eingeleitet`

      Ich muss nun einen Bogen mit persönlichen Angaben ausfüllen und soll einen weiteren mit Fragen zum `Fall` beantworten.
      Die Fragen:

      -Warum haben sie Kaffee nicht im normalen Handel erworben?
      -Warum erfolgte nicht sofortige Anmeldung beim zuständigen Hauptzollamt?
      -War ihnen bewusst, dass der Erwerb von unversteuertem Kaffee im Versandhandel aus einem anderen Mitgliedstaat der EU steuerrechtliche Pflichten begründet, deren Unterlassung strafbar sein kann?
      -Wofür war der Kaffee bestimmt?
      -Sofern sie den Kaffee weiterverkaufen wollten, geben sie an, welchen Preis sie erzielen wollten. Welche Menge haben sie bereits verkauft?
      -Haben sie noch mehr Kaffee erworben? Wenn ja, wann, von wem, wieviel?
      usw.

      hostmi
      Avatar
      schrieb am 19.10.04 09:49:42
      Beitrag Nr. 7 ()
      mein Statement denen gegenüber wäre:

      " Alles kalter Kaffee ! "
      Avatar
      schrieb am 19.10.04 09:49:50
      Beitrag Nr. 8 ()
      `Gemäß § 136 Strafprozessordnung steht es mir frei, jederzeit einen selbst zu wählenden Verteidiger zu befragen.`
      Ist kein Staranwalt im Board unterwegs, der diesen spektakulären Fall aus Publicitygründen übernehmen will?
      Friedrich M., du hast doch jetzt Zeit für sowas.
      hostmi
      Avatar
      schrieb am 19.10.04 09:53:32
      Beitrag Nr. 9 ()
      Habe Dir die entsprechenden Antworten mal vorgegeben. Kannst Du 1 zu 1 übernehemen.


      -Warum haben sie Kaffee nicht im normalen Handel erworben? Weil er billiger war - Schwachbirne !!!
      -Warum erfolgte nicht sofortige Anmeldung beim zuständigen Hauptzollamt?Mir war nicht bewusst, dass der Erwerb von unversteuertem Kaffee im Versandhandel aus einem anderen Mitgliedstaat der EU steuerrechtliche Pflichten begründet, deren Unterlassung strafbar sein kann!
      -War ihnen bewusst, dass der Erwerb von unversteuertem Kaffee im Versandhandel aus einem anderen Mitgliedstaat der EU steuerrechtliche Pflichten begründet, deren Unterlassung strafbar sein kann? Neiheiiiin !!! Steht doch oben schon !!!
      -Wofür war der Kaffee bestimmt? Den spritze ich mir immer intravenös..... Na zum TRINKEN, Du Hohlblock !!!
      -Sofern sie den Kaffee weiterverkaufen wollten, geben sie an, welchen Preis sie erzielen wollten. Welche Menge haben sie bereits verkauft? Ich sagte doch schon, dass ich das Zeuch SELBER konsumiere !!!
      -Haben sie noch mehr Kaffee erworben? Wenn ja, wann, von wem, wieviel? Datt geht Dich grade mal garnix an!!!
      Avatar
      schrieb am 19.10.04 09:54:57
      Beitrag Nr. 10 ()
      Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung

      da weiss man echt nicht mehr ob man lachen oder weinen soll

      lachen: vor soviel bürokratischer dummheit wegen belanglosigkeiten

      weinen: weil es leider in deutschland mittlerweile zur normalität geworden ist

      :(
      Avatar
      schrieb am 19.10.04 09:55:04
      Beitrag Nr. 11 ()
      Schick das mal an die Bild Redaktion.
      Dann hast du erstmal nichts mehr damit zu tun :laugh::laugh::laugh::laugh:
      Avatar
      schrieb am 19.10.04 09:55:59
      Beitrag Nr. 12 ()
      Armes Land!

