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    Eheähnlicher Lebensgemeinschaft mit kind - Kinderfreibeträge - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 13.08.05 17:23:47 von
    neuester Beitrag 13.08.05 18:25:03 von
    Beiträge: 2
    ID: 999.795
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      schrieb am 13.08.05 17:23:47
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo

      Ich wohne mit meiner Freundin schon lange zusammen und wir haben ein 4 Jahre altes Kind.
      Das volle Kindergeld hat Sie erhalten.
      In der Steuerklärung wurde bei jedem das halbe Kindergeld (928 euro) angegeben

      Habe jetzt eine Steuererklärung meiner Freundin zurückbekommen wo die Steuern ohne Kinderfreibeträge berechnet wurden, als hätte sie kein Kind, als würde sie allein wohnen, also ein Single.

      In meinem Steuerprogramm würde sie fast das doppelte zurückbekommen wenn sie keinen Partner angeben würde der in Ihrer wohnung lebt.Also keine Eheähnliche Wohnungsgemeinschaft.


      In der Steuererklärung steht folgender Passus:
      "Die Günstigerprüfung hat ergeben, dass die gebotene Steuerliche Freistellung des Existenzminimums Ihres Kindes durch das ausgezahlte Kindergeld den Anspruch auf Kindergeld bzw. vergleichbare Leistungen bewirkt wurde.
      Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens wurden daher keine Freibeträge für Kinder berücksichtigt.
      Bei der ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag wurden die Freibeträge für Kinder jedoch berücksichtigt."


      heißt das etwa das eheänliche Lebensgemeinschaften die selben Steuern zahlen müssen wie singles und Kinderfreibeträge nicht anerkannt werden ?
      Avatar
      schrieb am 13.08.05 18:25:03
      Beitrag Nr. 2 ()
      Alleinstehend im Sinne des Gesetzes ist, wer nicht die Voraussetzungen fuer eine Ehegattenveranlagung i.S.d. § 26 EStG erfuellt, also unverheiratet ist und nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person (das kann der Kindesvater oder ein weiteres volljaehriges Kind, aber auch jede andere Person sein) lebt, es sei denn, fuer diese "andere Person" besteht ein Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag, d.h. sie wird steuerlich noch als Kind beruecksichtigt. Dies gilt ausnahmsweise auch dann, wenn diese "andere Person" Grundwehr- oder Zivildienst oder Wehrdienst bis hoechstens drei Jahren leistet oder als Entwicklungshelfer taetig ist. Liegen die Voraussetzungen fuer die Gewaehrung eines Entlastungsbetrages fuer Alleinerziehende nur zeitweise vor, besteht der Anspruch auf den Entlastungsbetrag nur anteilig fuer die Monate des Vorliegens der Voraussetzungen.

      http://www.steuer-newsletter.de/themen/reformen/article.php/…


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