checkAd

    kennt sich jemand mit Pflichtteilsansprüchen aus? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 17.05.05 19:35:03 von
    neuester Beitrag 20.05.05 00:21:50 von
    Beiträge: 25
    ID: 981.765
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 734
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 17.05.05 19:35:03
      Beitrag Nr. 1 ()
      kann mir hier jemand weiterhelfen?

      Ich habe nach dem Tod meines Vaters (1996) eine Immobilie geerbt und im Zuge dieser Übertragung wollte meine Mutter, daß ich einen Pflichtteilsverzicht unterschreibe - da es Ihr Wunsch war habe ich dieses auch getan.

      Nun ist meine Mutter verstorben und ich erhalte ein Schreiben vom Amtsgericht mit folgendem Textlaut:

      "
      Der obengenannte Erblasser hat die Erbfolge bestimmt, wie aus den in Kopie beiliegenden Verfügungen von Todes wegen ersichtlich.
      Die Erbschaft ist angenommen.
      Da Ihre Tochter, deren gesetzliche Vertreterin sie sind, von der Erbfolge ausgeschlossen worden sind, steht Ihr der gesetzliche Pflichtteil zu.
      Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Merkblatt.
      Das Nachlaßgericht hat Verfügungen von todes wegen (Testamente, Erbverträge) eröffnet.
      In der Anlage erhalten Sie eine Kopie dieser Verfügungen.
      Wegen der Erfüllung des Vermächtnissen für Ihre Tochter können Sie sich enden an die Erben...... "

      Warum ist meine Tochter erbbrechtigt?
      Wie rechnet sich der Pflichtteilsanspruch für meine Tochter?

      In meinem Pflichtteilsverzicht findet sich folgender Wortlaut:

      "Im Hinblick auf gegenwärtige Überlassung verzichtet hiermit der Erwerber gegenüber dem Veräußerer auf sein Pflichtteilsrecht; der Erwerber verzichtet auch auf jedes Erbrecht und jeden Vermächtnisanspruch, soweit ein solches Erbrecht und ein solcher Vermächtnisanspruch in bereits bis heute errichteten Verfügungen von Todes wegen des Veräußerers niedergelegt sind.
      Dieser Verzicht soll sich, soweit gesetzlich zulässig auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden erstrecken....."

      Ich fühle mich im Moment mit dieser Sache überfordert und bevor ich jetzt einen Anwalt aufsuche möchte ich es einfach nur mal verstehen.

      Vielleicht kann mir ja hier jemand weiterhelfen.
      Danke
      Avatar
      schrieb am 17.05.05 19:47:28
      Beitrag Nr. 2 ()
      aufregende, wenn Du Erbin bist, dann hast
      Du gar keinen Pflichtteilsanspruch. Denn Du bist
      Erbe.

      Es sei denn, Du schlägst das Erbe aus, dann wirst
      Du zur Pflichtteilsberechtigten.

      Irgendwas stimmt hier nicht.

      Erzähl nochmal genauer
      Avatar
      schrieb am 17.05.05 19:49:15
      Beitrag Nr. 3 ()
      Weiss das auch nicht, aber ein Vermächnis ist meines Wissens eine bestimmte Sache oder auch Betrag, den der Erbe an jemanden auszahlen bzw. herausgeben will.

      Könnte mir vorstellen, dass Deine Mutter, Ihrer Ekelin, vielelicht Schmuck oder auch ein bisschen Geld zukommen lassen wollte.

      Aber Du kannst Dich doch auch kostenlos bei Gericht informieren - die Rechtspfleger sind im allgemeinen sehr freundlich und zuvorkommend- musst natürilch auch freundich sind........grins
      Avatar
      schrieb am 17.05.05 20:03:09
      Beitrag Nr. 4 ()
      Neben meinem herzlichen Beileid, das ich Dir hinsichtlich des persönlichen Verlustes aussprechen möchte, kann ich hier nur sagen:

      Schließe mich SupiAlexi an.
      Laß Dir die Problematik mal von den netten Damen beim Nachlaßgericht erklären.
      Alleine wirst Du dem nicht Herr oder verdaddelst noch irgendetwas (Fristen, o.Ä.).

      Pflichtteilsrecht ist übrigens in §§ 2303 BGB ff. geregelt.
      Die Grundsätze sind eigentlich einfach:
      Pflichtteil = die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (wenn man Pflichtteilsberechtigter ist).