      Wegen 16Euro werden jetzt Kosten von wahrscheinlich
      mehreren 1000 Euro generiert :mad:

      Ich trinke jetzt erst mal ein Käffchen:

      Avatar
      schrieb am 19.10.04 09:56:15
      Beitrag Nr. 13 ()
      @DreckSau
      So ähnlich hab ich mir das ja auch vorgestellt, nur subtiler.
      Und dafür muss ich aber vorher wissen, welche Strafe ich maximal zu erwarten habe.
      hostmi
      Avatar
      schrieb am 19.10.04 09:59:36
      Beitrag Nr. 14 ()
      genau - wende dich mal an die bildredaktion. die haben bestimmt ein offenes ohr für solche fälle ;)
      Avatar
      schrieb am 19.10.04 09:59:45
      Beitrag Nr. 15 ()
      Was ist eigentlich, wenn ich z.B. nach Tschechien fahre,
      und dort eine Nutte pimpere.

      Muss ich das bei der Rückkehr nach Deutschland nachträglich versteuern :confused:
      Avatar
      schrieb am 19.10.04 10:04:13
      Beitrag Nr. 16 ()
      #15
      Nein Du lässt ja alles da:laugh::laugh::laugh:
      Avatar
      schrieb am 19.10.04 10:06:29
      Beitrag Nr. 17 ()
      :laugh::laugh::laugh:
      Avatar
      schrieb am 19.10.04 10:07:23
      Beitrag Nr. 18 ()
      @ 15

      Vergnügungssteuer mußt Du schon entrichten :)

      Den Fragebogen dazu würde ich gerne sehen :eek:
      Avatar
      schrieb am 19.10.04 10:08:00
      Beitrag Nr. 19 ()
      cartman,

      aber nur im günstigsten falle :D

      ansteckende krankheiten sind aber (glaube ich) steuerfrei:confused:
      Avatar
      schrieb am 19.10.04 10:10:20
      Beitrag Nr. 20 ()
      #19
      Steuerfrei ja - aber die 10€ Praxisgebühr darf man nicht vergessen... ;)
      Avatar
      schrieb am 19.10.04 10:10:36
      Beitrag Nr. 21 ()
      -Warum haben sie ihren Geschlechtsverkehr nicht im normalen Handel erworben?
      -Warum erfolgte nicht sofortige Anmeldung beim zuständigen Hauptzollamt?
      -War ihnen bewusst, dass die Durchführung von unversteuertem Geschlechtsvekehr aus einem anderen Mitgliedstaat der EU steuerrechtliche Pflichten begründet, deren Unterlassung strafbar sein kann?
      -Wofür war der Geschlechtsvekehr bestimmt?
      -Sofern sie den Geschlechtsverkehr weiterverkaufen wollten, geben sie an, welchen Preis sie erzielen wollten. Welche Menge haben sie bereits verkauft?
      -Haben sie noch mehr als nur Geschlechtsvekehr erworben? Wenn ja, wann, von wem, wieviel?
      usw.
      Avatar
      schrieb am 19.10.04 10:11:24
      Beitrag Nr. 22 ()
      :laugh:

      man kommt einfach nicht drum herum :eek:
      Avatar
      schrieb am 19.10.04 10:13:30
      Beitrag Nr. 23 ()
      Die Landesregierung von NRW hat für 82 Mio Euros Berateraufträge ohne Ausschreibung, zum großen Teil an persönliche Freunde vergeben, las ich gestern in der Zeitung. Strafanzeige wegen Veruntreuung von Steuermitteln? Nein! Die Behörden hätten auch kaum Zeit, wegen wichtigerer Verfahren.....
      Avatar
      schrieb am 19.10.04 10:17:49
      Beitrag Nr. 24 ()
      10 jahre GESIEBTE LUFT :eek:
      Avatar
      schrieb am 19.10.04 10:18:54
      Beitrag Nr. 25 ()
      @hostmi

      Also, das Steuerstrafrecht ist hier bei uns in Deutschland in der Abgabenordnung (AO) geregelt, und zwar in den §§ 369 ff. AO.

