Depotübertragungsgebühren- Rückerstattung - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 21.01.05 11:54:26 von
neuester Beitrag 23.01.05 18:33:34 von
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Wie ja wahrscheinlich den meisten bekannt ist, sind erhobene
Entgelte bei einer Depotübertragung zu einem anderen Institut nicht zulässig. Die belasteten Beträge sind deshalb zurückzuerstatten. Die Ansprüche verjähren 3 Jahre nach Datum des Wechsels.
Ich habe jetzt die Gebühren in Höhe von ca. 320.-EUR , die mir vor 2 Jahren beim Wechsel der Brokerbank belastet wurden, ohne Probleme voll erstattet bekommen.
Dies zur Erinnerung und als Hinweis.
Gruss bsd
Mustertext:
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinen Urteilen
vom 30.11.2004 (Az: XI ZR 200/03 und XI ZR 49/04) entschieden, dass Preisklauseln, nach denen
Kreditinstitute für die Übertragung von Wertpapierbeständen auf ein anderes Depotkonto gesonderte Entgelte
berechnen können, unzulässig sind. Im Zusammenhang mit der Übertragung von Wertpapierbeständen aus dem o. g. Depotkonto haben Sie mir am xx.xx.xxxx insgesamt EUR xxx,xx als Übertragungsentgelt in Rechnung gestellt.
Da auch die von Ihnen verwendete Klausel von der
Entscheidung des BGH betroffen und somit unwirksam ist,geschah dies ohne Rechtsgrundlage.
Ich möchte Sie daher bitten, den belasteten Betrag
auf mein Konto xxxxxxxxxxxxx bei
der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx zurückzuerstatten.
Entgelte bei einer Depotübertragung zu einem anderen Institut nicht zulässig. Die belasteten Beträge sind deshalb zurückzuerstatten. Die Ansprüche verjähren 3 Jahre nach Datum des Wechsels.
Ich habe jetzt die Gebühren in Höhe von ca. 320.-EUR , die mir vor 2 Jahren beim Wechsel der Brokerbank belastet wurden, ohne Probleme voll erstattet bekommen.
Dies zur Erinnerung und als Hinweis.
Gruss bsd
Mustertext:
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinen Urteilen
vom 30.11.2004 (Az: XI ZR 200/03 und XI ZR 49/04) entschieden, dass Preisklauseln, nach denen
Kreditinstitute für die Übertragung von Wertpapierbeständen auf ein anderes Depotkonto gesonderte Entgelte
berechnen können, unzulässig sind. Im Zusammenhang mit der Übertragung von Wertpapierbeständen aus dem o. g. Depotkonto haben Sie mir am xx.xx.xxxx insgesamt EUR xxx,xx als Übertragungsentgelt in Rechnung gestellt.
Da auch die von Ihnen verwendete Klausel von der
Entscheidung des BGH betroffen und somit unwirksam ist,geschah dies ohne Rechtsgrundlage.
Ich möchte Sie daher bitten, den belasteten Betrag
auf mein Konto xxxxxxxxxxxxx bei
der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx zurückzuerstatten.
ja.. siehe auch bereits threadnr.932631.
cura
cura
Ihr Glücklichen,
ich habe zwar von der SPK den Betrag auch erstattet bekommen, allerdings wurden die Fremden Spesen enbehalten (habe mich erkundigt: das dürfen die sogar). Allerdings erstatteten sie erst nach zwei Anschreiben. Eigenartig war nur, dass zunächst 21,56 Euro als fremde Spesen angeführt wurden (bei einer einzigen WKN). Als ich eine detaillierte Abrechnung verlangte, so schmolz dieser Betrag plötzlich auf 5,56 Euro. Ein Schelm, wer das Übles denkt, liebe Sparkasse...
ich habe zwar von der SPK den Betrag auch erstattet bekommen, allerdings wurden die Fremden Spesen enbehalten (habe mich erkundigt: das dürfen die sogar). Allerdings erstatteten sie erst nach zwei Anschreiben. Eigenartig war nur, dass zunächst 21,56 Euro als fremde Spesen angeführt wurden (bei einer einzigen WKN). Als ich eine detaillierte Abrechnung verlangte, so schmolz dieser Betrag plötzlich auf 5,56 Euro. Ein Schelm, wer das Übles denkt, liebe Sparkasse...
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