      Aber aufgrund der besonderen familiären Situation (Verzicht, Tochter, ...) und der Tatsache, dass der an Dich geschriebene Satz "Da Ihre Tochter, deren gesetzliche Vertreterin sie sind, von der Erbfolge ausgeschlossen worden sind , steht Ihr der gesetzliche Pflichtteil zu" nicht mal richtig formuliert ist, würde ich erstens zum Gericht und nötigenfalls mal einen Fachanwalt aufsuchen.
      Avatar
      schrieb am 17.05.05 20:11:45
      Beitrag Nr. 5 ()
      *zwinker* doch es stimmt alles

      Ich habe noch eine Schwester - also wir sind 2 Kinder die in der Erbfolge dran sind, schreib ich mal so (bin ja kein jurist :-)

      Beim Tode meines Vaters habe ich im Einvernehmen mit meiner Mutter ein Haus erhalten und sie wollte in diesem Zusammenhang, daß ich diesen Verzicht unterschreibe. Ist ja alles OK. Für mich war das damit erledigt.

      Ich verstehe nicht was meine Tochter damit zu tun hat.

      Wie soll ich jetzt überhaupt reagieren. Es geht ja nicht um mich, aber als Erziehungsberechtigte kann ich das doch nicht einfach so abtun. Irgendwann kommt meine Tochter auf mich zu und wirft mir vor, ich hätte sie u.U. um ein Vermögen gebracht.

      Irgendwie versteh ich das nicht, ich kann dir gerne weitere Angaben machen.

      Aber gleich mal Danke für die Antwort, ich bin neu hier und bin mit den Gepflogenheiten hier noch nicht so vertraut.

      Trading Spotlight

      Anzeige
      East Africa Metals
      0,0785EUR +1,95 %
      Das Gold-Einhorn des Jahres!mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 17.05.05 20:14:38
      Beitrag Nr. 6 ()
      *lächelt*

      dort habe ich schon angerufen aber die zuständige Sachbearbeiterin ist bis auf weiteres nicht im Dienst und somit konnte mir dort niemand weiter helfen.

      Aber freundlich waren Sie....... *zwinker*

      Danke für Deine Antwort.
      Avatar
      schrieb am 17.05.05 20:32:32
      Beitrag Nr. 7 ()
      ...also, alles geht, kommt halt auf die genaue Regelung und den Wortlaut an, beim Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht oder Pflichtteilsrecht, kann auch bestimmt werden, dass sich der Erbverzicht nicht auf den ganzen Stamm, also in dem Fall Dich, Tochter, Enkel etc., bezieht, sondern nur auf den Verzichtenden selbst, dann werden weitere Abkömmlinge nicht ausgeschlossen und können demzufolge als gesetzliche Erben einen Pflichtteil erhalten...
      Avatar
      schrieb am 17.05.05 20:43:24
      Beitrag Nr. 8 ()
      ...damit´s dann doch so kommt, gibt´s viele Möglichkeiten , denkbar übersehene Formvorschriften, Aufhebung, abweichende Regelungen, Zweckverfehlung, da zugunsten einer anderen Person verzichtet, die dann nicht Erbe wird etc..
      Avatar
      schrieb am 17.05.05 20:54:09
      Beitrag Nr. 9 ()
      ..nachlesen lässt sich sowas zum Beispiel in § 2346 BGB, wichtig insoweit die Beschränkung auf das Pflichtteilsrecht, im Unterschied zum Erbverzicht, vielfach werden im Erbrecht auch ein wenig die Verträge und Verfügungen in der Zusammenschau ausgelegt um den wirklichen Willen des Erblassers zu bestimmen, aber besser mal fragen, kann nicht schaden...
      Avatar
      schrieb am 17.05.05 21:02:05
      Beitrag Nr. 10 ()
      Ich tippe -also einfach mal so drauf, dass die Enkelin etwas von der Oma haben soll, obwohl schon verzichtet wurde!

      Hat dann wohl das Gericht falsch formuliert - aber Du hast doch das Testament, oder irgendwas in der Anlage, steht da denn nichts dazu?