      Der Strafrahmen für eine erwiesene Steuerstraftat liegt gem. $370 AO bei bis zu 5 Jahren, oder einer Geldstrafe, in besonders schweren Fällen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.

      Allerdings könnte bei Dir hier auch nur eine sog. Leichte Steuerverkürzung gem. § 378 AO in Betracht kommen.
      Das wäre dann hier nur eine sog. Zollordnungswidrigkeit, die nur eine Geldbusse nach dem Ornungswidrigkeitengesetz (OWiG) nach sich ziehen könnte.
      Die Behörde hat hier übrigens bei der Frage des Obs und der festzusetzenden Höhe einer mögichen Geldbuße einen Ermessensspielraum.

      Mit den Dir gestellten Fragen möchte die Steuerbehörde nun Deinen Fall entsprechend einordnen.

      Sieht Sie Deinen Fall als Straftat an, empfehle ich Dir dringend anwaltlichen Rat!

      Liebe Grüsse und einen glimpflichen Ausgang wünscht Dir

      Casson

      :)
      Avatar
      schrieb am 19.10.04 10:26:36
      Beitrag Nr. 26 ()
      Das heißt also , ich darf nicht mal saftige Antworten geben, ohne eine hohe Strafe zu kassieren?
      hostmi
      Avatar
      schrieb am 19.10.04 10:42:03
      Beitrag Nr. 27 ()
      @hostmi
      Les mal hier nach: http://www.zoll-d.de/b0_zoll_und_steuern/b0_verbrauchsteuern…

      Unglaublich!
      Deutschland= Bananenrepublik :cry:
      Avatar
      schrieb am 19.10.04 10:43:15
      Beitrag Nr. 28 ()
      Armes Deutschland !

      Wo soll das bloß hinführen ?????
      Avatar
      schrieb am 19.10.04 10:47:35
      Beitrag Nr. 29 ()
      hostmi,

      du wusstest von nix und wolltest den kaffe auch nicht weiterverkaufen, sondern (wegen der 8 kilo) in der familie verschenken.

      feddich is der lack,

      glaube nicht, dass man das als straftat einordnet!
      Avatar
      schrieb am 19.10.04 10:49:26
      Beitrag Nr. 30 ()
      Einige 100 Jahre altes Sprichwort:
      Die Kleinen hängt man
      Die Grossen lässt man laufen
      Avatar
      schrieb am 19.10.04 10:50:20
      Beitrag Nr. 31 ()
      schreib zurück, dass es sich bei diesem geschäft um
      8 kg koks gehandelt hat. die 8 kg wurden bereits verzehrt.

      eine steuer auf koks sei dir nicht bekannt
      Avatar
      schrieb am 19.10.04 10:50:44
      Beitrag Nr. 32 ()
      klar opti, man muss ja erfolge nachweisen ;)
      Avatar
      schrieb am 19.10.04 10:53:01
      Beitrag Nr. 33 ()
      Zurück zum Thema:

      Im Prinzip sind die Vorschriftzen des Kaffeesteuergesetzes (wer will kann es hier nachlesen: http://www.zoll-d.de/e0_downloads/a1_vorschriften/a0_gesamtl… ) eindeutig - aber auch nur im Prinzip.

      Der vom Zoll zitierte § 12 betrifft den Versandhandel. Danach wäre die Anmeldepflicht und die Steuerentrichtung durch den Empfänger eindeutig geregelt.

      Andererseits gibt im § 15 "Steuerbefreiung" den Absatz (2), der da lautet:

      "Kaffee, der sich in einem anderen Mitgliedsstaat in freiem Verkehr befindet und für private Zwecke in das Steuergebiet verbracht wird, ist steuerfrei"

      Möglicherweise ist damit nur der Reiseverkehr gemeint. Die Frage ist nunmehr, war es tatsächlich ein gewerblicher Versandhändler, der seinerzeit die Offerte bei ebay einstellte?

      Gruß
      NmA
      Avatar
      schrieb am 19.10.04 11:07:42
      Beitrag Nr. 34 ()
      :laugh::laugh: es wäre zum lachen, wenn es nicht so traurug wäre...aber hier ein paar tipps, denn ein anwalt kostet geld und die rechtschutz zahlt bei vorsatztaten nicht und ich weiss jetzt nich, ob das auch fahrlässig begehbar ist:

      1. auf keinen fall irgendwelche beleidigungen, das geht sonst als beamtenbeleidigung in die tausende.
      2. da dir ein strafrechtlicher vorwurf gemacht wird, hast du das recht zu schweigen..aussageverweigerungsrecht...
      3. ich würde denen entweder garnichts schreiben oder mich auf das aussageverweigerungsrecht berufen oder nur schreiben dass dir nicht bekannt war dass dies steuerpflichtig ist

      auf keinen fall beantwortest du die anderen fragen, sonst überführst du dich selbst...vielleicht ist es auch möglich mal mit dem beamten zu telefonieren, aber pass auf die von der steuerfahndung sind meist sehr bissig..ich würde auch nur fragen, in welcher höhe denn eine geldstrafe oder eine geldbuße auf dich zukommt..

      bleibt es beim strafverfahren wäre eine einstellung nach § 153a stpo anzustreben, da dann dein register in berlin sauber bleibt...kommt es zu einer verurteilung mit einer geldstrafe auch in einem strafbefehl dann hast du einen eintrag im berliner zentralregister, das über jeden geführt wird...

      invest2002
      Avatar
      schrieb am 19.10.04 11:21:01
      Beitrag Nr. 35 ()
      Also besser Schadensbegrenzung:
      ich antworte jetzt mal wahrheitsgemäß und ihr sagt mir, ob ich mich damit reinreite:

      -Warum haben sie Kaffee nicht im normalen Handel erworben?
      Weil er billiger war und wir hier im Büro eine größere Menge brauchen
      -Warum erfolgte nicht sofortige Anmeldung beim zuständigen Hauptzollamt?
      Weil im Angebot stand, dass man das nur tun muss, wenn man den Kaffee weiterverkauft oder gewerblich nutzt, was ich aber nicht getan habe.
      -War ihnen bewusst, dass der Erwerb von unversteuertem Kaffee im Versandhandel aus einem anderen Mitgliedstaat der EU steuerrechtliche Pflichten begründet, deren Unterlassung strafbar sein kann?
      s.o.
      2 Monate später kam dann eine Mail vom Anbieter:
      `Lieber Kunde, liebe Kundin,
      es gibt eine Änderung im Kaffeesteuergesetz, die aussagt, das der Versand von Kaffee aus einem anderen EU-Land nicht mehr steuerfrei ist. 2,19 EURO pro Kilo Kaffee sind nun zu bezahlen. Steuerschuldner ist der Empfänger.
      Damit Sie aber weiterhin bequem Kaffee direkt aus Italien beziehen können, habe ich in Deutschland eine weitere Firma gegründet und führe die Steuer für Sie im Voraus ab!
      Liebe Grüße
      XXX`

      -Wofür war der Kaffee bestimmt?
      Zum eigenen Verzehr

      -Sofern sie den Kaffee weiterverkaufen wollten, geben sie an, welchen Preis sie erzielen wollten. Welche Menge haben sie bereits verkauft?
      Nein, nur Privatverzehr, ich habe sogar noch 7 der 8 leeren Tüten.
      -Haben sie noch mehr Kaffee erworben? Wenn ja, wann, von wem, wieviel?
      Nein.