      Und notfalls einfach zum Gericht hingehen, das kann dir dann auch einer übersetzen, der sich damit nicht auskennt- und wenn der eine in Urlaub ist , dann kann Dir sicher auch ein anderer helfen - einfach höflich fragen und nett sein, die sind manchmal ganz dankbar, wenn die mal mit leuten reden dürfen, so war jedenfalls mein Eindruck!
      Avatar
      schrieb am 17.05.05 21:10:00
      Beitrag Nr. 11 ()
      @ supialexi

      klar gibt es ein testament da wird meine Tochter mit einem Drittel des Barvermögens Aktien etc. etc. bedacht, das ist mir klar und auch so ok denke ich. Da steht auch klipp und klar drin das ich bereits in ausreichendem Maße abgefunden wurde und ich nichts mehr erhalten soll, so der letzte Wille meiner Mutter.

      Das ist ja nicht das eigentliche Problem , ich verstehe nicht wie meine Tochter weitere Ansprüche haben soll, nämlich jegwelche Pflichtteilsansprüche....
      Avatar
      schrieb am 17.05.05 21:32:32
      Beitrag Nr. 12 ()
      ...dass die Enkelin was von der Oma haben sollte, regelt das Vermächtnis, dabei handelt es sich, um einen schuldrechtlichen Anspruch(Herausgabe etc..) gegenüber den Erben - den Pflichtteilsanspruch der Enkelin, weil eben gerade nicht Erbin, sieht das Nachlassgericht aus den vorliegenden Verfügungen bzw Verträgen als gegeben an..

      ..zur Frage...grundsätzlich unterscheidet sich die verschiedenen Fallgruppen, also der Erbverzicht und die Beschränkung nur auf das Pflichtteilsrecht, z.B. ändert sich durch einen Erbverzicht die gestzliche Erbfolge und erhöht wiederum den Pflichtteilsanspruch der anderen, möchte man das vermeiden, bietet sich der Pflichtteilsverzicht an...

      ....hinsichtlich der Frage, ob dieser Verzicht sich auch auf die Abkömmlinge(Tochter) erstreckt hilft § 2349 BGB, "sofern nicht anderes bestimmt"..., wie gesagt , viel ist Auslegung und vieles lässt sich auch so oder so interpretieren, wichtig ist, dass versucht wird, dem Willen des Erblassers zu folgen und das Nachlassgericht interpretiert die vorliegenden Verfügungen und kommt zum Ergebnis, dass die Tochter pflichtteilsberechtigt ist....
      Avatar
      schrieb am 17.05.05 21:52:28
      Beitrag Nr. 13 ()
      ..vielleicht mal im Grundsatz, wenn das Problem darin liegt,dass die Tochter überhaupt als (insoweit übergangene) Erbin(deshalb Pflichtteil) in Frage kommt...

      ... Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, Enkel etc.., leben beim Erbfall alle Kinder, erben sie zu gleichen Teilen, jedes Kind schließt seine Abkömmlinge von der Erbfolge hinter dem Erblasser aus, soweit so gut, an die Stelle des weggefallenen Kindes treten aus eigenem! Recht dessen Abkömmlinge...(Prinzipien, Kopfteilung, Repräsentation und Eintrittsrecht )
      Avatar
      schrieb am 17.05.05 21:57:50
      Beitrag Nr. 14 ()
      @ baehrs

      Der § 2349 sagt....... so ersteckt sich die Wirkung des Verzichts auf seine Abkömmling, sofern nicht ein anderes bestimmt wird.

      Text in der Urkunde:
      Dieser Verzicht (also meiner) soll sich soweit gesetzlich zulässig, auch auf die Abkömlinge des Verzichtenden erstrecken.

      Was ist gesetzlich zulässig.......???

      :look::look: *lach* ich hüpf von einem § zum anderen, wo steht das, was gesetzlich zulässig ist. Gibt es da eine Definition ?
      Avatar
      schrieb am 17.05.05 22:12:44
      Beitrag Nr. 15 ()
      ..gesetzlich zulässig, zum Beispiel(gerade eben wegen der gesetzlichen Regelung des § 2349 BGB), der Verzicht , der sich auch auf die Abkömmlinge erstreckt, sofern nicht...
      Avatar
      schrieb am 17.05.05 22:18:42
      Beitrag Nr. 16 ()
      @ baehrs

      genau da versteh ich es nicht mehr

      ich habe doch in der Verzichtsurkunde stehen und diese auch unterschrieben.....

      "Dieser Verzicht soll sich, soweit gesetzlich zulässig, auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden (also mir) erstrecken...

      *lach* ich weiß ich bin ein wenig nervend *verzeih*
      Avatar
      schrieb am 17.05.05 22:21:26
      Beitrag Nr. 17 ()
      ...Rechtsproblem dazu, Anwendbarkeit des § 2349 BGB nicht nur auf die gesetzliche Erbfolge(kein Testament), sondern auch auf Fälle der gewillkürten Erbeinsetzung, aber irgendwann wird´s kompliziert, deshalb einfach mal die Rechtspflegerin fragen....
      Avatar
      schrieb am 17.05.05 22:31:34
      Beitrag Nr. 18 ()
      @ baehrs

      hmmmmm, ein klitzekleinesbisschen bin ich jetzt doch weiter gekommen.

      an dieser stelle mal ein herzliches danke an alle, welche sich meiner bzw. meiner fragen angenommen haben.

      warum habe ich dieses forum nicht schon viel früher entdeckt *zwinker* ;););)
      Avatar
      schrieb am 17.05.05 22:37:19
      Beitrag Nr. 19 ()
      ...da kommt´s eben auf den Einzelfall an,siehe oben #1 (Testament, Erbvertrag!) und auf das Zusammenspiel der Regelungen und wie sie genau niedergelegt wurden..Blick in´s Gesetz Beispiel § 2352 BGB, "..2347,2348 finden Anwendung ", nicht genannt 2349..., wie gesagt kompliziert, aber Rechtspfleger sind oft die besseren Juristen,zumindest braucht man sehr,sehr gute Noten...
      Avatar
      schrieb am 17.05.05 22:41:02
      Beitrag Nr. 20 ()
      #19 bezieht sich natürlich direkt auf #17, ansonsten keine Ursache ;)
      Avatar
      schrieb am 19.05.05 06:51:42
      Beitrag Nr. 21 ()
      @ all

      guten morgen,

      habe mich entschlossen die Angelegenheit doch meinem Anwalt zu übergeben, da ich selbst in diesem §§§§-Dschungel überfordert bin :confused:

      nochmal danke & "aufregende" Grüße dalass *zwinker*
      Avatar
      schrieb am 19.05.05 11:46:05
      Beitrag Nr. 22 ()
      Wünsche Dir alles Gute! :kiss:
      Avatar
      schrieb am 19.05.05 15:54:30
      Beitrag Nr. 23 ()
      @aufregende

      Auch wenn man einen Pflichtteilsverzicht unterschreibt, kann man trotzdem erben. Man unterschreibt eigentlich, daß man nicht klagt, wenn man nichts erbt.
      Aber dennoch kann der Erblasser (Deine Mutter) Dir oder der Enkelin (die im Verzicht zunächst eingeschlossen ist) was vererben.

      Gruß specunia
      Avatar
      schrieb am 20.05.05 00:07:37
      Beitrag Nr. 24 ()
      ..das ist ja gerade das Problem, sie hat und wollte der Enkelin eben nichts vererben, deswegen kommt´s überhaupt zur Frage des Pflichtteilsanspruchs, und zwar insoweit für die Beteiligten überraschend...

      ...der Vermächtnisanspruch(nur schuldrechtlich) der Enkelin(1/3 ..drei Enkelkinder zu gleichen Teilen ?) hinsichtlich Bargeld etc., richtet sich dann auch wieder gegen die Erbin(tippe mal die Schwester als Alleinerbin)...

      ...der Wille des Erblassers einem Pflichtteilsberechtigten gerade nichts zu vererben, beziehungsweise ihn zu enterben ist ja gerade(bis auf gewisse Ausnahmen) unerheblich, um in der Hinsicht eine gewisse Teilhabe der nächsten Verwandten am Nachlass zu gewährleisten...
      Avatar
      schrieb am 20.05.05 00:21:50
      Beitrag Nr. 25 ()
      ...und Anwaltsrat ist in jedem Fall eine gute Idee, sind halt oft die kleinen Details(oder auch veränderte oder konkretisierte Rechtssprechung), die die Dinge oft in einem anderen Licht erscheinen lassen...


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      kennt sich jemand mit Pflichtteilsansprüchen aus?