      Kann ich das so schreiben?
      hostmi
      Avatar
      schrieb am 19.10.04 11:56:13
      Beitrag Nr. 36 ()
      @Hostmi

      Naja, den Hinweis aufs Büro würde ich mal lassen, sonst wirds unter Umständen gewerblich (Frage des Steuerbeamten: "Haben Sie den Zahlungsbeleg als Betriebsausgabe verbucht")

      Ansonsten würde ich da keinen großen Terz machen. Ichvermute mal, dass die Zollbehörde da ein Massenverfahren in Gang gesetzt hat nachdem man wohl bei ebay die Adressen aller Abnehmer heraus veralngt hat. Das läuft dann per Formbrief durch, wahrscheinlich hunderte wenn nicht mehr, da guckt doch keiner auf die Beträge (hat wohl auch keinen Ermessenspielraum, da die Kleinbetraggrenze bei Steuern bei € 5 liegt).

      Schreib denen mit dem Hinweis, dass der Versender betont hat, eine Steuerpflicht (oder was auch immer) bestünde für den Käufer nicht, überweis die Steuer und gut isses.

      Da kommt meines Erachtens auch nichts nach, viel zu aufwendig.

      Gruß
      NmA
      Avatar
      schrieb am 19.10.04 12:00:19
      Beitrag Nr. 37 ()
      Bildzeitung ist die beste Idee

      ich bin davon überzeugt, daß die für Dich das erledigen.

      ich gebe # 34 recht. Ich würde nicht antworten.

      auf jeden Fall noch nicht beleidigend.

      in dem Schreiben steht, daß er deshalb ein Strafverfahren eingeleitet hat, weil du wußtest, daß der Kaffee zu versteuern war. d.h. wenn die sowas behaupten, müssen sie es beweisen. Du sagst, du wußtest das nicht, im Gegenteil,dir wurde versichert, daß´es nicht zu versteuern ist.
      wie gesagt, das mit der bildzeitung halte ich für eine Superidee, die warten nur auf sowas. Da können sie dagegen halten, was Max Strauß --Boris Becker usw. hinterzogen haben, und was denen passiert ist.

      noch eine Frage: steht eigentlich fest, daß das Schreiben keine Verarsche im I-net ist ?????

      Ich würde zurückrufen und fragen----aber ohne mich zu äußern.

      kassier-:look:
      Avatar
      schrieb am 19.10.04 12:04:40
      Beitrag Nr. 38 ()
      Was soll ich die denn fragen, wenn ich dort anrufe? Ob die mich verscheißern wollen? Ist bestimmt keine gute Idee. Das Schreiben ist definitiv echt.
      hostmi
      Avatar
      schrieb am 19.10.04 12:36:35
      Beitrag Nr. 39 ()
      Versuch den Zollfahnder zu bestechen.
      Wie wär`s mit nem Pfund Kaffee?:laugh::laugh::laugh:

      Sorry,ich will mich nicht lustig machen,aber es ist einfach nur noch lächerlich ,was sich hierzulande abspielt!

      Diese Bürokratenärsche!!!
      Avatar
      schrieb am 19.10.04 12:53:18
      Beitrag Nr. 40 ()
      ok. hostmi, wenn es definitiv echt ist, dann laß es.

      ruf die Bildzeitung an und faxe das Schreiben.

      was sagt denn eigentlich ebay dazu ????

      kassier-:confused:
      Avatar
      schrieb am 19.10.04 12:55:29
      Beitrag Nr. 41 ()
      Deine Antwort aus #35 würde ich tunlichst unterlassen.

      Gib nie mehr zu, als sie Dir beweisen können.
      Schreibe ihnen, dass Du in der Tat die 8 kg Kaffe gekauft hast. Du hättest ihn privat konsumiert. Du hättest nicht gewusst, dass man hierauf Steuern zahlen müsse. Schließlich sei Italien ja in der EU! - Fertig -

      Den Fragebogen würde ich nicht ausfüllen und auch auf weitere Fragen nicht eingehen.
      Frag sie doch, warum man wegen eines Steuerbetrages i.H.v 16 EUR ein Steuerstrafverfahern einleiten müsse....
      Avatar
      schrieb am 19.10.04 12:59:52
      Beitrag Nr. 42 ()
      zu dm-zeiten hat ein kumpel von mir mal 10 stangen zigaretten aus tschechien eingeschmuggelt und wurde erwischt weil er einfach zu blöd war die gut zu verstecken...

      er musste damals nicht nur die steuer nachzahlen,sondern ca 80 dm strafe pro stange !

      am end waren das zusammen mit der steuernachzahlung über 1000 dm.

      das nur als beispiel warum es sich für den staat lohnt auch hier so einen aufwand zu bauen,es geht nicht nur um die steuer die nachträglich zu zahlen ist,es geht auch um eine saftige strafe die mit sicherheit die kosten des verfahrens übertreffen wird.
      Avatar
      schrieb am 19.10.04 13:10:41
      Beitrag Nr. 43 ()
      Ich hab aber nicht geschmuggelt, sondern der Angabe des Verkäufers glaubend ein bisschen Kaffee aus einem EU Land gekauft. Und ich habe auch keine Hunderte DM Steuern hinterzogen. Und wieso gilt ebay eigentlich als Versandhandel? Ich dachte, damit beschäftigen sich im Moment noch die Gerichte.
      hostmi
      Avatar
      schrieb am 19.10.04 13:24:51
      Beitrag Nr. 44 ()
      Zoll-Bestimmungen im Reiseverkehr innerhalb der Europäischen Union

      Seit der Verwirklichung des Binnenmarkts sind im Reiseverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) die mengen- und wertmäßigen Beschränkungen für Waren, die weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind, entfallen. Voraussetzung für den Wegfall der Beschränkungen ist, dass die Waren zu den Bedingungen des Binnenmarkts erworben worden sind, d.h. sie müssen aus dem zoll- und steuerlich freien Verkehr der EU stammen und von den Reisenden persönlich mitgebracht werden. Andere Regeln gelten beim Versand per Post oder Kurierdienst.

      Zur Abgrenzung des gewerblichen Verkehrs vom privaten Reiseverkehr wird folgender Mengenkatalog herangezogen:

      a. Tabakwaren
      Zigaretten 800 Stück
      Zigarillos 400 Stück
      Zigarren 200 Stück
      Rauchtabak 1 kg
      b. Alkoholische Getränke
      Spirituosen 10 Liter
      Zwischenerzeugnisse (z.B. Likörwein, Wermutwein) 20 Liter
      Wein (davon höchstens 60 Liter Schaumwein) 90 Liter
      Bier 110 Liter

      Bei größeren Mengen besteht ein (widerlegbares) Indiz für eine gewerbliche Bestimmung der Waren. Aber auch bei kleineren Mengen kann nach den Umständen des Einzelfalls ein gewerblicher Zweck gegeben sein. Sie vermeiden in Deutschland eine Besteuerung, wenn Sie – insbesondere bei Überschreitung der o.a. Mengen – eine Verwendung zu privaten Zwecken nachweisen.

      Andere Waren, die ebenfalls ohne gewerbliche Zweckbestimmung mitgebracht werden (einschließlich Kaffee), bleiben bei den genannten Reisen bis zu einer Wertgrenze von 178,95 EUR steuerfrei.

      Ausnahmen
      Für Waren, die bei Reisen innerhalb der EU in Duty Free Shops, Flugzeugen und steuerlichen Sondergebieten wie z.B. den Kanarischen Inseln, den französischen Überseedepartements oder den britischen Kanalinseln erworben wurden, gelten besondere Regelungen, die Sie auf unserer Zoll-Seite zu den Sondergebieten finden.


      ERGO:

      Freimengen und Freigrenzen im Drittlandsreiseverkehr

      ...

      Kaffee, wenn Sie mindestens 15 Jahre alt sind,

      500 Gramm Kaffee oder
      200 Gramm Auszüge, Essenzen oder Konzentrate aus Kaffee oder Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee.


      Zusammenfassung:

      Da meines Wissens ITALIEN zur EU gehört sind hier die "Zoll-Bestimmungen im Reiseverkehr innerhalb der Europäischen Union" anzuwenden

      und hier gibt es keine Mengenbegrenzung für Kaffee wie dies im Drittlandsreiseverkehr der Fall ist.
      Avatar
      schrieb am 19.10.04 13:31:46
      Beitrag Nr. 45 ()
      500 gramm kaffee sind zulässig...

      bedeutet in diesem fall eine überschreitung um das sechzehnfache.

      ich würde mal mit einer saftigen geldstrafe im deutlich vierstelligen bereich rechnen.

      sorry,find ich zwar auch scheisse,is aber so.
      Avatar
      schrieb am 19.10.04 13:33:23
      Beitrag Nr. 46 ()
      Je länger ich über die Sache nachdenke, umso lächerlicher kommt mir die ganze Sache vor.
      Ich habe in einem EU - Land eine Mindermenge eines Erfrischungsgetränks gekauft und habe deswegen ein Steuerstrafverfahren am Hals. Vielleicht ist die Meldung am die Bildzeitung doch gar keine so schlechte Idee.
      hostmi
      Avatar
      schrieb am 19.10.04 13:37:33
      Beitrag Nr. 47 ()
      @den Arbeitslosen

      deinen letzen Satz kauf ich dir nicht ab.
      Eigentlich fändest du es geil, wenn die Strafe so hoch wäre.
      Stimmt`s?

      hostmi
      Avatar
      schrieb am 19.10.04 14:10:39
      Beitrag Nr. 48 ()
      wenn manche hier das Hirn einschalten würden, bevor sie auf die tastatur losgehen oder wenigstens das lesen würden, worauf sie glauben antworten zu müssen, wäre vielleicht auch eine sachgerechte Diskussion möglich.

      1) @hostmi hat nicht im Reiseverkehr Kaffee über die Grenze gebracht, sondern bei ebay im Gebotsverfahren gekauft (ersteigert) und zwar von einem italienischen gewerblichen Anbieter (das gewerblich unterstelle ich mal). Dieser Vorgang wird vom Fiskus als Versandhandel gewertet.

      2.) Kaffee unterliegt in Deutschland einer Verbrauchsteuer, nämlich der Kaffeesteuer (übrigens nicht nur in D, soviel zum Stichwort "Bananenrepublik"). Diese Verbrauchsteuer wurde nicht entrichtet, da dem Abnehmer (hostmi) dies nicht bekannt war und zudem der Anbieter ursprünglich darauf hingewiesen hatte, dass keine Abgaben fällig würden.

      3.) Der zuständigen Zollbehörde ist der Vorgang (bei dem @hostmi mit Sicherheit nur ein "kleines Licht" oder einer von vielen ist) bekanntgeworden und hat zu einem Ermittlungsverfahren geführt. Völlig normal, für was ist denn der Zoll sonst da?

      4.) Mit Zigarettenschmuggel anno dickmilch aus Tschechien hat das ganze wahrlich nichts zu tun.

      Es geht schlicht und ergreifend darum, dass zu entrichtende Steuern nicht abgeführt wurden (die Höhe spielt dabei zunächst keine Rolle), das hierfür vorgesehene Sanktionsmittel ist nun mal das Steuerstrafverfahren.

      Dass der bei @hostmi zur Debatte stehende Betrag für sich betrachtet Kopfschütteln verursachen mag, ist "menschlich" verständlich, ändert aber an den Grundlagen nichts. Schließlich ist auch das Klauen einer Rolle Drops für 50 Cent Ladendiebstahl.

      Dennoch: nach meiner festen Überzeugung wird es im vorliegenden Fall kein Strafverfahren geben - allein schon aus Gründen der Geringfügigkeit. Nicht entrichtete Steuer nachzahlen, den (Form)Fragebogen ausfüllen und gut isses.


      Gruß
      NmA
      Avatar
      schrieb am 19.10.04 14:10:53
      Beitrag Nr. 49 ()
      mit absoluter sicherheit nicht !

      niemand hasst diesen xxxxxxxxx xxxxxstaat mehr wie ich !
      Avatar
      schrieb am 19.10.04 16:22:27
      Beitrag Nr. 50 ()
      #48
      Und jetzt rechne dir mal die Kosten für das Verfahren incl. Schriftwechsel aus.
      Avatar
      schrieb am 19.10.04 16:36:27
      Beitrag Nr. 51 ()
      @ Arbeitsloser

      das heißt ...mehr als ich

      @ 48 das wird sicher so ausgehen wie du sagst, da in jedem Verfahren die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden muß.

      -also die Steuer nachzahlen und fertig.

      kassier-;)
      Avatar
      schrieb am 19.10.04 16:37:54
      Beitrag Nr. 52 ()
      @cartman

      Die Durchsetzung von Rechtsnormen entzieht sich einer betriebswirtschaftlichen Beurteilung. Oder willst Du auch von einer Verfolgung z.B. bei Ladendiebstahl oder Hanmdtaschenraub absehen, nur weil in der Handtasche nichts "wertvolles" drin war? Keine "Knöllchen" mehr, weil der Aufwand größer ist als die 20 Euro, die dabei rumkommen? Kanns wohl nicht sein. Abwägen ja, aber zum abwägen braucht man erstmal Erkenntnisse.

      Gruß
      NmA
      Avatar
      schrieb am 19.10.04 17:11:59
      Beitrag Nr. 53 ()
      #52
      Der Vergleich mit dem Diebstahl hinkt ein wenig oder?
      Hier geht es um eine Nichtzahlung von ca. 2 € die durch Unwissenheit erfolgt ist.
      Avatar
      schrieb am 19.10.04 17:24:26
      Beitrag Nr. 54 ()
      @ cartman

      Vergleiche hinken manchmal, aber nicht alles, was hinkt, ist ein Vergleich... :-)

      Es geht aber nicht um 2 € sondern um 8 kg á € 2,19...
      zugegeben: auch nicht die Welt, aber über der (steuerlichen) Kleinbetragsgrenze von € 5,00.

      Gruß
      NmA
      Avatar
      schrieb am 19.10.04 18:06:50
      Beitrag Nr. 55 ()
      grundsätzlich solltet ihr schon unterscheiden, ob es sich um eine vorsätzliche Straftat ( Raub bzw. Diebstahl) handelt oder um eine durch Unwissenheit entstandene Zahlungsunterlassung, wobei hier noch zusätzlich ein falscher Hinweis vorlag.

      kassier-;)
      Avatar
      schrieb am 19.10.04 18:18:17
      Beitrag Nr. 56 ()
      NmA geb ich völlig recht!
      Immer Ball flach halten und objektiv bleiben.
      Das es so einen Fragebogen gibt ist mir zwar neu, aber
      einfach wahrheitsgemäß antworten!
      Es muss halt klar werden, dass keine Gewerbsmäßigkeit und kein vorsätzliches Handeln vorliegt.
      Das ist ein absoluter Standardfall, der den Steuerzahler
      keine tausende von EUR kostet!
      So ein Vorgang dauert so lange, wie der Drucker des bearbeitenden Sachbearbeiter druckt.
      Du mußt einfach noch deine Kaffeesteuer nachzahlen und schon wars das. Der Fragebogen ist Formsache und meiner Meinung nach schon unnötig.
      Womit Du halt rechnen mußt ist eine Auflage (ca. in Höhe der Steuerschuld) gegen die das Steuerstrafverfahen eingestellt wird.

      MfG BuX


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